1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Zuwendungen für die berufliche Qualifizierung und Vermittlung von Beschäftigten im Arbeitsbereich von anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (im Folgenden: WfbM). Ziel ist die Aufnahme einer dauerhaften Beschäftigung in einem regulären Arbeitsverhältnis. Die Förderung erfolgt in Ergänzung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII.
1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden Maßnahmen zur beruflichen und persönlichen Qualifizierung, die über den gesetzlichen Anspruch der Hilfe zur Beschäftigung in einer WfbM nach §41 SGB IX hinausgehen.
2.2 Die Betreuung erfolgt im Arbeitsbereich der WfbM sowie während des Praktikums. Bei einer Vermittlung in ein reguläres Beschäftigungsverhältnis auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erfolgt eine nachgehende Betreuung im erforderlichen Umfang für längstens zwölf Monate.
2.3 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn diese Maßnahme mit Mitteln des ESF anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert wird.
3. Zuwendungsempfänger
Träger anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen mit mindestens 120 Plätzen im Arbeitsbereich der WfbM.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Beschreibung der beabsichtigten Fördermaßnahmen für die Dauer des beantragten Bewilligungszeitraumes. Dabei müssen die Anteile theoretischer Qualifizierung (zusätzliche Angebote) mindestens 5 v.H. und der Qualifizierung am Arbeitsplatz mindestens 45 v.H. der Dauer der Beschäftigung betragen. Neben dieser fachlichen Qualifizierung sind Schlüsselqualifikationen und allgemeine Arbeitsfertigkeiten zu vermitteln und zu trainieren. Die Maßnahmen sollen den Erfordernissen des allgemeinen Arbeitsmarktes entsprechen und geeignet sein, die Aussichten auf eine berufliche Eingliederung für die Teilnehmenden zu verbessern.
4.2 Beschäftigung einer zusätzlichen Fachkraft mit einer für die besondere Maßnahme erforderlichen beruflichen und persönlichen Qualifikation. Die Tätigkeitsbereiche sind in einer Arbeitsplatzbeschreibung auszuweisen. Wenn ein Einrichtungsträger auf eine bereits bei ihm tätige bewährte Fachkraft zurückgreift, muss an deren Stelle nachweislich eine Ersatzkraft eingestellt werden.
4.3 Namentliche Benennung von zwölf Teilnehmenden. Das Geschlechterverhältnis soll dem Geschlechterverhältnis im Produktionsbereich des Maßnahmeträgers, entsprechen. Ausnahmen sind im Hinblick auf die Einstellungserfordernisse der Arbeitgeber möglich, die die Arbeitsplätze vorhalten, die für die Vermittlung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Aussicht genommen werden.
Über weitere - insbesondere betriebsbedingte - Ausnahmen entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde.
4.4 Vorlage der Kostenanerkenntnisse für die nach Nummer 4.3 benannten Teilnehmenden. Die Kostenanerkenntnisse müssen belegen, dass die Beschäftigung in einer WfbM als Maßnahme der Eingliederungshilfe nach den §§53 und 54 i.V.m. §97 SGB XII anerkannt worden ist.
Die Vorlage der Kostenanerkenntnisse kann durch die Angabe des Datums und des Aktenzeichens der zuständigen Sozialhilfebehörde ersetzt werden.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Das Land übernimmt für die nach Nummer 4.2 beschäftigte Fachkraft die Personalkosten und die durch die Akquisition von Praktikums- und Arbeitsplätzen entstehenden Fahrtkosten bis zur Höhe von maximal 51.129,19 EUR pro Jahr.
Der Anteil der ESF-Mittel an den Gesamtkosten darf 45 v.H. nicht überschreiten.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird Internet gestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7.Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist das LS.
7.2 Die Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde unter Verwendung von Vordrucken, die dort erhältlich sind, zu stellen.
7.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.
Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises. Bis zum 28.Februar des Folgejahres ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P kann zugelassen werden, wenn der Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweis um eine Belegliste, in der alle Ausgaben eines Projekts erfasst sind, ergänzt wird.
Bei mehrjährigen Projekten ist drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
7.5 Nummer 8.7 der VV zu §44 LHO findet keine Anwendung.
7.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.7 Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde ist in jedem Projekt eine Stichprobenkontrolle der Belege durchzuführen. Bei diesen Stichprobenkontrollen sind die Belege einer Ausgabeart (z.B. Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten etc.) komplett zu überprüfen. Bezogen auf die Gesamtheit aller bewilligten Projekte hat die Bewilligungsbehörde eine ausgewogene Verteilung der Stichprobenkontrollen auf alle Ausgabenarten sicherzustellen.
8. Schlussbestimmungen
8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2004 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.
8.2 Der Bezugserlass wird aufgehoben.
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