StartseiteStartseite

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Hege niedersächsischer Binnengewässer
Erl. d. ML v. 1.11.2001 - 201.1-65340 (7) - (Nds.MBl. Nr. 42/2001 S.907)- VORIS 79300 00 00 00 009 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen für die Förderung der niedersächsischen Binnenfischerei. Ziel ist

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für:

2.2 Nicht gefördert werden

3. Zuwendungsempfänger

Förderungsempfänger sind:

3.1 in den Fällen der Nrn.2.1.l und 2.1.2 Sportfischervereinigungen gemäß §54 Nds.FischG,

3.2 in den Fällen der Nr.2.1.3 geeignete Träger von Fortbildungsveranstaltungen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Unterschreitet das zuwendungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 3 000 Euro, so kommt eine Förderung nicht in Betracht.

Das in Nr.2.1.1 genannte Programm ist zuvor dem NLÖ - Dezernat Binnenfischerei - zur fachlichen Anerkennung vorzulegen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung: Die Zuwendung kann bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen sowie Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Fertigstellung oder ab Lieferung ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.2 Bei Nichteinhalten der Zweckbindungsfrist ist der Zuschuss zeitanteilig, berechnet nach vollendeten Monaten, zurückzuzahlen.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nr.6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Ökologie - Dezernat Binnenfischerei -.

7.3 Die Sportfischervereinigungen legen den Antrag mit einer Stellungnahme eines Landessportfischereiverbandes vor.

7.4 Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:

7.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.

7.6 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen können, steht neben dem ML, dem LRH sowie deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendung zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser Erl. tritt am 1.12.2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

Zum Seitenanfang