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Aufgrund
des § 17 Abs. 1, des § 44 Abs. 3 sowie des § 53 Abs. 1 Nrn. 1 bis 6, 10 und 11 in Verbindung mit Abs. 2 und 3 des Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds.FischG) vom 1.Februar 1978 (Nds.GVBl. S.81, 375), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.November 2005 (Nds.GVBl. S.334), und
des Artikels 2 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 1.Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik vom 19.Dezember 1975 (BGBl. 1976 II S.1), zuletzt geändert durch Artikel 208 der Verordnung vom 29.Oktober 2001 (BGBl. I S.2785), in Verbindung mit § 1 Nr. 5 Buchst. c der Subdelegationsverordnung vom 23.Juli 2003 (Nds.GVBl. S.306), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.364),
wird verordnet:
§ 1
Regelungsbereiche
(1) In dieser Verordnung werden Regelungen getroffen über
die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei (§§ 2 und 3),
die Fischerei in den Küstengewässern im Sinne des § 16 Abs. 2 und 3 Nds.FischG (§§ 4 bis 8),
das Aussetzen nichtheimischer Arten in den Küstengewässern (§ 9),
Ausnahmen für die Fischerei in den Küstengewässern zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung (§ 10),
Befugnisse der Fischereiaufsicht in den Küstengewässern (§ 11) und
Ordnungswidrigkeiten (§ 12).
(2) Örtliche Angaben beziehen sich auf die jeweils aktuellen amtlichen Seekarten.
§ 2
Registrierung und Kennzeichnung von
Fischereifahrzeugen der Küsten- und der Hochseefischerei
(1) 1Fischereifahrzeuge, die für die erwerbsmäßige Küsten- oder Hochseefischerei eingesetzt werden und die
in einem niedersächsischen Seeschiffsregister eingetragen sind oder
nicht in einem Seeschiffsregister eingetragen sind und eine Eigentümerin oder einen Eigentümer mit Hauptwohnung, Sitz oder Hauptniederlassung in Niedersachsen haben,
sind gemäß Artikel 3 in Verbindung mit der Anlage II des Übereinkommens vom 1.Juni 1967 über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik (BGBl. 1976 II S.1) und der Verordnung (EWG) Nr.1381/87 der Kommission vom 20.Mai 1987 zur Festlegung der Einzelheiten für die Kennzeichnung und die Dokumente an Bord von Fischereifahrzeugen (ABI. EG Nr. L 132 S.9) in der jeweils geltenden Fassung vom Staatlichen Fischereiamt Bremerhaven (Fischereiamt) zu registrieren und von ihrer Eigentümerin oder ihrem Eigentümer zu kennzeichnen. 2Nach Satz 1 zu registrieren und zu kennzeichnen sind auch Fischereifahrzeuge, die in Niedersachsen für die erwerbsmäßige Küstenfischerei ausschließlich landwärts der Basislinien eingesetzt werden.
(2) 1Zur Registrierung nach Absatz 1 ist das Fischereifahrzeug von seiner Eigentümerin oder seinem Eigentümer beim Fischereiamt anzumelden. 2Ist das Fahrzeug im Seeschiffsregister eingetragen, so ist der Anmeldung ein Auszug ausdem Schiffsregister beizufügen. 3In jedem Fall sind anzugeben oder vorzulegen
die nautische und fangtechnische Ausrüstung des Fischereifahrzeuges,
die Nutzung des Fischereifahrzeuges im Haupt- oder Nebenerwerb,
der Name, die Art und das Baujahr und der Heimathafen des Fischereifahrzeuges,
die Größe (Länge über alles und Länge zwischen den Loten, Breite, Tiefgang) und die Bruttoraumzahl (BRZ) oder, falls eine BRZ-Vermessung nicht vorgeschrieben ist, der Raumgehalt (brutto und netto) des Fischereifahrzeuges,
die Motorstärke und die Typenbezeichnung der Hauptantriebsmaschine und der Name des Herstellers,
der Fahrterlaubnisschein der See-Berufsgenossenschaft oder das Schiffsattest einer Schiffsuntersuchungskommission für das Fischereifahrzeug,
bei Fischereifahrzeugen im Nebenerwerb ein Versicherungsnachweis der Eigentümerin oder des Eigentümers zur Unfallversicherung der See-Berufsgenossenschaft.
(3) 1Das Fischereiamt setzt das Kennzeichen fest und stellt darüber eine Bescheinigung aus, die ständig an Bord mitzuführen ist. 2Das Kennzeichen besteht aus
einer Buchstabenverbindung entsprechend dem Heimathafen nach der Anlage,
einer Erkennungsnummer und
dem Buchstaben N für Fischereifahrzeuge im Nebenerwerb.
(4) Die Fischereifahrzeuge sowie ihre Beiboote und Fanggeräte müssen gemäß der Bescheinigung nach Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sein.
§ 3
Änderungsanzeige
(1) 1Die Eigentümerin oder der Eigentümer eines nach § 2 registrierten Fischereifahrzeuges hat dem Fischereiamt unverzüglich anzuzeigen
Änderungen des Namens, des Heimathafens oder der Verwendung des Fischereifahrzeuges,
Änderungen der Größe, der Bruttoraumzahl oder des Raumgehaltes des Fischereifahrzeuges,
eine Neumotorisierung oder eine Änderung der Motorstärke der Hauptantriebsmaschine des Fischereifahrzeuges,
einen Wechsel des Eigentums an dem Fischereifahrzeug und
eine Vercharterung des Fischereifahrzeuges unter Vorlage des Chartervertrages.
2§ 2 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) 1Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 Satz 1 ist unverzüglich an das Fischereiamt zurückzugeben, wenn das Fischereifahrzeug
untergegangen ist oder abgewrackt wird,
für länger als sechs Monate stillgelegt wird,
dauernd in einen anderen Heimat- oder Registerhafen verlegt wird,
ein anderes Kennzeichen erhält,
nicht mehr zur erwerbsmäßigen Fischerei verwendet wird oder
eine neue Bescheinigung nach § 2 Abs. 3 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 zu erhalten hat.
2Die Bescheinigung ist im Fall einer Registrierung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 auch zurückzugeben, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Hauptwohnung, den Sitz oder die Hauptniederlassung nicht mehr in Niedersachsen hat. 3In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 2 bis 5 und des Satzes 2 ist zugleich das Kennzeichen unverzüglich zu entfernen.
§ 4
Einsatz von Fanggeräten
(1) Einer Erlaubnis des Fischereiamtes bedarf, wer
an Pfählen befestigte oder fest mit dem Ufer verbundene Hamen aufstellt oder
Großreusen aufstellt, deren Gesamtlänge einzeln oder in Reihenaufstellung 100 m überschreitet.
(2) In dem Erlaubnisantrag sind anzugeben
die Art der Fischerei,
die Zahl der Fanggeräte und
der Fangplatz, ergänzt durch eine Lageskizze.
(3) In der Erlaubnis sollen der Fangplatz, die Zahl der Fanggeräte und die Fangzeiten bestimmt werden.
(4) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen und Langleinen sowie aufgestellte Hamen sind im Abstand von höchstens 24 Stunden zu kontrollieren. 2Der Fang ist bei der Kontrolle zu entnehmen.
(5) 1Ausgelegte Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und aufgestellte Hamen sind an ihren Enden mit gelben Bojen von 40 cm Durchmesser und mindestens 20 l Fassungsvermögen oder mit gelben Tafeln mit einer Kantenlänge von 40 cm zu kennzeichnen. 2Die Bojen oder Tafeln sind mit dem Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 deutlich erkennbar zu beschriften. 3Ist ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 3 nicht erteilt, so ist der Name und die Anschrift der Fischerin oder des Fischers deutlich erkennbar anzugeben. 4Die Bojen oder Tafeln sind so anzubringen, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind.
(6) 1Zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft kann das Fischereiamt durch Allgemeinverfügung bestimmen, dass die Fischerei mit allen in Absatz 1 nicht genannten Fanggeräten in bestimmten Gewässerabschnitten einer Erlaubnis bedarf. 2Absatz 3 gilt entsprechend.
(7) 1Fanggeräte, die bewegt werden, müssen stehenden Fanggeräten ausweichen. 2Wer beim Betrieb beweglicher Fanggeräte stehende Fanggeräte von ihrem Platz verrückt oder ihre Funktion auf sonstige Weise beeinträchtigt hat, muss sie wieder sachgemäß herrichten und fangbereit aussetzen. 3Ist dies nicht möglich, so sind sie vorsichtig zu bergen und unverzüglich der Eigentümerin oder dem Eigentümer zurückzugeben oder beim Fischereiamt abzuliefern.
(8) Um gegenseitige Störungen zu verhindern, kann das Fischereiamt Anordnungen treffen, insbesondere Fangplätze räumlich und zeitlich zuordnen.
§ 5
Mindestmaschenöffnung,
Mindestgrößen und Fangbeschränkungen
(1) Die Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft zur Erhaltung der Fischereiressourcen, durch die
festgelegt werden, gelten auch in den Küstengewässern landwärts der Basislinien.
(2) Die nichterwerbsmäßige Fischerei mit einer Baumkurre über 3 m Länge oder mehreren Baumkurren mit einer Gesamtlänge von über 4 m, mit einem Schleppnetz, mit einem Stellnetz oder mit einem Hamen von mehr als 2 m Kantenlänge ist in den Küstengewässern verboten.
§ 6
Weitere Fangbeschränkungen
(1) 1Es ist verboten, in den Küstengewässern Fische folgender Arten zu fangen, die nicht mindestens die angegebene Länge haben (untermaßige Fische):
| 1. | Aal (Anguilla anguilla) | 35 cm, |
| jedoch Blankaal | 28 cm, | |
| 2. | Lachs (Salmo salar) | 60 cm, |
| 3. | Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) | 40 cm, |
| 4. | Hecht (Esox lucius) | 45 cm, |
| 5. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 40 cm, |
| 6. | Meeräsche (Mugil spp.) | 40 cm, |
| 7. | Steinbutt (Psetta maxima) | 30 cm, |
| 8. | Glattbutt, Kleist (Scrophthalmus rhombus) | 30 cm. |
2Die Länge des Fisches ist von der Kopfspitze bis zum äußersten Ende der Schwanzflosse zu messen.
(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Aale, die als Satzaale Verwendung finden sollen. 2Sie dürfen in den Küstengewässern nur mit Erlaubnis des Fischereiamtes gefangen werden und sind dem gleichen Gewässersystem zu Besatzzwecken wieder zuzuführen.
(3) Es ist verboten, Fische folgender Arten während der angegebenen Zeiten (Artenschonzeiten) in den Küstengewässern zu fangen:
| 1. | Lachs (Salmo salar) | 1.Oktober bis 15.März, |
| 2. | Meerforelle (Salmo trutta forma trutta) | 1.Oktober bis 15.Februar, |
| 3. | Zander (Stizostedion lucioperca) | 15.März bis 15. Mai, |
| 4. | Stör (Acipenser sturio) | ganzjährig, |
| 5. | Maifisch (Alosa alosa) | ganzjährig, |
| 6. | Nordseeschnäpel (Coregonus oxyrhynchus) | ganzjährig, |
| 7. | Flussneunauge (Lampetra fluviatilis) | ganzjährig, |
| 8. | Meerneunauge (Petromyzon marinus) | ganzjährig. |
(4) Fische, die nach Absatz 1 oder 3 nicht gefangen werden dürfen, aber in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder zurückzusetzen.
(5) Das Fischereiamt kann von den Verboten der Absätze 1 und 3 Ausnahmen zulassen, soweit dies für Bestandsaufnahmen oder wissenschaftliche Zwecke erforderlich ist.
(6) Es ist verboten, in den Küstengewässern in der Zeit vom 1.Januar bis zum 30.Juni Nordseekrabben (Crangon crangon) für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke zu fischen oder anzulanden.
§ 7
Elektrofischerei
(1) 1Der Fischfang in den Küstengewässern mit einem Elektrofischereigerät bedarf der Genehmigung des Fischereiamtes. 2Die Genehmigung muss sich auf ein bestimmtes Gerät beziehen und ist auf höchstens ein Jahr zu befristen. 3Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Elektrofischerei für eine Bestandsaufnahme oder eine wissenschaftliche Untersuchung erforderlich ist und
die Antragstellerin oder der Antragsteller oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzt,
die Antragstellerin oder der Antragsteller den Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Einsatz des Elektrofischereigerätes verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden nachweist und
das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
(2) 1Die erforderliche Ausbildung ist durch eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang für Elektrofischerei im Inland nachzuweisen. 2Die Bescheinigung eines nicht staatlichen Lehrgangsanbieters ist nur dann ausreichend, wenn der Lehrgang vom Fischereiamt als geeignet anerkannt ist. 3Personen, die aufgrund ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit die erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen, können den Nachweis auch auf andere Weise führen.
(3) Dass das Elektrofischereigerät den anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist durch eine höchstens drei Jahre alte Bescheinigung einer Prüfstelle nachzuweisen.
(4) Der Genehmigungsbescheid nach Absatz 1 ist bei jeder Benutzung des Elektrofischereigerätes mitzuführen.
(5) 1Staatliche Stellen und Einrichtungen der Landwirtschaftskammer dürfen die Elektrofischerei für wissenschaftliche Untersuchungen ohne Genehmigung nach Absatz 1 betreiben. 2Mit der Durchführung dürfen nur Personen betraut werden, die die für die Elektrofischerei erforderliche Ausbildung besitzen.
(6) 1Ein Fischfang nach Absatz 5 ist dem Fischereiamt spätestens einen Monat vorher schriftlich anzuzeigen. 2Dabei sind anzugeben:
§ 8
Muschelfischerei
(1) 1Das Fischereiamt erteilt auf Antrag einen Erlaubnisschein für die Muschelfischerei in den Küstengewässern. 2In dem Antrag sind anzugeben
der Name und das Kennzeichen des Fischereifahrzeuges,
die Muschelart, die gefangen werden soll, und
die Muschelbank, die befischt werden soll, mit den geografischen Koordinaten.
(2) 1Das Fischereiamt kann den Erlaubnisschein versagen oder mit Nebenbestimmungen versehen, soweit dies zum Schutz der Wildmuschelbestände erforderlich ist. 2In dem Erlaubnisschein können insbesondere bestimmt werden
die Fangzeiten und die Fangmengen,
Beschränkungen des Einsatzes der Fischereifahrzeuge nach Größe und Motorleistung,
Beschränkungen und Verbote des Einsatzes von Hilfsfahrzeugen sowie
Art, Beschaffenheit und Zahl der Fanggeräte.
(3) 1Für Wildbestände von Miesmuscheln auf Flächen, die bei mittlerem Tideniedrigwasser nicht mit Wasser bedeckt sind, besteht in der Zeit vom 15.Dezember bis 31.März Schonzeit. 2Hiervon kann das Fischereiamt für die Werbung von Besatzmuscheln Ausnahmen zulassen.
(4) 1Miesmuscheln von Wildbänken dürfen vorbehaltlich des Absatzes 5 nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von mindestens 5 cm haben. 2Eine Anlandung darf jedoch im Umfang von bis zu 10 vom Hundert des Gesamtgewichts kleinere Miesmuscheln enthalten.
(5) 1Miesmuscheln, die als Besatz für eine Muschelkulturfläche verwendet werden sollen, dürfen nur gefischt werden, wenn sie eine Schalenlänge von höchstens 4 cm haben. 2Die Ausbringung auf einer Muschelkulturfläche darf jedoch im Umfang von bis zu 25 vom Hundert des Gesamtgewichts größere Muscheln enthalten. 3In Niedersachsen für den Besatz einer Muschelkulturfläche gefischte Muscheln dürfen nur auf einer Muschelkulturfläche in Niedersachsen ausgebracht werden.
(6) Miesmuscheln, die nicht den Anforderungen des Absatzes 4 oder 5 entsprechen oder ohne Zulassung einer Ausnahme während der Schonzeit in den Fang geraten sind, sind unverzüglich wieder über Bord zu geben.
(7) 1Muscheln, die außerhalb der niedersächsischen Küstengewässer gefangen wurden, dürfen nur mit Genehmigung des Fischereiamtes auf Muschelkulturflächen in Niedersachsen ausgebracht werden. 2Wurden die Muscheln aus dem Wattenmeer in dem Gebiet mit der geografischen Begrenzung nördlich von 52·54'N, südlich von 56· N und östlich einer Linie von 52·54N 4·36'E bis 56·N 7·30'E gefangen, so kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die Muscheln aus einem zertifizierten europäischen Muschelzuchtgewässer stammen. 3Für Muscheln aus anderen Gebieten kann die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Nachweis geführt wird, dass das Herkunftsgebiet frei von Parasiten und Krankheiten ist.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten nur für die erwerbsmäßige Muschelfischerei.
§ 9
Aussetzen nichtheimischer Arten
1Wer Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten in den Küstengewässern aussetzen will, bedarf hierzu der Erlaubnis des Fischereiamtes. 2Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn die Gefahr einer Verfälschung der heimischen Tierwelt oder eine Gefährdung ihres Bestandes nicht ausgeschlossen werden kann.
§ 10
Wissenschaftliche Forschung
1Die Vorschriften dieser Verordnung über Fanggeräte, Fangbeschränkungen, Mindestgrößen von Maschen, Fischen, Krebsen und Muscheln sowie Schonzeiten gelten nicht für die Fischerei landwärts der Basislinien, wenn sie zum Zwecke wissenschaftlicher Forschung und mit Erlaubnis des Fischereiamtes unternommen wird. 2§ 4 Abs. 6 und 8, § 7 Abs. 5 sowie § 8 Abs. 3 bis 5 bleiben unberührt.
§ 11
Befugnisse der Fischereiaufsicht
1Wer ein Fischereifahrzeug oder ein Fahrzeug führt, das zum Fang oder zur Beförderung von Fisch eingesetzt ist, hat auf das Anhaltezeichen kurz-lang-kurz-kurz oder eine sonstige Aufforderung der Fischereiaufsicht zu stoppen und Personen der Fischereiaufsicht auf Verlangen an Bord zu holen. 2Für Kontrollmaßnahmen findet § 3 der Seefischereiverordnung vom 18.Juli 1989 (BGBl. I S.1485) in der jeweils geltenden Fassung auch landwärts der Seegrenzen Anwendung.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 13 des Nds.FischG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 2 Abs. 4 seine Fanggeräte und Beiboote nicht kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 1 ohne Erlaubnis einen Hamen oder eine Großreuse aufstellt,
entgegen § 4 Abs. 4 seine Fanggeräte nicht rechtzeitig kontrolliert oder seinen Fang nicht entnimmt,
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 1 seine Stellnetze, Körbe, Reusen, Langleinen und Hamen nicht ordnungsgemäß kennzeichnet,
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 2 seine Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar beschriftet,
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 3 seinen Namen oder seine Anschrift auf seinen Bojen oder Tafeln nicht deutlich erkennbar angibt,
entgegen § 4 Abs. 5 Satz 4 seine Bojen und Tafeln nicht so anbringt, dass sie bei jedem Wasserstand zu erkennen sind,
entgegen § 4 Abs. 7 Satz 1 mit einem beweglichen Fanggerät einem stehenden Fanggerät nicht ausweicht,
entgegen § 4 Abs. 7 Sätze 2 und 3 ein Fanggerät
a) nicht sachgemäß herrichtet oder nicht fangbereit aussetzt oder
b) nicht birgt, nicht unverzüglich zurückgibt oder nicht abliefert,
in einem Küstengewässer landwärts der Basislinien einer nach § 5 Abs. 1 auch dort geltenden europarechtlichen Festlegung von
a) Mindestmaschenöffnungen,
b) Mindestgrößen von Fischen, Krebsen und Muscheln oder
c) Einschränkungen bestimmter Fangtätigkeiten zuwiderhandelt,
entgegen § 5 Abs. 2 die Fischerei mit einer Baumkurre, einem Schleppnetz, einem Stellnetz oder einem Hamen ausübt,
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 untermaßige Aale ohne Erlaubnis fängt oder einer Auflage zu einer Erlaubnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 6 Abs. 3 Fische während der Artenschonzeit fängt,
entgegen § 6 Abs. 4 Fische nicht unverzüglich wieder zurücksetzt,
entgegen § 6 Abs. 6 Nordseekrabben für Fischmehl- oder Tierfutterzwecke fischt oder anlandet,
entgegen § 7 Fischfang mit einem Elektrofischereigerät ohne Genehmigung betreibt,
entgegen § 8 Abs. 3 in der Schonzeit Miesmuscheln fischt,
entgegen § 8 Abs. 6 Miesmuscheln nicht unverzüglich wieder über Bord gibt,
entgegen § 8 Abs. 7 Satz 1 Muscheln ohne die erforderliche Genehmigung auf einer Muschelkulturfläche ausbringt,
entgegen § 9 Fische, Krebse oder Muscheln nichtheimischer Arten ohne Erlaubnis aussetzt,
entgegen § 11 nicht stoppt oder eine Person der Fischereiaufsicht nicht an Bord holt oder
in einem Küstengewässer auf einem Wasserfahrzeug, das nicht der erwerbsmäßigen Fischerei dient, ein Kennzeichen nach § 2 Abs. 1 unbefugt führt.
§ 13
In-Kraft-Treten
1Diese Verordnung tritt am 20.März 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Küstenfischereiordnung vom 1.Dezember 1992 (Nds.GVBl. S.321) außer Kraft.
Anlage
(zu
§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1)
Buchstabenverbindungen für die Kennzeichen von Fischereifahrzeugen der Seefischerei
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| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |