Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd
Vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616) – VORIS 79100 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten

[ siehe --- > akuelle Fassung ]

§ 1
Errichtung, Sitz

(1) Aus dem Niedersächsischen Forstplanungsamt, dem Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum und den Niedersächsischen Forstämtern wird mit Wirkung zum 1.Januar 2005 die Anstalt Niedersächsische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.

(2) Die Anstalt übernimmt die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden. Sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Landes.

§ 2
Vermögen

(1) Auf die Anstalt geht mit Wirkung zum 1.Januar 2005 das Eigentum des Landes an den von der Landesforstverwaltung am 31.Dezember 2004 verwalteten Grundstücken mit dem Zubehör unentgeltlich über. Das für Forsten zuständige Ministerium (Fachministerium) stellt bis zum 30.Juni 2005 schriftlich fest, welche Grundstücke vom Eigentumsübergang nach Satz 1 erfasst sind.

(2) Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 hat die Anstalt Grundstücke zu verkaufen und den Verkaufserlös an das Land abzuführen, soweit der Landeshaushalt entsprechende Einnahmen vorsieht.

(4) Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von einer Million Euro übersteigt. Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt werden.

§ 3
Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt bewirtschaftet den Landeswald nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und des Niedersächsischen Jagdgesetzes als staatliche Aufgabe.

(2) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere staatliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Daneben kann die Anstalt Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens betreiben, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen; §2 Abs.2 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle das Land in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.

§ 4
Organe

Die Organe der Anstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.

§ 5
Präsidentin oder Präsident

(1) Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden die Anstaltsleitung. Sie werden auf Vorschlag des Fachministeriums bestellt.

(2) Auf die Ämter der Mitglieder der Anstaltsleitung findet §194a des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 Anwendung. Für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten gilt §194a Abs.3 Satz 1 Nr.2 NBG mit der Maßgabe, dass eine Berufung in ein Amt mit leitender Funktion auch erfolgen kann, wenn zuvor mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A15 oder R1 verliehen worden ist; §194a Abs.3 Satz 5 NBG findet insoweit keine Anwendung.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der Grundsätze der Geschäftsführung, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt diese aus. Sie oder er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er kann ihre oder seine Vertretungsbefugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Anstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

§ 6
Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats

(1) In den Verwaltungsrat sind zu berufen:

  1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,

  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft und

  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.

Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(2) Das Fachministerium bestimmt, wer den Vorsitz und wer stellvertretend den Vorsitz führt.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Abberufungen sind zulässig. Die Berufungen und Abberufungen nimmt das Fachministerium vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzung der Anstalt,

  2. die Grundsätze der Geschäftsführung der Anstalt,

  3. die Bestellung der Anstaltsleitung und die dienstrechtlichen oder vertragsbezogenen Maßnahmen für deren Mitglieder,

  4. den Wirtschaftsplan,

  5. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

  6. die Entlastung der Anstaltsleitung,

  7. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von 250.000 Euro übersteigt,

  8. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,

  9. die Aufnahme von Krediten ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,

  10. ein Leistungsanreizsystem und

  11. außertarifliche Vergütungen.

Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten.

(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.

§ 8
Satzung

(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss regeln:

  1. den Aufbau und die betriebliche Organisation der Anstalt sowie

  2. im Rahmen des §9 die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. Dieser enthält zumindest einen Erfolgs- und einen Vermögensplan. Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen oder in dessen Erläuterungen aufzunehmen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für gewerbliche Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft.

§ 10
Finanzierung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach §3 Abs.1, 2 und 4 erhält die Anstalt Finanzhilfen durch das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts, für die Produktion von Holz und anderen Erzeugnissen jedoch nicht über das Jahr 2007 hinaus.

(2) Übersteigen Schäden durch Großschadensereignisse wie beispielsweise durch Windwurf, Eis- und Schneebruch, Hochwasser oder Waldbrand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anstalt, so kann das Fachministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zum Ausgleich finanzielle Leistungen gewähren.

(3) Das Land leistet der Anstalt Ersatz für die Schäden, für die die Anstalt

  1. keinen Schadensersatz von Dritten erhält oder

  2. Schadensersatz zu leisten hat.

Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro je Geschäftsjahr werden nicht erstattet. Satz 1 gilt nicht für Schäden, die der Anstalt durch Großschadensereignisse (Absatz 2) entstehen.

(4) Das Land stellt die Anstalt von den Kosten für die notwendige Sanierung von Altlasten frei, deren Eigentum sie nach §2 Abs.1 vom Land erhalten hat. Dies gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 31.Dezember 2004 entstehen.

(5) Die Anstalt kann zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro aufnehmen. Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab fünf Millionen Euro ist der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtags zu unterrichten.

§ 11
Jahresabschluss

Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht bei der Durchführung staatlicher Aufgaben der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium kann zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

(3) Das Fachministerium kann Maßnahmen, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass sie nicht vollzogen werden dürfen. Es kann verlangen, dass bereits vollzogene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Kommt die Anstalt einer Weisung des Fachministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann dieses anstelle und auf Kosten der Anstalt tätig werden.

(5) Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Anstalt nicht gewährleistet ist und die übrigen fachaufsichtlichen Befugnisse nicht ausreichen, kann das Fachministerium eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Anstalt oder eines Anstaltsorgans auf Kosten der Anstalt wahrnimmt. Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Anstalt.

§ 13
Beamtinnen und Beamte

(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die Verleihung eines Amtes, das mindestens der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet ist, bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.

(3) Oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Anstaltsleitung ist das Fachministerium. Oberste Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Anstaltsleitung ist der Verwaltungsrat. Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Anstaltsleitung nimmt das Fachministerium wahr. Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. Die Präsidentin oder der Präsident kann die sich aus Satz 3 ergebenden Befugnisse auf andere Beamtinnen und Beamte übertragen.

§ 14
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Anstalt darf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie zum 1.Januar 2005 vom Land übernimmt, nicht schlechter stellen, als diese bei einer Anwendung der entsprechenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gestellt wären.

§ 15
Versorgung der Beamtinnen und Beamten

Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt. Die Anstalt führt als Ausgleich hierfür eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der Dienstbezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten an das Land ab.

§ 16
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.

Artikel 2
Änderung des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes

In der Anlage 1 zum Niedersächsischen Besoldungsgesetz in der Fassung vom 11.Februar 2004 (Nds.GVBl. S.44), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.408), wird die Niedersächsische Besoldungsordnung B wie folgt geändert:

  1. In der Besoldungsgruppe B2 wird das Amt „Vizepräsidentin oder Vizepräsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten” eingefügt.

  2. In der Besoldungsgruppe B4 wird das Amt „Präsidentin oder Präsident der Anstalt Niedersächsische Landesforsten” eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes

Das Sechste Kapitel (§91) im Zweiten Teil des Niedersächsischen Personalvertretungsgesetzes in der Fassung vom 22.Januar 1998 (Nds.GVBl. S.19, 581), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5.November 2004 (Nds.GVBl. S.408), wird gestrichen.

Artikel 4
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NWAldLG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. S.112), geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 12.Dezember 2003 (Nds.GVBl. S.446), wird wie folgt geändert:

  1. In §1 Nr.3 wird das Wort „Waldbesitzer” durch das Wort „Waldbesitzenden” ersetzt.

  2. In §3 Abs.1 werden nach den Worten „des Landes Niedersachsen” die Worte „oder der Anstalt Niedersächsische Landesforsten” eingefügt.

  3. §5 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Das Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung” durch die Worte „Die Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „untere” gestrichen und die Worte „dem Beratungsforstamt der Landesforstverwaltung” durch die Worte „der Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
  4. §6 Abs.1 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird der Klammerzusatz gestrichen.
    b) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
  5. §7 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
    „(1) Die oberste Waldbehörde stellt das Landeswaldprogramm als forstlichen Rahmenplan für das Land auf. Die Waldbehörden können regionale forstliche Rahmenpläne aufstellen.”
    b) Absatz 3 wird gestrichen.
  6. In §9 Abs.2 Nr.4 Buchst. b wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.

  7. In §10 Abs.2 Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.

  8. In §12 Abs.1 Satz 3 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.

  9. In §15 Abs.4 Satz 2 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.

  10. §16 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 Nr.1 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Landesforstverwaltung" durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    c) In Absatz 4 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    d) In Absatz 5 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
  11. §17 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „der Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    b) In Absatz 3 wird das Wort „Landesforstverwaltung” durch die Worte „Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
  12. §18 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „im Amtsblatt der Bezirksregierung” durch das Wort „öffentlich” ersetzt.
    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 1 Nr.1 werden die Worte „des Landes” durch die Worte „der Anstalt Niedersächsische Landesforsten” ersetzt.
    bb) In Satz 2 werden die Worte „Personen, die nicht im Dienst des Landes stehen,” durch das Wort „Sie” ersetzt.
    c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.
    d) In Absatz 4 werden die Worte „nicht im unmittelbaren Landesdienst stehenden” gestrichen.
  13. §20 Abs.1 erhält folgende Fassung:

    „(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.”

  14. §21 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „obere” gestrichen.
    b) Es wird der folgende neue Satz 2 eingefügt:
    „Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen.”
    c) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
  15. §35 Abs.5 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird einziger Satz; darin wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.
    b) Satz 2 wird gestrichen.
  16. In §36 Sätze 2 und 3 wird jeweils das Wort „Gefahrenabwehrgesetzes” durch die Worte „Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung” ersetzt.

  17. §43 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
    aa) Satz 2 wird gestrichen.
    bb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
    b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:

    1. die Anstalt Niedersächsische Landesforsten im Landeswald und, vorbehaltlich der Nummer 2, in dem von ihr verwalteten Stiftungswald,
    2. die Klosterkammer Hannover in dem von ihr verwalteten Stiftungswald.

    Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach §36 Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des §15 Abs.3 Satz 2 wahrnehmen.”

    c) In Absatz 4 Halbsatz 1 wird das Wort „obere” durch das Wort „oberste” ersetzt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
    aa) In Satz 2 werden im einleitenden Satzteil die Worte „Bezirksregierungen führen” durch die Worte „oberste Waldbehörde führt” und in Nummer 1 das Wort „ihnen” durch das Wort „ihr” ersetzt.
    bb) Satz 3 wird gestrichen.
  18. 18. §44 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird gestrichen.

    b) Die Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.

Artikel 5
Änderung des Niedersächsischen Jagdgesetzes

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NJagdG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Jagdgesetz vom 16.März 2001 (Nds.GVBl. S.100) wird wie folgt geändert:

  1. §6 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „je Regierungsbezirk” gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) In den Jagdbezirken gemäß Absatz 1 ist anstelle der Jagdbehörde die für die Wattenjagd zuständige Behörde zuständig. Die für die Wattenjagd zuständige Behörde bestimmt das Fachministerium durch Verordnung. Das Fachministerium kann den Wattenjagdbezirk nach Absatz 1 Satz 1 durch Verordnung in mehrere Wattenjagdbezirke aufteilen.”

  2. In §7 Abs.2 Satz 1 wird die Verweisung „§§ 567 und 568” durch die Verweisung „§§544 und 545” ersetzt.

  3. §9 Abs.4 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird im einleitenden Satzteil das Wort „obere” gestrichen.

    b) In Satz 2 wird das Wort „obere” gestrichen.

    c) Es wird der folgende Satz 4 angefügt:

    „Sind Regelungen erforderlich, die über das Gebiet einer Jagdbehörde hinausgehen, so kann die oberste Jagdbehörde eine Verordnung nach den Sätzen 1 bis 3 erlassen.”

  4. §18 Abs.3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Im einleitenden Satzteil werden die Worte „obere Jagdbehörde” durch die Worte „für die Wattenjagd zuständige Behörde” ersetzt.
    b) In Nummer 2 werden die Worte „obere Jagdbehörde” durch die Worte „für die Wattenjagd zuständige Behörde” ersetzt.
  5. In §23 Abs.2 Satz 2 werden die Worte „Eine von der obersten Jagdbehörde bestimmte obere Jagdbehörde” durch die Worte „Die oberste Jagdbehörde” ersetzt.

  6. §25 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

    „(4) Die Jagdbehörde entscheidet über den Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat (§39). Entscheidungen, die Eigenjagdbezirke betreffen, die von der Anstalt Niedersächsische Landesforsten jagdlich verwaltet werden oder von dieser verpachtet sind, müssen die Erfüllung der Aufgaben der Anstalt Niedersächsische Landesforsten berücksichtigen."

    b) Es wird der folgende neue Absatz 5 eingefügt:

    „(5) In Eigenjagdbezirken des Bundes, die durch Forstbehörden des Bundes jagdlich verwaltet werden, kann die Jagdbehörde darauf verzichten, sich von diesen Bundesbehörden Abschusspläne vorlegen zu lassen und diese zu bestätigen.”

    c) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Absätze 6 bis 8.

  7. §26 Abs.2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Soweit der Bestand von Wildarten bedroht ist, kann die oberste Jagdbehörde durch Verordnung den Abschuss dieser Wildarten verbieten.”

  8. In §31 Abs.2 Satz 1 wird das Wort „oberen” gestrichen.

  9. In §32 Abs.5 wird das Wort „obere” gestrichen.

  10. §36 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) Oberste Jagdbehörde ist das Fachministerium.”

    b) In Absatz 3 werden die Worte „nächsthöheren gemeinsamen Aufsichtsbehörde” durch die Worte „obersten Jagdbehörde” ersetzt.

  11. §37 wird gestrichen.

  12. §39 Abs.1 Satz 2 Nr.4 erhält folgende Fassung:

    „4. der Anstalt Niedersächsische Landesforsten eine Person.”

  13. In §42 Abs.1 wird das Wort „obere” gestrichen.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Region Hannover

In §9 Abs.1 Nr.17 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348), zuletzt geändert durch §33 Abs.2 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.609) werden die Worte „die erstinstanzlichen Aufgaben der Bezirksregierungen nach dem genannten Gesetz mit Ausnahme der Aufgaben nach dem Zweiten und Fünften Teil und nach §35 Abs.5 Satz 1, ferner” gestrichen.

Artikel 7
In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am 1.Januar 2005 in Kraft.

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