1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen für die Förderung der niedersächsischen Binnenfischerei. Ziel ist
- in den Gewässern, die Bestandteil unserer Landschaft sind, mit Hilfe möglichst artenreicher, ausgewogener Fischbestände ein biologisches Gleichgewicht zu erhalten oder wieder herzustellen;
- möglichst vielen Menschen bessere und zusätzliche Möglichkeiten für die Ausübung der Sportfischerei zu schaffen.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungsfähig sind Maßnahmen für:
- 2.1.1 Investitionen in der Zucht und Aufzucht von besonders gefährdeten Fisch- und Krebsarten im Rahmen eines regionalen Schutz- und Förderungsprogramms eines Landesfischereiverbandes gemäß §54 Abs.3 Nds.FischG;
- 2.1.2 Maßnahmen zur Verbesserung der Fischerei- und Fischgewässeraufsicht einschließlich der Aus- und Fortbildung des damit betrauten Personenkreises;
- 2.1.3 Fortbildungsmaßnahmen für erwerbsmäßige Teichwirtinnen und Teichwirte, Fluss- und Seenfischerinnen und Fluss- und Seenfischer.
2.2 Nicht gefördert werden
- 2.2.1 Grundstücke, eingebrachte Gebäude, Einrichtungen und technische Anlagen,
- 2.2.2 Ankauf von Kapazitäten, deren Errichtung bereits mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist;
- 2.2.3 der Kauf gebrauchter Materialien und Geräte;
- 2.2.4 Ausgaben für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Büroeinrichtungen, Büromaschinen und -geräten, Einrichtungsgegenständen und Aufenthaltsräumen;
- 2.2.5 Wohnbauten nebst Zubehör;
- 2.2.6 Ausgaben für die Kreditbeschaffung, Pachten, Erbbauzinsen, Grunderwerbsteuer, Maklerprovisionen, Anliegerbeiträge, Versicherungsbeiträge, Mehrwertsteuer, nicht in Anspruch genommene Rabatte und Skonti, Erwerb von Produktions- und Lieferrechten sowie von Geschäftsanteilen;
- 2.2.7 Ersatzbeschaffungen, Eigenleistungen;
- 2.2.8 Betriebskosten der Begünstigten;
- 2.2.9 ausschließliche Fischbesatzmaßnahmen im herkömmlichen Sinn.
3. Zuwendungsempfänger
Förderungsempfänger sind:
3.1 in den Fällen der Nrn.2.1.l und 2.1.2 Sportfischervereinigungen gemäß §54 Nds.FischG,
3.2 in den Fällen der Nr.2.1.3 geeignete Träger von Fortbildungsveranstaltungen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Unterschreitet das zuwendungsfähige Investitionsvolumen den Betrag von 3 000 Euro, so kommt eine Förderung nicht in Betracht.
Das in Nr.2.1.1 genannte Programm ist zuvor dem NLÖ - Dezernat Binnenfischerei - zur fachlichen Anerkennung vorzulegen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Höhe der Zuwendung: Die Zuwendung kann bis zu 25 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens betragen.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die geförderten Bauten und baulichen Anlagen sowie Maschinen, technischen Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Fertigstellung oder ab Lieferung ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert oder verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.
6.2 Bei Nichteinhalten der Zweckbindungsfrist ist der Zuschuss zeitanteilig, berechnet nach vollendeten Monaten, zurückzuzahlen.
6.3 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraumes nach Nr.6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.2 Bewilligungsbehörde ist das Niedersächsische Landesamt für Ökologie - Dezernat Binnenfischerei -.
7.3 Die Sportfischervereinigungen legen den Antrag mit einer Stellungnahme eines Landessportfischereiverbandes vor.
7.4 Dem Antrag sind insbesondere folgende Unterlagen beizufügen:
- 7.4.1 Projektbeschreibung,
- 7.4.2 eine Erklärung, wann mit der Investition begonnen und bis wann sie voraussichtlich beendet werden soll,
- 7.4.3 detaillierter Kostenvoranschlag,
- 7.4.4 bei Bauvorhaben ein Bauplan und eine Baubeschreibung.
7.5 Die Bewilligungsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen fordern.
7.6 Hinsichtlich der Unterlagen, die mit diesen Maßnahmen in Zusammenhang stehen können, steht neben dem ML, dem LRH sowie deren Beauftragten bei allen Dienst- und sonstigen Stellen, die mit der Bewilligung und Bewirtschaftung der Zuwendung zu tun haben, sowie bei den Zuwendungsempfängern ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser Erl. tritt am 1.12.2001 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.