Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung
Vom 26. März 2009 (Nds.GVBl. Nr.7/2009 S.112) - VORIS 79100 -
Schulrecht

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung

[Anm. d. Red.: Veränderungen im NWAldLG eingearbeitet]

Das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung vom 21.März 2002 (Nds.GVBl. S.112), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.November 2005 (Nds.GVBl. S.334), wird wie folgt geändert:

  1. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 5 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Buchstabe a wird gestrichen.

    bb) In Buchstabe b wird die Gliederungsbezeichnung „b)” gestrichen.

    b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

    aa) Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „3. Flächen, auf denen Waldbäume mit dem Ziel baldiger Holzentnahme angepflanzt werden (Kurzumtriebsplantagen),”.

    bb) Es werden die folgenden Nummern 4 und 5 angefügt:

    „4. Weihnachtsbaumkulturen,
    5. Schmuckreisigkulturen.”

  2. § 5 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

    „(3) Betreffen Entscheidungen aufgrund dieses Gesetzes oder des Bundeswaldgesetzes Privatwald, so hat die Anstalt Niedersächsische Landesforsten vor einer Stellungnahme nach Absatz 1 oder 2 die Landwirtschaftskammer Niedersachsen forstfachlich zu beteiligen.”

  3. § 6 erhält folgende Fassung:

    „§ 6
    Forstliche Rahmenpläne

    1Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. 2In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Satz 1 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.”

  4. § 8 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    aa) Die Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

    2Bei Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 2 oder 3 hat die dafür zuständige Behörde die Absätze 3 bis 8 anzuwenden; sie entscheidet im Einvernehmen mit der Waldbehörde. 3Für Regelungen nach Satz 1 Nr. 1 gelten die Absätze 3 bis 8 sinngemäß.”

    bb) Satz 4 wird gestrichen.

    b) Die Absätze 3 bis 8 erhalten folgende Fassung:

    „(3) 1Die Waldbehörde kann die Genehmigung erteilen, wenn

    1. die Waldumwandlung Belangen der Allgemeinheit dient oder erhebliche wirtschaftliche Interessen der waldbesitzenden Person die Umwandlung erfordern und
    2. die in Nummer 1 genannten Belange und Interessen unter Berücksichtigung der Ersatzmaßnahmen nach den Absätzen 4 und 5 Satz 5 und der Maßnahmen nach Absatz 5 Satz 1 das öffentliche Interesse an der Erhaltung der folgenden Waldfunktionen überwiegen:
    a) Schutzfunktion:
    aa) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für das Klima, den Wasserhaushalt, den Erosionsschutz oder die Bodenfruchtbarkeit der Umgebung,
    bb) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für den Schutz einer Siedlung oder eines öffentlichen Aufgaben dienenden Grundstücks vor Lärm, Immissionen oder Witterungseinflüssen,
    cc) Schutz vor erheblichen Schäden oder Ertragsausfällen in benachbarten Waldbeständen,
    dd) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für Natur und Landschaft oder
    ee) erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich Arten- und Biotopschutz,
    b) Erholungsfunktion:
    aa) Festlegung der Waldfläche im Regionalen Raumordnungsprogramm als Vorranggebiet für die Erholung,
    bb) Darstellung oder Festsetzung der Waldfläche in einem Bauleitplan als Wald oder Grünfläche,
    cc) Lage der Waldfläche in einer Gemeinde, deren Waldanteil erheblich hinter dem Landesdurchschnitt zurückbleibt, oder
    dd) andere erhebliche Bedeutung für die Erholung der Bevölkerung,
    c) Nutzfunktion:
    erhebliche Bedeutung der Waldfläche für die forstliche Erzeugung.

    2Liegt Wald mit einer Gesamtgröße von bis zu 2 500 m2 innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile, so kann eine Umwandlung genehmigt werden, sofern nicht bei der nach Satz 1 vorzunehmenden Abwägung das öffentliche Interesse an der Sicherung der genannten Waldfunktionen weit überwiegt.

    (4) 1Eine Waldumwandlung soll nur mit der Auflage einer Ersatzaufforstung genehmigt werden, die den in § 1 Nr. 1 genannten Waldfunktionen entspricht, mindestens jedoch den gleichen Flächenumfang hat. 2Das Alter des Waldbestandes der umzuwandelnden Fläche bleibt dabei unberücksichtigt. 3Die Genehmigung kann im Ausnahmefall auch mit der Auflage versehen werden, andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts durchzuführen. 4Die Genehmigung kann befristet erteilt werden. 5In diesem Fall ist durch Auflage anzuordnen, dass die Fläche innerhalb angemessener Frist wieder aufgeforstet wird. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten nicht für die Renaturierung von Mooren sowie bei Maßnahmen der Naturschutzbehörde, die

    1. dem Bestand von Heiden,
    2. der Pflege und Entwicklung im Sinne von § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes oder
    3. der Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen Lebensraumtypen nach Anhang 1 sowie der Habitate der Arten nach Anhang 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - FFH-Richtlinie - (ABl. EG Nr. L 206 S.7; 1996 Nr. L 59 S.63), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.368),

    dienen.

    (5) 1Die Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 Sätze 1 und 3 können nicht verlangt werden, soweit

    1. seit dem 1. April 2009
      a) eine Erstaufforstung durchgeführt wurde, ohne dass dazu eine rechtliche Verpflichtung bestand und ohne dass die Erstaufforstung mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde, oder
      b) eine natürliche Waldneubildung zugelassen wurde,
    2. der Eigentümer der Ersatzflächen der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 1 zustimmt und
    3. die Waldbehörde feststellt, dass die Maßnahme nach Nummer 1 geeignet ist, die Umwandlung auszugleichen.

    2Die Waldbehörde hat anstelle einer Ersatzmaßnahme nach Absatz 4 eine Walderhaltungsabgabe zu verlangen, wenn eine Ersatzmaßnahme nicht vorgenommen werden kann, weil zu ihrer Durchführung Grundstücke benötigt werden, die nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beschafft werden können. 3Die Höhe der Walderhaltungsabgabe bemisst sich nach den Kosten, die die waldbesitzende Person für eine Ersatzaufforstung, einschließlich der Kosten für die üblicherweise erforderliche Kulturpflege, und für den Flächenerwerb auf der Grundlage ortsüblicher Ackerlandpreise aufwenden müsste. 4Die Waldbehörde soll die Walderhaltungsabgabe für Erstaufforstungen verwenden; sie kann die Abgabe im Ausnahmefall für andere waldbauliche Maßnahmen zur Stärkung des Naturhaushalts verwenden. 5Die Zahlung der Walderhaltungsabgabe kann durch das Angebot gleichwertiger dem Wald dienender Ersatzmaßnahmen abgewendet werden.

    (6) Werden Ersatzmaßnahmen nach Absatz 4 vorgenommen oder durch Maßnahmen nach Absatz 5 ersetzt, entfallen daneben Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht.

    (7) Ist Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt oder sind die Waldbäume zu diesem Zweck beseitigt worden, so soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der Grundfläche anordnen, sofern sie nicht nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 eine Genehmigung erteilt.

    (8) 1Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend, wenn

    1. Waldflächen nach § 2 Abs. 3 in einer Gesamtgröße von mehr als einem Hektar in Waldflächen nach § 2 Abs. 4 Nr. 3 oder
    2. Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 und Abs. 6 in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2

    überführt werden. 2Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die Überführung von Waldflächen in Moorflächen.“

  5. § 9 wird wie folgt geändert:

    a) Die Absätze 1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

    "(1) 1Erstaufforstungen, die einer Prüfung oder Vorprüfung ihrer Umweltverträglichkeit zu unterziehen sind, bedürfen der Genehmigung durch die Waldbehörde. 2Andere Erstaufforstungen sind der Waldbehörde spätestens zwei Monate vor ihrer Durchführung anzuzeigen.

    (2) 1Die Waldbehörde kann die Genehmigung (Absatz 1 Satz 1) einer Erstaufforstung ablehnen und eine Erstaufforstung innerhalb von sechs Wochen nach Zugang der Anzeige (Absatz 1 Satz 2) untersagen, wenn

    1. die Festsetzungen eines Bebauungsplans, die Regelungen einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder die Darstellungen eines Flächennutzungsplans der Erstaufforstung entgegenstehen oder
    2. eine Abwägung ergibt, dass
      a) Ziele, Grundsätze oder sonstige Erfordernisse der Raumordnung sowie
      b) besondere Belange des Naturschutzes oder der Landschaftspflege

    entgegenstehen.

    2Die Waldbehörde kann auf die Anzeige hin oder mit der Genehmigung Auflagen erteilen, wenn dadurch den entgegenstehenden Belangen nach Satz 1 ausreichend Rechnung getragen werden kann; sie kann die Genehmigung auch befristen.

    (3) Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 finden keine Anwendung, wenn die Erstaufforstung

    1. aufgrund eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung erforderlich wird,
    2. von einer durch die Naturschutzbehörde in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme nach § 29 des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes umfasst ist, oder
    3. eine Ersatzaufforstung (§ 8 Abs. 4, 7 oder 8) ist, an deren Anordnung die Waldbehörde durch eigene Entscheidung oder Herstellung des Einvernehmens beteiligt war.

    (4) Die Waldbehörde kann die Beseitigung einer Erstaufforstung verlangen, wenn

    1. eine Grundfläche ohne die erforderliche Genehmigung aufgeforstet wird und die Genehmigung nicht erteilt werden kann,
    2. eine Grundfläche aufgeforstet wird, ohne dass der Waldbehörde die erforderliche Anzeige zugegangen ist, und die Erstaufforstung untersagt werden kann.“

    b) Absatz 5 wird gestrichen.

  6. § 13 wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

    „Waldschutz”

    b) Absatz 1 wird gestrichen.

    c) Der bisherige Absatz 2 wird einziger Absatz.

  7. § 15 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Hochschulabschluss” die Worte „oder einen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworbenen gleichwertigen forstlichen Hochschulabschluss” eingefügt.

    b) Es werden die folgenden Sätze 3 und 4 angefügt:

    3Einem Hochschulabschluss nach Satz 2 stehen Ausbildungsabschlüsse oder sonstige Befähigungen von Staatsangehörigen eines Staates nach Satz 2 gleich, die nach den Artikeln 11 bis 13 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S.22; 2007 Nr. L 271 S.18; 2008 Nr. L 93 S.28; 2009 Nr. L 33 S.49), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S.1), als gleichwertig anzuerkennen sind. 4Satz 3 gilt entsprechend für Staatsangehörige von Drittstaaten, soweit diese Staats-angehörigen wegen besonderer persönlicher Merkmale hinsichtlich der Richtlinie 2005/36/EG nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichzustellen sind.”

  8. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte.”

  9. 9. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

    b) Es wird der folgende Satz 2 angefügt:

    2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.”

  10. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    aa) Am Ende der Nummer 7 wird das Wort „sowie” gestrichen.

    bb) Am Ende der Nummer 8 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

    cc) Es wird die folgende Nummer 9 angefügt:

    „9. aus wichtigem Grund für weitere Vorhaben, mit denen eine gleichzeitige Benutzung der Grundstücke durch die Allgemeinheit nicht vereinbar ist.”

    b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen.”

  11. In § 33 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b werden das Wort „Rettungshunde” durch die Worte „Rettungs- oder Hütehunde” ersetzt und nach den Worten „eingesetzt werden” die Worte „oder ausgebildete Blindenführhunde sind” angefügt.
  12. § 42 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

    1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung

    1. Wald in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umwandelt,
    2. Waldflächen nach § 8 Abs. 8 überführt oder
    3. Waldbäume (§ 2 Abs. 3) zu Zwecken nach Nummer 1 oder 2 fällt, rodet oder auf sonstige Weise beseitigt.”

    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

    aa) Es werden die folgenden neuen Nummern 1 und 2 eingefügt:

    „1. entgegen § 12 Abs. 1 einen Kahlschlag nicht rechtzeitig anzeigt;

    2. entgegen § 12 Abs. 2 einen Kahlschlag durchführt;”.

    bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 16 werden Nummern 3 bis 18.

  13. In § 43 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Waldbehörden” die Worte „und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes” eingefügt.
  14. Dem § 44 wird der folgende Absatz 3 angefügt:

    „(3) Eine am 31.März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war.”

Artikel 2
Inkrafttreten

1Dieses Gesetz tritt am 1.April 2009 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt in Artikel 1 Nr. 4 Buchst. b der § 8 Abs. 3 Satz 2 am 1.Januar 2010 in Kraft.

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