Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Kennzeichnung der Waldbrandbeauftragten
Gem. RdErl. d. ML u. d. MI v. 28.4.2009 - 406-64541-221 (E) (Nds.MBl. Nr.20/2009 S.486) - VORIS 79100 -
Bezug: Gem. RdErl. v. 19.7.1978 (Nds.MBl. S.1426) - VORIS 79100 00 00 53 005 -
Schulrecht

1. Die Aufgaben und Befugnisse der Waldbrandbeauftragten und Kreiswaldbrandbeauftragten sind im NWa1dLG und im NBrandSchG geregelt.

Die bisherige Kennzeichnung erfolgte über eine Ansteckspange mit der Aufschrift „Waldbrandbeauftragter”.

Im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen wird angeordnet, dass Personen, die die Aufgaben einer oder eines Waldbrandbeauftragten oder Kreiswaldbrandbeauftragten wahrnehmen, zukünftig mit einer blauen Warnweste mit der Aufschrift „Waldbrandbeauftragte/Waldbrandbeauftragter” auszustatten sind

Waldbrand- und Kreiswaldbrandbeauftragte sowie ihre bestellten Vertreterinnen und Vertreter haben die blauen Warnwesten bei der Ausübung ihrer gesetzlichen Funktionen zu tragen, insbesondere bei der Bekämpfung von Waldbränden sowie bei gemeinsamen Übungen mit Feuerwehren und bei Katastrophenschutzübungen.

Die Erstbeschaffung der Warnwesten regelt das ML. Die Landkreise sind für die spätere Ersatzbeschaffung und Verwaltung der Warnwesten zuständig. Nicht mehr verwendete Warnwesten sind den Landkreisen unaufgefordert zurückzugeben.

2. Dieser Gem. RdErl. tritt am 15.5.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2014 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 14.5.2009 außer Kraft.

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An die
Landkreise und kreisfreien Städte
Nachrichtlich:
An die
Niedersächsischen Landesforsten Landwirtschaftskammer Niedersachsen Klosterkammer Hannover
Nationalparkverwaltung Harz

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