1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen zur Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze im Rahmen beruflicher Erstausbildung in niedersächsischen Ziel 2-Gebieten aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF).
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Schaffung zusätzlicher betrieblicher Ausbildungsplätze in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) Niedersachsens
| a) | Ausbildungsberufe in den Informationstechnologien, |
| b) | Ausbildungsberufe im Tourismusbereich, |
| c) | Ausbildungsberufe im Kulturbereich. |
2.2 Förderfähig sind ausschließlich die Ausbildungsverhältnisse in den in der Anlage genannten Ausbildungsberufen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind KMU gemäß Nummer 4.5, die zusätzliche Ausbildungsplätze bereitstellen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Durchführungsort
Der Durchführungsort (Ort der betrieblichen Ausbildung) muss im niedersächsischen Ziel 2-Gebiet liegen (Betriebsstättenprinzip). Die Auszubildenden, deren Ausbildungsplätze durch dieses Programm gefördert werden, müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.
4.2 Zusätzlichkeit
Die Ausbildungsplätze müssen zusätzlich geschaffen worden sein. Dabei ist die Anzahl der Ausbildungsplätze als zusätzlich zu betrachten, welche die Gesamtanzahl der Ausbildungsplätze im Ausbildungsbetrieb am 31.Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres übersteigt. Der Wert ist von der zuständigen Stelle (§31 des Berufsbildungsgesetzes) zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Antrag beizufügen.
4.3 Die Förderung eines hohen Anteils von Ausbildungsplätzen für Frauen ist ausdrücklich erwünscht.
4.4 Es sind nur Ausbildungsplätze förderfähig, deren Ausbildungszeitraum vor dem 31.7.2008 endet. Maßgeblich ist der Tag der Abschlussprüfung.
4.5 Gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S.4), ab 1.1.2005 Ablösung durch die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) sind KMU solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich (ab 1.1.2005: Bezug auf den letzten Rechnungsabschluss, Berechnung auf Jahresbasis)
| - | weniger als 250 Beschäftigte hatten und |
| - | einen Jahresumsatz von nicht mehr als 40 Mio. EUR (ab 1.1.2005: 50 Mio. EUR) oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (ab 1.1.2005:43 Mio. EUR) erzielt haben und |
| - | unabhängig oder eigenständig sind, d.h., dass nicht 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die nicht die Definition für KMU erfüllen. |
4.6 Maßnahmen, die mit anderen Programmen des Bundes oder des Landes gefördert werden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Höchstgrenzen der öffentlichen Förderung
Die aus Mitteln des ESF und des Landes gewährte Gesamtzuwendung darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht übersteigen.
Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 50 v.H. pro Ausbildungsjahr nicht überschreiten. Über den Einsatz von Landesmitteln wird projektbezogen entschieden.
5.3 Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben entsprechen der tatsächlich gezahlten Ausbildungsvergütung maximal bis zur tariflichen Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
5.4 Maßgeblich für die Berechnung des Zuschusses ist die Höhe der Ausbildungsvergütung und der Sozialversicherungsbeiträge zum Zeitpunkt der Antragstellung. Eine Erhöhung der Förderung während des Bewilligungszeitraumes z.B. aufgrund von Tarifsteigerungen und Beitragssatzerhöhungen erfolgt nicht.
5.5 Sonderzahlungen (z.B. Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Leistungsprämien, Vermögenswirksame Leistungen usw.) sind nicht zuwendungsfähig.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragter Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom MW oder von einem vom MW beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Für diese notwendigen statistischen Verfahren werden vereinfachte Unternehmens- und Teilnehmerstammblätter zur Verfügung gestellt. Das Unternehmen und die Teilnehmer verpflichten sich, die Daten in der notwendigen Form zu liefern.
6.2 Antragstellung
Förderanträge sind spätestens vier Wochen vor geplantem Ausbildungsbeginn bei der Bewilligungsstelle einzureichen.
Als Projektbeginn i.S. von §44 LHO gilt das Datum der Unterschrift beider Vertragsparteien (Unternehmen und Auszubildende oder Auszubildender) unter den Ausbildungsvertrag.
Eine Förderung nach §44 LHO ist nur möglich, wenn zum Zeitpunkt der Unterschrift beider Vertragsparteien unter den Ausbildungsvertrag eine Genehmigung der Bewilligungsstelle vorliegt.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.
7.2 Bewilligungsstelle
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (N Bank), Günther-Wagner-Allee 1214, 30177 Hannover.
7.3 Bewilligung
Die Bewilligungsstelle hat im Rahmen ihrer Bewilligungsentscheidung die arbeitsmarktpolitische Situation in der Region, in welcher das beantragte Projekt durchgeführt werden soll, maßgeblich zu berücksichtigen und eine ausgewogene Verteilung der Projekte über das Zielgebiet sicherzustellen.
7.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.
Eine Auszahlung der Fördermittel erfolgt erstmals nach Beendigung der Probezeit der oder des Auszubildenden. Hierzu hat das Unternehmen gegenüber der Bewilligungsstelle sowohl den Fortbestand des Ausbildungsverhältnisses als auch den Weiterbestand der Zusätzlichkeit des geförderten Ausbildungsverhältnisses zu diesem Zeitpunkt zu bestätigen.
7.5 Verwendungsnachweis
Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen (VV Nr.6.6 AN-Best-P), sofern regelmäßige Stichprobenkontrollen der Belege durch die Bewilligungsstelle durchgeführt und deren Ergebnisse dokumentiert werden.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
7.6 Vordrucke
Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
8. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.6.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.3.2006 außer Kraft.
Liste der förderfähigen Ausbildungsberufe
| IT-Bereich |
|---|
| Automobilkauffrau/Automobilkaufmann |
| Bauzeichnerin/Bauzeichner |
| Bürokauffrau/Bürokaufmann |
| Elektronikerin/Elektroniker (alle Fachrichtungen) |
| Elektronikerin/Elektroniker für Betriebstechnik |
| Elektronikerin/Elektroniker für Gebäude- und Infrastruktursysteme |
| Elektronikerin/Elektroniker für Geräte und Systeme |
| Elektronikerin/Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme |
| Elektronikerin/Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik |
| Fachinformatikerin/Fachinformatiker (alle Fachrichtungen) |
| Feinwerkmechanikerin/Feinwerkmechaniker |
| Fotografin/Fotograf |
| Industriekauffrau/Industriekaufmann |
| Informationselektronikerin/Informationselektroniker |
| Informatikkauffrau/Informatikkaufmann |
| IT-Systemelektronikerin/IT-Systemelektroniker |
| IT-Systemkauffrau/IT-Systemkaufmann |
| Kauffrau/Kaufmann für audiovisuelle Medien |
| Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation |
| Kauffrau/Kaufmann im Einzelhandel (nur Fachbereich Bürowirtschaft und Computer- und DV-Produkte) |
| Kauffrau/Kaufmann im Groß- und Außenhandel (alle Fachrichtungen) |
| Kraftfahrzeugmechatronikerin/Kraftfahrzeugmechatroniker |
| Mechatronikerin/Mechatroniker |
| Mediengestalterin/Mediengestalter für Bild und Ton |
| Mediengestalterin/Mediengestalter für Digital- und Printmedien (alle Fachrichtungen) |
| Systemelektronikerin/Systemelektroniker |
| Systeminformatikerin/Systeminformatiker |
| Technische Zeichnerin/Technischer Zeichner (alle Fachrichtungen) |
| Werbekauffrau/Werbekaufmann |
| Tourismus- und Kulturbereich |
|---|
| Fachkraft für Veranstaltungstechnik |
| Fachkraft im Gastgewerbe |
| Hotelfachfrau/Hotelfachmann |
| Hotelkauffrau/Hotelkaufmann |
| Köchin/Koch |
| Maskenbildnerin/Maskenbildner |
| Reiseverkehrskauffrau/Reiseverkehrskaufmann (alle Fachrichtungen) |
| Restaurantfachfrau/Restaurantfachmann |
| Fachfrau/Fachmann für Systemgastronomie |
| Veranstaltungskauffrau/Veranstaltungskaufmann |
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |