Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand (WOM)”
Erl. d. MW v. 20.12.2010 - 13-46105/6700/1100 (Nds.MBl. Nr.7/2011 S.149), geändert durch RdErl. d. MW v. 10.10.2012 (Nds.MBl. Nr. 34/2012 S. 752) - VORIS 82300 -
Bezug: a) Erl. v. 1.10.2009 (Nds.MBl. S.854) - VORIS 82300 -
b) Erl. v. 10.11.2010 (Nds.MBl. S.1090) - VORIS 82300 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen für Maßnahmen im Rahmen der „Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand” zur Anpassung an den Strukturwandel und zur Sicherung der davon betroffenen Arbeitsplätze mit Mitteln des Landes Niedersachsen und des Europäischen Sozialfonds (ESF).

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG) in der jeweils geltenden Fassung

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds - im Folgenden: Allgemeine Strukturfondsverordnung - (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 539/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.6.2010 (ABl. EU Nr. L 158 S.1),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 832/2010 der Kommission vom 17.9.2010 (ABl. EU Nr. L 2248 S.1),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. EU Nr. L 210 S.1; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 437/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.5.2010 (ABl. EU Nr. L 132 S.1),
- Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds - im Folgenden: ESF-Verordnung - (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1),
- Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - im Folgenden: AGFVO - (ABl. EU Nr. L 214 S.3) sowie
- Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15.12.2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-Minimis-Beihilfen - im Folgenden: De-Minimis-Verordnung - (ABl. EU Nr. L 379 S.5).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Gelle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Heidekreis (bis 31.7.2011: Soltau-Fallingbostel), Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” - im Folgenden: RWB -).

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

1.5 Aufgrund der Regelungen in Artikel 1 Absatz 6 AGFVO sind Beihilfen an Unternehmen ausgeschlossen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt nicht Folge geleistet haben.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind allgemeine Ausbildungsmaßnahmen i.S. von Artikel 38 Nr. 2 AGFVO, die der Erhöhung der Chancen von Beschäftigten und Unternehmen durch Qualifizierung und der Stärkung der Kompetenzen im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung dienen. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Förderung von spezifischen Ausbildungsmaßnahmen i.S. von Artikel 38 Nr. 1 AGFVO möglich.

Die Förderung von Ausbildungsmaßnahmen umfasst folgende Projektbestandteile:

- Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung,
- Beratung und Profiling,
- Entwicklung neuer Konzepte und Methoden für die berufliche Weiterbildung und für die Personalentwicklung,
- Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Bedarfserhebungen oder Studien.

Im Zielgebiet Konvergenz ist auch die Förderung einer Vorphase zur Beratung einzelner Unternehmen zulässig, die der Abstimmung des betrieblichen Weiterbildungsbedarfs mit der beantragten Qualifikationsmaßnahme dient. Die Förderung dieser Vorphase erfolgt unter der Bedingung einer sich anschließenden Qualifizierungsmaßnahme.

Darüber hinaus können vorrangig im Zielgebiet Konvergenz auch Projekte gefördert werden, die einen transnationalen Bezug aufweisen.

2.2 Eine Förderung für Weiterbildungsnetzwerke im Zielgebiet Konvergenz ist im Rahmen abgegrenzter Projekte auf Grundlage von Artikel 2 der De-Minimis-Verordnung möglich.

2.3 Es sind folgende projektspezifische Anforderungen zu beachten:

2.3.1 Berufliche Qualifizierung

Die Maßnahmen sollen zur Erhöhung der innerbetrieblichen und der allgemeinen beruflichen Mobilität beitragen und mit einem Zertifikat über die Qualifizierung, mindestens jedoch mit einer qualifizierten Teilnahmebescheinigung abschließen. Die individuelle Dauer der Qualifizierung soll mindestens 30 Zeitstunden pro Teilnehmerin oder Teilnehmer betragen. Die Maßnahmen sollen den Strukturwandel flankieren z.B. in den Bereichen

- technische Anpassung,
- Organisationsentwicklung,
- Marktentwicklung (national und international),
- Technologietransfer,
- Unternehmensführung (allgemein),
- Unternehmensfinanzierung,
- betriebliche Innovationen,
- Berücksichtigung besonderer betrieblicher Zielgruppen.

2.3.2 Beratung und Profiling

Die Beratungen und das Profiling im Bereich der Personal- und Organisationsentwicklung sollen konzeptionell und organisatorisch die anderen Projektbestandteile begleiten. Inhalt der Beratung und des Profiling sind z.B.

- die einzelbetriebliche Bestandsaufnahme von Weiterbildungsbedarfen,
- die Erarbeitung von Qualifizierungsplänen.

Nach Abschluss des Beratungs- und Profiling-Teils, grundsätzlich nach drei Monaten, bei Förderung einer Vorphase im Konvergenzgebiet spätestens nach sechs Monaten, ist der Bewilligungsstelle ein aktualisiertes Bildungskonzept vorzulegen.

2.3.3 Entwicklung neuer Konzepte und Methoden

Die Entwicklung neuer Konzepte und Methoden soll dazu betragen, dass die Ziele, Inhalte und Methoden der beruflichen Weiterbildung stärker an die Bedarfslagen der Unternehmen angepasst werden. Die Formulierung des Qualifizierungsbedarfes geht von den Unternehmen aus. Dabei ist auch die Förderung der Zusammenarbeit mit weiteren relevanten Arbeitsmarktakteuren zur Durchführung von gemeinsamen Projekten i. S. dieser Richtlinie zulässig.

2.3.4 Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Bedarfserhebungen und Studien

Bedarfserhebungen und Studien werden von ausgewiesenen wissenschaftlichen Einrichtungen durchgeführt und dienen dazu, dem Land und den Arbeitsmarktakteuren zeitnahe Informationen zu Qualifizierungsbedarfen zur Verfügung zu stellen.

2.3.5 Weiterbildungsnetzwerke im Zielgebiet Konvergenz

Regionale Weiterbildungsnetzwerke von Personalverantwortlichen können als abgegrenzte Projekte mit folgenden Bestandteilen gefördert werden:

- Koordination des Weiterbildungsnetzwerks,
- Erarbeitung von regionalen, branchenbezogenen oder thematisch-inhaltlichen Fachkräfte- und Qualifizierungskonzepten,
- Umsetzung der Fachkräfte- und Qualifizierungskonzepte in konkrete Qualifizierungsangebote für die am Netzwerk beteiligten Unternehmen unter Hinzuziehung von außerbetrieblichen Bildungs- und Beratungseinrichtungen.

2.4 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

- Maßnahmen, die überwiegend der Vermittlung von Grundkenntnissen dienen,
- Maßnahmen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes oder für Beschäftigte von Einrichtungen öffentlichen Rechts,
- Maßnahmen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes oder für Beschäftigte von Einrichtungen öffentlichen Rechts. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte im Konvergenzgebiet in den Bereichen der vorschulischen Erziehung sowie der Altenpflege und -hilfe,
- Maßnahmen, die der Qualifizierung von Personen dienen, die in der Urproduktion der Land- und Forstwirtschaft oder des Gartenbaus tätig sind. Dieser Ausschluss gilt nicht für Beschäftigte aus Handels- oder Dienstleistungsbetrieben,
- Maßnahmen, die aus anderen öffentlichen Programmen oder aufgrund von tariflichen oder öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder durch die Bundesagentur für Arbeit bezuschusst werden. Diese Programme oder Mittel sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

2.5 Förderanträge können zu den vom MW bestimmten Antragsstichtagen gestellt werden. Darüber hinaus werden anlassbezogen Sonderschwerpunkte zu aktuellen Themen ausgeschrieben. Die Themen werden vom MW bekannt gegeben. Hinweise auf die Verfahrensmodalitäten finden sich in den jeweiligen Ausschreibungsunterlagen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Projektträger in der Rechtsform einer juristischen Person. Einzelpersonen sind nicht antragsberechtigt.

Zuwendungsempfänger für Projekte nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 sind außerbetriebliche Bildungs- und Beratungseinrichtungen in der Rechtsform einer juristischen Person. Daneben ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Antragsteller zugelassen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen

Zur Ermittlung der Förderfähigkeit sind bei der Antragstellung nachzuweisen:

- die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
- die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung,
- die grundsätzliche Berücksichtigung der Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit, Nichtdiskriminierung, Nachhaltigkeit).

4.2 Qualitätskriterien

4.2.1 Qualitätskriterien für Projekte nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4

Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachzuweisen:

- die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen sowie der Beitrag des Projekts zur Erhöhung der Arbeitsplatzsicherheit und zur Erhöhung der Aufstiegschancen der Teilnehmenden,
- ein integriertes Gesamtkonzept - insbesondere auch eine detaillierte Projektplanung -,
- die fachliche und administrative Kompetenz des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
- der Innovationsgehalt des Projekts,
- der spezifische Beitrag des Projekts zur Erreichung der Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit),
- die Effizienz des Mitteleinsatzes.

Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem gesondert zu veröffentlichenden Erl. des MW.

4.2.2 Qualitätskriterien für Projekte nach Nummer 2.3.5

Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien zur Ermittlung der Förderwürdigkeit eines Projekts nachzuweisen:

- die regionale, branchenbezogene oder thematisch-inhaltliche Ausrichtung der geplanten Aktivitäten,
- Art, Umfang und Tiefe der Kooperationen,
- die fachliche und administrative Eignung des Weiterbildungsnetzwerks für Fragen der Personalentwicklung,
- ein Fachkonzept für die Projektlaufzeit (Ziele, Inhalte, Methoden der Netzwerkarbeit, Nachnutzung der Projektergebnisse nach Ablauf der Förderung),
- der Innovationsgehalt des Projekts,
- der spezifische Beitrag des, Projekts zur Erreichung der Querschnittsziele (Demografischer Wandel, Chancengleichheit/Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit),
- ein Finanzierungskonzept für die Projektlaufzeit.

Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem gesondert zu veröffentlichenden Erl. des MW.

4.3 Gleichstellung von Frauen und Männern

Die Maßnahmen sollen der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil der Frauen an den Beschäftigten entspricht.

4.4 Nichtdiskriminierung

Die beantragten Projekte müssen den Grundsatz der Nichtdiskriminierung berücksichtigen, insbesondere den gleichberechtigten Zugang von Menschen mit Behinderungen gewährleisten.

4.5 Vorrang Von Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU)

Gefördert werden insbesondere Maßnahmen für Beschäftigte in KMU. Eine Teilnahme von Betriebsinhabern von Kleinst- und Kleinunternehmen an den Projekten ist zulässig. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen in Anhang 1 AGFVO.

Im Zielgebiet RWB können Beschäftigte von Unternehmen, die nicht unter die geltende KMU-Definition fallen, können grundsätzlich nur an den Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen, wenn der auf sie entfallende Anteil der Teilnehmenden und der Teilnahmestunden unter 25 v.H. des gesamten Fördervolumens liegt und die Teilnahme sachlich notwendig ist. Durch Einzelerlass können hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden. Im Zielgebiet Konvergenz ist der Anteil der Beschäftigten von Unternehmen, die nicht unter die geltende KMU-Definition fallen, unbeschränkt.

4.6 Betriebsstättenprinzip und Ort der Durchführung

Es gilt das Betriebsstättenprinzip. Die Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers und der Unternehmen, die an den geförderten Projekten teilnehmen, müssen sich jeweils innerhalb des gleichen Zielgebiets (Konvergenz oder RWB) befinden. Auch der Ort der Durchführung muss in dem jeweiligen Zielgebiet liegen. Bezüglich des Ortes der Durchführung kann die Bewilligungsstelle in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höchstgrenzen der Förderung

Die Förderung aus ESF-Mitteln soll maximal 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet Konvergenz und maximal 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben im Zielgebiet RWB betragen.

5.2.1 Für Ausbildungsmaßnahmen mit Bestandteilen nach den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 darf die Summe aller öffentlichen Zuwendungen folgende, in Artikel 39 Abs. 2 AGFVO genannte Beihilfeintensitäten, nicht überschreiten:

a) 25 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und
b) 60 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen.

Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:

a) um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
b) um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen.

Eine Erhöhung der Beihilfeintensitäten für spezifische oder allgemeine Ausbildungsmaßnahmen ist nur möglich, sofern die zugrunde liegenden Voraussetzungen für sämtliche an der Maßnahme beteiligte Beschäftigte bzw. Unternehmen zutreffen.

5.2.2 Bei Projekten nach Nummer 2.2 darf die Höhe aller öffentlichen Zuwendungen die in Artikel 2 Abs. 2 der De-Minimis-Verordnung genannten Beihilfebeträge nicht überschreiten.

De-Minimis-Zuwendungen für Weiterbildungsnetzwerke nach Nummer 2.2 sind den begünstigten Unternehmen zu gleichen Anteilen zuzurechnen. Der Zuwendungsbetrag je Unternehmen ergibt sich aus der Division der Zuwendungssumme durch die Anzahl der zum Zeitpunkt der Antragsstellung am Netzwerk beteiligten Unternehmen.

5.3 Projektlaufzeiten

5.3.1 Die Laufzeit eines Projektes nach Nummer 2.1 ist grundsätzlich auf 12 Monate beschränkt. Bei Projekten im Zielgebiet Konvergenz, die eine Vorphase zur Beratung von Unternehmen umfassen, ist die Laufzeit grundsätzlich auf 15 Monate beschränkt. Bei Projekten, die aus mehreren Bestandteilen i.S. der Nummer 2.3 bestehen, ist eine Laufzeitverlängerung um maximal 3 weitere Monate zulässig.

5.3.2 Die Laufzeit eines Projektes nach Nummer 2.2 ist grundsätzlich auf 24 Monate beschränkt. Durch Einzelerlass können hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zugelassen werden.

5.4 Zuwendungsfähigkeit von Ausgaben

5.4.1 Folgende Ausgaben einer Ausbildungsmaßnahme nach Nummer 2.1 sind gemäß Artikel 39 Abs. 4 AGFVO zuwendungsfähig:

a) Personalausgaben für die Ausbildenden,
b) Reise- und Aufenthaltsausgaben der Ausbildenden und der Ausbildungsteilnehmenden,
c) sonstige laufende Aufwendungen wie unmittelbar mit dem Vorhaben zusammenhängende Materialien und Ausstattung,
d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen, soweit sie ausschließlich für das Ausbildungsvorhaben verwendet werden,
e) Ausgaben für Beratungsdienste betreffend die Ausbildungsmaßnahme,
f) Personalausgaben für Ausbildungsteilnehmende und allgemeine indirekte Ausgaben (Verwaltungsausgaben, Miete, Gemeinkosten) bis zur Höhe der Gesamtsumme der unter den Buchstaben a bis e genannten sonstigen beihilfefähigen Ausgaben. In Bezug auf die Personalausgaben für Ausbildungsteilnehmende dürfen nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug der produktiven Stunden berücksichtigt werden.

5.4.2 Für Projekte nach Nummer 2.2 sind folgende Ausgaben zuwendungsfähig:

a) Personal- und Sachausgaben für die Koordination eines Weiterbildungsnetzwerks,
b) Ausgaben für Beratungsdienste,
c) Ausgaben für die Entwicklung neuer Konzepte,
d) indirekte Ausgaben.

5.4.3 Im Zielgebiet Konvergenz können nach Artikel 34 Abs. 2 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung Aktionen finanziert werden, die in den Interventionsbereich des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung fallen, sofern sie für den ordnungsgemäßen Ablauf des Vorhabens erforderlich sind und mit ihm in direktem Zusammenhang stehen. Die Vorschriften der De-Minimis-Verordnung sind hierbei einzuhalten.

5.4.4 Bei Projekten nach Nummer 2.1 werden entsprechend Artikel 11 Abs. 3 ESF-Verordnung die pauschal angegebenen indirekten Ausgaben in Höhe von 20 v.H. der direkten Ausgaben gewährt. Dies gilt mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Nummer 2 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden) und solche der Nummer 1.4 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen) nicht berücksichtigt werden.

Bei Projekten nach Nummer 2.2 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben in Höhe von 10 v.H. der direkten Ausgaben gewährt.

Es ist eine verbindliche Einteilung in direkte und indirekte Ausgaben gemäß den Ausgabekategorien des in der Anlage beigefügten Musterfinanzierungsplans vorzunehmen.

5.4.5 Darüber hinaus kommt im Fall von Zuschüssen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der ESF-Verordnung die Gewährung von Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen in Betracht, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden.

Die richtlinienspezifische Bemessungsgrundlage und die Höhe der Pauschale ergeben sich aus dem Bezugserlass zu b.

5.5 Betreuungsausgaben

Mehrausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig, soweit im Einzelfall aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme eine Erweiterung der bestehenden Betreuung erfolgen muss. Die Ausgaben dürfen, sofern der Projekt-träger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 65 EUR für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen und müssen im Einzelfall belegt werden. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der oder dem Teilnehmenden in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

5.6 Bemessungsgrenzen

Die Bemessungsgrenze beträgt für

- berufliche Qualifizierung 15,- EUR pro teilnehmender Person und Stunde (ohne Freistellungsausgaben),
- Beratung und Profiling 500,- EUR pro Tag und Beraterin oder Berater,
- Beratung im Zielgebiet Konvergenz im Rahmen einer Vorphase 4 500,- EUR pro Personenleistungsmonat,
- Entwicklung neuer Konzepte 8 000,- EUR pro Personenleistungsmonat,
- Zusammenarbeit mit Arbeitsmarktakteuren 8 000,- EUR pro Personenleistungsmonat,
- Erhebungen und Studien 8 000,- EUR pro Personenleistungsmonat,
- Koordination eines Weiterbildungsnetzwerks 8 000,- EUR pro Personenleistungsmonat,
- externe Erarbeitung regionaler und branchenbezogener Fachkräfte-und Qualifizierungskonzepte 500,- EUR pro Tag und Beraterin oder Berater.

Bei Ausbildungsprojekten nach Nummer 2.1, die verschiedene Bestandteile umfassen, sind diese getrennt auszuweisen. Der auf den Bereich „Berufliche Qualifizierung” nach Nummer 2.3.1 entfallende Anteil muss mindestens 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Der auf die Bereiche „Beratung und Profiling” nach Nummer 2.3.2 sowie „Zusammenarbeit” nach Nummer 2.3.3 entfallende Anteil an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben eines Ausbildungsprojekts darf grundsätzlich 20 v.H. nicht überschreiten. Bei Projekten im Zielgebiet Konvergenz, die eine Vorphase zur Beratung von Unternehmen umfassen, kann der entsprechende Anteil um weitere 10 v.H. erhöht werden. Durch Einzelerlass können Ausnahmen von den hier genannten Bemessungsgrenzen zugelassen werden. Eine Ausnahme von dem Qualifizierungsanteil von 50 v.H. gemäß Absatz 2 ist jedoch nicht möglich.

5.7 Kofinanzierung

Die private Kofinanzierung erfolgt regelmäßig über einen Direktbeitrag der Unternehmen oder der Kooperationspartner. Bei Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung kann die Kofinanzierung auch durch die während der Dauer der beruflichen Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter (Freistellungsausgaben) erfolgen. Diese sind im Rahmen des Abrechnungsverfahrens, das gemäß Nummer 7.4 nach dem Erstattungsprinzip erfolgt, anhand von Belegen (Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen) nachzuweisen. Im Zielgebiet RWB kann bei Verzicht auf eine Kofinanzierung aus Freistellungsausgaben zusätzlich zur Förderung aus ESF-Mitteln eine Förderung in Höhe von bis zu 15 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln gewährt werden. Auch wenn Freistellungsausgaben geltend gemacht werden, ist in jedem Fall ein finanzieller Direktbeitrag der betreffenden Unternehmen oder Kooperationspartner zu leisten. Dieser soll mindestens 5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Sofern Betriebsinhaber an den Projekten teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Freistellungsausgaben nicht zulässig. Die private Kofinanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.

Zusätzlich zur Kofinanzierung über private Mittel können öffentliche Mittel in die Projektfinanzierung eingebracht werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Allgemeines

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind. Die VV Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsstelle

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12—16, 30177 Hannover.

7.3 Unterausschuss

Der Unterausschuss zum ESF-Begleitausschuss entscheidet über

- Projekte mit transnationalem Bezug nach Nummer 2.1 Satz 6,
- Ausbildungsprojekte mit Bestandteilen nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4,
- Projekte im Rahmen eines Sonderschwerpunktes nach Nummer 2.5,
- Projekte mit zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von mehr als 450 000 EUR und über
- Projekte, die ausschließlich für Großunternehmen durchgeführt werden.

Die Förderempfehlung des Unterausschusses ist von der Bewilligungsstelle maßgeblich zu berücksichtigen.

7.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und 1. November eines jeden Jahres anzufordern. Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Belegliste), sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege sowie eine Aufstellung der vergebenen Aufträge vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten Ausgaben vollständig zu prüfen. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P, Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sind die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke zu verwenden. Belege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung alle vom Zuwendungsempfänger erklärten Ausgaben vollständig zu prüfen. Bereits mit dem Mittelabruf geprüfte Belege müssen nicht erneut vorgelegt und geprüft werden. Die Bewilligungsstelle kann bei Bedarf eine erneute Vorlage der Originalbelege verlangen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.6 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt am 20.12.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass zu a tritt mit Ablauf des 19.12.2010 außer Kraft.

___________________
An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen

[ alter Erlass ]


Anlage

Musterfinanzierungsplan

Gesamtausgaben
aller Förderjahre zusammen
zuwen- dungs- fähige Ausgaben nicht
zuwen- dungs- fähige Ausgaben
1. Bildungs- und Beratungspersonal    
1.1 Bezüge für eigenes und Fremdpersonal     EUR
1.2 Sozialabgaben     EUR
1.3 Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals     EUR
1.4 Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen     EUR
Summe 1.1 bis 1.4     EUR
         
2. Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmer/ innen      
2.1 Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmende     EUR
2.2 mit diesen Leistungen verbundene Abgaben     EUR
2.3 Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben     EUR
2.4 sonstige Sozialabgaben     EUR
2.5 tägliche Fahrtkosten     EUR
2.6 tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten     Eur
2.7 Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.)     Eur
Summe 2.1 bis 2.7     EUR
         
3. Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände      
3.1 Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung)     EUR
3.2 Ausstattungsgegenstände - Miete und Leasing - (nur programmgebundene Geräte)     EUR
3.3 Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedsstaaten -     EUR
Summe 3.1 bis 3.3     EUR
         
4. Indirekte Ausgaben      
4.1 Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.2 Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals     EUR
4.3 Sozialabgaben     EUR
4.4 ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sowie Gesellschafterinnen und Gesellschafter     EUR
4.5 Verwaltungsausgaben     EUR
4.5.1 Werbung für Lehrgänge     EUR
4.5.2 Büromaterial     EUR
4.5.3 allgemeines Dokumentationsmaterial     EUR
4.5.4 Post- und Fernsprechgebühren     EUR
4.5.5 Wasser, Gas und Strom     EUR
4.5.6 Steuern, Versicherung     EUR
4.5.7 Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen     EUR
4.5.8 Sonstige Verwaltungsausgaben     EUR
4.6 Mieten und Leasing für Gebäude     EUR
Summe 4.1 bis 4.6     EUR
     
Summe der Ausgaben     EUR
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