Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung von Arbeitslosen in Gebieten mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung im Rahmen des Zieles 2
Erl. d. MW v. 2.9.2005 - 14-46 105/62 00 (Nds.MBl. Nr.36/2005 S.747), geändert durch Erl. vom 27.10.2006 (Nds.MBl. Nr.43/2006 S.1390) - VORIS 82300 -
- Bezug: RdErl. d. MFAS v. 23.7.2001 (Nds.MBl. S.675) - VORIS 82300 00 00 00 035 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung von Arbeitslosen. Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, Vermittlungshemmnisse zu beseitigen und die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern. Die ESF-Unterstützung im Rahmen des Zieles 2 muss regionale oder lokale Aktionen betreffen, die der spezifischen Situation des jeweiligen Ziel 2-Gebiets entsprechen und mit den Interventionen der anderen Strukturfonds koordiniert werden. Die genaue Gebietskulisse kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle angefordert werden.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen, die auf eine lokal oder regional vorgenommene Ermittlung der Bedürfnisse reagieren und auf einem „Bottom-up"-Konzept beruhen. Die geförderten Maßnahmen müssen mit den aus den anderen Strukturfonds unterstützten Tätigkeiten verknüpft werden.

Hierzu können beispielsweise - sofern sie die allgemeinen Maßnahmen im Rahmen des Strukturfondsförderzieles 3 ergänzen - spezifische Maßnahmen in folgenden Bereichen gehören:

2.1 Qualifizierung von Arbeitslosen im Hinblick auf Tätigkeiten in kleinen und mittleren Unternehmen. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf Maßnahmen, die im Zusammenhang mit den Informationstechnologien stehen.
2.2 Qualifizierung von Arbeitslosen für Tätigkeiten im Tourismus- und Kulturbereich sowie im Dienstleistungssektor insbesondere im ländlichen Raum.
2.3 Qualifizierung von Arbeitslosen aus städtischen Problem- und Konversionsgebieten.
2.4 Frauenspezifische Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung von arbeitslosen Frauen (insbesondere Berufsrückkehrerinnen).

3. Zuwendungsempfänger

Juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts, die Erfahrungen im Bereich der beruflichen Bildung haben, jedoch nicht Universitäten und Fachhochschulen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen müssen in den durch die Europäische Kommission festgelegten Ziel 2-Gebieten stattfinden. Der Wohnort der Teilnehmenden muss dabei ebenfalls im Ziel 2-Gebiet liegen.

Die Maßnahmen müssen die Fördermaßnahmen der anderen Strukturfonds ergänzen. Sie sollen insbesondere vom Strukturwandel in industriellen oder ländlichen Bereichen betroffene Arbeitslose, insbesondere an- und ungelernte Personen, beruflich qualifizieren, um eine Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu erreichen. Besonderer Schwerpunkt soll die Vermeidung des Eintritts sowie die Bekämpfung von Langzeitarbeitslosigkeit sein.

Die Maßnahmen sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil an den Arbeitslosen entspricht.

4.1 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung sollen aus mehreren aufeinander bezogenen Teilen, wie z.B. einem Motivierungs-, einem Betreuungs- und einem Lehrgangsteil, bestehen und über die von anderen öffentlichen Finanzträgern geförderten Leistungen hinausgehen.

4.2 Bei Vorliegen besonderer persönlicher oder sozialer Schwierigkeiten soll eine sozialpädagogische Betreuung in die Förderung einbezogen werden, die auf die Fähigkeiten und Neigungen sowie auf die Motivationslage der einzelnen Teilnehmenden abgestellt sein muss.

4.3 Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden sowie die Förderung von Einzelpersonen.

4.4 Bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 hat der Frauenanteil 100 v.H. zu betragen.

4.5 Projekte dürfen in ihrer Laufzeit den 31.12.2007 nicht überschreiten.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3 Die Bemessungsgrenze für jede Person beträgt 20 EUR pro Stunde und 1.800 (Zeit-)Stunden im Jahr.

Bei dem Stundensatz sind höchstens anrechenbar für:

- Ausbildungspersonal 4 EUR,
- Einkommen 13 EUR,
- Sachkosten und indirekte Kosten (u.a. Sozialabgaben, Reisekosten, Verwaltungsausgaben) 3 EUR.

Maßgebend sind die nachgewiesenen geleisteten Stunden einschließlich Urlaubs- und Krankheitszeiten. Von den Bemessungsgrenzen kann die Bewilligungsstelle im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen.

5.4 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Sie dürfen jedoch, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 130 EUR für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

5.5 Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben richtet sich nach Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21.6.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24.1.2005 (ABl. EU Nr. L 29 S.3), und den danach erlassenen Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen in der jeweils geltenden Fassung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.3 Qualitätsstandards

Bei der Antragstellung sind in Abhängigkeit von der Projektlaufzeit nachzuweisen:

- die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts,
- die Ausrichtung des Projekts an den Anforderungen der betrieblichen Arbeitsplätze und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen,
- die Bildungskonzeption des Projekts (Ziele, Inhalte, Methoden, Zertifikate sowie die Zusammenarbeit von außerbetrieblicher Qualifizierung und betrieblicher Anleitung),
- der Innovationsgehalt des Projekts,
- der Beitrag des Projekts nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming,
- die Nachhaltigkeit des Projekts,
- die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung.

7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.

Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis kann zugelassen werden, wenn der Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweis um eine Belegliste, in der alle Ausgaben eines Projekts erfasst sind, ergänzt wird. Darüber hinaus ist im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle in jedem Projekt eine Stichprobenkontrolle der Belege durchzuführen. Bei diesen Stichprobenkontrollen sind die Belege einer Ausgabeposition (z.B. Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten usw.) komplett zu überprüfen. Bezogen auf die Gesamtheit aller bewilligten Projekte hat die Bewilligungsstelle eine ausgewogene Verteilung der Stichprobenkontrollen auf alle Ausgabepositionen sicherzustellen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.6 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

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