Inhaltsübersicht
| A. | Allgemeine Bestimmungen |
| B. | Erstaufforstung |
| C. | Naturnahe Waldbewirtschaftung |
| D. | Forstwirtschaftliche Infrastruktur |
| E. | Waldschutzmaßnahmen |
| F. | Waldumweltmaßnahmen |
| G. | Entlastung von Waldflächen in Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände |
| H. | Schlussbestimmungen |
A. Allgemeine Bestimmungen
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Die Länder Niedersachsen und Bremen gewähren nach Maßgabe dieser Richtlinie*) und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen teilweise unter finanzieller Beteiligung des Bundes im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes und der EU im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.9.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) - ABl. EU Nr. L 277 S.1 , zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 2012/2006 des Rates vom 19.12.2006 (ABl. EU Nr. L 384 S.8), soweit die Maßnahmen deren Grundsätzen und Verordnungen entsprechen.
1.2 Ziel der Förderung ist es, die Forstwirtschaft in den Stand zu versetzen, den Wald unter wirtschaftlich angemessenen Bedingungen zu nutzen, zu erhalten oder zu mehren, um damit die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zu sichern. Hierbei sollen auch Anreize für die Eigenleistung der Waldbesitzenden geschaffen werden. Nachteile geringer Flächengröße, ungünstiger Flächengestalt, der Besitzzersplitterung, der Gemengelage, des unzureichenden Waldaufschlusses und anderer Strukturmängel sollen durch die Förderung gemindert werden.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, juristische Personen als Besitzer von land- und forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und diesen gleichgestellte Zusammenschlüsse (z.B. Forstgenossenschaften nach dem Realverbandsgesetz) i.S. des Bundeswaldgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sofern nachstehend keine abweichenden Regelungen getroffen sind.
2.2 Zuwendungsempfänger für die Strukturdatenerfassung nach Nummer 15.1 sind anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i. S. des Bundeswaldgesetzes.
2.3 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund, Land, die Anstalt Niedersächsische Landesforsten sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v.H. in den Händen der vorgenannten Institutionen befindet. Maßnahmen auf Grundstücken im Eigentum der in Satz 1 aufgeführten juristischen Personen sind nicht förderfähig.
2.4 Trägerschaften
Träger einer gemeinschaftlichen Maßnahme für mehrere Zuwendungsempfänger, z.B. Bodenschutzkalkung (Nummer 15.4) oder eines Wegebaus (Nummer 19.1), im Körperschafts- oder Privatwald können sein:
| - | private Waldbesitzer, |
| - | kommunale Körperschaften, |
| - | anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse, wenn sie satzungsgemäß dazu geeignet sind. |
3. Zuwendungsvoraussetzungen
3.1 Die Maßnahmen dürfen rechtlichen Bestimmungen nicht zuwiderlaufen und müssen den Grundsätzen und Zielen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 11 des NWaldLG bzw. § 5 des Waldgesetzes des Landes Bremen in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. Die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes sind zu beachten.
3.2 Die Zuwendungsempfänger müssen, sofern es sich nicht um forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i. S. des Bundeswaldgesetzes handelt, Eigentümer der begünstigten Flächen sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorlegen.
3.3 Abweichend von VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO gelten die Erstellung von Standortgutachten nach den Nummern 8.1.1 und 8.2 sowie die Vorarbeiten nach Nummer 15.1 mit Ausnahme der Strukturdatenerfassung nicht als vorzeitiger Maßnahmenbeginn.
4. Bemessungsgrundlage
4.1 Zuwendungsfähig sind die zur Erreichung des Zuwendungszwecks notwendigen Ausgaben.
4.2 Bei anteilfinanzierten Maßnahmen ist von den Ausgaben und unbaren Eigenleistungen auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter aufgrund besonderer Verpflichtungen, gewährter Rabatte, Skonti und sonstiger Vergünstigungen sowie Kreditbeschaffungskosten verbleiben. Die Umsatzsteuer zählt nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
4.3 Unbezahlte, freiwillige Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger und ihrer Familienangehörigen (unbare Eigenleistung) sind förderungsfähig bis zu 80 v.H. der Ausgaben, die sich bei Vergabe der Arbeiten an Unternehmer oder bei Durchführung der vergleichbaren Arbeiten in der Anstalt Niedersächsische Landesforsten ergeben würden. Dabei können Lohnnebenkosten bis zu 50 v.H. anerkannt werden.
4.4 Sachleistungen der Zuwendungsempfänger sind förderungsfähig bis zu 80 v.H. des Marktwertes.
4.5 Im Übrigen entscheidet die Bewilligungsbehörde über die Angemessenheit der veranschlagten nicht baren Leistungen.
4.6 Auf den Abzug von Leistungen Dritter kann verzichtet werden, wenn die Maßnahme ansonsten unterbliebe. Dabei dürfen die für die einzelnen Maßnahmen geforderten Eigenleistungen nicht überschritten werden.
4.7 Die Mindestzuwendung je Antrag beträgt:
| - | bei Maßnahmen nach Nummer 15.3 (Jungbestandspflege), Abschnitt E (Waldschutzmaßnahmen) und Abschnitt G (Entlastung von Waldflächen in Privatbesitz) 250 EUR, |
| - |
- bei allen anderen Maßnahmen 1.000 EUR. |
5. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zweckbindungsfrist beträgt nach Festsetzung der Zuwendung
| - | für Maßnahmen nach Nummer 8 (Erstaufforstung) 15 Jahre, |
| - | für Maßnahmen nach Nummer 15.2 (Umstellung naturnahe Waldbewirtschaftung) und Nummer 19 (Infrastruktur) 10 Jahre, |
| - | für alle übrigen Maßnahmen 5 Jahre. |
Bei Waldumweltmaßnahmen (Nummer 29.1) wird die Zweckbindungsfrist abweichend in Nummer 31.3 festgelegt.
Innerhalb der Zweckbindungsfrist sind die geförderten Kulturen, Anlagen und Bauten sachgemäß zu unterhalten und zu pflegen.
6. Anweisungen zum Verfahren
6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder in dem unmittelbar im Inland geltenden Gemeinschafts-recht der EU abweichende Regelungen getroffen sind. Bei EU-kofinanzierten Maßnahmen gelten die Zahlstellendienstanweisung und die Besondere Dienstanweisung in der jeweils geltenden Fassung.
6.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde für Maßnahmen in beiden Ländern ist die Landwirtschaftskammer Niedersachsen, Geschäftsbereich Förderung, Johannssenstraße 10, 30159 Hannover.
6.3 Antragsunterlagen, Vordrucke
Es sind ausschließlich die vom ML vorgegebenen einheitlichen Vordrucke zu verwenden, die bei der Bewilligungsbehörde erhältlich sind. Die Bewilligungsbehörde kann weitere zur Beurteilung des Antrags und des Verwendungsnachweises erforderliche Unterlagen vom Antragsteller verlangen.
B. Förderung der Erstaufforstung
7. Zuwendungszweck
Ziel ist eine Waldmehrung durch Aufforstung oder natürliche Bewaldung aus der landwirtschaftlichen Nutzung ausscheidender oder brachliegender Flächen unter Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Die Maßnahme wird im Land Bremen nicht angeboten.
8. Gegenstand der Zuwendung
8.1 Erstaufforstung bisher landwirtschaftlich genutzter Flächen
Neuanlage von Wald auf bisher landwirtschaftlich genutzten Flächen; als bisher landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die in den letzten beiden Jahren vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland, Dauerweide oder mit landwirtschaftlichen Dauer- und Sonderkulturen bewirtschaftet wurden.
Förderfähig sind:
| 8.1.1 | Kulturbegründung | ||||||
|
|||||||
| jeweils einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung mit heimischen Bäumen und Sträuchern und Schutz der Kultur. Hierunter fallen auch Erhebungen, wie z. B. Standortgutachten, die der Vorbereitung der Maßnahme dienen. | |||||||
| 8.1.2 | Kulturpflege | ||||||
| Pflege der aufgeforsteten Flächen während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung. | |||||||
| 8.1.3 | Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste (Einkommensverlustprämie) | ||||||
| Jährliche Prämie zum Ausgleich oder zur Minderung von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten für einen Zeitraum von bis zu 15 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung. |
8.2 Erstaufforstung sonstiger Flächen
Neuanlage von Wald auf sonstigen Flächen; als sonstige gelten die von Nummer 8.1 nicht erfassten Flächen. Förderfähig ist ausschließlich die Kulturbegründung. Die Bestimmungen der Nummer 8.1.1 gelten entsprechend.
8.3 Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v. H. der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
9. Ausschluss (vgl. auch Nummer 10.8)
9.1 Von der Förderung für Maßnahmen nach Nummer 8.1 sind Personen, die Vorruhestandsbeihilfen nach Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 in Anspruch nehmen, ausgenommen.
9.2 Von der Förderung der Kulturpflege nach Nummer 8.1.2 sowie der Gewährung der Einkommensverlustprämie nach Nummer 8.1.3 sind darüber hinaus juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgenommen.
10. Zuwendungsvoraussetzungen
10.1 Die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege und der Schutz der geförderten Anlagen sowie eine tragbare Wilddichte müssen gewährleistet werden.
10.2 Die Aufforstung ist nur bei Verwendung standortgerechter Baumarten förderungsfähig. Dabei ist ein hinreichender Anteil standortheimischer Baumarten einzuhalten.
10.3 Die Pflanzenzahl und -mischung muss nach Wuchsgebiet, Standort und Waldentwicklungstyp angemessen sein.
10.4 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden bei Verwendung von herkunftsgesichertem sowie für den Standort geeignetem Vermehrungsgut. Das verwendete Saat- und Pflanz-gut soll den Herkunftsempfehlungen der Anstalt Niedersächsische Landesforsten entsprechen oder muss aus dem Herkunftsgebiet stammen, in dem die Maßnahme stattfindet. Die Bewilligungsbehörde kann bei Versorgungsengpässen oder in besonders zu begründenden Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
10.5 Der Anteil der Baumarten Strobe und Tanne, ausgenommen Weiß- und Küstentanne, ist beschränkt auf maximal 20 v.H. der Pflanzfläche.
10.6 Reine Nadelbaumkulturen sind nur in Fällen fehlender standörtlicher Wuchsbedingungen für Laubbaumanteile förderfähig.
10.7 Die Mindestfläche beträgt 1 ha. Bei Anschluss an bestehende Waldflächen ist eine Mindestpflanzfläche von 0,3 ha einzuhalten.
10.8 Ausgeschlossen von einer Förderung sind
| - | die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebe, deren Umtriebszeit (Spanne zwischen zwei Erntehieben) weniger als 15 Jahre beträgt sowie ähnliche Sonderkulturen, |
| - | Erstaufforstungen, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten, Nationalparken, gesetzlich geschützten Biotopen sowie Natura 2000-Gebieten führen, |
| - | Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern, |
| - | Ausgleichs- und Ersatzaufforstungen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen. |
11. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
11.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
11.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
11.2.1 Kulturbegründung und Kulturpflege:
Förderfähig sind die nachgewiesenen Ausgaben für Kulturbegründung und Kulturpflege:
| - | bis zu 50 v.H. für die standortbedingter Aufforstung mit Nadelbäumen, |
| - | bis zu 70 v.H. für Mischkulturen mit mindestens 30 v.H. Laubbaumanteil sowie Weißtannenkulturen, |
| - | bis zu 85 v.H. für Laubbaumkulturen einschließlich bis zu 20 v.H. Nadelbaumanteil und für gelenkte Sukzession/ Naturverjüngungsverfahren. |
Der für die Kulturpflege zu ermittelnde Zuschuss wird geteilt. Der erste Teilbetrag wird mit der Investitionsförderung der Maßnahme ausgezahlt. Die Auszahlung des zweiten Teilbetrages kann im fünften Standjahr auf Antrag des Zuwendungsempfängers erfolgen, wenn die Bewilligungsbehörde die erforderliche ordnungsgemäße Pflege der Kultur bescheinigt.
Die Berechnung des Investitionszuschusses erfolgt auf der Grundlage von Zuwendungspauschalen, die in ihrer Summe die Gesamtzuwendung ergeben. Auf einen Ausgabennachweis kann dabei verzichtet werden. Die Zuwendungspauschalen werden vom ML durch Erlass festgelegt. Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen ist bei der Anwendung flächenbezogener Pauschalbeträge die bearbeitete Fläche maßgeblich. Bei nicht aufgeführten Teilmaßnahmen sind die Beträge für vergleichbare Maßnahmen zugrunde zu legen. Die Förderhöchstsätze dürfen nicht überschritten werden.
11.2.2 Einkommensverlustprämie
11.2.2.1 Die Einkommensverlustprämie beträgt für Aufforstungsmaßnahmen von Zuwendungsempfängern, die mindestens 25 v.H. ihrer Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmen, jährlich
| - | bei Aufforstung von Ackerflächen bis zu 35 Bodenpunkten bis zu 350 EUR je Hektar; darüber hinaus für jeden zusätzlich nachgewiesenen Bodenpunkt bis zu 8 EUR, höchstens 700 EUR je Hektar, |
| - | bei Aufforstung von Grünlandflächen bis zu 350 EUR je Hektar. |
Der prozentuale Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über Einkommenssteuerbescheid oder - soweit dieser nicht vorliegt - über andere geeignete Unterlagen.
11.2.2.2 In allen übrigen Fällen beläuft sich die Prämie auf bis zu 150 EUR je Hektar.
11.2.2.3 Die Prämie wird jährlich für eine Dauer von bis zu 15 Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufforstung der Fläche, gewährt.
11.2.2.4 Werden für die aufgeforstete oder natürlich bewaldete Fläche Zahlungsansprüche Stilllegung nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EG Nr. L 270 S.1; 2004 Nr. L 94 S.70; 2006 Nr L 279 S.30), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1276/2007 der Kommission vom 29.10.2007 (ABl. EU Nr. L 284 S.11) aktiviert, entfällt der Anspruch auf Erhalt der Einkommensverlustprämie.
11.2.3 Werden die verbindlichen Anforderungen der Artikel 4 und 5 und der Anhänge III und IV der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 von den Begünstigten der Erstaufforstung nach Nummer 8.1 nicht im gesamten Betrieb aufgrund einer unmittelbar dem einzelnen Betriebsinhaber zuzuschreibenden Handlung oder Unterlassung erfüllt, so wird der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Kalenderjahr zu gewährenden Zahlung nach Nummer 8.1 gekürzt oder es wird keinerlei Zahlung geleistet.
12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Änderungen der Zuwendungsvoraussetzungen für die Gewährung der Einkommensverlustprämie sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Bei Verkauf der geförderten Aufforstungsfläche entfällt der weitere Prämienanspruch. Bei sonstigen Änderungen der für die Bewilligung der Prämie maßgeblichen Umstände entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall.
13. Anweisungen zum Verfahren
13.1 Bei Erstaufforstungen ist dem Antrag die Genehmigung nach § 9 NWaldLG beizufügen oder im Antragsverfahren die Mitwirkung bzw. Genehmigung der Waldbehörde (Landkreis oder kreisfreie Stadt) erforderlich.
13.2 In Flurbereinigungsgebieten ist die Zustimmung der Flurbereinigungsbehörde einzuholen.
C. Förderung einer naturnahen Waldbewirtschaftung
14. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung von Maßnahmen im Rahmen einer naturnahen Waldbewirtschaftung ist die Erhöhung der Stabilität und der ökologischen wie ökonomischen Leistungsfähigkeit des Waldes.
15. Gegenstand der Zuwendung
15.1 Vorarbeiten, die der Vorbereitung der Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft oder der Beurteilung einer Bodenschutzkalkung (Nummer 15.4) dienen. Hierzu zählen Untersuchungen, Analysen, fachliche Stellungnahmen, Erhebungen, Standortgutachten sowie die erstmalige Strukturdatenerfassung einschließlich deren Darstellung und Auswertung.
15.2 Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft
| - | Umbau von Nadelholz-Reinbeständen und von nicht standortgerechten Beständen in stabile Laub- und Mischbestände, |
| - | Weiterentwicklung von naturnahen Waldgesellschaften, wenn die Bestände qualitativ geringwertig und leistungsschwach sind, |
| - | Begründung von stabilen Laub- und Mischbeständen im Zusammenhang mit neuartigen Waldschäden, Wurf, Bruch oder sonstigen Naturereignissen sowie Waldbrand, wenn die Ausgangsbestände in ihrer Existenz gefährdet sind. |
15.2.1 Wiederaufforstung sowie Vor- und Unterbau (einschließlich Naturverjüngung) durch Saat und Pflanzung einschließlich Kulturvorbereitung, Waldrandgestaltung mit heimischen Bäumen und Sträuchern sowie Schutz der Kultur.
15.2.2 Nachbesserungen (Saat und Pflanzung), wenn bei den geförderten Kulturen in den ersten drei Jahren nach der Aufforstung aufgrund natürlicher Ereignisse (z.B. Frost, Trockenheit, Überschwemmung, nicht jedoch Wildverbiss) Ausfälle in Höhe von mehr als 30 v.H. der Pflanzenzahl oder 1 ha zusammenhängende Fläche aufgetreten sind und der Waldbesitzer den Ausfall nicht zu vertreten hat. Nachbesserungen sollen grundsätzlich dem geförderten Kulturtyp entsprechen.
15.3 Waldbauliche Maßnahmen in Jungbeständen mit dem Ziel, diese an Standort und Bestockungsziel anzupassen sowie die Sicherheit und Wertleistung der Bestände zu erhöhen. Als Jungbestände gelten Kiefernbestände bis zu einem Bestandes-alter von 30 Jahren, andere Nadelholzbestände bis zu einem Bestandesalter von 20 Jahren und Laubholzbestände bis zu einem Bestandesalter von 40 Jahren.
15.4 Bodenschutzkalkung, wenn dadurch eine strukturelle Verbesserung der Bodenstreu, des Bodens oder des Nährstoffhaushalts erzielt wird und damit eine Verbesserung der Widerstandskraft der Bestände erwartet werden kann (gutachtlicher Nachweis gemäß Nummer 16.4).
16. Zuwendungsvoraussetzungen
16.1 Die Strukturdatenerfassung nach Nummer 15.1 muss sich über den gesamten mit der Erfassung einverstandenen Nichtstaatswald des Erhebungsraums erstrecken.
Für überregionale Auswertungen ist dem Land ein Exemplar der erfassten Strukturdaten in einer vorgegebenen digitalen Form kostenfrei zu überlassen.
16.2 Maßnahmen nach Nummer 15.2 (Umstellung auf eine naturnahe Waldwirtschaft)
16.2.1 Die Maßnahmen sollen auf der Grundlage von Planungen nach Nummer 15.1, von vorliegenden Erkenntnissen der Standortkartierung oder Forsteinrichtung oder von forstfachlichen Stellungnahmen durchgeführt werden. Die Förderung setzt die Erstellung eines Standortgutachtens auf bisher nicht kartierten Flächen voraus.
16.2.2 Die Notwendigkeit von Kahlschlagverfahren bedarf einer besonderen Begründung (Definition Kahlschlag siehe § 12 Abs. 1 NWa1dLG).
16.2.3 Das Mindestalter der Ausgangsbestände beträgt 50 Jahre. Bei Fichte ist das Alter der Ausgangsbestände auf maximal 100 Jahre und bei Kiefer auf maximal 120 Jahre begrenzt. In besonders begründeten Einzelfällen (z.B. leistungsschwache Fichten- und Kiefernbestände) kann von den oberen Altersgrenzen abgewichen werden. Die Begründung ist dem Zuwendungsantrag beizufügen. Nummer 15.2 dritter Spiegelstrich bleibt unberührt.
16.2.4 Die Bestimmungen der Nummern 10.2 bis 10.5 gelten entsprechend.
16.2.5 Nicht förderfähig sind:
| - | die Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen, Kurzumtriebsflächen bis 15 Jahre sowie ähnliche Sonderkulturen, |
| - | Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen sowie andere Maßnahmen aufgrund behördlicher Auflagen. |
16.2.6 Die Mindestpflanzfläche beträgt 0,3 ha zusammenhängende Fläche.
16.3 Bei Maßnahmen nach den Nummern 15.2 und 15.3 müssen die sachgemäße Erstellung, die ordnungsgemäße Pflege und der Schutz der geförderten Anlagen sowie eine tragbare Wilddichte gewährleistet werden.
16.4 Voraussetzung für die Förderung nach Nummer 15.4 (Bodenschutzkalkung) ist, dass eine gutachterliche Stellungnahme die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der geplanten Kalkungsmaßnahme (auch im Hinblick auf Natura 2000) bestätigt; ggf. ist eine Boden- oder eine Blatt- bzw. Nadelanalyse durchzuführen.
17. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
17.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Bei Maßnahmen nach Nummer 15.4 (Bodenschutzkalkung) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung gewährt werden. Nummer 2.2 VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.
17.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
17.2.1 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 15.1 - soweit sie durch Dritte durchgeführt werden - bis zu 80 v.H. der nachgewiesenen Ausgaben, höchstens jedoch 500 EUR je Gutachten zuzüglich 50 EUR je Hektar des Planungsgebietes.
17.2.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt für die nachgewiesenen Ausgaben der Maßnahmen
| - | nach Nummer 15.2 | |
| - | bis zu 70 v.H. für Mischkulturen mit mindestens 30 v.H. Laubbaumanteil sowie Weißtannenkulturen, | |
| - | bis zu 85 v.H. für Laubbaumkulturen mit bis zu 20 v.H. Nadelbaumanteil und bei Naturverjüngungsverfahren, | |
| - | nach Nummer 15.3 bis zu 50 v.H. | |
Die Berechnung des Investitionszuschusses erfolgt auf Grundlage von Zuwendungspauschalen, die in ihrer Summe die Gesamtzuwendung ergeben. Auf einen Ausgabennachweis kann dabei verzichtet werden. Die Zuwendungspauschalen werden vom ML durch Erlass festgelegt. Bei Maßnahmen auf abgrenzbaren Teilflächen ist bei der Anwendung flächenbezogener Pauschalbeträge die bearbeitete Fläche maßgeblich. Bei nicht aufgeführten Teilmaßnahmen sind die Beträge für vergleichbare Maßnahmen zugrunde zu legen. Die Förderhöchstbeträge dürfen nicht überschritten werden.
17.2.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt für Maßnahmen nach Nummer 15.4 (Bodenschutzkalkung) - außer bei Gebietskörperschaften - bis zu 100 v.H. Bei Gebietskörperschaften beträgt die Zuwendung bis zu 90 v.H.
D. Förderung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur
18. Zuwendungszweck
Ziel ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die erholungsuchende Bevölkerung zugänglich zu machen.
Zur Lagerung und Konservierung von Holz sollen Einrichtungen geschaffen werden, die nach Schadereignissen die Aufarbeitung und den Abtransport von Rundholz ermöglichen, um damit Kalamitäten vorzubeugen und einen flächendeckenden Insektizideinsatz in den Beständen zu vermeiden.
Die Maßnahme wird im Land Bremen nicht angeboten.
19. Gegenstand der Zuwendung
19.1 Wegebau
19.1.1 Neubau forstwirtschaftlicher Wege oder Befestigung bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege aus den in Nummer 18 Satz 1 genannten Gründen.
Zum Wegebau dazugehörige notwendige Anlagen wie Durchlässe, Brücken, Ausweichstellen sowie erforderlich werdende Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes gelten als Bestandteil der Wegebaumaßnahme.
Werden durch eine forstwirtschaftliche Wegebaumaßnahme andere Baumaßnahmen zwingend notwendig, so können diese im unabwendbar erforderlichen Umfang ebenfalls gefördert werden (Veranlassungsprinzip).
19.1.2 Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege im Zusammenhang mit der Bewältigung von Schadereignissen überregionaler Bedeutung. Die Anwendung der Regelung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des ML.
19.2 Holzkonservierungsanlagen
Erstinvestitionen für geeignete Einrichtungen und Anlagen zur Lagerung von Holz und der dafür erforderlichen konservierenden Behandlung aus den in Nummer 18 Satz 2 genannten Gründen.
20. Von der Förderung ausgeschlossen sind:
20.1 Straßen mit überörtlicher Verkehrsbedeutung sowie Straßen und Wege innerhalb vorhandener oder geplanter Siedlungs- und Industriegebiete, Fuß-, Rad- und Reitwege.
20.2 Grundsätzlich Wege mit Schwarz- oder Betondecken.
20.3 Unterhaltung von forstwirtschaftlichen Wegen und der dazugehörigen notwendigen Anlagen sowie das dazu benötigte Material.
20.4 Vorhaben, die zu einer Wegedichte über 45 lfd. Meter je Hektar führen, dürfen nur in Ausnahmefällen (Kleinprivatwald, schwierige Geländeverhältnisse) gefördert werden. Die Entscheidung trifft die Bewilligungsbehörde aufgrund gesondert vorzulegender Begründung.
20.5 Erwerb von Grund und Boden.
20.6 Mehrkosten, die bei Überschreitung einer Fahrbahn-breite von 3,50 m entstehen, soweit sie nicht durch verkehrstechnische Anforderungen (z.B. in Kurven, Einmündungen usw.) erforderlich sind.
20.7 Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten für die Bauausführung sowie von Fachliteratur.
21. Zuwendungsvoraussetzungen
21.1 Bei der Durchführung der Maßnahme nach Nummer 19.1 (Wegebau) sind die behördenverbindlichen Fachplanungen zu berücksichtigen.
21.2 Bei Planung und Ausführung der Vorhaben nach Nummer 19.1 (Wegebau) sind die anerkannten Regeln des forstlichen Wegebaus, z.B. die Richtlinien für den ländlichen Wegebau des Deutschen Verbandes für Wasserwirtschaft und Kulturbau e.V. (DVWK-Regeln 137/1999), in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Zuwendungsfähig sind auch den Zweck erfüllende Einfachbauweisen.
21.3 Bei Maßnahmen nach Nummer 19.1.1 (Wegeneu- und -ausbau) ist dem Antrag eine Kosten-Nutzen-Analyse (Zweckmäßigkeitsnachweis) beizufügen.
22. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
22.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
22.2 Umfang der Zuwendung
22.2.1 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 19.1 (Wegebau) die nachgewiesenen Ausgaben für Bauentwürfe, Bauausführung, Bauleitung sowie für die Durchführung von Maßnahmen der Landschaftspflege, des vorbeugenden Hochwasserschutzes und des Naturschutzes. Dazu gehören auch Zweckforschungen und Erhebungen im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Wegebauprojekt.
22.2.2 Förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 19.2 (Holzkonservierungsanlagen) die Ausgaben der erstmaligen Investition einschließlich etwaiger Anschlusskosten (z.B. für Elektrizität) sowie das erforderliche technische Gerät. Verarbeitungsinvestitionen sowie Betriebs- und Unterhaltungskosten sind nicht zuwendungsfähig.
Eigenleistungen und Sachleistungen können bis zu 15 v.H. der anerkannten Bausumme berücksichtigt werden, soweit sie anhand prüfungsfähiger Unterlagen nachgewiesen werden.
22.2.3 Regiearbeiten sind mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde förderfähig, wenn die sachgemäße und wirtschaftliche Ausführung des Vorhabens gewährleistet ist.
22.3 Höhe der Zuwendung
22.3.1 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 19.1 beträgt bis zu 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei Betrieben mit über 1.000 ha Forstbetriebsfläche beträgt die Förderung 60 v.H. dieses Satzes. Vorteile Dritter aus Folgemaßnahmen sind durch Beiträge angemessen zu berücksichtigen.
22.3.2 Der Zuschuss für Maßnahmen nach Nummer 19.2 beträgt bis zu 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
E. Förderung von Waldschutzmaßnahmen
23. Zuwendungszweck
Biologische und technische Maßnahmen zur Vorbeugung, Abwehr und Überwachung von Schadorganismen im Wald zur Sicherung oder Wiederherstellung stabiler Waldökosysteme und zum Schutz des Waldes vor erheblichen Schäden. Die Förderung ist auf Maßnahmen beschränkt, bei denen auf die Anwendung chemischer Pflanzenschutzmittel verzichtet wird. Ausgenommen sind Maßnahmen, die aufgrund Empfehlung der Nordwestdeutschen Forstlichen Versuchsanstalt (im Folgenden: NW-FVA) bei existenzieller Gefährdung von Waldbeständen durchgeführt werden.
Die Maßnahme wird im Land Bremen nicht angeboten.
24. Gegenstand der Zuwendung
24.1 Überwachung von Kieferninsekten durch Einsatz von Pheromonen sowie zusätzliche von der NW-FVA empfohlene Probesuchen und Kontrollen.
24.2 Kontrolle und Bekämpfung von Schadinsekten
| 24.2.1 | auf Lockstoffbasis (Einsatz von Fallen und Fangholzhaufen); zuwendungsfähig sind die Ausgaben für das Material und für die Anlage von Fangholzhaufen, |
| 24.2.2 | durch Entrinden, Rindeentsorgen, Zerkleinern von Holz, chemische Behandlung oder sonstige, von der NW-FVA empfohlene Maßnahmen, die die Bruttauglichkeit von Holz, Restholz und Reisig soweit herabsetzen, dass Gefährdungen von diesem Material nicht mehr ausgehen. |
24.3 Maßnahmen in Kulturen gegen Mäuse und Pilzbefall. Nicht gefördert wird die Beseitigung von Begleitvegetation (z.B. durch Mähen, Grubbern, Fräsen) zur Bekämpfung von Mäuseschäden).
24.4 Vorbeugende Brandschutzmaßnahmen auf Anordnung des Waldbrandbeauftragten gemäß § 19 Abs. 2 NWa1dLG oder der Waldbehörde nach § 21 NWaldLG. Aufwendungen für den Feuerwachdienst sind von der Zuwendung ausgeschlossen.
24.5 Bekämpfung von großflächig auftretenden Schaderregern nach § 21 NWaldLG oder aufgrund dringender Empfehlung der NW-FVA.
25. Zuwendungsvoraussetzungen
25.1 Die Maßnahmen müssen der Vorbeugung oder Bekämpfung von Gefahren dienen, die die Lebensfähigkeit ganzer Bestände bedrohen oder erhebliche Folgen verursachen. Für Modellvorhaben auf Empfehlung der NW-FVA können Ausnahmen zugelassen werden.
25.2 Eine Zuwendung ist nur zulässig,
| - | wenn die jeweils geltenden Merkblätter der NW-FVA beachtet werden, |
| - | die verwendeten Forstschutzmittel vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassen sind. |
26. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
26.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
Bei Maßnahmen nach Nummer 24.1 (Überwachung von Kieferninsekten) und Nummer 24.2 (Lockstoffe) kann die Zuwendung abweichend als Vollfinanzierung gewährt werden. Nummer 2.2 VV-Gk zu § 44 LHO bleibt unberührt.
26.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt für die nachgewiesenen Ausgaben der Maßnahmen
| - | nach Nummer 24.1 bis zu 100 v.H. Abweichend davon ist die Zuwendung bei Gebietskörperschaften auf maximal 90 v.H. begrenzt; |
| Lohn- und Sachkosten sind zuwendungsfähig, soweit sie nicht durch das für die Betreuung zuständige Forstfach-personal der LWK oder NLF anfallen; | |
| - | nach Nummer 24.2 bis zu 70 v.H. ohne Anwendung chemischer Mittel und bis zu 30 v.H. bei Anwendung chemischer Mittel; |
| für die Beschaffung von Lockstoffen - außer bei Gebietskörperschaften - bis zu 100 v.H.; bei Gebietskörperschaften beträgt die Zuwendung bis zu 90 v.H. |
Die Zuwendung für die Erstellung und Behandlung von Fangholzhaufen ist auf maximal 7,50 EUR/Stück begrenzt
| - | nach Nummer 24.3 bis zu 50 v.H., |
| - | nach den Nummern 24.4 und 24.5 bis zu 70 v.H. |
27. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
27.1 Der Einsatz von Luftfahrzeugen zur Bekämpfung von Schädlingen bedarf der vorherigen Genehmigung der NLStBV und muss mit der NW-FVA abgestimmt sein.
27.2 Abweichend von Nummer 1.3 Satz 1 VV zu § 44 LHO sind Anträge bei Gefahr im Verzug und, wenn sofortiges Handeln zur Vermeidung erheblicher Schäden geboten ist, nach Durchführung der Maßnahmen zulässig. Die Belege sind dem Antrag beizufügen. An die Formulierung bei Gefahr im Verzug sind strenge Maßstäbe anzulegen. Es muss sich tatsächlich um bestandesbedrohende Gefahren handeln, deren Bekämpfung unverzügliches Handeln zwingend erfordert und bei denen keine ausreichende Zeitersparnis von der Möglichkeit der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn zu erwarten ist.
F. Waldumweltmaßnahmen
28. Zuwendungszweck
Ziel der Förderung ist die Erhaltung und Entwicklung der Artenvielfalt und der ökologischen Leistungsfähigkeit der Wälder für die Allgemeinheit und den Naturhaushalt in Gebieten, in denen die Schutzfunktion sowie die ökologische Funktion dieser Wälder von besonderem öffentlichen Interesse sind und wo durch die eingegangenen freiwilligen Verpflichtungen der Waldbesitzer zusätzliche Kosten und Einkommensverluste entstehen.
Die Maßnahme wird im Land Bremen nicht angeboten.
29. Gegenstand der Förderung
29.1 Gefördert werden Waldumweltmaßnahmen, die die Schutzfunktion und die ökologische Funktion der Wälder in nachhaltiger Weise sichern oder verbessern.
Darunter fallen im Einzelnen folgende Maßnahmen:
| M1: | Erhaltung von Altholz-Beständen über das planmäßige Nutzungsalter hinaus |
| M2: | Erhaltung von Habitatbäumen, Höhlenbäumen und Totholz bis zum natürlichen Zerfall |
| M3: | Ausweisung von jahreszeitlich begrenzten Ruhezonen |
| M4: | Ausweisung von Flächen zum Schutz der natürlichen Dynamik (Prozessschutz) |
| M5: | Erhalt bzw. Wiederaufnahme traditioneller Waldbewirtschaftungsformen (z.B. Nieder-, Mittel-, Hutewald, Schneitelnutzung) |
| M6: | Sonstige Bewirtschaftungseinschränkungen. |
29.2 Von der Förderung sind ausgeschlossen
| - | juristische Personen des öffentlichen Rechts, ausgenommen Kirchen, Kirchengemeinden und Genossenschaftswald im Alleineigentum eines Realverbandes gemäß § 3 Abs. 5 NWa1dLG, |
| - | Maßnahmen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen, |
| - | Maßnahmen, für die bereits anderweitig eine Zuwendung gewährt wurde, |
| - | kommunale Stiftungen, Maßnahmen auf Grundstücken von Kommunen. |
30. Zuwendungsvoraussetzungen
30.1 Die Förderung wird nur für Flächen gewährt,
| - | die Bestandteil des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sind, |
| - | die Lebensräume der in Anhang I und in Artikel 4 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie aufgeführten Vogelarten sind, |
| - | in Gebieten gemäß Artikel 10 auf Lebensraumtypen nach Anhang I und in Lebensstätten der Tier- und Pflanzenarten der Anhänge II und IV FFH-Richtlinie oder |
| - | die nach den §§ 24 bis 28a NNatG geschützt sind. |
In begründeten Einzelfällen kann die Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde eine Förderung auch außerhalb dieser Gebietskulisse bewilligen.
30.2 Die Mindestfläche beträgt - außer bei Maßnahme M2 - 1 ha.
30.3 Zuwendungsfähig sind nur neue Maßnahmen. Nach Ablauf der Zweckbindungsfrist kann ein Folgevertrag abgeschlossen werden. Die zeitgleiche Förderung mehrerer der in Nummer 29.1 aufgeführten Maßnahmen ist ausgeschlossen.
31. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
31.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Festbetragsfinanzierung auf der Grundlage von freiwilligen Zuwendungsverträgen gewährt.
Die Laufzeit der vertraglichen Vereinbarung beträgt in der Regel fünf Jahre. In besonderen Fällen kann die Vereinbarung für einen Zeitraum bis zu sieben Jahren abgeschlossen werden.
31.2 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage sind die zusätzlichen Kosten und Einkommensverluste für die in der vertraglichen Vereinbarung festgelegten Maßnahmen. Die Festsetzung erfolgt durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen auf der Grundlage eines Bewertungskataloges. Soweit darin nicht aufgeführte Maßnahmen vereinbart werden sollen, geschieht dies nach Einzelbewertung durch die vertragsschließende Behörde.
31.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt je nach Maßnahme:
| Maßnahme | Zuwendung EUR/ha/Jahr |
Zweck- bindungsfrist |
| M1 | 40 bis 400 | 20 Jahre |
| M2 | 40 bis 400 | 20 Jahre |
| M3 | 154 | 5 Jahre |
| M4 | 200 | 10 Jahre |
| M5 | 40 bis 200 | 5 Jahre |
| M6 | 40 bis 200 | 5 Jahre |
31.4 Die Bestimmungen der Nummer 11.2.3 gelten entsprechend.
32. Anweisung zum Verfahren
Die Inhalte des Zuwendungsvertrages werden von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen in Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde festgesetzt. Der NLWKN kann in seiner Eigenschaft als Fachbehörde für Naturschutz die Naturschutzbehörde oder die Landwirtschaftskammer in Fragen des Naturschutzes und der Landschaftspflege i.S. des § 57 NNatG beraten.
G. Entlastung von Waldflächen in Privatbesitz von Beiträgen an die Wasser- und Bodenverbände
33. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
33.1 Reduzierung der Beiträge, die private Grundeigentümer von Waldflächen für die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung nach § 100 NWG i.V.m. § 2 des Wasserverbandsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen haben.
Die Maßnahme wird im Land Bremen nicht angeboten.
33.2 Bei diesen Zuwendungen handelt sich um De-minimis"-Beihilfen gemäß den Beihilferegeln der EU, Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis"-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S.5), geändert durch Beschluss Nr. 27/2007 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 27.4.2007 (ABl. EU Nr. L 209 S.48). Der Subventionswert aller De-minimis"-Beihilfen, die ein Beihilfeempfänger innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis"-Beihilfe erhält, darf den Gegenwert von 200.000 EUR nicht überschreiten.
34. Zuwendungsempfänger
34.1 Wasser- und Bodenverbände, die Aufgaben nach § 100 NWG i.V.m. § 2 des Wasserverbandsgesetzes durchführen und ihre Aufwendungen als Beiträge von den zu ihrem Verbandsgebiet gehörenden Grundeigentümern einziehen.
34.2 Anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse i.S. des BWaldG für ihre Mitglieder, in den Fällen, in denen Gemeinden Mitglieder der Unterhaltungsverbände sind und die Kosten über eine Satzung direkt auf die Grundeigentümer umlegen.
34.3 Grundeigentümer begünstigter Flächen, soweit sich die Zuwendungsberechtigung erst durch die Addition der Beiträge aus gleichzeitiger Mitgliedschaft in mehreren der in Nummer 34.1 genannten Verbänden ergibt und eine gemeinsame Abrechnung und Antragstellung durch einen der beteiligten Verbände nicht möglich ist oder wenn eine Antragstellung gemäß den Nummern 34.1 oder 34.2 nicht möglich ist.
35. Zuwendungsvoraussetzungen
Bei Antragstellung gemäß den Nummern 34.1 und 34.2 dürfen nur Mitglieder berücksichtigt werden, bei denen die Beitragsermäßigung mindestens 50 EUR beträgt.
36. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
36.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
36.2 Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 v.H. des 5 EUR/ha übersteigenden Teils der Beiträge gemäß Nummer 33.1 von
| - | natürlichen Personen, |
| - | juristischen Personen des Privatrechts, |
| - | Kirchen und Kirchengemeinden sowie |
| - | Realverbänden |
als Grundeigentümer von Waldflächen.
37. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bei Antragstellung gemäß den Nummern 34.1 und 34.2 haben die Grundeigentümer dem Antragsteller ihre zum Verbandsgebiet gehörenden begünstigten Flächen nachzuweisen. Sie sind verpflichtet, dem Antragsteller alle Veränderungen, die für die Begünstigung wichtig sind (z.B. Änderung der Nutzungsart), umgehend mitzuteilen.
38. Anweisung zum Verfahren
38.1 Antragsteller nach den Nummern 34.1 und 34.2 stellen für die zu ihrem Verbandsgebiet gehörenden begünstigten Waldflächen einen Antrag auf Gewährung der Zuwendung in Höhe der Beitragsermäßigung und führen die Beitragsermäßigung durch.
38.2 Zuwendungsempfänger gemäß den Nummern 34.2 und 34.3 müssen den Anträgen die Beitragsbescheide der Verbände beifügen.
38.3 Anträge sind bis zum 1.September des laufenden Jahres an die Bewilligungsbehörde zu stellen. Ein zusätzlicher Verwendungsnachweis entfällt.
38.4 Die Angaben der Grundeigentümer sind von der Bewilligungsbehörde im Rahmen der Feststellung der sachlichen Richtigkeit anhand von Katasterunterlagen und in Zweifelsfällen vor Ort - möglichst vor der Zahlung - stichprobenartig zu überprüfen.
38.5 Bei Antragstellung durch Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse nach Nummer 34.2 weisen diese der Landwirtschaftskammer Niedersachsen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung bis zum 31.Januar des Folgejahres nach.
H. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 16.10.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
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*) Zur besseren Lesbarkeit wird bei
natürlichen Personen auf die weibliche Form verzichtet.
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