Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Gesetz über die Anstalt Niedersächsische Landesforsten
Vom 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616) *), geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 6.12.2006 (Nds.GVBl. Nr.31/2006 S.568), Gesetz v. 26.4.2007 (Nds.GVBl. Nr.11/2007 S.169) und Art.2 des Gesetzes v. 25.3.2009 (Nds.GVBl. Nr.6/2009 S.72) - VORIS 79100 -
Schulrecht

§ 1
Errichtung, Sitz

(1) Aus dem Niedersächsischen Forstplanungsamt, dem Niedersächsischen Forstlichen Bildungszentrum und den Niedersächsischen Forstämtern wird mit Wirkung zum 1.Januar 2005 die Anstalt Niedersächsische Landesforsten als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts mit Sitz in Braunschweig errichtet.

(2) 1Die Anstalt übernimmt die Aufgaben der in Absatz 1 genannten Behörden. 2Sie ist insoweit Rechtsnachfolgerin des Landes.

§ 2
Vermögen

(1) 1Auf die Anstalt geht mit Wirkung zum 1.Januar 2005 das Eigentum des Landes an den von der Landesforstverwaltung am 31.Dezember 2004 verwalteten Grundstücken mit dem Zubehör unentgeltlich über. 2Der Eigentumsübergang nach Satz 1 erfasst die Grundstücke, die mit ihrer katastermäßigen Bezeichnung nach Gemarkung, Flur und Flurstück in einer am 17.Januar 2007 mit Schnur und Siegel ausgefertigten Liste des für Forsten zuständigen Ministeriums (Fachministerium) aufgeführt sind.

(2) 1Die Anstalt soll Grundstücksgeschäfte nur insoweit tätigen, als dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. 2Zur Deckung laufender Ausgaben sollen Grundstücke nicht verkauft werden.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 hat die Anstalt Grundstücke zu verkaufen und den Verkaufserlös an das Land abzuführen, soweit der Landeshaushalt entsprechende Einnahmen vorsieht.

(4) 1Der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken bedürfen der Zustimmung des Fachministeriums, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von einer Million Euro übersteigt. 2Die Zustimmung darf nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium erteilt werden.

§ 3
Aufgaben der Anstalt

(1) Die Anstalt bewirtschaftet den Landeswald nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung und des Niedersächsischen Jagdgesetzes als staatliche Aufgabe.

(2) Die Landesregierung kann der Anstalt durch Verordnung weitere staatliche Aufgaben übertragen, die mit den Aufgaben nach Absatz 1 im Zusammenhang stehen.

(3) Daneben kann die Anstalt Geschäfte jeglicher Art im Zusammenhang mit den Aufgaben des Forst- und des Jagdwesens betreiben, sofern die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 nicht beeinträchtigt wird und wettbewerbsrechtliche Gründe nicht entgegenstehen; §2 Abs.2 und 4 bleibt unberührt.

(4) Die Anstalt unterstützt und berät als fachkundige Stelle das Land in Fragen des Forst- und des Jagdwesens.

§ 4
Organe

Die Organe der Anstalt sind die Präsidentin oder der Präsident und der Verwaltungsrat.

§ 5
Präsidentin oder Präsident

(1) 1Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident bilden die Anstaltsleitung. 2Sie werden auf Vorschlag des Fachministeriums bestellt.

(2) Auf die Ämter der Mitglieder der Anstaltsleitung finden § 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes und § 22 Abs. 5 des Beamtenstatusgesetzes entsprechende Anwendung.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident führt die Geschäfte der Anstalt im Rahmen der Grundsätze der Geschäftsführung, bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrats vor und führt diese aus. 2Sie oder er ist zuständig, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist.

(4) 1Die Präsidentin oder der Präsident vertritt die Anstalt gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er kann ihre oder seine Vertretungsbefugnisse auf Beschäftigte der Anstalt übertragen. 3In Angelegenheiten, die die Präsidentin oder den Präsidenten persönlich betreffen, wird die Anstalt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Verwaltungsrats vertreten.

§ 6
Zusammensetzung und Verfahren des Verwaltungsrats

(1) 1In den Verwaltungsrat sind zu berufen:

  1. drei Vertreterinnen oder Vertreter des Fachministeriums,

  2. eine Vertreterin oder ein Vertreter des für Finanzen zuständigen Ministeriums,

  3. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Wirtschaft und

  4. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Beschäftigten der Anstalt.

2Für jedes Mitglied ist in entsprechender Anwendung des Satzes 1 ein stellvertretendes Mitglied zu berufen.

(2) Das Fachministerium bestimmt, wer den Vorsitz und wer stellvertretend den Vorsitz führt.

(3) 1Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden für die Dauer von drei Jahren berufen. Abberufungen sind zulässig. 2Die Berufungen und Abberufungen nimmt das Fachministerium vor.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 7
Aufgaben des Verwaltungsrats

(1) 1Der Verwaltungsrat beschließt über

  1. die Satzung der Anstalt,

  2. die Grundsätze der Geschäftsführung der Anstalt,

  3. die Bestellung der Anstaltsleitung und die dienstrechtlichen oder vertragsbezogenen Maßnahmen für deren Mitglieder,

  4. den Wirtschaftsplan,

  5. die Genehmigung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,

  6. die Entlastung der Anstaltsleitung,

  7. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken, wenn das Rechtsgeschäft einen Vermögenswert von 250.000 Euro übersteigt,

  8. die Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen,

  9. die Aufnahme von Krediten ab einer von ihm zu bestimmenden Höhe,

  10. ein Leistungsanreizsystem und

  11. außertarifliche Vergütungen.

2Der Verwaltungsrat kann sich weitere Entscheidungen vorbehalten.

(2) Der Verwaltungsrat kann von der Anstaltsleitung jederzeit Auskunft über alle Angelegenheiten der Anstalt verlangen.

§ 8
Satzung

(1) Die Anstalt regelt ihre inneren Verhältnisse durch ihre Satzung. Die Satzung muss regeln:

  1. den Aufbau und die betriebliche Organisation der Anstalt sowie

  2. im Rahmen des §9 die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Anstalt.

(2) Die Satzung bedarf der Genehmigung durch das Fachministerium und ist im Niedersächsischen Ministerialblatt zu veröffentlichen.

§ 9
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen richten sich nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) 1Die Präsidentin oder der Präsident stellt vor dem Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan auf. 2Dieser enthält zumindest einen Erfolgs- und einen Vermögensplan. 3Der Wirtschaftsplan ist im Laufe des Geschäftsjahres bei wesentlichen Änderungen der zugrunde gelegten Annahmen anzupassen. 4Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan des Landes als Anlage beizufügen oder in dessen Erläuterungen aufzunehmen.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht werden in entsprechender Anwendung der für gewerbliche Unternehmen geltenden Rechtsvorschriften aufgestellt und von einer öffentlich bestellten Abschlussprüferin oder einem öffentlich bestellten Abschlussprüfer geprüft.

§ 10
Finanzierung

(1) Für die Erfüllung der Aufgaben nach § 3 Abs. 1, 2 und 4 erhält die Anstalt Finanzhilfen durch das Land nach Maßgabe des Landeshaushalts, für die Produktion von Holz und anderen Erzeugnissen jedoch nicht über das Jahr 2007 hinaus.

(2) Übersteigen Schäden durch Großschadensereignisse wie beispielsweise durch Windwurf, Eis- und Schneebruch, Hochwasser oder Waldbrand die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Anstalt, so kann das Fachministerium mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums zum Ausgleich finanzielle Leistungen gewähren.

(3) 1Das Land leistet der Anstalt Ersatz für die Schäden, für die die Anstalt

  1. keinen Schadensersatz von Dritten erhält oder

  2. Schadensersatz zu leisten hat.

2Schäden bis zu einer Gesamthöhe von 100.000 Euro je Geschäftsjahr werden nicht erstattet. 3Satz 1 gilt nicht für Schäden, die der Anstalt durch Großschadensereignisse (Absatz 2) entstehen.

(4) 1Das Land stellt die Anstalt von den Kosten für die notwendige Sanierung von Altlasten frei, deren Eigentum sie nach § 2 Abs. 1 vom Land erhalten hat. 2Dies gilt nicht für schädliche Bodenveränderungen, die nach dem 31.Dezember 2004 entstehen.

(5) 1Die Anstalt kann zur Deckung ihrer Aufwendungen, insbesondere für Investitionen, Kredite bis zu einer Höhe von insgesamt 30 Millionen Euro aufnehmen. 2Über Kreditaufnahmen für nichtinvestive Maßnahmen ab fünf Millionen Euro ist der für Finanzen zuständige Ausschuss des Landtags zu unterrichten.

§ 11
Jahresabschluss

1Der Jahresabschluss ist dem Verwaltungsrat innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres vorzulegen. 2Das Nähere regelt die Satzung.

§ 12
Aufsicht

(1) Die Anstalt untersteht bei der Durchführung staatlicher Aufgaben der Fachaufsicht und im Übrigen der Rechtsaufsicht des Fachministeriums.

(2) Das Fachministerium kann zu den Angelegenheiten der Anstalt jederzeit Auskünfte, Berichte und die Vorlage von Akten verlangen.

(3) 1Das Fachministerium kann Maßnahmen, die das Recht verletzen, mit der Wirkung beanstanden, dass sie nicht vollzogen werden dürfen. 2Es kann verlangen, dass bereits vollzogene Maßnahmen rückgängig gemacht werden.

(4) Kommt die Anstalt einer Weisung des Fachministeriums innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, so kann dieses anstelle und auf Kosten der Anstalt tätig werden.

(5) 1Wenn und solange der geordnete Gang der Verwaltung der Anstalt nicht gewährleistet ist und die übrigen fachaufsichtlichen Befugnisse nicht ausreichen, kann das Fachministerium eine Beauftragte oder einen Beauftragten bestellen, die oder der alle oder einzelne Aufgaben der Anstalt oder eines Anstaltsorgans auf Kosten der Anstalt wahrnimmt. 2Die oder der Beauftragte hat im Rahmen ihres oder seines Auftrages die Stellung eines Organs der Anstalt.

§ 13
Beamtinnen und Beamte

(1) Die Anstalt hat Dienstherrnfähigkeit.

(2) Die Verleihung eines Amtes, das mindestens der Besoldungsgruppe A16 zugeordnet ist, bedarf der Zustimmung des Fachministeriums.

(3) 1Oberste Dienstbehörde der Mitglieder der Anstaltsleitung ist das Fachministerium. 2Oberste Dienstbehörde der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident.

(4) 1Dienstvorgesetzter der Mitglieder der Anstaltsleitung ist der Verwaltungsrat. 2Die Aufgaben des höheren Dienstvorgesetzten der Mitglieder der Anstaltsleitung nimmt das Fachministerium wahr. 3Dienstvorgesetzter und höherer Dienstvorgesetzter der übrigen Beamtinnen und Beamten ist die Präsidentin oder der Präsident. 4Die Präsidentin oder der Präsident kann die sich aus Satz 3 ergebenden Befugnisse auf andere Beamtinnen und Beamte übertragen.

§ 14
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

Die Anstalt darf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die sie zum 1.Januar 2005 vom Land übernimmt, nicht schlechter stellen, als diese bei einer Anwendung der entsprechenden Tarifverträge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes gestellt wären.

§ 15
Versorgung der Beamtinnen und Beamten

1Das Land erbringt namens und im Auftrag der Anstalt die Versorgungsleistungen für die Beamtinnen und Beamten der Anstalt. 2Die Anstalt führt als Ausgleich hierfür eine jährliche Versorgungspauschale in Höhe von 30 vom Hundert der Dienstbezüge der aktiven Beamtinnen und Beamten an das Land ab.

§ 16
Grundbuchberichtigung und Gerichtsgebühren

1Ist das Eigentum an einem Grundstück nach diesem Gesetz auf die Anstalt übergegangen, so ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von der Anstalt zu stellen. 2Von der Zahlung der Gerichtsgebühren nach der Kostenordnung, die aufgrund der Grundbuchberichtigung entstehen, ist die Anstalt befreit.

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*) Anm. d, Red.:
Gesetz veröffentlicht als Art. 1 des Gesetzes "Gesetz zur Umsetzung der Verwaltungsmodernisierung in den Bereichen Wald und Jagd " v. 16.12.2004 (Nds.GVBl. Nr.42/2004 S.616); In-Kraft-Treten am 1.Januar 2005.

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