Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für das Programm „Stufe 2 - Förderung der Eingliederung ausgebildeter junger Menschen in Arbeit”
RdErl. d. MW v. 20.9.2004 - 13-58 08 54 - (Nds.MBl. Nr.32/2004 S.621), geändert durch RdErl. v. 3.2.2006 (Nds.MBl. Nr.20/2006 S.594)- VORIS 82300 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) — Ziel 3 — und aus Landesmitteln Zuwendungen für die Eingliederung junger Menschen mit abgeschlossener - Berufsausbildung in Arbeit. Ziel ist, dass junge Menschen nach Abschluss der Ausbildung möglichst schnell den Einstieg in Arbeit schaffen, Berufserfahrung sammeln und erworbene Qualifikation sichern können. Gleichzeitig soll ein Beitrag zur Deckung des Fachkräftebedarfs in den Unternehmen geleistet werden.

1.2 Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr.69/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf „De-minimis"-Beihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S.30).

1.3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderung. Es entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die berufliche Eingliederung junger Menschen nach Abschluss der Ausbildung durch pauschale Einarbeitungszuschüsse zu neu abgeschlossenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnissen von mindestens sechs Monaten Dauer in kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) in Niedersachsen.

Arbeitsverhältnisse im Ausbildungsberuf der oder des Jugendlichen oder verwandten Berufsfeldern werden vorrangig gefördert.

2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitsverhältnisse, die mit anderen Bundes- oder Landesprogrammen gefördert werden.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind niedersächsische KMU.

Die Definition für KMU ergibt sich

- bis 31.12.2004 aus dem Anhang zur Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3.4.1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 107 S.4),
- ab 1.1.2005 aus dem Anhang zur Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36).

Hiernach werden Kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die

- weniger als 50 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 7 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 5 Mio. EUR (ab 1.1.2005 10 Mio. EUR) haben
und
- die unabhängig/eigenständig sind, d.h., nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der kleinen Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die ab 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmen gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.

Hiernach werden Mittlere Unternehmen definiert als Unternehmen, die

- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- einen Jahresumsatz von höchstens 40 Mio. EUR (ab 1.1.2005 50 Mio. EUR) oder
- eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Mio. EUR (ab 1.1.2005 43 Mio. EUR) haben
und
- die unabhängig/eigenständig sind, d.h., nicht zu 25 v.H. oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche die Definition der mittleren Unternehmen nicht erfüllen, es sei denn, sie fallen unter die ab 1.1.2005 zugelassenen Ausnahmetatbestände gemäß Artikel 3 des Anhangs zur Empfehlung 2003/361/EG.

Die Antrag stellenden Unternehmen erklären, dass sie nach dieser Definition zu den KMU zählen. Auch Zeitarbeitsfirmen können bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Förderung in Anspruch nehmen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Beschäftigten, deren Arbeitsplätze durch dieses Programm gefördert werden, müssen zu Beginn der Maßnahme ihren Wohnsitz in Niedersachsen haben.

4.2 Förderfähig sind sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse von mindestens sechs Monaten Dauer mit Jugendlichen unter 25 Jahren, die nach der Ausbildung drei Monate oder länger arbeitslos waren, insbesondere wenn sie aus einer außerbetrieblichen Ausbildung kommen oder Vermittlungshemmnisse vorliegen. In besonders begründeten Ausnahmefällen können Jugendliche aus außerbetrieblicher Ausbildung auch nach kürzerer Arbeitslosigkeit gefördert werden.

4.3 Bei der Bewilligung sind die „Grundsätze des Gender Mainstreaming in der niedersächsischen Arbeitsmarktpolitik” anzuwenden. Die Förderung eines hohen Anteils von Arbeitsplätzen für Frauen ist ausdrücklich erwünscht.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form der Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird als Pauschale in Höhe von 500 EUR zu den Arbeitskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (Arbeitgeberbrutto) für jeden Beschäftigungsmonat gezahlt. Dieser Satz gilt bei Vollzeitbeschäftigung; bei Teilzeitarbeitsplätzen wird der Zuschuss anteilig gewährt. Der ESF-Anteil an der Förderung beträgt 70 v.H., der Landesanteil 30 v.H.

5.3 Die Dauer der Förderung beträgt sechs Monate, es sei denn, das Arbeitsverhältnis wird vorzeitig beendet. Als Projektbeginn i.S. von § 44 LHO gilt der Abschluss des Arbeitsvertrages.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde gegenüber alle geforderten Angaben und Erklärungen abzugeben sowie die geforderten Unterlagen vorzulegen. Er ist außerdem zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Bewilligungsbehörde zuzulassen.

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragter Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach diesen Richtlinien mitzuwirken.

6.2 Nach der Verordnung (EG) Nr.69/2001 darf ein Unternehmen ohne vorherige Genehmigung der Europäischen Kommission staatliche Beihilfen zusätzlich zu Beihilfen aus genehmigten Programmen bis zu einer Höhe von 100.000 EUR (Brutto-subventionsäquivalent) innerhalb von drei Jahren erhalten.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Zuwendungsrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Anträge sind bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit (Bewilligungsbehörde) zu stellen, maßgeblich ist der Sitz des Betriebes.

Der Antragsteller hat bei der Anzeige eine Mitwirkungspflicht in Bezug auf bereits nach der De-minimis-Freistellungsverordnung erhaltene Zuwendungen (siehe Nummer 1.2); eine entsprechende Erklärung ist dem Antrag beizufügen. Die Angaben des Zuwendungsempfängers im Rahmen des Antragsverfahrens sind subventionserhebliche Tatsachen i.S. des § 264 des Strafgesetzbuchs.

7.3 Abweichend von den VV Nr.1.3 zu § 44 LHO kann der Zuwendungsempfänger nach Antragsannahme durch die Bewilligungsbehörde mit dem Vorhaben beginnen. Mit der Antragsannahme gilt die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns als erteilt.

7.4 Vor Erteilung des Bewilligungsbescheides ist der rechtswirksame Arbeitsvertrag der oder des beschäftigten Jugendlichen bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.5 Die Bewilligungsbehörde zahlt die Zuwendung auf Antrag in zwei gleichen Teilbeträgen aus, den ersten nach drei, den zweiten nach sechs Monaten Beschäftigung. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass der Arbeitgeber die Gehaltsabrechnungen der oder des Jugendlichen jeweils zum Auszahlungstermin vorlegt.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von drei Monaten, kommt die gesamte Förderung nicht zur Auszahlung. Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten, wird der zweite Teilbetrag nicht ausgezahlt.

7.6 Es wird ein vereinfachter Verwendungsnachweis zugelassen (Nummer 6.6 ANBest-P). Als Verwendungsnachweis werden die vorgelegten Gehaltsabrechnungen der sechs Monate als Nachweis der Beschäftigung akzeptiert. Diese sind innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Verwendungszwecks vorzulegen.

7.7 Zur Programmsteuerung und Evaluierung erfasst die Bewilligungsbehörde die notwendigen Daten und übermittelt sie der Regionaldirektion Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit.

Die für die Evaluierung erforderliche Software wird der Regionaldirektion internetgestützt vom MW zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 1.11.2004 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

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