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Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Niedersächsischen Jagdgesetzes vom 16.März 2001 (Nds.GVBl. S.100), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16.Dezember 2004 (Nds.GVBl. S.616), wird verordnet:
I n h a l t s ü b e r s i c h t
E r s t e r T e i l
Jägerprüfung
| § 1 | Prüfungskommission |
| § 2 | Prüfungsausschuss |
| § 3 | Zulassung zur Prüfung |
| § 4 | Gliederung der Prüfung |
| § 5 | Jagdliches Schießen |
| § 6 | Schriftliche Prüfung |
| § 7 | Mündlich-praktische Prüfung |
| § 8 | Bewertung der Prüfungsleistungen |
| § 9 | Gesamtergebnis der Prüfung |
| § 10 | Prüfungsniederschrift |
| § 11 | Prüfungszeugnis |
| § 12 | Rücktritt |
| § 13 | Wiederholung der Prüfung |
| § 14 | Täuschung |
| § 15 | Gleichgestellte Prüfungen |
| § 16 | Eingeschränkte Jägerprüfung |
Z w e i t e r T e i l
Falknerprüfung
| § 17 | Prüfungskommission |
| § 18 | Prüfungsausschuss |
| § 19 | Zulassung zur Prüfung |
| § 20 | Gliederung der Prüfung |
| § 21 | Schriftliche Prüfung |
| § 22 | Mündlich-praktische Prüfung |
| § 23 | Bewertung der Prüfungsleistungen; Gesamtergebnis der Prüfung |
| § 24 | Ergänzende Vorschriften |
D r i t t e r T e i l
Schlussvorschrift
| § 25 | In-Kraft-Treten |
E r s t e r T e i l
Jägerprüfung
§ 1
Prüfungskommission
1Für die Durchführung der Jägerprüfung wird bei der Jagdbehörde eine Prüfungskommission unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters gebildet. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission für die Dauer von fünf Jahren. 3Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.
§ 2
Prüfungsausschuss
(1) 1Die Jägerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss unter Vorsitz der Kreisjägermeisterin oder des Kreisjägermeisters abgenommen. 2Die oder der Vorsitzende beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission mindestens zwei weitere sowie stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses. 3Die oder der Vorsitzende kann die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses während des Prüfungsverfahrens ändern. 4Wer bei der Ausbildung mitgewirkt hat, darf dem Prüfungsausschuss nicht angehören.
(2) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.
(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses Verfahrensentscheidungen während des Prüfungsablaufs, im Übrigen das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für jeden angefangenen Tag, an dem sie an einer Prüfung mitwirken, eine Vergütung in Höhe von 80 Euro. 2Zusätzlich sind die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der für Landesbeamte geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften zu erstatten.
§ 3
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Jagdbehörde gibt frühzeitig bekannt, wann die nächste Jägerprüfung stattfindet und wann die Zulassung zur Prüfung bei ihr zu beantragen ist.
(2) Zur Prüfung ist von der Jagdbehörde zuzulassen, wer
(3) Der Prüfling ist von der Jagdbehörde spätestens eine Woche vor der Prüfung zu laden.
(4) Liegen der Jagdbehörde bis vier Wochen vor Prüfungsbeginn weniger als 18 Anmeldungen vor, so kann sie mit einer anderen Jagdbehörde eine gemeinsame Jägerprüfung durchführen.
§ 4
Gliederung der Prüfung
(1) Die Jägerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
(2) Das Jagdliche Schießen muss vor den anderen Prüfungsabschnitten, jedoch nicht länger als sechs Monate vor Beginn des nächsten Prüfungsabschnittes durchgeführt werden.
(3) 1Die Jägerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Jägerprüfung, ausgenommen die Beratung der Prüfungsausschüsse, dürfen anwesend sein
§ 5
Jagdliches Schießen
(1) 1Im Jagdlichen Schießen hat der Prüfling auf einem Schießstand die sichere Handhabung der Schusswaffe und seine Schießfertigkeit nachzuweisen. 2Er hat hierzu unter Beachtung der Schießvorschriften des Deutschen Jagdschutz-Verbandes die folgenden Leistungen zu erbringen:
| Schießdisziplin (Waffe, Kaliber) | Ziel | Entfernung | Mindestergebnis | Art der Ausführung | |
| Büchse (für Schalenwild erlaubte Kaliber und Laborierungen) | Rehbock- Scheibe | 5 Schüsse | 100 m | 25 Ringe | Anschlag stehend angestrichen, Visierung und Optik beliebig |
| Flinte (Kaliber 20 oder stärker) | Tontauben oder | 15 Stück | 5 Treffer | Skeet oder Trap | |
| Kipphasen | 15 Stück | 30 m | 10 Treffer | beliebig von links oder rechts |
3Werden die geforderten Leistungen nicht erbracht, so ist das Schießen in der betreffenden Disziplin einmal, auf Wunsch des Prüflings auch am selben Tage, zu wiederholen.
(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer
§ 6
Schriftliche Prüfung
1Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 1 genannten Fachgebiete 20 Fragen im Multiple-Choice-Verfahren unter Aufsicht zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen wählt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission aus einem Fragenkatalog der obersten Jagdbehörde aus.
§ 7
Mündlich-praktische
Prüfung
(1) 1Die mündlich-praktische Prüfung wird in einem Jagdrevier abgehalten und erstreckt sich auf die in der Anlage 1 genannten Fachgebiete. 2Zu Beginn werden auf dem Jagdhorn fünf Jagdsignale geblasen, aus denen der Prüfling die drei sicherheitsrelevanten Leitsignale Anblasen des Treibens, Treiber in den Kessel und Aufhören zu schießen erkennen muss.
(2) Die Jägerprüfung hat nicht bestanden, wer
§ 8
Bewertung der
Prüfungsleistungen
(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:
| sehr gut (1) | bei 40 Punkten, |
| gut (2) | bei 36 bis 39 Punkten, |
| befriedigend (3) | bei 32 bis 35 Punkten, |
| ausreichend (4) | bei 28 bis 31 Punkten, |
| mangelhaft (5) | bei 14 bis 27 Punkten, |
| ungenügend (6) | bei 0 bis 13 Punkten. |
(2) 1Die Leistungen in der schriftlichen Prüfung werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Soweit sie sich nicht einig sind, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und begründet dies schriftlich.
(3) 1Die Leistungen in jedem Fachgebiet der mündlich-praktischen Prüfung sind mit folgenden Noten zu bewerten:
| sehr gut (1) | - | eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung, |
| gut (2) | - | eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, |
| befriedigend (3) | - | eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, |
| ausreichend (4) | - | eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| mangelhaft (5) | - | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können, |
| ungenügend (6) | - | eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind. |
2Zwischennoten werden nicht erteilt.
(4) 1Die Leistungen in der mündlich-praktischen Prüfung werden von den hierfür eingeteilten Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet. 2Die Bewertenden entscheiden mit Stimmenmehrheit. 3Bei Stimmengleichheit setzt das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Note für das Fachgebiet fest und begründet seine Entscheidung schriftlich.
§ 9
Gesamtergebnis der Prüfung
(1) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses der Jägerprüfung wird aus den Notenwerten der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung das arithmetische Mittel bis auf eine Dezimalstelle ohne Rundung errechnet. 2Die Mittelwerte sind den Noten wie folgt zugeordnet:
| 1,0 bis 1,4 der Note | sehr gut, |
| 1,5 bis 2,4 der Note | gut, |
| 2,5 bis 3,4 der Note | befriedigend, |
| 3,5 bis 4,4 der Note | ausreichend, |
| 4,5 bis 5,4 der Note | mangelhaft, |
| 5,5 bis 6,0 der Note | ungenügend. |
(2) Außer in den in § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 bezeichneten Fällen ist die Jägerprüfung auch nicht bestanden, wenn
(3) Im Anschluss an die mündlich-praktische Prüfung wird dem Prüfling das Gesamtergebnis der Jägerprüfung mitgeteilt.
§ 10
Prüfungsniederschrift
1Über den Verlauf der Jägerprüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Die Leistungen im Jagdlichen Schießen sind in einer Schießliste festzuhalten, die Bestandteil der Niederschrift ist.
§ 11
Prüfungszeugnis
1Wer die Jägerprüfung bestanden hat, erhält von der Jagdbehörde ein Zeugnis. 2Wer die Jägerprüfung nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid.
§ 12
Rücktritt
(1) Tritt ein Prüfling ohne Genehmigung von der Jägerprüfung oder einem Prüfungsabschnitt zurück, so gilt die Jägerprüfung als nicht bestanden.
(2) 1Wird der Rücktritt genehmigt, so gilt die Jägerprüfung oder der Prüfungsabschnitt als nicht unternommen. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn der Prüfling die Jägerprüfung oder den Prüfungsabschnitt wegen Krankheit nicht ablegen kann; die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses kann verlangt werden.
§ 13
Wiederholung der Prüfung
1Hat ein Prüfling die Jägerprüfung nicht bestanden, so kann er sie wiederholen. 2Prüfungsleistungen werden auf die Wiederholungsprüfung nicht angerechnet.
§ 14
Täuschung
1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis der Jägerprüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte durch Täuschung zu beeinflussen, so nimmt er zunächst weiter an der Prüfung teil. 2Über die Folgen eines Täuschungsversuchs entscheidet der Prüfungsausschuss. 3Je nach Schwere der Verfehlung kann von Maßnahmen abgesehen, die Wiederholung der betreffenden Prüfungsleistung angeordnet, die betreffende Prüfungsleistung mit ungenügend bewertet oder die Jägerprüfung insgesamt für nicht bestanden erklärt werden.
§ 15
Gleichgestellte Prüfungen
Die Jägerprüfung gilt als bestanden, wenn
bestanden ist und diese Prüfungen die Anforderungen der §§ 5 und 7 erfüllen.
§ 16
Eingeschränkte
Jägerprüfung
1Es kann eine eingeschränkte Jägerprüfung durchgeführt werden. 2Sie dient als Zulassungsvoraussetzung für die Falknerprüfung. 3Auf sie sind die im Zusammenhang mit dem Schusswaffengebrauch und den Jagdsignalen stehenden Vorschriften nicht anzuwenden. 4Die erfolgreich abgelegte eingeschränkte Jägerprüfung kann nicht durch eine spätere Zusatzprüfung zur Jägerprüfung erweitert werden.
Z w e i t e r T e i l
Falknerprüfung
§ 17
Prüfungskommission
1Für die Durchführung von Falknerprüfungen wird bei der Landesjägerschaft eine Prüfungskommission gebildet. 2Die oberste Jagdbehörde beruft auf Vorschlag der Falknerorganisationen, des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und der Landesjägerschaft für die Dauer von fünf Jahren das vorsitzende Mitglied sowie das stellvertretende vorsitzende Mitglied und die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission. 3Die Falknerorganisationen haben das Vorschlagsrecht für die Hälfte der Mitglieder und der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küstenschutz und Naturschutz und die Landesjägerschaft für je ein Viertel der Mitglieder. 4Die Mitglieder der Prüfungskommission müssen jagdpachtfähig sein.
§ 18
Prüfungsausschuss
1Die Falknerprüfung wird von einem Prüfungsausschuss abgenommen. 2Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft aus den Mitgliedern der Prüfungskommission einen oder mehrere Prüfungsausschüsse unter Berücksichtigung der Vorschlagsanteile nach § 17 Satz 3. 3§ 2 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sowie Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
§ 19
Zulassung zur Prüfung
1Zur Falknerprüfung ist von der Landesjägerschaft zuzulassen, wer die Jägerprüfung oder die eingeschränkte Jägerprüfung bestanden hat. 2Die Zugelassenen sind spätestens eine Woche vor der Prüfung von der Landesjägerschaft zu laden.
§ 20
Gliederung der Prüfung
(1) Die Falknerprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
(2) 1Die Falknerprüfung ist nicht öffentlich. 2Bei der Falknerprüfung dürfen anwesend sein
§ 21
Schriftliche Prüfung
1Der Prüfling hat in der schriftlichen Prüfung in jedem der in der Anlage 2 genannten Fachgebiete zehn Fragen zu beantworten. 2Die Bearbeitungszeit für die Fragen eines Fachgebiets beträgt 30 Minuten. 3Die Fragen bestimmt das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission.
§ 22
Mündlich-praktische
Prüfung
1Die mündlich-praktische Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 genannten Fachgebiete. 2Die Prüfung kann als Gruppenprüfung durchgeführt werden. 3Auf jeden Prüfling sollen je Fachgebiet etwa zehn Minuten entfallen.
§ 23
Bewertung der
Prüfungsleistungen, Gesamtergebnis der Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung wird die Antwort auf jede Frage mit 0, 1 oder 2 Punkten bewertet. 2Daraus ergeben sich je Fachgebiet die Noten:
| sehr gut (1) | bei 19 bis 20 Punkten, |
| gut (2) | bei 16 bis 18 Punkten, |
| befriedigend (3) | bei 13 bis 15 Punkten, |
| ausreichend (4) | bei 10 bis 12 Punkten, |
| mangelhaft (5) | bei 7 bis 9 Punkten, |
| ungenügend (6) | bei 0 bis 6 Punkten. |
3§ 8 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Für die Ermittlung des Gesamtergebnisses gilt § 9 Abs. 1 entsprechend.
(3) Die Falknerprüfung ist nicht bestanden, wenn
§ 24
Ergänzende Vorschriften
§ 10 Satz 1 und die §§ 11 bis 14 gelten für die Durchführung der Falknerprüfung entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungszeugnis von der Landesjägerschaft ausgestellt wird.
D r i t t e r T e i l
Schlussvorschrift
§ 25
In-Kraft-Treten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Jäger- und Falknerprüfung vom 24.Juni 1994 (Nds.GVBl. S.285), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30.August 2001 (Nds.GVBl. S.601), außer Kraft.
(3) 1Eine Prüfung, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits begonnen hat, richtet sich weiterhin nach den bisher geltenden Vorschriften. 2Die Jagdbehörde kann bestimmen, dass die Prüfung nach den Regelungen dieser Verordnung fortgeführt wird, wenn kein Prüfling widerspricht.
Anlage 1
(zu
den §§ 6 und 7)
Fachgebiete der Jägerprüfung
| Fach- gebiet | Prüfungsgegenstand | ||||||||||||
| 1 | Dem Jagdrecht unterliegende und andere frei lebende Tiere | ||||||||||||
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| 2 | Jagdwaffen und Fanggeräte | ||||||||||||
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| 3 | Naturschutz, Hege und Jagdbetrieb | ||||||||||||
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| 4 | Behandlung des erlegten Wildes, Wildkrankheiten, Jagdhundewesen, jagdliches Brauchtum | ||||||||||||
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| 5 | Jagdrecht und verwandtes Recht | ||||||||||||
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Anlage 2
(zu
den §§ 21 und 22)
Fachgebiete der Falknerprüfung
| Fach- gebiet | Prüfungsgegenstand | ||||||||
| 1 | Haltung und Pflege von Beizvögeln | ||||||||
|---|---|---|---|---|---|---|---|---|---|
| - Erwerb - Aufzucht - Ernährung - Unterbringung - Mauser - Gesunderhaltung - Beizvogelkrankheiten |
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| 2 | Umgang mit Beizvögeln | ||||||||
| - Lockemachen - Appell - Einjagen - Flugtraining |
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| 3 | Greifvogelschutz | ||||||||
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| 4 | Beizjagd | ||||||||
| - Hege und Bejagung von Beizwild - Falknerhunde - Versorgung des gebeizten Wildes - Brauchtum |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |