Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung der Beschäftigten in Gebieten mit wirtschaftlicher und sozialer Umstellung im Rahmen des Zieles 2
Erl. d. MW v. 2.9.2005 - 14-46 105/6210 (Nds.MBl. Nr.36/2005 S.748)), geändert durch Erl. vom 27.10.2006 (Nds.MBl. Nr.43/2006 S.1390) - VORIS 82300 -
Bezug: RdErl. d. MFAS v. 23.7.2001 (Nds.MBl. S.678) - VORIS 82300 00 00 00 037 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Maßnahmen zur Beratung, Qualifizierung und Anpassung der Beschäftigten in Bezug auf den wirtschaftlichen und strukturellen Wandel und zur Sicherung der davon betroffenen Arbeitsplätze in Ziel 2-Gebieten. Die ESF-Unterstützung im Rahmen des Zieles 2 muss regionale oder lokale Aktionen betreffen, die der spezifischen Situation des jeweiligen Ziel 2-Gebiets entsprechen und mit den Interventionen der anderen Strukturfonds koordiniert werden. Die genaue Gebietskulisse kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle angefordert werden.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L 10 S.20).

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Maßnahmen, die auf eine lokal oder regional vorgenommene Ermittlung der Bedürfnisse reagieren und auf einem „Bottom-up"-Konzept beruhen. Die geförderten Maßnahmen müssen mit den aus den anderen Strukturfonds unterstützten Tätigkeiten verknüpft werden.

2.2 Die Ermittlung der Bedürfnisse in den Bereichen Ausbildung und Kompetenzerwerb muss mit der Festlegung von Zielvorgaben für die Entwicklung oder Umstellung von Unternehmen einhergehen. Hierzu können beispielsweise — sofern sie die allgemeinen Maßnahmen im Rahmen des Strukturfondsförderziels 3 ergänzen — spezifische Maßnahmen in folgenden Bereichen zählen:

- Entwicklung geeigneter Ausbildungs- und Integrationsinitiativen sowie Anpassung des Weiterbildungsangebots an die sich verändernden Bedürfnisse der lokalen und regionalen Unternehmen vor dem Hintergrund von Umstellungen oder im Vorgriff auf Umstrukturierungen;
- Weiterqualifizierung der Beschäftigten, Aufbau neuer Tätigkeiten für die Entwicklung neuer Produkte oder Verfahren oder Ausschöpfung des Marktpotentials, wobei auch der Bedarf im Technologie- und Umweltbereich zu berücksichtigen ist;
- Ermittlung und Formulierung der Unternehmensbedürfnisse und Förderung der Anpassung der Ausbildungs- und Beschäftigungssysteme an den Bedarf auf lokaler und regionaler Ebene;
- Bildung von regionalen und lokalen Netzwerken von kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU). Dabei sollen Strukturen und Systeme in Bezug auf neue Arbeitsmodelle sowie neue Formen der Arbeitsorganisation, auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren (z.B. Telearbeit), ausgebaut werden.

2.3 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, Orientierung und Beratung sollen vorrangig gefördert werden. Dazu gehören:

- Qualifizierung durch innovative Konzepte und Methoden, insbesondere im Bereich der Informationstechnologien;
- Qualifizierung von Beschäftigten im Tourismus- und Gastgewerbe sowie im gewerblichen und Kulturbereich mit dem Ziel der Qualitätsverbesserung;
- Förderung der Weiterbildung, Anleitung und Beratung un- und angelernter oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitskräfte;
- Beratung und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften in Forschung, Entwicklung, Produktion und Dienstleistung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes;
- Beratung und Qualifizierung im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zur Betriebsübernahme (Existenzgründung);
- spezifische Maßnahmen für Frauen und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt einschließlich ihres beruflichen Aufstiegs;
- Qualifizierung von Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, in den neuen Technologien zur Erhaltung, Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation und damit zur Sicherung der Beschäftigungschancen.

3. Zuwendungsempfänger

Außerbetriebliche Bildungs- und Beratungseinrichtungen. Bei diesen Einrichtungen muss es sich um eine juristische Person handeln.

Sofern das Projekt einzelbetrieblich ausgerichtet ist, kann im Fall eines Beteiligungsverhältnisses zwischen einer Bildungs- und Beratungseinrichtung und einem Betrieb dieses nicht für die Muttergesellschaft beantragt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden Maßnahmen für Beschäftigte vorrangig in KMU, die ihren Sitz in einem niedersächsischen Ziel 2-Gebiet haben. Ebenso müssen die Maßnahmen in den durch die Europäische Kommission festgelegten niedersächsischen Ziel 2-Gebieten stattfinden.

Eine Teilnahme von Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhabern von Kleinstunternehmen an den Projekten ist zulässig.

Gemäß der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) gelten ab 1.1.2005 als KMU solche, die

- weniger als 250 Beschäftigte hatten und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beliefen.

Innerhalb der Kategorie KMU sind Kleinstunternehmen solche, die

- mindestens zwei, jedoch weniger als zehn Beschäftigte hatten und
- deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.

Die Angaben, die für die Berechnung der Mitarbeiterzahl und der finanziellen Schwellenwerte herangezogen werden, beziehen sich auf den letzten Rechnungsabschluss und werden auf Jahresbasis ermittelt.

Die weiteren Regelungen der genannten Empfehlung der Europäischen Kommission gelten entsprechend.

4.2 Qualifizierung, Beratung

Die Maßnahmen nach Nummer 2.3 sollen der Verbesserung der zwischenbetrieblichen oder intersektoralen Mobilität und im Rahmen von betrieblichen Personalentwicklungsprojekten zur Sicherung der Beschäftigung dienen.

Die Beschäftigten sollen durch möglichst innovative Qualifizierungsmaßnahmen weitergebildet werden, die auch eine berufliche Neuorientierung zulassen.

Die Qualifizierung von Fachkräften soll flankierend zu den im Betrieb eingeleiteten Umstrukturierungsprozessen erfolgen. Sie muss geeignet sein, bedrohte Arbeitsplätze langfristig zu erhalten, die intersektorale und überbetriebliche Mobilität zu erhöhen oder sie muss auf zukunftsträchtige Arbeitsplatzanforderungen hin ausgerichtet sein.

Konzeptionell und organisatorisch sollen die Maßnahmen von vorgelagerten Beratungsphasen begleitet und unter Einbeziehung der Betriebs- oder der Personalräte durchgeführt werden.

Die Beratung muss den betroffenen Beschäftigten und ihren Betrieben Hilfestellungen und Entscheidungsalternativen für die Planung, Auswahl und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen geben, auf die individuelle Situation der oder des einzelnen Beschäftigten eingehen und individuelle Qualifizierungspläne oder Berufswegeplanungen enthalten.

Ziel der Weiterbildung und Beratung von Fach- und Führungskräften und der Beschäftigten in Maßnahmen für die Zielgruppe der über 45-jährigen ist es, diese so zu qualifizieren, dass sie sich den Herausforderungen durch neue Technologien, sich ändernden Produktionsformen und -techniken, modernen Informations- und Kommunikationstechniken sowie dem Qualitätsmanagement stellen können.

Im kaufmännischen Bereich sollen alle Fähigkeiten für die Erschließung neuer Absatzmärkte und die Kooperation mit Unternehmen auch in anderen Staaten im Produktionsbereich gefördert werden. Innovative Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich zum Transfer in andere Wirtschaftsbereiche und Bildungsinstitutionen eignen und auch international zum Einsatz kommen können.

Bei Maßnahmen der Qualifizierung von Beschäftigten, die das 45. Lebensjahr vollendet haben, soll deren Anteil in der Maßnahme mindestens 50 v.H. betragen.

4.3 Studien

Die Studien sollten den Projekten vorgeschaltet sein oder zeitnahe und unmittelbare Entscheidungshilfen liefern und Vorschläge für Maßnahmen der Qualifizierung oder Beratung enthalten. Sie sollen branchen- oder regionenbezogen den zukünftigen Qualifizierungsbedarf ermitteln. Es soll insbesondere die Auswirkung der gegenwärtig ablaufenden Anpassungsprozesse in der Großindustrie auf KMU untersucht werden. Als Ergebnis wird erwartet, dass spezielle Bedarfe für Qualifizierungsmaßnahmen erkannt, analysiert und Lösungen angeboten werden.

4.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildungsinfrastruktur

Gefördert werden die Entwicklung neuer Konzepte und Methoden für die berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Information und Vernetzung der Akteure in Betrieben, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, in Forschungseinrichtungen und Verwaltung.

4.5 Planungsvoraussetzungen

Den Qualifizierungsprojekten muss ein detaillierter Qualifizierungsplan mit den Zielen und den wichtigsten Abschnitten der geplanten Maßnahmen, in dem auch die Wege und Methoden der Arbeit mit den Zielgruppen beschrieben werden, zugrunde liegen. Die Einbindung in die lokale oder regionale Zielkonzeption der Ziel 2-Regionen muss dargestellt werden. Mit den Maßnahmen soll Folgendes erreicht werden:

- Entwicklung neuer Inhalte, neuer Methoden und neuer Organisationsformen der Qualifizierung;
- Verbesserung der Chancengleichheit von Frauen und Männern;
nachhaltige Entwicklung.

Darüber hinaus können folgende Ziele verfolgt werden:

- Ergebnisse und Effekte, die über das Projekt selbst hinausweisen;
- Verbreitung von Know-how und Informationen über die Ergebnisse des Projekts;
- Auswertung und Dokumentation der Projektergebnisse.

4.6 Chancengleichheit

Die Maßnahmen sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil der Frauen an den Beschäftigten entspricht.

4.7 Nachhaltigkeit

Die Maßnahmen sollen zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen, d.h. es soll ein integrierter Ansatz verfolgt werden, der wirtschaftliche, soziale und ökologische Fragen berücksichtigt.

4.8 Projekte, die bis zum 30.6.2007 bewilligt werden, dürfen in ihrer Laufzeit den 31.12.2007 nicht überschreiten.

4.9 Von der Förderung ausgeschlossen sind

- Maßnahmen für Beschäftigte der öffentlichen Verwaltung,
- Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden,
- Maßnahmen zugunsten von Beschäftigten im landwirtschaftlichen Bereich,
- Maßnahmen für Einzelpersonen.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Höchstgrenzen der öffentlichen Förderung

Die Förderung aus ESF-Mitteln nach dieser Richtlinie darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Die Summe aller öffentlichen Zuwendungen für ein Projekt darf die in der EU-Freistellungsverordnung genannten Beihilfeintensitäten nicht überschreiten. Diese sind in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegt.

Danach darf die Höhe der öffentlichen Zuwendungen (staatliche Kofinanzierung zuzüglich EU-Mittel) für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen bei KMU einen Anteil von 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Großunternehmen einen Anteil von 55 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Bei spezifischen Ausbildungsmaßnahmen darf die Höhe der öffentlichen Zuwendungen (staatliche Kofinanzierung zuzüglich EU-Mittel) bei KMU einen Anteil von 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben und bei Großunternehmen einen Anteil von 30 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

Soll die Ausbildungsmaßnahme sowohl spezifische als auch allgemein verwertbare Qualifikationen vermitteln und ist eine gesonderte Berechnung nicht möglich, ist diese als spezifische Ausbildungsmaßnahme zu betrachten.

5.3 Über den Einsatz von Landesmitteln wird projektbezogen entschieden.

5.4 Die Bemessungsgrenze beträgt bei

- Maßnahmen der Qualifizierung bis zu 15 EUR pro Teilnehmenden und Stunde (ohne Freistellungskosten),
- Maßnahmen der Beratung sowie Verbesserung und Entwicklung geeigneter Ausbildungssysteme und Weiterbildungsstrukturen bis zu 500 EUR pro Beraterin oder Berater und Tag,
- Maßnahmen der Studien bis zu 8.000 EUR pro Leistungsmonat.

Die Bewilligungsstelle kann im begründeten Einzelfall die Bemessungsgrenze erhöhen.

5.5 Folgende Ausgaben sind gemäß Artikel 4 Abs. 7 der Freistellungsverordnung für Ausbildungsbeihilfen Verordnung (EG) Nr. 68/2001 - zuwendungsfähig:

a) Personalkosten für Ausbildende;
b) Reisespesen der Ausbildenden und der Auszubildenden;
c) sonstige laufende Aufwendungen wie Materialien und Ausstattungen;
d) Abschreibung von Werkzeugen und Ausrüstungsgegenständen gemäß dem Anteil ihrer ausschließlichen Verwendung für das Ausbildungsvorhaben;
e) Kosten für Beratungsdienste, betreffend die Ausbildungsmaßnahme;
f) Personalkosten für Ausbildungsteilnehmerinnen und Ausbildungsteilnehmer bis zur Höhe der Gesamtsumme der in den Buchstaben a bis e genannten beihilfefähigen Kosten. Hierbei sind nur die tatsächlich abgeleisteten Ausbildungsstunden nach Abzug aller produktiven Stunden oder deren Äquivalent zu berücksichtigen.

5.6 Private Kofinanzierung

Die während der Qualifizierung der Beschäftigten gezahlten Löhne und Gehälter (Freistellungskosten) sind als private Kofinanzierung einsetzbar.

Die Freistellungskosten dürfen den in Nummer 5.5 Buchst. f genannten Anteil nicht überschreiten.

Darüber hinaus gehende Freistellungskosten sind als nicht zuwendungsfähige Ausgaben anzusehen.

Sofern Betriebsinhaberinnen oder Betriebsinhaber an den Projekten teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Freistellungskosten nicht zulässig. Die private Kofinanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.

Über die Freistellungskosten hinaus soll der finanzielle Eigenbeitrag der Unternehmen mindestens 5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Der Eigenbeitrag der Unternehmen kann auch durch Kammern oder Verbände geleistet werden.

5.7 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig, soweit im Einzelfall aufgrund der Maßnahme eine Erweiterung der bestehenden Betreuung erfolgen muss. Die Ausgaben dürfen, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 65 EUR für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

5.8 Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben richtet sich nach Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/99 des Rates vom 21.6.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24.1.2005 (ABl. EU Nr. L 29 S.3) und den danach erlassenen Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen in der jeweils geltenden Fassung.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

7.2 Antragstellung

Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover.

Die Bewilligungsstelle kann eine Stellungnahme der Landesberatungsgesellschaft für Integration und Beschäftigung mbH (LaBIB) zu den in Nummer 7.3 dargestellten Qualitätsstandards einholen.

7.3 Qualitätsstandards

Bei der Antragstellung sind in Abhängigkeit von der Projektlaufzeit nachzuweisen:

- die Eignung des Antragstellers und ggf. seiner Kooperationspartner zur Durchführung des Projekts;
- die Ausrichtung des Projekts am Bedarf der Betriebe und der zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen;
- die Bildungskonzeption des Projekts (Ziele, Inhalte, Methoden, Zertifikate);
- der Innovationsgehalt des Projekts;
- der Beitrag des Projekts nach dem Prinzip des Gender Mainstreaming;
- die Nachhaltigkeit des Projekts;
- die Angemessenheit und Notwendigkeit der Ausgaben sowie die Sicherung der Gesamtfinanzierung.

7.4 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.

Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Verwendungsnachweis

Ein einfacher Verwendungsnachweis kann zugelassen werden, wenn der Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweis um eine Belegliste, in der alle Ausgaben eines Projekts erfasst sind, ergänzt wird. Darüber hinaus ist im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle in jedem Projekt eine Stichprobenkontrolle der Belege durchzuführen. Bei diesen Stichprobenkontrollen sind die Belege einer Ausgabeposition (z.B. Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten usw.) komplett zu überprüfen. Bezogen auf die Gesamtheit aller bewilligten Projekte hat die Bewilligungsstelle eine ausgewogene Verteilung der Stichprobenkontrollen auf alle Ausgabepositionen sicherzustellen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.6 Vordrucke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

8. Schlussbestimmungen

8.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.

8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.

8.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2007 außer Kraft.

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