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F ü n f t e r T e i l
Maßnahmen gegen Waldbrände und Schädlinge
§ 18
Bestellung von Waldbrandbeauftragten
(1) 1Die Waldbehörde legt Waldbrandgefahrenbezirke fest und bestellt für diese Waldbrandbeauftragte. 2Die Bestellung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Waldbrandbeauftragten werden öffentlich bekannt gemacht.
(2) Zu Waldbrandbeauftragten dürfen nur folgende Personen, wenn sie im Sinne des §15 Abs.3 Satz 2 fachkundig sind, bestellt werden:
Sie dürfen nur mit ihrer Zustimmung und der Zustimmung ihres Dienstherrn oder Arbeitgebers bestellt werden.
(3) Waldbrandbeauftragte nehmen ihre Aufgaben im Auftrag der Waldbehörde wahr. Diese kann Weisungen erteilen, Berichte anfordern und die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen anordnen.
(4) Kosten für die Tätigkeit der Waldbrandbeauftragten werden vom Land nicht erstattet.
§ 19
Aufgaben und Befugnisse
der Waldbrandbeauftragten
(1) Die Waldbrandbeauftragten treffen vorsorgliche Maßnahmen gegen Waldbrände, insbesondere organisieren sie einen Feuerwarndienst für die Waldbesitzenden. Die Maßnahmen sollen mit den Landkreisen und Gemeinden des jeweiligen Gefahrenbezirks abgestimmt werden.
(2) Die Waldbrandbeauftragten können anordnen, dass Waldbesitzende in ihrem Wald auf eigene Kosten
Maßnahmen, die dem Schutz der Wälder mehrerer Waldbesitzender dienen, sind nach §21 zu treffen.
(3) Bei der Bekämpfung eines Waldbrandes unterstützen die Waldbrandbeauftragten die Einsatzleitung der Löschkräfte.
(1) Die Waldbehörde bestellt für ihr Gebiet eine Forstbeamtin oder einen Forstbeamten zur Kreiswaldbrandbeauftragten oder zum Kreiswaldbrandbeauftragten.
(2) Die Kreiswaldbrandbeauftragten
§ 21
Schutz vor Brand- und
Schädlingsgefahren
Zum Schutz des Waldes gegen Brandgefahr und gegen Schadorganismen kann die Waldbehörde nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Maßnahmen nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam oder durch den einzelnen Waldbesitzenden allein nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten durchzuführen sind. Sind Bestimmungen über das Gebiet einer Waldbehörde hinaus erforderlich, so trifft die oberste Waldbehörde die erforderlichen Maßnahmen. Die Kosten sind auf die Waldbesitzenden nach Maßgabe des ihnen entstehenden Vorteils umzulegen.
§ 22
Beihilfe zur
Brandschutzversicherung
Das Land gewährt Besitzenden von Privatwald für die Versicherung ihres Waldes gegen Brandgefahr eine Beihilfe in Höhe von 50 vom Hundert der Kosten eines angemessenen Versicherungsschutzes. Die Versicherungssumme darf den Bestandswert nicht überschreiten. Das Land kann auch, statt die Beihilfe nach Satz 1 zu gewähren, zusichern, dass es für einen ebenso hohen Betrag wie die Versicherung aufkommt, soweit die Versicherung 50 vom Hundert des nach den Sätzen 1 und 2 versicherbaren Schadens nicht übersteigt.
S e c h s t e r T e i l
Betreten der freien Landschaft
§ 23
Recht zum Betreten
(1) 1Jeder Mensch darf die freie Landschaft (§2 Abs.1) betreten und sich dort erholen. 2Dieses Recht findet seine Grenze in einer für die Grundbesitzenden unzumutbaren Nutzung, insbesondere durch öffentliche Veranstaltungen oder eine gewerbsmäßige Nutzung.
(2) Nicht betreten werden dürfen
(3) Betreten im Sinne dieses Gesetzes ist das Begehen, das Fahren in den Fällen des §25 Abs.1 und das Reiten.
Das Begehen schließt das Skilaufen, das nicht durch Motorkraft oder Zugtiere bewirkte Schlittenfahren und das Benutzen von Krankenfahrstühlen ohne Motorkraft ein.
(1) Das Fahren mit Fahrrädern ohne Motorkraft und mit Krankenfahrstühlen mit Motorkraft ist auf tatsächlich öffentlichen Wegen gestattet. Tatsächlich öffentliche Wege sind private Straßen und Wege, die mit Zustimmung oder Duldung der Grundeigentümerin, des Grundeigentümers oder der sonstigen berechtigten Person tatsächlich für den öffentlichen Verkehr genutzt werden; dazu gehören Wanderwege, Radwege, Fahrwege (Absatz 2 Satz 2), Reitwege und Freizeitwege (§37).
(2) Außerhalb von Fahrwegen ist das Fahren mit Kraftfahrzeugen sowie mit von Zugtieren gezogenen Fuhrwerken oder Schlitten nicht gestattet. Fahrwege sind befestigte oder naturfeste Wirtschaftswege, die von zweispurigen nicht geländegängigen Kraftfahrzeugen ganzjährig befahren werden können. Das Fahren mit den in Satz 1 genannten Fahrzeugen auf Fahrwegen wird durch dieses Gesetz nicht geregelt.
(1) Das Reiten ist auf gekennzeichneten Reitwegen und auf Fahrwegen (§25 Abs.2 Satz 2) gestattet. Die Gestattung erstreckt sich nicht auf Fahrwege, die durch Beschilderung als Radwege gekennzeichnet sind.
(2) Um die Feststellung der Identität von Reiterinnen und Reitern zu erleichtern, kann die Waldbehörde durch Verordnung bestimmen, dass Personen in der freien Landschaft außerhalb eingefriedeter Grundflächen nur reiten dürfen, wenn die Pferde ein amtliches Kennzeichen tragen.
§ 27
Zelte, Wohnwagen,
Wohnmobile
In der freien Landschaft sind außerhalb von genehmigten Campingplätzen das Zelten, das Aufstellen von Wohnwagen und Wohnmobilen sowie der Aufenthalt in Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen nicht gestattet.
§ 28
Weiter gehende
Gestattungen
Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden können die Benutzung ihrer Grundstücke über die Regelungen der §§23 bis 25, 26 Abs.1 und des §27 hinaus gestatten. Eine Gestattung nach §27 darf nur begrenzt auf wenige Tage und nur in Einzelfällen erteilt werden.
Wer Grundstücke im Rahmen der §§23 bis 28 betritt, darf die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden der betretenen und der benachbarten Grundstücke und andere Personen nicht schädigend gefährden oder belästigen. Radfahrerinnen und Radfahrer sowie Reiterinnen und Reiter haben besonders Rücksicht auf andere Personen zu nehmen. Sie haben Krankenfahrstühlen, Fußgängerinnen und Fußgängern Vorrang einzuräumen, es sei denn, dass sie auf gekennzeichneten Radwegen fahren oder auf gekennzeichneten Reitwegen reiten.
Wer von den Betretensrechten nach den §§23 bis 28 Gebrauch macht, handelt auf eigene Gefahr. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere nicht für
Die Haftung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden ist nicht nach Satz 2 Nr.3, 4 oder 5 Buchst. b ausgeschlossen, wenn die Schädigung von Personen, die den Wald oder die freie Landschaft betreten, von den Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden vorsätzlich herbeigeführt wird.
(1) Waldbesitzende und sonstige Grundbesitzende dürfen die Ausübung der Betretensrechte nach den §§23 bis 28 schriftlich, durch Zeichen oder in dringenden Fällen mündlich verbieten sowie durch Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse verhindern oder wesentlich erschweren, soweit dies erforderlich ist
Zäune, Sperren oder sonstige Hindernisse dürfen auch errichtet werden, soweit dies erforderlich ist, um Schäden durch Wild auf Straßen und Nachbargrundstücken zu verhüten; diese Sperranlagen sind so zu gestalten, dass die Ausübung der Betretensrechte soweit möglich gewährleistet bleibt, zumindest durch begehbare oder überschreitbare Vorrichtungen auf den vorhandenen Wegen.
(2) Die Errichtung von Gehegen für wild lebende Tiere zum Zweck der Jagdausübung (Jagdgehege) ist in der freien Landschaft unzulässig.
(3 ) 1Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse, die auf Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 bis 9 und Satz 2 gestützt werden, bedürfen bei Privatwald der Genehmigung durch die Waldbehörde, sofern sie die Dauer von einer Woche überschreiten sollen. 2Die Genehmigung ist zu erteilen, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.
(4) Sind Verbote, Zäune, Sperren und sonstige Hindernisse mit Absatz 1 nicht vereinbar, so kann die Waldbehörde die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes erforderlichen Anordnungen treffen. Die Anordnungen gelten auch gegenüber den Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern.
§ 32
Geltung anderer
Vorschriften
Unberührt bleiben die Vorschriften des Straßenrechts, des Straßenverkehrsrechts, des Naturschutzrechts, des Jagdrechts und anderer Rechtsvorschriften, die das Betreten einschränken oder dazu in weiterem Umfang berechtigen.
S i e b e n t e r T e i l
Verhalten in der freien Landschaft
§ 33
Pflichten zum Schutz vor Schäden
(1) In der freien Landschaft ist jede Person verpflichtet,
(2) Die Feld- und Forstordnungsbehörden können durch Verordnung bestimmen, dass Hunde in der freien Landschaft auch außerhalb der Zeit vom 1.April bis zum 15.Juli an der Leine zu führen sind
Die Ausnahmen nach Absatz 1 Nr.1 Buchst. b bleiben unberührt.
§ 34
Verbote zum Schutz vor
Schäden
Es ist in der freien Landschaft verboten, unbefugt
(1) In Wald, Moor und Heide sowie in gefährlicher Nähe davon ist es verboten, in der Zeit vom 1.März bis zum 31. Oktober Feuer anzuzünden oder zu rauchen. Dies gilt nicht für Waldbesitzende, sonstige Grundbesitzende und Personen, die zu diesen in einem ständigen Dienst- oder Arbeitsverhältnis stehen und für diese auf den Grundstücken Dienste oder Arbeiten verrichten, sowie für die dort zur Jagd Befugten.
(2) Das Grillen ist nur auf Grillplätzen gestattet, die die waldbesitzende oder sonstige grundbesitzende Person angelegt hat.
(3) Wer in Wald, Moor, Heide oder in gefährlicher Nähe davon ein Feuer angezündet hat, hat es zu überwachen. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen nicht weggeworfen werden.
(4) Die Waldbehörde kann in Zeiten besonderer Brandgefahr und in besonders brandgefährdeten Gebieten durch Verordnung
(5) Sind Bestimmungen nach Absatz 4 über das Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erforderlich, so erlässt die oberste Waldbehörde die Verordnung.
Die Aufgaben der Gefahrenabwehr nach dem Sechsten und nach diesem Teil dieses Gesetzes obliegen den Feld- und Forstordnungsbehörden (§43 Abs.2 Satz 1) sowie im Außendienst den Behörden nach §43 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 sowie den Feldhüterinnen, Feldhütern, Forsthüterinnen und Forsthütern. Die Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter sind Verwaltungsvollzugsbeamtinnen und Verwaltungsvollzugsbeamte (§50 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Sie haben nicht die Befugnisse nach den §§14 bis 16, 18 und 24 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung.
A c h t e r T e i l
Freizeitwege
§ 37
Bestimmung von
Freizeitwegen
(1) Es obliegt den Gemeinden als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises, Grundflächen in der freien Landschaft zu Wanderwegen, Radwegen, kombinierten Wander- und Radwegen oder Reitwegen (Freizeitwegen) zu bestimmen. Freizeitwege dienen dazu, die freie Landschaft und den Zugang zu Ufern für das Betreten (§23 Abs.3) zu erschließen. Reitwege können auch dazu dienen, den Verkehr auf anderen Straßen und Wegen von Reitenden zu entlasten.
(2) Zu Freizeitwegen dürfen bestimmt werden
(1) Zur Vorbereitung der Bestimmung eines Freizeitweges stellt die Gemeinde einen Wegeplan auf. Der Plan muss folgende Angaben enthalten:
Dem Plan ist eine topografische Karte im Maßstab von mindestens 1:25.000 beizufügen, in der der geplante Verlauf des Weges dargestellt ist.
(2) Die Gemeinde legt den Plan mit der Karte für die Dauer eines Monats zur Einsicht aus. §73 Abs.4 und 5 Sätze 1, 2 Nrn.1 und 2 und Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist bestimmt die Gemeinde durch Allgemeinverfügung den Freizeitweg und seine Verwendung (§37 Abs.1 Satz 1); sie entscheidet dabei über etwaige Einwendungen. Die Allgemeinverfügung muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und die Karte (Absatz 1 Satz 3) enthalten. Sie ist öffentlich bekannt zu machen. Auf die Veröffentlichung der Karte kann verzichtet werden, wenn diese zur öffentlichen Einsichtnahme bereitgehalten wird und die Bekanntmachung darauf hinweist. Den Betroffenen und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, ist die Verfügung zuzustellen; auf die Zustellung der Karte kann in den Fällen des Satzes 4 verzichtet werden.
(1) Soweit die Bestimmung zum Freizeitweg unanfechtbar ist, sind die Betroffenen verpflichtet, dessen Herrichtung und Betreten zu dulden.
(2) Die Gemeinde hat die Freizeitwege gemäß ihrer Verwendung (§37 Abs.1 Satz 1) zu kennzeichnen. Sie hat die Wege zu unterhalten und insbesondere bauliche Anlagen wie Brücken, Treppen, Geländer und Durchlässe in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Das Betreten der Freizeitwege geschieht auf eigene Gefahr; §30 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Abweichend von §10 Abs.1 des Niedersächsischen Abfallgesetzes sammelt die Gemeinde die auf Freizeitwegen lagernden Abfälle, die Erholungssuchende verbotswidrig zu hinterlassen pflegen, zur weiteren Entsorgung auf eigene Kosten auf und stellt sie an zentralen Abholstellen für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur kostenlosen Übernahme bereit, wenn behördliche Maßnahmen gegen die verursachende Person nicht hinreichend Erfolg versprechend erscheinen. Die Gemeinde kann ihre Pflicht vertraglich auf Dritte übertragen. Die Sätze 1 und 2 gelten auf an Freizeitwege angrenzenden Grundflächen entsprechend, sofern die Besitzer dieser Flächen von der Gemeinde verlangen, dass Abfälle im Sinne des Satzes 1 beseitigt werden.
(4) Auf Verlangen einer waldbesitzenden oder sonstigen grundbesitzenden Person, deren Grundstück an einen Freizeitweg angrenzt, hat die Gemeinde
soweit die Voraussetzungen des §37 Abs.2 Nr.1 nicht mehr vorliegen. Wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, kann die Gemeinde einen Freizeitweg zeitweise sperren oder ihn verlegen oder aufheben. Für die Aufhebung und Verlegung gilt §38 entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufhebung die Aufstellung eines Wegeplans sowie Einzelangaben über den Weg und seinen Verlauf nicht erforderlich sind.
(1) Werden Grundflächen zu Freizeitwegen bestimmt, so leistet die Gemeinde den Betroffenen auf deren Verlangen eine Entschädigung für den Rechtsverlust und für sonstige durch die Maßnahme eintretende Vermögensnachteile.
(2) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Gemeinde für den Rechtsverlust eine laufende Entschädigung in Höhe des für Grundflächen gleicher Art ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses, mindestens jedoch in Höhe des für landwirtschaftlich genutzte Grundflächen der geringsten Ertragsklasse ortsüblichen Landpachtzinses zu zahlen. Die Entschädigung setzt die Gemeinde auf Antrag der Berechtigten nach Maßgabe des §11 Abs.3 und 4 NEG fest. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nach Festsetzung der Entschädigung wesentlich geändert, so wird diese neu festgesetzt. Für Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung gilt §43 NEG entsprechend.
(3) Die Gemeinde kann die Bestimmung eines Freizeitweges davon abhängig machen, dass Dritte, insbesondere Reitvereine und gewerbliche reitsportliche Unternehmen, sie von der Entschädigungspflicht freistellen und eine etwa notwendige Herrichtung und die Unterhaltung des Weges übernehmen, sofern der Weg auf Betreiben der Dritten bestimmt werden soll oder sonst bevorzugt deren Belangen dient. Die Freistellung wirkt nicht gegenüber Entschädigungsberechtigten.
§ 41
Überörtliche
Freizeitwege
Freizeitwege, die innerhalb des Bereichs einer Samtgemeinde über das Gebiet einer Mitgliedsgemeinde hinausführen, sind von der Samtgemeinde zu bestimmen und zu unterhalten. Die Samtgemeinde hat die Entschädigung nach §40 festzusetzen und zu leisten. Freizeitwege, die innerhalb des Kreisgebiets über das Gebiet einer Samtgemeinde oder einer nicht zu einer Samtgemeinde gehörenden Gemeinde hinausführen sollen, sind durch den Landkreis zu bestimmen und zu unterhalten. In den Fällen des Satzes 3 hat der Landkreis die Entschädigung nach §40 festzusetzen und zu leisten. Die §§37 bis 40 gelten entsprechend.
N e u n t e r T e i l
Schlussbestimmungen
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne die nach § 8 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 8 erforderliche Genehmigung
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 25000 Euro geahndet werden.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig unbefugt
| a) | eine Waldkultur, Walddickung, Waldbaumschule oder eine Fläche, auf der Holz eingeschlagen wird, |
| b) | einen Acker in der Zeit vom Beginn der Bestellung bis zum Ende der Ernte oder |
| c) | eine Wiese oder Weide während der Aufwuchszeit
betritt; |
2Nicht ordnungswidrig ist das Verhalten in den Fällen des Satzes 1 Nrn.1 bis 4 und 6, wenn eine weiter gehende Gestattung der Waldbesitzenden oder sonstigen Grundbesitzenden gemäß § 28 erteilt worden ist, in den Fällen des § 27 jedoch nur, wenn sich die Gestattung in den Grenzen des § 28 Satz 2 hält.
(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 2 und 3 können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
(1) 1Die Aufgaben der Waldbehörden und der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 Satz 1 des Bundeswaldgesetzes nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte wahr. 2Oberste Waldbehörde ist das Fachministerium.
(2) 1Die Aufgaben der Feld- und Forstordnungsbehörden nehmen die Gemeinden wahr. 2Diese berufen Feldhüterinnen, Feldhüter, Forsthüterinnen und Forsthüter. 3Als solche dürfen nur Personen bestellt werden, die zur Gemeinde in einem Beamten- oder Dienstverhältnis stehen. 4Ausnahmsweise können nach Satz 2 Personen zur neben- oder ehrenamtlichen Wahrnehmung der Vollzugsaufgaben berufen werden, wenn ein enger Sachzusammenhang der Vollzugsaufgaben mit einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis besteht und die Weisungsgebundenheit gegenüber der Gemeinde gewährleistet ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 sind für Außendienstaufgaben zuständig:
Diese Aufgaben einschließlich der Aufgaben der Forsthüterinnen und Forsthüter nach §36 Satz 2 können nur fachkundige Personen im Sinne des §15 Abs.3 Satz 2 wahrnehmen.
(4) Für den Bundeswald beleiht die oberste Waldbehörde abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Forstämter des Bundes mit den Außendienstaufgaben; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die unmittelbare Fachaufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden führen vorbehaltlich des Satzes 2 Nr.2 die Landkreise als Waldbehörden. Die oberste Waldbehörde führt die unmittelbare Fachaufsicht über
(6) Die Aufgaben der Waldbehörden sowie der Feld- und Forstordnungsbehörden gehören zum übertragenen Wirkungskreis. Die für diese Aufgaben entstehenden Kosten werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
(7) Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte nach §11 Abs.1 Satz 1 sowie der selbständigen Gemeinden nach §12 Abs.1 Satz 3 der Niedersächsischen Gemeindeordnung für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises der Landkreise nach diesem Gesetz wird ausgeschlossen.
(1) Bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehende Betreuungsverhältnisse (Betriebsleitungen oder Betriebsplanungen)
gelten als privatrechtliche Betreuungsverhältnisse nach Maßgabe der §§16 und 17 fort.
(2) §46 Abs.3 des Landeswaldgesetzes in der in Absatz 1 bezeichneten Fassung gilt mit der Maßgabe fort, dass sich die unter diese Vorschrift fallenden Waldgenossenschaften durch Beschluss der Genossenschaftsversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder auflösen können.
(3) Eine am 31.März 2009 als Weihnachtsbaum- oder als Schmuckreisigkultur genutzte Waldfläche muss unverzüglich nach der Beendigung dieser Nutzung in eine ordnungsgemäße Forstwirtschaft (§ 11) überführt werden, sofern der Grundbesitzende nicht nachweist, dass die Fläche bei Begründung der Kultur keine Waldfläche war.
§ 45
Änderung des
Realverbandsgesetzes
§3 Abs.2 des Realverbandsgesetzes vom 4.November 1969 (Nds.GVBl. S.187), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3.Juni 1982 (Nds.GVBl. S.157), wird gestrichen.
§ 46
Änderung des
Gesetzes über Landwirtschaftskammern
§2 Abs.2.des Gesetzes über Landwirtschaftskammern in der Fassung vom 10.Oktober 1986 (Nds.GVBl. S.325), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18.Dezember 2001 (Nds.GVBl. S.806), wird wie folgt geändert:
§ 47
Änderung des
Niedersächsischen Naturschutzgesetzes
§60a Nr.4 Buchst. e Doppelbuchst. dd des Niedersächsischen Naturschutzgesetzes in der Fassung vom 11.April 1994 (Nds.GVBl. S.155, 267), zuletzt geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), erhält folgende Fassung:
"dd) nach den §§8 und 9 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung für Flächen über drei Hektar,".
§ 48
Änderung des
Niedersächsischen Brandschutzgesetzes
In §22 Halbsatz 1 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes vom 8.März 1978 (Nds.GVBl. S.233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20.November 2001 (Nds.GVBl. S.701), wird der Klammerzusatz "(§11 des Landeswaldgesetzes)" durch den Klammerzusatz "(§18 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung)" ersetzt.
§ 49
Änderung des
Gesetzes über die Region Hannover
§9 Abs.1 Nr.17 des Gesetzes über die Region Hannover vom 5.Juni 2001 (Nds.GVBl. S.348) erhält folgende Fassung:
"17. die Aufgaben der Waldbehörden, mit Ausnahme der Aufgaben nach §31 Abs.3 und 4 und §35 Abs.4 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung in der Landeshauptstadt Hannover, sowie die erstinstanzlichen Aufgaben der Bezirksregierungen nach dem genannten Gesetz mit Ausnahme der Aufgaben nach dem Zweiten und Fünften Teil und nach §35 Abs.5 Satz 1, ferner die Aufgaben der Landkreise nach dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz und der Verordnung zur Durchführung des Bundeswaldgesetzes,".
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten außer Kraft:
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