1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt im Rahmen des Programms Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand Plus - WOM Plus nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln des Landes Niedersachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für Weiterbildungsprojekte zur Steigerung der Anpassungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaften (EG) in den jeweils geltenden Fassungen
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr.832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 248 S.1), |
| - | Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 397/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.3), sowie |
| - | Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 -. |
1.3 Die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen gelten ausschließlich für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.
1.5 Ausgeschlossen sind Zuwendungen an Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind Qualifizierungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU), die auf die Anpassung der KMU und ihrer Beschäftigten an den technologischen und demografischen Strukturwandel aus-gerichtet sind.
Die Maßnahmen sollen zur Erhöhung der Chancen von Beschäftigten und Unternehmen durch Qualifizierung beitragen und der Stärkung der Unternehmenskompetenzen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung dienen.
Gefördert werden Weiterbildungsmaßnahmen für
| - | Beschäftigte von niedersächsischen KMU sowie für |
| - | Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von Unternehmen mit weniger als 50 Beschäftigten. |
Vorrangig sind Weiterbildungen möglich, deren Schwerpunkte in den Bereichen
| - | Erwerb, Ausbau und Erhalt der interkulturellen Kompetenzen sowie Kompetenzen im Bereich internationales Marketing, |
| - | Unterstützung von Prozess-, Produkt- und Dienstleistungsinnovationen, |
| - | Erschließung neuer Produkte und Dienstleistungen, |
| - | technische Anpassungen, technologische oder arbeitsorganisatorische Innovationen, |
| - | Organisationsentwicklung, Personalentwicklung, |
| - | Marktentwicklung (national und international) und |
| - | Verbesserung des unternehmerischen Denkens und Handelns von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern |
liegen.
2.2 Maßnahmen, die der Vermittlung von Grundkenntnissen dienen, sind grundsätzlich von einer Förderung ausgeschlossen.
Von der Förderung ausgeschlossen sind ferner Maßnahmen,
| - | die Sachkundenachweise für gesetzlich vorgeschriebene Funktionen beinhalten, |
| - | die der Qualifizierung von Personen dienen, die in der Land- und Forstwirtschaft oder im Gartenbau tätig sind, |
| - | für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Landes-oder Bundesprogramme oder aus anderen Mitteln der EG, insbesondere des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (FIER) oder des Europäischen Fischereifonds (EFF) erfolgt, |
| - | die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bezuschusst werden (diese Programme oder Mittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen) und |
| - | an denen ausschließlich Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber von KMU teilnehmen. |
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind KMU mit Betriebsstätte im Zielgebiet Konvergenz (siehe Nummer 1.3). Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zertifikate, Abschlüsse
Die Maßnahmen sollen zur Erhöhung der innerbetrieblichen und der allgemeinen beruflichen Mobilität beitragen und müssen mit einem Zertifikat über die Qualifizierung, mindestens jedoch mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung abschließen.
4.2 Dauer der Qualifizierung
Die individuelle Dauer der Qualifizierung soll mindestens 30 Zeitstunden pro Teilnehmerin oder Teilnehmer betragen.
4.3 Qualitätskriterien
Zur Ermittlung der Förderwürdigkeit ist der Innovationscharakter eines Projekts für die Bewältigung des Strukturwandels im Unternehmen darzulegen. Ferner sollen die Projekte der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil aufweisen, der dem prozentualen Anteil der Frauen an den im Unternehmen Beschäftigten entspricht.
Die KMU haben das allgemeine Diskriminierungsverbot, insbesondere hinsichtlich des Zugangs für Behinderte, zu beachten. Die Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit) sind bei der Umsetzung der Projekte insgesamt zu berücksichtigen.
4.4 Betriebsstättenprinzip und Ort der Durchführung
Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers muss sich im Zielgebiet Konvergenz (siehe Nummer 1.3) befinden. Grundsätzlich gilt dies auch für den Ort der Durchführung. In begründeten Fällen kann die Bewilligungsstelle hier jedoch Ausnahmen zulassen.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung und zuwendungsfähige Ausgaben
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Zuwendungsfähig sind die reinen Ausgaben für Qualifizierungen, die von externen Weiterbildungsdienstleistern erbracht werden.
5.2 Höchst- und Mindestgrenzen der Förderung
5.2.1 Höchstgrenzen
Die Förderung aus ESF-und Landesmitteln beträgt gemäß Artikel 39 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a sowie Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 maximal 35 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Weiterbildungsmaßnahmen für mittlere Unternehmen und 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben bei Weiterbildungsmaßnahmen für kleine Unternehmen.
Die Förderquote (Beihilfeintensität) kann jedoch um 10 v.H. auf maximal 45 v.H. bzw. 55 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht werden, sofern es sich um Weiterbildungsmaßnahmen ausschließlich zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer handelt.
Die individuellen Förderhöchstsätze je nach Unternehmensgröße ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle:
| Unternehmensgröße/ Unternehmensart | ||
| mittleres Unternehmen | kleines Unternehmen | |
| Förderhöchstsätze | 35 v.H. | 45 v.H. |
| Erhöhung für die ausschließliche Berücksichtigung behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer | + 10 v.H. | + 10 v.H. |
Benachteiligte Arbeitnehmerinnen oder benachteiligte Arbeitnehmer i.S. dieser Richtlinie sind
| - | Personen, die in den vorangegangenen sechs Monaten keiner regulären bezahlten Beschäftigung nachgegangen sind, |
| - | Personen, die weder über einen Abschluss der Sekundarstufe II noch über einen Berufsabschluss verfügen, oder |
| - | Personen, die älter als 50 Jahre sind. |
5.2.2 Mindestgrenze
Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn der Zuwendungsbedarf über einem Betrag von 2 500 EUR liegt.
5.3 Projektlaufzeit
Die Laufzeit eines Projekts nach dieser Richtlinie ist grundsätzlich auf zwölf Monate beschränkt.
5.4 Private Kofinanzierung
Die private Kofinanzierung erfolgt über einen Direktbeitrag des Zuwendungsempfängers. Dieser kann nicht in Form der während der Dauer der Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter (Ausgaben für Freistellungen) erbracht werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, den Europäischen Rechnungshof, das Land oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Allgemeines
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Bewilligungsstelle
Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover.
7.3 Antragstellung
Mit dem Antragsvordruck sind grundsätzlich drei Angebote externer Weiterbildungsdienstleister über die Durchführung einer Weiterbildungsmaßnahme sowie eine begründete Auswahlentscheidung einzureichen. Aus diesem Angebot gehen die Qualifizierungsinhalte, deren jeweilige Schulungsdauer und Ausgaben sowie eine Beschreibung der erreichbaren Abschlüsse des Weiterbildungsmaßnahme hervor.
Liegt der beantragte Zuwendungsbetrag für die Weiterbildungsmaßnahme über 25 000 EUR, sind vergaberechtliche Vorschriften zu beachten.
7.4 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt grundsätzlich im Anschluss an die Weiterbildungsmaßnahme nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises nach Nummer 7.5.
Ein Mittelabruf von Teilbeträgen ist für tatsächlich getätigte Ausgaben unter Vorlage von Originalbelegen quartalsweise ab einem Betrag von 625 EUR möglich. Bei Auszahlungen von Teilbeträgen erfolgt die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
7.5 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P (Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO). Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sind die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Sämtliche Belege (Rechnung des Weiterbildungsdienstleisters und Überweisungsbeleg) zum Nachweis der Ausgaben sowie die Verträge über die Vergabe von Aufträgen (Dienstleistungsvertrag im Rahmen der Weiterbildung) sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen.
Bei Vorlage des Zwischennachweises kann auf die erneute Beifügung von Originalbelegen verzichtet werden, sofern die Originalbelege bereits im Rahmen der Mittelabrufe (vgl. Nummer 7.4) vollständig vorgelegen haben und mit dem Zwischennachweis keine Ausgaben, die über die bisherigen Mittelabrufe hinaus gehen, geltend gemacht werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.
Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
7.6 Vordrucke
Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle in elektronischer Form zur Verfügung gestellt (www.nbank.de).
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt am 15.4.2011 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.
_________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |