1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Projekte und Maßnahmen, die der Erstellung von regionalen Entwicklungskonzeptionen (im Folgenden: REK) unter besonderer Berücksichtigung der in der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.7.1999 betreffend den Europäischen Sozialfonds (ABl. EG Nr. L 213 S.5) genannten Maßnahmen dienen.
Gefördert werden können auch Maßnahmen, die zur Einbeziehung von Ziel 2-ESF-Projekten in derartige REK beitragen oder eine derartige Einbeziehung zum Inhalt haben. Die genaue Gebietskulisse kann bei der zuständigen Bewilligungsstelle angefordert werden.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Es entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen, die der Ermittlung regionaler arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitischer Anforderungen dienen und zur Koordination der unterschiedlichen Tätigkeiten der Strukturfonds im Rahmen der Ziel 2-Förderung beitragen. Die Maßnahmen müssen zur Vorbereitung von ESF-Projekten nach anderen niedersächsischen Ziel 2-Richtlinien dienen. Hierzu können spezifische Maßnahmen in folgenden Bereichen gehören:
| 2.1 | Maßnahmen (z.B. Studien) im Rahmen der Erstellung von REK, die zur Herstellung einer regional abgestimmten Wirtschafts- und Arbeitsmarkt- oder Beschäftigungspolitik beitragen. |
| 2.2 | Maßnahmen zur Erweiterung eines bestehenden REK um arbeitsmarkt- und beschäftigungspolitische Aspekte. |
| 2.3 | Maßnahmen der Kooperation und Vernetzung der arbeitsmarktpolitischen Akteure einer Region. |
| 2.4 | Durchführung von Studien zur Ermittlung des regionalen Arbeitskräfte- und Qualifizierungsbedarfs. |
| 2.5 | Maßnahmen zur Entwicklung regionaler Konzeptionen einschließlich Information und Sensibilisierung der Akteure zur Verbesserung der Arbeitsmarktsituation von Frauen. |
3. Zuwendungsempfänger
Einrichtungen, die von Landkreisen oder kreisfreien Städten getragen werden und sich zu mindestens 50 v.H. in öffentlicher Trägerschaft befinden.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Zuwendung darf nur gewährt werden, wenn die Maßnahme den Anforderungen des Gender-Mainstreaming-Ansatzes genügt, insbesondere die jeweilige regionale Arbeitsmarktsituation von Frauen und Männern berücksichtigt und Ansatzpunkte zur Förderung der Chancengleichheit entwickelt.
4.2 Die Maßnahmen müssen in den durch die Europäische Kommission festgelegten Ziel 2-Gebieten stattfinden.
5. Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.3 Die Bemessungsgrenze für zu fördernde Maßnahmen beträgt 76.700 EUR pro Jahr.
5.4 Bei Studien beträgt die Bemessungsgrenze 12.000 EUR pro Leistungsmonat.
5.5 Von der Bemessungsgrenze kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.
5.6 Die Zuschussfähigkeit von Ausgaben richtet sich nach Artikel 30 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21.6.1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. EG Nr. L 161 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 173/2005 des Rates vom 24.1.2005 (ABl. EU Nr. L 29 S.3), und den danach erlassenen Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Zuschussfähigkeit der Ausgaben für von den Strukturfonds kofinanzierten Operationen in der jeweils geltenden Fassung.
6. Verfahren
6.1 Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank), Günther-Wagner-Allee 1214, 30177 Hannover.
6.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder von diesen beauftragter Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist anzuwenden.
6.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.
Die Auszahlung eines Restbetrages in Höhe von 10 v.H. erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.
6.4 Verwendungsnachweis
Ein einfacher Verwendungsnachweis kann zugelassen werden, wenn der Zwischen- bzw. Endverwendungsnachweis um eine Belegliste, in der alle Ausgaben eines Projekts erfasst sind, ergänzt wird. Darüber hinaus ist im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsstelle in jedem Projekt eine Stichprobenkontrolle der Belege durchzuführen. Bei diesen Stichprobenkontrollen sind die Belege einer Ausgabeposition (z.B. Personalkosten, Sachkosten, Reisekosten usw.) komplett zu überprüfen. Bezogen auf die Gesamtheit aller bewilligten Projekte hat die Bewilligungsstelle eine ausgewogene Verteilung der Stichprobenkontrollen auf alle Ausgabepositionen sicherzustellen.
Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen.
In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
Die VV-GK Nr. 5.2 ist insofern nicht anzuwenden.
6.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
7. Schlussbestimmungen
7.1 Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
7.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
7.3 Dieser Erl. tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.
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