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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur „Förderung von zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplätzen im Bereich der Informationstechnologien sowie im Tourismus- und Kulturbereich”
RdErl. d. MW v. 24.8.2004 - 14-46 105/63 20 (Nds.MBl. Nr.29/2004 S.566), geändert durch Erl. v. 12.8.2005 (Nds.MBl. Nr.39/2005 S.800 - VORIS 82200 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen zur Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Rahmen beruflicher Erstausbildung in niedersächsischen Ziel 2-Gebieten aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF).

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) Niedersachsens

a) Ausbildungsberufe in den Informationstechnologien,
b) Ausbildungsberufe im Tourismusbereich,
c) Ausbildungsberufe im Kulturbereich.

2.2 Förderfähig sind ausschließlich die Ausbildungsverhältnisse in den in der Anlage genannten Ausbildungsberufen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind KMU gemäß Nummer 4.5, die zusätzliche Ausbildungsplätze bereitstellen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Durchführungsort

Der Durchführungsort (Ort der betrieblichen Ausbildung) muss im niedersächsischen Ziel 2-Gebiet liegen (Betriebsstättenprinzip). Die Auszubildenden, deren Ausbildungsplätze durch dieses Programm gefördert werden, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.

4.2 Zusätzlichkeit

Die Ausbildungsplätze müssen zusätzlich geschaffen worden sein. Dabei ist die Anzahl der Ausbildungsplätze als zusätzlich zu betrachten, welche die Gesamtanzahl der Ausbildungsplätze im Ausbildungsbetrieb am 31.Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres übersteigt. Der Wert ist von der zuständigen Stelle (§31 des Berufsbildungsgesetzes) zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Antrag beizufügen.

4.3 Die Förderung eines hohen Anteils von Ausbildungsplätzen für Frauen ist ausdrücklich erwünscht.

4.4 Es sind nur Ausbildungsplätze förderfähig, deren Ausbildungszeitraum vor dem 31.7.2008 endet. Maßgeblich ist der Tag der Abschlussprüfung.

4.5 Gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S.4), ab 1.1.2005 Ablösung durch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) sind KMU solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich (ab 1.1.2005: Bezug auf den letzten Rechnungsabschluss, Berechnung auf Jahresbasis)

- weniger als 250 Beschäftigte hatten und
- einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. EUR (ab 1.1.2005: 50 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (ab 1.1.2005:43 Mio. EUR) erzielt haben und
- unabhängig oder eigenständig sind, d.h., dass nicht 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die nicht die Definition für KMU erfüllen.

4.6 Maßnahmen, die mit anderen Programmen des Bundes oder des Landes gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höchstgrenzen der öffentlichen Förderung

Die aus Mitteln des ESF und des Landes gewährte Gesamtzuwendung darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.

Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 50 v.H. pro Ausbildungsjahr nicht überschreiten. Über den Einsatz von Landesmitteln wird projektbezogen entschieden.

5.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben entsprechen der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütung maximal bis zur tariflichen Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

5.4 Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist die Höhe der Ausbildungsvergütung und der Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Erhöhung der Förderung während des Bewilligungszeitraumes z.B. aufgrund von Tarifsteigerungen und Beitragssatzerhöhungen erfolgt nicht.

5.5 Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Vermögenswirksame Leistungen usw.) sind nicht zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragter Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom MW oder von einem vom MW beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Für diese notwendigen statistischen Verfahren werden vereinfachte Unternehmens- und Teilnehmerstammblätter zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen und die Teilnehmer verpflichten sich, die Daten in der notwendigen Form zu liefern.

6.2 Antragstellung

Förderanträge sind spätestens vier Wochen vor geplantem Ausbildungsbeginn bei der Bewilligungsstelle einzureichen.

Als Projektbeginn i.S. von §44 LHO gilt das Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien (Unternehmen und Auszubildende oder Auszubildender) unter den Ausbildungsvertrag.

Eine Förderung nach §44 LHO ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag eine Genehmigung der Bewilligungsstelle vorliegt.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (N Bank), Günther-Wagner-Allee 12—14, 30177 Hannover.

7.3 Bewilligung

Die Bewilligungsstelle hat im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung die arbeitsmarktpolitische Situation in der Region, in welcher das beantragte Projekt durchgeführt werden soll, maßgeblich zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Projekte über das Zielgebiet sicherzustellen.

7.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.

Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erstmals nach Beendigung der Probezeit der oder des Auszubildenden. Hierzu hat das Unternehmen gegenüber der Bewilligungsstelle sowohl den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses als auch den Weiterbestand der Zusätzlichkeit des geförderten Ausbildungsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt zu bestätigen.

7.5 Verwendungsnachweis

Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen (VV Nr.6.6 AN-Best-P), sofern regelmäßige Stichprobenkontrollen der Belege durch die Bewilligungsstelle durchgeführt und deren Ergebnisse dokumentiert werden.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.6 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2006 außer Kraft.


Anlage

Liste der förderfähigen Ausbildungsberufe

IT-Bereich
Automobilkauffrau/Automobilkaufmann
Bauzeichnerin/Bauzeichner
Bürokauffrau/Bürokaufmann
Elektronikerin/Elektroniker (alle Fachrichtungen)
Elektronikerin/Elektroniker für Betriebstechnik
Elektronikerin/Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme
Elektronikerin/Elektroniker für Geräte und Systeme
Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme
Elektronikerin/Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik
Fachinformatikerin/Fachinformatiker (alle Fachrichtungen)
Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker
Fotografin/Fotograf
Industriekauffrau/Industriekaufmann
Informationselektronikerin/Informationselektroniker
Informatikkauffrau/Informatikkaufmann
IT-Systemelektronikerin/IT-Systemelektroniker
IT-Systemkauffrau/IT-Systemkaufmann
Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien
Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation
Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel (nur Fachbereich Bürowirtschaft und Computer- und DV-Produkte)
Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel (alle Fachrichtungen)
Kraftfahrzeugmechatronikerin/Kraftfahrzeugmechatroniker
Mechatronikerin/Mechatroniker
Mediengestalterin/Mediengestalter für Bild und Ton
Mediengestalterin/Mediengestalter für Digital- und Printmedien (alle Fachrichtungen)
Systemelektronikerin/Systemelektroniker
Systeminformatikerin/Systeminformatiker
Technische Zeichnerin/Technischer Zeichner (alle Fachrichtungen)
Werbekauffrau/Werbekaufmann
Tourismus- und Kulturbereich
Fachkraft für Veranstaltungstechnik
Fachkraft im Gastgewerbe
Hotelfachfrau/Hotelfachmann
Hotelkauffrau/Hotelkaufmann
Köchin/Koch
Maskenbildnerin/Maskenbildner
Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann (alle Fachrichtungen)
Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann
Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie
Veranstaltungskauffrau/Veranstaltungskaufmann
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