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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von „Unternehmen JugendPlus”
RdErl. d. MW v. 9.8.2004 - 13-58 08 24/25 (Nds.MBl. Nr.28/2004 S.548) - VORIS 82300 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO Zuwendungen an Existenzgründerinnen und Existenzgründer sowie an bestehende kleine und mittelständische Unternehmen (im Folgenden: KMU) zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, insbesondere für jugendliche Langzeitarbeitslose unter 25 Jahren und andere langzeitarbeitslose Personen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.2204/2002 der Kommission vom 12.12.2002 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 337 S.3).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die bewilligende Stelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden neue sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze und Ausbildungsplätze in KMU, die zu mindestens 50 v.H. langzeitarbeitslose Personen einstellen, sie sozial stabilisieren und ggf. beruflich qualifizieren.

2.2 Zielgruppe sind jugendliche Langzeitarbeitslose, die sechs Monate und länger ohne Beschäftigung sind, sowie andere langzeitarbeitslose Personen, die mindestens ein Jahr arbeitslos sind. Der Anteil der langzeitarbeitslosen Jugendlichen beträgt grundsätzlich mindestens 75 v.H. der Zielgruppenbeschäftigten. Für die langzeitarbeitslosen Jugendlichen ist auch eine berufliche Erstausbildung förderfähig.

2.3 Die Beschäftigung von Frauen wird entsprechend ihrem Anteil an der Arbeitslosigkeit vorrangig gefördert.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Existenzgründungen mit Sitz in Niedersachsen sowie neu gegründete KMU, deren Gründung bei der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurückliegt. In länger bestehenden KMU können nur Einstellungen in zusätzlich eingerichteten, klar vom bisherigen Bestand abgegrenzten Betriebsabteilungen in die Förderung einbezogen werden.

Die Definition für KMU ergibt sich

- bis 31.12.2004 aus dem Anhang zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S.4),
- ab 1.1.2005 aus dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen, ABl. EU Nr. L 124 S.36).

Hiernach werden Kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die

- weniger als 50 Personen beschäftigen,
- einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) haben und
- die unabhängig/eigenständig sind, d.h. nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die ab 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmen gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.

Hiernach werden Mittlere Unternehmen definiert als Unternehmen, die

- weniger als 250 Personen beschäftigen,
- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR (ab 1.1.2005 50 Mio. EUR) oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (ab 1.1.2005 43 Mio. EUR) haben und
- die unabhängig/eigenständig sind, d.h. nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der mittleren Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die ab 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Von den im Betrieb beschäftigten Personen müssen mindestens 50 v.H. aus der Zielgruppe nach Nummer 2.2 sein. In den ersten beiden Förderjahren darf der Anteil nicht über 75 v.H. liegen.

4.2 Mindestens drei Personen der Zielgruppen müssen in Vollzeit oder eine entsprechend größere Anzahl in Teilzeit beschäftigt werden.

4.3 Zur Beurteilung der Marktchancen und der Existenzaussichten des Betriebes ist erforderlich

- die Stellungnahme der Landesberatungsgesellschaft für Integration und Beschäftigung (im Folgenden: LaBIB) zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit der Existenzgründung sowie zur arbeitsmarktpolitischen Zweckmäßigkeit der Förderung,
- der Nachweis über die erforderlichen Qualifikationen oder die entsprechende Berufserfahrung für die fachliche und kaufmännische Leitung des Unternehmens.

4.4 Der Antrag stellende Betrieb muss folgende Voraussetzungen erfüllen

- die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung beachten, den Jahresabschluss entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen fertigen und jährlich spätestens sechs Monate nach dem Bilanzstichtag der bewilligenden Stelle und der LaBIB vorlegen;
- sich auf Verlangen der bewilligenden Stelle auf eigene Kosten einer Wirtschaftsprüfung unterziehen und dieser sowie der LaBIB den Prüfbericht zur Verfügung stellen;
- am Management-Informations-System der LaBIB teilnehmen;
- dem Informations- und Datenaustausch zwischen der bewilligenden Stelle und der - LaBIB sowie einer Speicherung und Verarbeitung von betriebswirtschaftlichen Indikatoren für ein Programmcontrolling zustimmen und
- sich an der Evaluation des Förderprogramms durch Beauftragte des MW beteiligen und die erforderlichen Daten bereitstellen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den Arbeitsplatz- und Investitionskosten in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung für höchstens drei Jahre gewährt.

5.2 Zuwendungsfähig sind für jede neue Beschäftigte oder jeden neuen Beschäftigten nach Nummer 2.2 die pauschalierten Arbeitsplatzausgaben. Die Zuwendung kann ergänzend zu einer Förderung durch Dritte gewährt werden. Bemessungsgrundlage ist das Jahresarbeitnehmerbruttoentgelt zuzüglich pauschalierter Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 22 v.H. Die Bemessungsgrundlage beträgt höchstens 20 000 EUR pro Jahr, ihre Höhe wird zu Beginn der Förderung festgelegt und bleibt für die Förderdauer unverändert, soweit der Arbeitsplatz nicht neu besetzt wird.

5.3 Im ersten Förderjahr beträgt der Zuschuss bis zu 50 v.H. der Bemessungsgrundlage, im zweiten Förderjahr bis zu 40 v.H. der Bemessungsgrundlage, im dritten Förderjahr bis zu 25 v.H. der Bemessungsgrundlage.

Soweit der Zuschuss 50 v.H. eines tatsächlichen Jahresarbeitnehmerbruttoentgelts zuzüglich pauschalierter Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung in Höhe von 22 v.H. überschreitet, erfolgt die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Regelungen der Verordnung (EG) Nr.69/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-Minimis"-Beihilfen — Freistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen — (ABl. EG Nr. L 10 S.30). Hiernach darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen zusätzlich zu Beihilfen aus genehmigten Programmen bis zu einer Höhe von 100 000 EUR (Bruttosubventionsäquivalent) innerhalb von drei Jahren erhalten.

Die Angaben der Zuwendungsempfänger im Rahmen des Antragsverfahrens sind subventionserhebliche Tatsachen i.S. des §264 des Strafgesetzbuchs.

Die Unternehmen haben bei der Anzeige eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf bereits nach der Freistellungsverordnung für De-minimis-Beihilfen erhaltene Zuwendungen.

Die Zuwendung und Förderungen Dritter für den gleichen Arbeitsplatz dürfen 100 v.H. der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

5.4 In den ersten beiden Förderjahren kann außerdem für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz, der mit einer Person besetzt wird, die zum Zeitpunkt der Einstellung noch nie erwerbstätig war, die erwerbslos geworden ist oder vor der Entlassung steht, einmalig ein Investitionskostenzuschuss für die Beschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter gewährt werden. Hierzu ist ein Auszahlungsnachweis über die Investitionen vorzulegen. Die Höhe der Zuwendung beträgt:

- für KMU i.S. der gültigen EG-Definition innerhalb von GA-Fördergebieten 28 v.H.,
- für kleine Unternehmen i.S. der gültigen EG-Definition außerhalb von GA-Fördergebieten 15 v.H.,
- für mittlere Unternehmen i.S. der gültigen EG-Definition außerhalb von GA-Fördergebieten 7,5 v.H.

der in den ersten beiden Förderjahren anfallenden Lohnausgaben (Bruttolohn plus gesetzliche Sozialabgaben) für den neu geschaffenen Arbeitsplatz, jedoch höchstens 5 000 EUR.

5.5 Die Förderdauer beträgt höchstens drei Jahre. Die Bewilligung für das dritte Jahr erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass durch eine Stellungnahme der LaBIB nachgewiesen wird, dass der Betrieb im zweiten Jahr mindestens 70 v.H. Wertschöpfung erwirtschaftet hat und nach Ablauf der dreijährigen Förderung eine Fortexistenz ohne Landesförderung zu erwarten ist.

5.6 Richtet das Unternehmen zusätzliche Ausbildungsplätze für die berufliche Erstausbildung für Personen nach Nummer 2.2 ein, kann das Ausbildungsverhältnis innerhalb des bewilligten Förderzeitraumes in Höhe von bis zu 45 v.H. der Ausbildungsvergütung (Arbeitgeberbruttolohnkosten) gefördert werden.

5.7 Ist ein geförderter Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht besetzt, wird die Förderung nach Nummer 5.3 oder Nummer 5.6 anteilig gekürzt. Wird der Arbeits- oder Ausbildungsplatz aus der Zielgruppe erneut besetzt, wird die Förderung auf der neu festgelegten Bemessungsgrundlage fortgesetzt.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

6.2 Bewilligende Stelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH, Günther-Wagner-Allee 14, 30177 Hannover.

6.3 Die Anträge sind bei der bewilligenden Stelle unter Verwendung des dort vorgehaltenen Vordrucks einzureichen.

6.4 Die Auszahlung des Zuschusses nach Nummer 5.3 erfolgt jeweils für das laufende Quartal zum 1.Februar, zum 1.Mai, zum 1.August und zum 1.November des Jahres.

6.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Die Vordrucke werden von der bewilligenden Stelle zur Verfügung gestellt.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.5.2004 in Kraft und mit Ablauf des 30.6.2007 außer Kraft.

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