1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie, der VV zu § 44 LHO bzw. nach den VV-Gk sowie für bestimmte Sachverhalte nach der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates vom 27. 7. 2006 über den Europäischen Fischereifonds (ABl. EU Nr. L 223 S. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. 3. 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Europäischen Fischereifonds - im Folgenden: EFF - (ABl. EU Nr. L 120 S. 1) so-wie nach Maßgabe des Operationellen Programms EFF für Deutschland - alle vorgenannten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung - Zuwendungen für die Bereiche
| - | Aquakultur, |
| - | Binnenfischerei, |
| - | Kollektive Aktionen, |
| - | Schutz der Wasserfauna und -flora, |
| - | Neue Märkte, Werbekampagnen, |
| - | Pilotprojekte, |
| - | Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete. |
Ziel ist neben den allgemeinen und speziellen Zielbeschreibungen des Operationellen Programms
| - | die Unterstützung der gemeinsamen Fischereipolitik der EU und die Förderung der Aquakultur, um für wirtschaftliche, ökologische und soziale Nachhaltigkeit zu sorgen, |
| - | die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung der Binnenfischerei, |
| - | die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der betrieblichen Strukturen und die Entwicklung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen im Fischereisektor, |
| - | die Diversifizierung auf neue Arten und Erzeugung von Arten mit guten Marktaussichten, |
| - | die Unterstützung des Schutzes und die Verbesserung der Umwelt und der natürlichen Ressourcen dort, wo ein Zusammenhang mit dem Fischereisektor besteht, |
| - | die Förderung der nachhaltigen Entwicklung und die Verbesserung der Lebensqualität in Gebieten mit fischwirtschaftlicher Tätigkeit, |
| - | die aquatische Umwelt zu verbessern, in den Gewässern artenreiche und ausgewogene Fischbestände zu erhalten oder wiederherzustellen oder auch Besatzmaßnahmen durchzuführen, |
| - | möglichst vielen Menschen bessere und zusätzliche Möglichkeiten für die Ausübung der Fischerei zu schaffen. |
1.2 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Botenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden. Zum Nichtkonvergenzgebiet zählt das übrige Landesgebiet Niedersachsens.
1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Aquakultur
Bezüglich des Begriffs Aquakultur i.S. dieser Richtlinie wird auf Artikel 3 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 verwiesen. Produktionsformen der Aquakultur sind Teiche und Intensivanlagen (Haltung der Fische und anderer Wasserorganismen in Becken, Silos, Rinnen, Netzgehegen und anderen Anlagen sowie Brutanlagen einschließlich Laichfischhaltungen) sowie die marine Aquakultur.
Förderungsfähig sind
| a) | im Bereich der produktiven Investitionen die notwendigen Ausgaben für | |||
|
||||
| b) | im Bereich von Umweltschutzmaßnahmen der Ausgleich von Einkommensverlusten für | |||
|
Näheres zu diesen beiden Fördertatbeständen ist der Anlage zu entnehmen.
2.2 Binnenfischerei
Binnenfischerei i.S. dieser Richtlinie ist erwerbsmäßiger Fischfang in Binnengewässern.
Förderungsfähig sind Investitionen für den Bau, die Erweiterung, die Ausrüstung und die Modernisierung von Binnenfischereieinrichtungen, die für größere Sicherheit, bessere Arbeits- oder Hygienebedingungen, eine bessere Produktqualität, den besseren Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier oder den Schutz der Umwelt, getätigt werden.
2.3 Kollektive Aktionen
Förderungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die insbesondere:
| a) | die Bewirtschaftung oder Erhaltung der Ressourcen verbessern, |
| b) | durch selektivere Fangmethoden oder Fanggeräte die Beifänge verringern, |
| c) | die Arbeitsbedingungen und die Sicherheit in den Unternehmen verbessern, |
| d) | zur Transparenz der Märkte für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, einschließlich der Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse, beitragen, |
| e) | die Qualität und die Sicherheit der Lebensmittel erhöhen, |
| f) | der Entwicklung, Umstrukturierung oder Verbesserung von Aquakulturanlagen dienen, |
| g) | die Partnerschaft zwischen Wissenschaftlern und Unternehmen des Fischereisektors fördern, |
| h) | der Gründung von anerkannten Erzeugerorganisationen dienen. |
Diese Maßnahmen müssen eine größere Tragweite besitzen, als die von privaten Unternehmen üblicherweise durchgeführten Maßnahmen und zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik der EU beitragen. Diese Maßnahmen können mit aktiver Unterstützung der Unternehmen selbst, von im Namen der Erzeuger tätigen Organisationen oder von sonstigen anerkannten Organisationen durchgeführt werden (z.B. Forschungsinstitute, Fischereiverband).
2.4 Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora
Förderungsfähig sind die notwendigen Ausgaben für Maßnahmen von allgemeinem Interesse, die insbesondere:
| a) | durch den Bau oder die Anbringung fester oder beweglicher Vorrichtungen die Wasserfauna und -flora schützen und entwickeln, |
| b) | durch die Sanierung von Binnengewässern einschließlich der Laichgründe und der Routen wandernder Arten die aquatische Umwelt verbessern, |
| c) | die Bestandssituation des Aals durch Besatzmaßnahmen verbessern, |
| d) | Investitionen in der Zucht und Aufzucht von besonders gefährdeten Fisch- und Krebsarten im Rahmen eines regionalen Schutz- und Förderungsprogramms eines Landesfischereiverbandes gemäß § 54 Abs. 3 Nds. FischG vornehmen, |
| e) | der Verbesserung der Fischerei- und Fischgewässeraufsicht einschließlich der Aus- und Fortbildung des damit betrauten Personals dienen, |
| f) | Fortbildungsmaßnahmen für erwerbsmäßige Teichwirte sowie Fluss- und Seenfischer darstellen. |
2.5 Erschließung neuer Märkte und Werbekampagnen
Es können Maßnahmen von allgemeinem Interesse zur Erschließung neuer Absatzmöglichkeiten oder der Ausarbeitung von Werbekampagnen für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur unterstützt werden, die insbesondere Folgendes betreffen:
| a) | Durchführung von regionalen, nationalen oder transnationalen Absatzförderungskampagnen für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, |
| b) | Durchführung einer Qualitätspolitik für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, |
| c) | Zertifizierung der Qualität, einschließlich der Einführung von Gütezeichen und der Zertifizierung von Erzeugnissen, die mit umweltfreundlichen Methoden erzeugt wurden, |
| d) | Kampagnen zur Verbesserung des Ansehens der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse oder des Fischereisektors, |
| e) | Durchführung von Marktstudien, |
| f) | Organisation von und Beteiligung an Messen und Ausstellungen. |
2.6 Pilotprojekte
Ein Pilotprojekt i.S. dieser Richtlinie ist ein von einem Wirtschaftsteilnehmer, einem anerkannten Branchenverband oder einer anderen zu diesem Zweck benannten einschlägigen Einrichtung in Partnerschaft mit einer wissenschaftlichen oder technischen Stelle durchgeführtes Vorhaben, um neue technische Kenntnisse zu gewinnen und zu verbreiten. Ein solches Vorhaben muss wissenschaftlich analysiert und begleitet werden, damit relevante Ergebnisse erzielt werden können. Hierüber sind außerdem technische Berichte zu erstellen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
Die genannten Pilotprojekte können
| a) | der Erprobung der technischen Durchführbarkeit oder der Wirtschaftlichkeit einer innovativen Technik unter möglichst realen Bedingungen dienen, um so technische oder wirtschaftliche Kenntnisse über die betreffende Technik zu gewinnen und zu verbreiten, |
| b) | die Erprobung von Bewirtschaftungsplänen, erforderlichenfalls auch die Einrichtung von Schutzgebieten zur Bewertung der biologischen und finanziellen Folgen sowie Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken, ermöglichen, |
| c) | der Entwicklung und Erprobung von Methoden zur Verbesserung der Selektivität der Fanggeräte dienen, |
| d) | der Erprobung alternativer Arten von Bestandsbewirtschaftungstechniken dienen. |
2.7 Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete
Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste i.S. dieser Richtlinie sind die Gemeinden mit Fischereihäfen, wie sie im Operationellen Programm EFF für Niedersachsen definiert sind. Die Vorhaben zur nachhaltigen Entwicklung dieses Gebietes müssen der Strategie für eine integrierte örtliche Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste entsprechen und insbesondere folgende Ziele verfolgen:
| a) | Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit des Fischereisektors, |
| b) | Umstellung und Neuausrichtung der Wirtschaftstätigkeit insbesondere durch Förderung des Ökotourismus durch Akteure der Fischwirtschaft, |
| c) | Steigerung der Wertschöpfung bei Fischereierzeugnissen, |
| d) | Unterstützung kleiner fischwirtschaftlicher und touristischer Infrastrukturen, |
| e) | Schutz der Umwelt in den Fischwirtschaftsgebieten zur Erhaltung ihrer Attraktivität sowie Erneuerung und Entwicklung von Küstenweilern und -dörfern mit fischwirtschaftlichen Tätigkeiten sowie Schutz und Verbesserung der Landschaft und des baulichen Erbes, |
| f) | Wiederherstellung des Produktionspotenzials im Fischwirtschaftssektor, wenn dieses Potenzial durch Naturkatastrophen oder Industrieunfälle geschädigt wurde, |
| g) | Förderung der interregionalen und transnationalen Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der Fischwirtschaftsgebiete. |
Die Auswahl der förderfähigen Vorhaben im Rahmen der o.g. Strategie erfolgt durch die beim ML eingerichtete Gruppe ,Fischwirtschaftsgebiet Niedersächsische Nordseeküste, die für die Durchführung von Maßnahmen und Vorhaben im Rahmen der Prioritätsachse 4 des EFF zuständig ist.
2.8 Ausschluss von der Förderung Nicht gefördert werden
| a) | Betriebskosten der Begünstigten (Personal, Material, Fahrzeuge usw.), |
| b) | Übertragung des Eigentums an einem Unternehmen, |
| c) | Wohnbauten nebst Zubehör, |
| d) | Mehrwertsteuer, Kreditbeschaffungskosten, Sollzinsen, Pachten, Erbbauzinsen und Grunderwerbssteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen, Verwaltungsgebühren für Genehmigungen und Erlaubnisse, |
| e) | Baunebenkosten und Kosten für technische und finanzielle Beratung, die 12 v.H. der förderungsfähigen Ausgaben überschreiten, |
| f) | Eigenleistungen, Leasingkosten, Ersatzbeschaffungen, |
| g) | Ankäufe von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert worden sind, |
| h) | Landkäufe, |
| i) | eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen, |
| j) | der Kauf gebrauchter Materialien und Geräte, |
| k) | Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen,, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen, |
| l) | Besatzmaßnahmen im herkömmlichen Sinn, ausgenommen Besatzmaßnahmen zu Erprobungszwecken i.S. von Nummer 2.6 Buchst. b, Erhaltungsmaßnahmen nach einem Rechtsakt der EU (z.B. Aktionsplan Aal) oder hegerische Besatzmaßnahmen nach Nummer 2.4 Buchst. d, |
| m) | Maßnahmen, die auf Handelsmarken ausgerichtet sind oder auf ein einzelnes Land oder ein geografisches Gebiet Bezug nehmen. Ausgenommen sind Erzeugnisse, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20.3.2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 93 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission vom 6.6.2008 (ABl. EU Nr. L 149 S.61), anerkannt sind, |
| n) | Maßnahmen, die bereits mit Zuwendungen für absatz- und qualitätsfördernde Maßnahmen in der niedersächsischen Land- und Ernährungswirtschaft gefördert worden sind. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind:
| a) | in den Bereichen der Nummern 2.1 bis 2.6 vorhandene oder neu zu gründende Unternehmen der Aquakultur, Binnenfischerei oder Küstenfischerei, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Erzeugerorganisationen und Erzeugerzusammenschlüsse unabhängig von ihrer Rechtsform sowie Landesfischereiverbände der Erwerbsfischerei, |
| b) | für Maßnahmen nach Nummer 2.4 Buchst. c die Fischereigenossenschaften nach § 23 Nds. FischG, |
| c) | für Maßnahmen nach Nummer 2.4 Buchst. c, d oder e die nach § 54 Abs. 3 Nds. FischG anerkannten Verbände, |
| d) | für Maßnahmen nach Nummer 2.4 Buchst. f geeignete Träger von Fortbildungsveranstaltungen, |
| e) | für Maßnahmen nach Nummer 2.5 geeignete Akteure der Fischwirtschaft, Vereine oder Verbände, |
| f) | für Maßnahmen nach Nummer 2.6 wissenschaftliche, technische oder andere einschlägige und geeignete Einrichtungen, |
| g) | für Maßnahmen nach Nummer 2.7 die Gemeinden und Landkreise sowie Private. |
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss seinen Sitz in Niedersachsen haben. Im Fall der Nummer 2.1 Buchst. b ist es für den Sitz ausreichend, wenn die Teichanlage in Niedersachsen gelegen ist.
4.2 Jede Förderung setzt voraus, dass die Fachkompetenz des Begünstigten gesichert erscheint. In den Fällen der Nummern 2.1 Buchst. a sowie 2.2 bis 2.7 muss außerdem die betriebswirtschaftliche Rentabilität des Vorhabens gesichert erscheinen, wenn die Maßnahme auch eine kommerzielle Komponente beinhaltet. Der Antragsteller hat Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorzulegen, in denen auch nachzuweisen ist, dass die unterstellten Absatzmengen nachhaltig erreichbar sind.
4.3 Zuwendungsempfänger nach Nummer 2.1 Buchst. a und 2.2 haben die bestandene Abschlussprüfung i.S. des § 34 oder § 40 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes für den Beruf Fischwirtin/Fischwirt nachzuweisen.
In begründeten Fällen kann die Bewilligungsbehörde von diesem Erfordernis eine Ausnahme zulassen, wenn der Zuwendungsempfänger eine mindestens gleichwertige Berufsausbildung oder wissenschaftliche Ausbildung nachweist, die ihn befähigt, ein Unternehmen der Binnenfischerei, Aquakultur oder Küstenfischerei zu führen. Darüber hinaus muss der Zuwendungsempfänger einen bestehenden Fischereibetrieb, der nach Entwicklung und Umfang mit traditionellen Betrieben im Land vergleichbar ist, während der letzten drei Jahre vor Antragstellung erfolgreich geführt haben.
Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung mit der tatsächlichen und rechtlichen Herrschaft über das Unternehmen diese Voraussetzung erfüllen.
4.4 Der Zuwendungsempfänger hat sich durch eine Erklärung im Zuwendungsantrag damit einverstanden zu erklären, dass die Daten der Zuwendung nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 veröffentlicht werden.
4.5 In Abweichung von Nummer 3 Satz 1 ANBest-P gilt bei Investitionsvorhaben natürlicher oder juristischer Personen des privaten Rechts bis zu einer Förderquote von 50 v.H. Folgendes:
Der Zuwendungsempfänger hat Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben. Soweit möglich, sind dazu mindestens drei Angebote einzuholen.
4.6 Unterschreiten die zuwendungsfähigen Ausgaben den Betrag von 12.500 EUR so kommt eine Förderung nicht in Betracht. In Fällen der Nummer 2.4 Buchst. c, d, e oder f gilt hierbei ein Betrag von 3.000 EUR. In Fällen der Nummer 2.1 Buchst. b findet die Mindestgrenze nach Satz 1 keine Anwendung.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Der Zuschuss besteht im Konvergenzgebiet jeweils zu 75 v.H. aus Mitteln des EFF und zu 25 v.H. aus öffentlich-rechtlichen Haushaltsmitteln bzw. im Nicht-Konvergenzgebiet zu jeweils 50 v.H. aus Mitteln des EFF und aus öffentlich-rechtlichen Haushaltsmitteln. Bei Maßnahmen der Nummer 2.7 können die Landesmittel durch Haushaltsmittel der kommunalen Gebietskörperschaften ersetzt werden.
Eine Verwendung für andere als die in den Nummern 2.1 bis 2.7 genannten und im Zuwendungsbescheid konkretisierten Zwecke ist nicht erlaubt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung in v.H., bezogen auf das förderungsfähige Investitionsvolumen bzw. die förderungsfähigen Ausgaben, ist der folgenden Tabelle zu entnehmen:
| Fördergegenstand Artikel der Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 |
Höhe der Zuwendung | |||
| mit finanzieller Beteiligung privater Begünstigter | ohne Beteiligung privater Begünstigter | |||
| Aquakultur nach Nummer 2.1 Buchst. a (Artikel 29) |
bis zu 40 v.H. | nicht vorgesehen | ||
| Binnenfischerei nach Nummer 2.2 (Artikel 33) |
bis zu 40 v.H. | nicht vorgesehen | ||
| Kollektive Aktionen nach Nummer 2.3 (Artikel 37) |
bis zu 60 v.H. | bis zu 100 v.H. | ||
| Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora nach
Nummer 2.4 Buchst. a bis c (Artikel 38) |
bis zu 60 v.H. | bis zu 100 v. H. | ||
| Schutz und Entwicklung der Wasserfauna und -flora nach Nummer 2.4 Buchst. d bis f (nur als Landeszuschuss) | bis zu 25 v.H. | nicht vorgesehen | ||
| Erschließung neuer Märkte und
Werbekampagnen nach Nummer 2.5 (Artikel 40) |
bis zu 40 v.H. | bis zu 100 v.H. | ||
| Pilotprojekte nach Nummer 2.6 (Artikel 41) |
bis zu 60 v.H. | bis zu 100 v.H. | ||
| Nachhaltige Entwicklung der Fischwirtschaftsgebiete
nach Nummer 2.7 (Artikel 44) |
||||
|
bis zu 40 v.H., im Konvergenzgebiet bis zu 60 v.H., |
|||
|
bis zu 60 v.H., im Konvergenzgebiet bis zu 80 v.H.. |
|||
|
bis zu 100 v.H. | |||
5.3 Bei den Umweltschutzmaßnahmen nach Nummer 2.1 Buchst. b beträgt der Ausgleich von Einkommensverlusten 150 EUR je Hektar Teichfläche und Jahr des Zuwendungszeitraums, sofern der Schwellenwert in Höhe von jeweils 200 EUR je Hektar des Referenzjahres für Fraßverluste durch geschützte Wildtiere oder erhöhte Aufwendungen für die Erhaltung der Landschaft überschritten wird.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten
| - | Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Fertigstellung, |
| - | Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Lieferung |
ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet werden, nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden oder der geförderte Betrieb oder Betriebszweig nicht mehr gemäß § 13 Abs. 1 des Einkommenssteuergesetzes der Landwirtschaft zugerechnet wird.
Darüber hinaus sind die Nebenbestimmungen, die sich aus den Verfahrensvorschriften des Operationellen Programms oder aus gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zur Abwicklung des EFF ergeben, zu beachten.
6.2 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch bei Zuschüssen von mehr als 25.000 EUR sind zu sichern durch:
| a) | Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML; sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, durch |
| b) | Erbringung einer Bankbürgschaft oder |
| c) | Hinterlegung von Wertpapieren. |
Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 25.000 EUR liegt, zu sichern. Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.
6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 v.H. zu sichern.
6.4 Für den Fall der Rückforderung bei Nichteinhaltung der Zweckbindung ist nach Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr.1198/2006 innerhalb des Zeitraums von fünf Jahren nach der Bewilligung der Gesamtzuschuss zurückzufordern. Bei einer danach eintretenden zweckwidrigen Verwendung findet VV Nr. 8.3 zu § 44 LHO bzw. VV-Gk Nr. 8.3 Anwendung.
6.5 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
6.6 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse seines Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV bzw. VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist
| a) | für die Nummern 2.1, 2.2 und 2.4, das LAVES, Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst -, |
| b) | bei Maßnahmen im Küstenmeer das Staatliche Fischereiamt Bremerhaven, |
| c) | für Nummer 2.7 der örtlich zuständige Landkreis. |
In den übrigen Fällen entscheidet ML im Einzelfall und weist Zuständigkeiten zu.
Im Fall des Buchstabens c entscheidet der Landkreis unter Beachtung der Nummer 2.7 letzter Satz.
7.3 In den Fällen der Nummern 2.1 Buchst. a, 2.2 und 2.4 legen Antragsteller nach Nummer 4.3 den Antrag über die Landwirtschaftskammer Niedersachsen vor.
7.4 Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
| 7.4.1 | Projektbeschreibung, |
| 7.4.2 | bei Vorhaben der Nummern 2.1 Buchst. a und 2.2 eine Stellungnahme der Landwirtschaftskammer zum Vorhaben und dessen Finanzierung sowie |
| 7.4.3 | bei Fischwirten und gleichgestellten Betreibern eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer, dass die Fördervoraussetzungen nach Nummer 4.3 erfüllt sind, |
| 7.4.4 | eine Erklärung, wann mit der Investition begonnen und bis wann sie voraussichtlich beendet werden soll, |
| 7.4.5 | ein detaillierter Finanzierungsplan, |
| 7.4.6 | sofern zutreffend, die letzten drei Bilanzen des Unternehmens mit Gewinn- und Verlustrechnungen nebst Erläuterungen, |
| 7.4.7 | bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung. Von einer Beteiligung des Staatlichen Baumanagements darf abgesehen werden, wenn die für die Baumaßnahme vorgesehene Zuwendung von EU und Land zusammen 1 Mill. EUR nicht übersteigt. |
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern. Bei Maßnahmen der Nummer 2.4 Buchst. a und b übernimmt der NLWKN die fachtechnische Betreuung. In diesen Fällen ist der NLWKN in Abweichung von Nummer 7.4.7 statt des Staatlichen Baumanagements in jedem Fall ohne Anwendung eines Schwellenwerts zu beteiligen.
7.6 In begründeten Fällen kann mit vorheriger Zustimmung des ML ein vorzeitiger Vorhabenbeginn schriftlich zugelassen werden. Die Begründung ist aktenkundig zu machen.
7.7 Über die Höhe der Förderung ist unverzüglich durch Bescheiderteilung zu entscheiden. Die Auszahlung bewilligter Zuwendungen erfolgt auf Anforderung. Die Anforderung ist mit der Vorlage eines Zwischen- oder Verwendungsnachweises zu verbinden. Ihm sind geeignete Nachweise über die bezahlten Rechnungen oder gleichwertige Buchungsbelege beizufügen, weil die Bezuschussung mit Mitteln des EFF nur für tatsächlich getätigte Ausgaben stattfinden darf.
Die Bewilligungsbehörde ändert ggf. aufgrund des Nachweises des förderfähigen Aufwands in Verbindung mit dem bewilligten Fördermittelanteil die Zuwendungshöhe durch einen Änderungsbescheid.
Die vorgelegten Zahlungs- und Rechnungsbelege sind durch die Bewilligungsbehörde mit einem Stempelaufdruck Wurde für Zwecke des EU-EFF genutzt zu versehen.
7.8 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen können, steht neben dem ML, sowie in Fällen der Nummer 2.4 Buchst. a und b auch dem MU, dem LRH, der Europäischen Kommission und dem Europäischen Rechnungshof (soweit eine Gemeinschaftsbeteiligung erfolgt) sowie deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendung zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu.
7.9 In den Fällen der Nummer 2.3 Buchst. h findet neben dieser Richtlinie der jeweils geltende Buchstabe C der Grundsätze für die Förderung der Marktstrukturverbesserung der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (im Folgenden: GAK-Grundsätze) sinngemäß Anwendung. Hierbei bleibt Buchstabe C Nr. 6.5 der GAK-Grundsätze unberücksichtigt.
Bei der Feststellung der notwendigen Ausgaben, die der Gründung der Erzeugerorganisation dienen, ist außerdem die Regelung des § 5 Abs. 2 des Marktstrukturgesetzes sinngemäß anzuwenden.
Bei Aufwendungen, die nach Buchstabe C Nr. 2.1 der GAK-Grundsätze ausdrücklich förderungsfähig sind, findet Nummer 2.8 dieser Richtlinie keine Anwendung. Im Übrigen gilt Buchstabe C Nr. 3 der GAK-Grundsätze neben Nummer 2.8 dieser Richtlinie.
Bei der Feststellung der Höhe der Zuwendung ist nach Nummer 5.2 die Degressivität mit 60%, 40% bzw. 20% der Aufwendungen unter Beachtung der Obergrenze von 3 %, 2 % bzw. 1 % der Verkaufserlöse anzusetzen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2007 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben. Die aufgrund des Bezugserlasses bis zum 31.8.2008 erlassenen Zuwendungsbescheide behalten ihre Wirksamkeit. Die Zuwendungen oder eine Rückforderung sind nach dem Bezugserlass abzuwickeln.
8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
Anlage
(Zu
Nr. 2.1 Buchst. b)
Merkblatt
Umweltschutzmaßnahmen in der Aquakultur
1. Vorbemerkung
Im Rahmen des Europäischen Fischereifonds (EFF) können für die Anwendung von Produktionsmethoden der Aquakultur, die zum Schutz und zur Verbesserung der Umwelt und zur Erhaltung der Natur beitragen, Ausgleichszahlungen gewährt werden.
Gefördert werden Formen der Teichwirtschaft, die den Schutz und die Verbesserung der Umwelt, der natürlichen Ressourcen, der genetischen Vielfalt und die Erhaltung der Landschaft und traditioneller Merkmale von Teichgebieten einbeziehen.
In diesem Rahmen werden Ausgleichzahlungen gewährt
| a) | für Verluste durch Fraßschäden, die von geschützten Wildtieren verursacht werden und |
| b) | für Aufwendungen zur Erhaltung der Landschaft im Rahmen der traditionellen Teichwirtschaftsstrukturen. |
2. Wer kann einen Antrag stellen?
Einen Antrag können Inhaber oder Pächter erwerbsmäßig betriebener Teichwirtschaften stellen, die seit mindestens fünf Jahren Karpfenteiche mit einer Gesamtfläche von mindestens 3 ha bewirtschaften; ein erfolgter Generationswechsel ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
Karpfenteiche i.S. dieses Merkblattes sind ablassbare, der Produktion von Karpfen und Nebenfischen (z.B. Schleie, Hecht, Kleinfischarten) einschließlich Krebsen dienende Teiche.
Die zuwendungsfähige Fläche umfasst die Wasserfläche (Produktionsfläche) einschließlich Inseln (bis maximal 20 v.H. der Teichfläche) sowie die Verlandungszone im Wasserwechselbereich.
3. Wann und wo ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist bis spätestens 20.3.2008 oder 20.3.2009 beim Niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES), Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst - einzureichen. Der Tag der Antragstellung ist der Tag, an dem der vollständige Antrag (einschließlich der Anlagen) beim LAVES eingeht.
4. Wie lange ist der Förderzeitraum?
Der Antragsteller muss sich für mindestens fünf Jahre zur Durchführung der Umweltschutzmaßnahmen verpflichten.
Der Bewilligungs- und Verpflichtungszeitraum beginnt bei Antragstellung im Jahr 2008 rückwirkend am 1.1.2008 und bei Antragstellung im Jahr 2009 rückwirkend am 1.1.2009 und geht längstens bis zum 31.12.2013.
5. Welche Unterlagen sind dem Antrag beizufügen?
Dem Antrag sind beizufügen:
| - | Nachweis der Erwerbsmäßigkeit, |
| - | Eigentums- oder Pachtnachweis, |
| - | wasserrechtliche Erlaubnis, |
| - | Teichliste mit Lageplan und Teichflächen, |
| - | Aufstellung der Fraßschäden durch geschützte Wildtiere im Jahr 2007 (in Ausnahmefällen 2006), |
| - | Aufstellung der Maßnahmen und Aufwendungen zur Pflege und Erhaltung der Teichanlage im Jahr 2007 (in Ausnahmefällen 2006). |
6. Was ist zu beachten?
Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung sind:
| - | die Antragsflächen liegen in Niedersachsen, |
| - | der Antragsteller nutzt die Teiche selbst und besitzt bei Antragstellung das Nutzungsrecht für die Teiche für die Dauer der Verpflichtung, |
| - | die Teiche werden nicht als sogenannte Angelteiche genutzt, |
| - | die Verluste durch Fraßschäden sowie die Aufwendungen für Pflege und - Unterhaltungsmaßnahmen müssen jeweils einen Schwellenwert von mindestens 200 EUR/ha Karpfenteichfläche erreichen, |
| - | andere Förderprogramme werden für die geförderten Teichflächen nicht in Anspruch genommen. |
7. Höhe der Förderung
Die Ausgleichszahlungen betragen für Nummer 1 Buchst. a (Fraßschäden) und b (Pflegemaßnahmen) jeweils bis zu 150 EUR pro Jahr und ha bewirtschaftete Karpfenteichfläche über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren.
Die Größe der Karpfenteichflächen wird vom LAVES - Dezernat Binnenfischerei - verbindlich festgelegt.
8. Jährlicher Zahlungsantrag
Der jährliche Zahlungsantrag ist bis zum 1. Oktober eines jeden Jahres im Förderzeitraum zu stellen.
Dem jährlichen Zahlungsantrag sind jeweils beizufügen:
| - | eine aktuelle Teichliste, |
| - | eine Dokumentation der durchgeführten Teichpflegemaßnahmen, soweit diese bis zum Abgabetermin erfasst sind, |
| - | eine Aufstellung der Fraßschäden pro Teich und Jahr, soweit diese bis zum Abgabetermin erfasst sind. |
Danach getätigte Teichpflegemaßnahmen und aufgetretene Fraßschäden werden dem Antrag im Folgejahr beigefügt.
9. Änderungen der Antragsbestimmungen
Die Förderbedingungen können sich im Verpflichtungszeitraum durch Vorgaben der Europäischen Kommission ändern. Falls Änderungen eintreten, werden die Antragsteller durch das LAVES - Dezernat Binnenfischerei - informiert.
10. Kontrollen
Das LAVES - Dezernat Binnenfischerei - ist aufgrund der EU-Vorschriften verpflichtet, alle Anträge einer verwaltungsmäßigen Kontrolle zu unterziehen. Darüber hinaus ist zur Überprüfung der Angaben und eingegangenen Verpflichtungen für einen bestimmten Prozentsatz der Anträge eine Kontrolle vor Ort (Ortsbesichtigung) durchzuführen.
Wenn festgestellt wird, dass falsche Angaben gemacht wurden und/oder Voraussetzungen nicht gegeben bzw. Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, ist mit weitgehenden Konsequenzen zu rechnen. Diese können vom teilweisen oder ganzen Verlust der Förderung und/oder Ausschluss von der künftigen Teilnahme an Programmen bis zur Strafverfolgung wegen Subventionsbetrugs führen.
11. Mitteilungspflicht
Jede Änderung, die Auswirkungen auf die Förderberechtigung im laufenden Verpflichtungsjahr hat, ist unverzüglich und Fälle höherer Gewalt sind spätestens innerhalb von zehn Arbeitstagen dem LAVES - Dezernat Binnenfischerei - schriftlich mitzuteilen.
Nähere Auskünfte erteilen:
LAVES
Dezernat Binnenfischerei - Fischereikundlicher Dienst -
Am
Waterlooplatz 11
30 169 Hannover:
Michael Kämmereit
Tel. 0511 106-7315
E-Mail
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