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§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Verkaufsstellen, in denen an jedermann Waren verkauft werden, und für das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden.
(2) Es findet keine Anwendung auf
(3) Die bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über den Ladenschluss und die darauf gestützten bundesrechtlichen Rechtsverordnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht anzuwenden.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) 1Verkaufsstellen sind Einrichtungen, in denen von einer festen Stelle aus ständig Waren verkauft werden. 2Dazu gehören außer Ladengeschäften aller Art auch Kioske.
(2) Waren des täglichen Kleinbedarfs sind
(3) Ausflugsorte sind Orte oder Ortsbereiche mit besonderer Bedeutung für den Fremdenverkehr, die über herausgehobene Sehenswürdigkeiten oder über besondere Sport- oder Freizeitangebote verfügen sowie entsprechende, den Fremdenverkehr fördernde Einrichtungen vorhalten und ein hohes Aufkommen an Tages- oder Übernachtungsgästen aufweisen.
§ 3
Allgemein zulässige
Verkaufszeiten
(1) An Werktagen dürfen Waren ohne zeitliche Beschränkung verkauft werden.
(2) An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen Verkaufsstellen nur in den Ausnahmefällen der §§ 4 und 5 geöffnet werden.
(3) 1Am 24.Dezember ist die Öffnung ab 14 Uhr ausschließlich für Verkaufsstellen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und ausschließlich zu den dort genannten Zwecken der Verkaufsstelle zulässig. 2Dies gilt auch, wenn dieser Tag auf einen Sonntag fällt.
(4) Die bei Ende der zulässigen Öffnungszeit anwesenden Kundinnen und Kunden dürfen noch bedient werden.
§ 4
Sonn- und Feiertagsregelung
(1) 1An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen dürfen geöffnet werden
| a) | Apotheken, |
| b) | Tankstellen für den Verkauf von Betriebsstoffen, Ersatzteilen für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft und Waren des täglichen Kleinbedarfs, |
| c) | Verkaufsstellen auf Bahnhöfen für den Personenverkehr, auf Flughäfen und in Fährhäfen für den Verkauf von Waren des täglichen Kleinbedarfs sowie von Bekleidungsartikeln und Schmuck, |
| d) | andere Verkaufsstellen für den Verkauf von Waren zum sofortigen Verzehr zwecks Deckung örtlich auftretender Bedürfnisse, |
| a) | Kur- und Erholungsorten, |
| b) | den Wallfahtrsorten |
| Bethen (Stadt Cloppenburg), Germershausen (Rollshausen, Landkreis Göttingen), Ottbergen (Schellerten, Landkreis Hildesheim), Rulle (Wallenhorst, Landkreis Osnabrück), Ortsteil Wietmarschen (Wietmarschen, Landkreis Grafschaft Bentheim), Höherberg (Wollbrandshausen, Landkreis Göttingen), |
| a) | Verkaufsstellen, die nach ihrer Größe und ihrem Sortiment auf den Verkauf von täglichem Kleinbedarf (§ 2 Abs. 2) ausgerichtet sind, |
| b) | Hofläden, |
| a) | für die Dauer von täglich drei Stunden, die außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen sollten, |
| b) | in anerkannten Ausflugsorten (Satz 2) und in Kur-, Erholungs- und Wallfahrtsorten (Nummer 2) für die Dauer von täglich acht Stunden in der Zeit vom 15.Dezember bis 31.Oktober, mit Ausnahme des Karfreitags und des ersten Weihnachtsfeiertags. |
2In Ausflugsorten, die von dem für Tourismus zuständigen Ministerium anerkannt worden sind, gilt Satz 1 Nr. 2 für andere als die in Satz 1 Nr. 1 genannten Verkaufsstellen mit der Maßgabe entsprechend, dass an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen Schmuck und Bekleidungsartikel nicht verkauft werden dürfen.
(2) Die gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder Satz 2 bestimmten Öffnungszeiten sind so anzubringen, dass sie außerhalb der Verkaufsstelle sichtbar sind.
§ 5
Allgemeine Ausnahmen von der
Sonn- und Feiertagsregelung
(1) 1Auf Antrag der überwiegenden Anzahl der Verkaufsstellen eines Ortsbereichs oder einer den örtlichen Einzelhandel vertretenden Personenvereinigung soll die zuständige Behörde zulassen, dass Verkaufsstellen unabhängig von der Regelung des § 4 an Sonn- und Feiertagen öffnen dürfen; die Öffnung darf im Jahr in Ausflugsorten an insgesamt höchstens acht und in anderen Orten an insgesamt höchstens vier Sonn- und Feiertagen und jeweils höchstens für die Dauer von fünf Stunden täglich zugelassen werden. 2Satz 1 gilt nicht für den Karfreitag, den Ostersonntag und den Ostermontag, Himmelfahrt, den Pfingstsonntag und den Pfingstmontag, den Volkstrauertag und den Totensonntag sowie die Adventssonntage und den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag. 3Die Behörde kann eine Genehmigung im Sinne des Satzes 1 ausnahmsweise für einzelne Verkaufsstellen erteilen. 4Die Öffnungszeit soll in den Fällen der Sätze 1 und 3 außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten liegen.
(2) 1Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen weitere befristete Ausnahmen genehmigen, wenn diese im öffentlichen Interesse erforderlich werden. 2Sie können jederzeit widerrufen werden.
§ 6
Verkauf außerhalb von
Verkaufsstellen
1Das gewerbliche Verkaufen von Waren an jedermann im unmittelbaren persönlichen Kontakt mit der Kundin oder dem Kunden ist auch außerhalb von Verkaufsstellen nur innerhalb der allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten nach § 3 Abs. 1 und 3 gestattet. 2Soweit für die in § 4 Abs. 1 genannten Verkaufsstellen Abweichungen von den allgemein zulässigen Ladenöffnungszeiten möglich sind, gelten diese Abweichungen für Tätigkeiten nach Satz 1 unter denselben Voraussetzungen und Bedingungen entsprechend.
§ 7
Arbeitsschutz
(1) 1An Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen ist die Beschäftigung von Verkaufspersonal innerhalb der anerkannten Öffnungszeiten, sowie für Vor- und Nachbereitungszeiten von täglich 30 Minuten, an jährlich höchstens 22 dieser Tage zulässig. 2Dabei darf die Dauer der täglichen Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten.
(2) 1Verkaufspersonal, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird, hat Anspruch auf folgende Ausgleichszeiten:
2In den Fällen des Satzes 1 Nrn. 1 und 2 muss mindestens jeder dritte Sonntag arbeitsfrei bleiben.
(3) 1Verkaufsstelleninhaber sind verpflichtet, ein Verzeichnis über Name, Tag, Beschäftigungszeit und -art des Verkaufspersonals zu führen, das an Sonn- und Feiertagen beschäftigt wird. 2Das Verzeichnis ist zwei Jahre aufzubewahren.
(4) 1Die zuständige Behörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 genehmigen. 2Die Genehmigung kann jederzeit widerrufen werden.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten,
Mitwirkungspflichten, Zuständigkeitsregelung
(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Inhaberin oder Inhaber einer Verkaufsstelle oder in den Fällen des § 6 als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibender
2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zur Höhe von 15.000 Euro geahndet werden.
(2) 1Verkaufsstelleninhaber und Verkaufspersonal sind verpflichtet, den zuständigen Behörden auf deren Verlangen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies zur Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2Die Behörden können Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sicherzustellen. 3Die Beauftragten der Behörden sind berechtigt, die Verkaufsstelle während des Betriebs zu betreten und zu besichtigen. 4Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(3) 1Die Landesregierung wird ermächtigt, die Zuständigkeiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Verordnung zu regeln. 2Dabei können einzelne Aufgaben auf die Gemeinden übertragen werden.
§ 9
Übergangsvorschriften
1Ausflugsorte behalten bis zum 30.April 2010 ihre bisherige Anerkennung. 2Entsprechendes gilt für Orte, für die eine vorläufige Regelung zur Anerkennung als Ausflugsort getroffen wurde, welche diese Orte bis zum 1.April 2007 in Anspruch genommen haben.
§ 10
Überprüfung des
Gesetzes
Die Landesregierung überprüft bis zum 31.März 2010 die Auswirkungen dieses Gesetzes.
[ Anm. d. Red.: Dieses Gesetz tritt am 1. April 2007 in Kraft. ]
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