Recht und Gesetz in Niedersachsen

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EU-Strukturförderung 2007 bis 2013;
Pauschalierung von Freistellungsausgaben und Arbeitslosengeldleistungen in ESF-Projekten

Erl. d. MW v. 10.11.2010 - 14-46 105/51 02/0005 (Nds.MBl. N.44/2010 S.1090), geändert durch Erl. v. 14.6.2011 (Nds.MBl. N.22/2011 S.407) - VORIS 82300 -
Bezug: a) Erl. v. 9.6.2010 (Nds.MBl. S.555) - VORIS 82300 -
b) Erl. d. MS v. 7.5.2010 (Nds.MBl. S.548) - VORIS 82300 -
c) Erl. d. MK v. 17.6.2010 (Nds.MBl. S.589) - VORIS 22420 -
d) Erl. v. 10.11.2010 (Nds.MBl. S.1091) - VORIS 82300 -
Schulrecht

1. Allgemeines

Nach Abstimmung mit der Europäischen Kommission und dem MF werden neben der bereits anzuwendenden Pauschalierung von indirekten Ausgaben für den Bereich des Europäischen Sozialfonds (ESF) weitere Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten nach Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b Doppelbuchst. ii der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 eingeführt.

Dabei handelt es sich um

- die Pauschalierung von Freistellungsausgaben (Nummer 3) sowie
- die Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen (Nummer 4).

2. Anwendungsbereich

2.1 Die in Nummer 1 genannten Pauschalen sind auf mit ESF-Mitteln geförderte Projekte nach Maßgabe der folgenden Richtlinien anzuwenden:

2.1.1 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm „Individuelle Weiterbildung in Niedersachsen (IWiN)” - Bezugserlass zu a -,
2.1.2 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt (FIFA) - Bezugserlass zu b -,
2.1.3 Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Innovativen Projekten der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung - Innovative Projekte der beruflichen Bildung - (Bezugserlass zu c),
2.1.4 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Programms „Weiterbildungsoffensive für den Mittelstand (WOM)”,
2.1.5 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Integration von Arbeitslosen (Arbeit durch Qualifizierung) - Bezugserlass zu d -,
2.1.6 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Jugendwerkstätten,
2.1.7 Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der beruflichen Qualifizierung und Integration von arbeitslosen Straffälligen.

2.2 Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalierung ist, dass die der jeweiligen Bewilligung zugrunde liegende Richtlinie eine Öffnungsklausel für die Einführung von Pauschalen, die anhand von Standardeinheitskosten errechnet wurden, enthält und diese Richtlinie bereits in Kraft getreten ist. Die in den Nummern 2.1.4, 2.1.6 und 2.1.7 genannten Richtlinien werden entsprechend neu gefasst.

3. Pauschalierung von Freistellungsausgaben

3.1 Bei Qualifizierungsmaßnahmen, in denen die Kofinanzierung durch die während der Dauer dieser Qualifizierung an die Beschäftigten fortgezahlten Löhne und Gehälter erfolgt (Freistellungsausgaben), ist ein fester Stundensatz in Höhe von 17 EUR je freigestellter Teilnehmerstunde als Freistellungsausgaben anzuerkennen. Die Pauschale wird unabhängig von der Branche, in der die Teilnehmerin oder der Teilnehmer tätig ist, und vom Status (un- und angelernt oder Facharbeiterin oder Facharbeiter oder Führungskraft) der oder des einzelnen teilnehmenden Beschäftigten gewährt.

3.2 Als Nachweis im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung ist eine Freistellungserklärung des die Teilnehmerin oder den Teilnehmer entsendenden Unternehmens oder Arbeitgebers sowie eine Teilnehmerliste, die die tatsächliche Teilnahme an der Qualifizierung bestätigt, vorzulegen. Die Vorlage von Lohn- und Gehaltsabrechnungen und die Berechnung von individuellen Stundensätzen entfallen zukünftig.

3.3 Für das Programm IWiN (Nummer 2.1.1) ist anstelle einer Teilnehmerliste eine Teilnahmebescheinigung des Weiterbildungsträgers über die individuelle Teilnahme der oder des geförderten Beschäftigten an der Qualifizierung als Nachweis bei den regionalen Anlaufstellen (RAS) einzureichen.

3.4 Der festgelegte Stundensatz ist für die gesamte Dauer der freigestellten und nachgewiesenen Teilnahme an der Qualifizierung anzusetzen und gilt auch für teilzeitbeschäftigte Personen.

3.5 Eine erstmalige Überprüfung der Pauschale wird im Jahr 2012 erfolgen.

4. Pauschalierung von Arbeitslosengeldleistungen

4.1 Für Teilnehmende an Qualifizierungen, die im Leistungsbezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II stehen, sind pauschal für pflichtversicherte Teilnehmende je 464 EUR und für familienversicherte Teilnehmende je 281 EUR pro Leistungsmonat und teilnehmender Person als Kofinanzierung anzuerkennen. Die Pauschale umfasst das Arbeitslosengeld und die Sozialversicherungsbeiträge. Der tatsächliche Leistungsbezug der jeweiligen teilnehmenden Personen ist weiterhin zu belegen. Dies erfolgt durch die Vorlage von Original-Leistungsbescheiden oder entsprechenden Sammelbestätigungen der Jobcenter und Agenturen für Arbeit im Rahmen der Mittelabrufs- und Verwendungsnachweisprüfung. Auch die Vorlage von Teilnehmerlisten ist weiterhin erforderlich. Die konkrete Höhe der Arbeitslosengeldleistungen ist zukünftig jedoch nicht mehr nachzuweisen und zu überprüfen.

4.2 Sofern ein Monat anteilig zu berücksichtigen ist, ist unter Beachtung von § 41 Abs. 1 Satz 2 SGB II und § 134 Satz 2 SGB III für jeden anrechenbaren Tag 1/30 des monatlichen Pauschalbetrages anzusetzen.

5. Allgemeine Hinweise zur Pauschalierung

5.1 Berufsgenossenschaftsbeiträge sind nicht in die Berechnung der Pauschale eingeflossen und somit nicht darüber abgedeckt. Diese sind weiterhin gesondert vom Antragsteller zu beantragen und nachzuweisen.

5.2 Die Höhe der hier festgelegten Pauschalen auf Basis von Standardeinheitskosten wird regelmäßig überprüft und bei Bedarf der jeweils geltenden Rechtslage sowie der aktuellen Entwicklung angepasst. Änderungen an den Pauschalsätzen werden per Erl. bekannt gegeben. Bereits mit einer Pauschale bewilligte Projekte bleiben durch etwaige zukünftige Anpassungen der Pauschalsätze unberührt.

5.3 Die Antragsteller sind über die Einführung der o.g. Pauschalen sowie die zu berücksichtigenden Beträge in geeigneter Weise zu informieren.

6. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)
Nachrichtlich:
An
die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände
die Landesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege in Niedersachsen
die Konföderation der ev. Kirchen in Niedersachsen
das Katholische Büro Niedersachsen
die Landesarbeitsgemeinschaft Jugendsozialarbeit (LAG JAW)

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