Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Koordinierungsstellen Frauen und Wirtschaft
Erl. d. MS v. 31.10.2007 - 204-38142 (Nds.MBl. Nr.49/2007 S.1401) - VORIS 82300 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt über die nach den SGB II und III zu erbringenden Leistungen hinaus nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit Mitteln des Landes und des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) für die Einrichtung und den Betrieb von Koordinierungsstellen zur beruflichen und betrieblichen Förderung von Frauen. Die Koordinierungsstellen sollen in besonderer Weise dazu beitragen, Arbeitsmarktprobleme von Frauen, Berufsrückkehrerinnen und Berufsrückkehrern sowie Beschäftigten in der Elternzeit abzubauen. Gleichzeitig sollen die Koordinierungsstellen den Betrieben in der jeweiligen Region Wege aufzeigen, familienfreundliche Arbeitsbedingungen umzusetzen, um qualifizierte Arbeitskräfte in der Region zu halten und wichtiges Innovationspotenzial nicht zu verlieren. Die Koordinierungsstellen sollen ein Bindeglied zwischen der regionalen Wirtschaft, dem Arbeitsmarkt und den in ihrem Einzugsgebiet lebenden Frauen sein.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt entsprechend den Regelungen der Verordnungen (EG)

- Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr.1260/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38; 2007 Nr. L 164 S.36), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1989/2006 des Rates vom 21.12.2006 (ABl. EU Nr. L 411 S.6),
- Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3),
- Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1783/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.1).

1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet „Konvergenz”, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet „Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -").

1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Förderrichtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Im Rahmen der Arbeit der Koordinierungsstellen werden Maßnahmen gefördert, die dem beruflichen (Wieder-)Einstieg von Frauen, Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern sowie Beschäftigten in der Elternzeit dienen. Das Angebot der Koordinierungsstelle besteht nur für Personen mit Wohnsitz in Niedersachsen. Erwerbslose Teilnehmende müssen ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Zielgebietes (RWB oder Konvergenz) haben, dem die Koordinierungsstelle zugeordnet ist. Bei Maßnahmen für Beschäftigte muss die Betriebsstätte der Teilnehmenden innerhalb des Zielgebietes (RWB oder Konvergenz) liegen.

Die Aufgaben einer Koordinierungsstelle sind:

2.1 Beratung von Berufsrückkehrerinnen und -rückkehrern und Beschäftigten in Elternzeit beim beruflichen Wiedereinstieg durch aktuelle Informationen zur regionalen Arbeitsmarktsituation, zu Möglichkeiten finanzieller Unterstützung bei Aus- und Weiterbildung sowie Mithilfe bei Neuorientierung und Entscheidungsfindung.
2.2 Initiierung von Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch eine gezielte Vermittlung zwischen Frauen, Betrieben, örtlicher Arbeitsverwaltung und Weiterbildungsträgern zugunsten einer besseren Abstimmung des Weiterbildungsangebots und -bedarfs in der Region; Beratung bei der Konzeption von Weiterbildungsmaßnahmen zur Berücksichtigung der spezifischen Lebenssituation von Frauen mit Kindern.
2.3 Aufbau bzw. Pflege eines Verbundes vorrangig aus kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) und seine Geschäftsstellenarbeit. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.5.2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S.36) in der jeweils geltenden Fassung. Ziel des Zusammenschlusses ist es, qualifiziertes Personal durch gezielte Maßnahmen an die Betriebe zu binden. Dazu gehört beispielsweise die Einbindung von Beschäftigten in Elternzeit durch Weiterbildungsangebote sowie Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Die Verbundbetriebe sollen bei der Personalentwicklung, insbesondere bei der Entwicklung familienorientierter Arbeitsbedingungen, unterstützt werden. Die Betriebsstätte der Unternehmens muss innerhalb des Zielgebietes (RWB oder Konvergenz) liegen, welchem die Koordinierungsstelle zugeordnet ist.
2.4 Aufbau und Pflege von Netzwerken zur Förderung des Zuwendungszwecks; projektbezogene Öffentlichkeitsarbeit
2.5 Im Konvergenzgebiet kann eine KoordinierungsstellePlus gefördert werden. Die KoordinierungsstellePlus hat über ihre Kernaufgaben nach den Nummern 2.1 bis 2.4 hinaus weitere am spezifischen Bedarf der Unternehmen und der Frauen in der Region orientierte Maßnahmen zu entwickeln und umzusetzen oder vorhandene Maßnahmen zu vertiefen. Diese Maßnahmen können sich auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf beziehen (z.B. die Bedarfserhebung, Entwicklung und Umsetzung passgenauer Dienstleistungen für Beschäftigte und Unternehmen) oder besondere Initiativen zur Verbesserung der Frauenerwerbstätigkeit beinhalten (z.B. Kampagnen zur Berufswahl für junge Frauen, Frauen in Führungspositionen, Existenzgründungsberatung).

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sein, die Erfahrung im Bereich der beruflichen Bildung haben.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien nach-zuweisen:

4.1.1 die fachliche Eignung des Antragstellers.
Der Träger muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben der Koordinierungsstelle bieten, insbesondere fachlich geeignetes Personal bereitstellen.
Für die Leitungsposition einer Koordinierungsstelle ist mindestens ein Fachhochschulabschluss oder eine vergleichbare Qualifikation erforderlich.
4.1.2 Kooperationen mit regionalen Unternehmen, insbesondere KMU und sonstigen Kooperationspartnern.
4.1.3 Angaben zu den regionalen Strukturen und deren Auswirkungen auf die im Einzugsgebiet lebenden Frauen sowie auf regionale Betriebe und zu den zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen.
4.1.4 ein integriertes Gesamtkonzept.
4.1.5 die Berücksichtigung des demografischen Wandels.
4.1.6 die Nachhaltigkeit des Projekts.
4.1.7 der Beitrag zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer/die Beachtung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung.

Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separaten Erl. des MS.

4.2 Bei erstmaliger Antragstellung zur Errichtung einer Koordinierungsstelle und erstmaliger Erweiterung zur KoordinierungsstellePlus muss sich der Träger bei der Bewilligungsstelle beraten lassen.

4.3 Zuwendungen dürfen nur gewährt werden, soweit eine Förderung nach anderen Richtlinien oder Rechtsgrundlagen nicht erfolgt.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilsfinanzierung gewährt.

5.2 Die Ausgaben pro Koordinierungsstelle sind bis zu einem jährlichen Höchstbetrag von 155.000 EUR förderfähig, bei einer KoordinierungsstellePlus bis zu 200.000 EUR.

5.3 Die aus Mitteln des EFRE gewährte Zuwendung darf im Konvergenzgebiet maximal 75 v.H., im Zielgebiet RWB maximal 50 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen. Eine Kombination mit EU-Mitteln aus anderen Programmen ist unzulässig.

Alle Träger der Koordinierungsstellen haben einen Eigenanteil von mindestens 25 v. H. der förderfähigen Gesamtausgaben einzubringen.

5.4 Bei einer KoordinierungstellePlus reduziert sich der Eigenanteil des Trägers für die Ausgaben für die zusätzlichen Maßnahmen nach Nummer 2.5 auf 10 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben.

5.5 Die Förderung erstreckt sich auf:

5.5.1 Personalausgaben für eine Projektleitung und eine Verwaltungskraft,
5.5.2 Sachausgaben einschließlich Abschreibungen und Gemeinkosten für die Einrichtung und den Betrieb der Koordinierungsstelle,
5.5.3 Maßnahmen zur Orientierung und Qualifizierung der Zielgruppe durch Weiterbildungsträger.
5.5.4 Im Konvergenzgebiet können darüber hinaus Personalausgaben für eine halbe Stelle sowie Sachausgaben wie unter 5.5.2 für eine KoordinierungsstellePlus (Nummer 2.5) gefördert werden.

Für die Berechnung der zuwendungsfähigen Personalausgaben ist anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen und -bewertungen die entsprechende EntgeltGr. des TV-L zugrunde zu legen. Die Ausgaben für die Projektleitung und für zusätzliches Personal einer KoordinierungstellePlus (Nummer 2.5) sind höchstens bis EntgeltGr. E 13Ü, für die Verwaltungskraft bis E 8 zuwendungsfähig.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 In der Bezeichnung der Einrichtung ist der Begriff „Koordinierungsstelle” zu führen.

6.2 In allen Veröffentlichungen ist an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass die Einrichtung mit finanziellen Mitteln des EFRE und - soweit zutreffend - des Landes gefördert wird.

6.3 Die Zuwendungsempfänger sind zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

6.4 Der Zuwendungsempfänger wird gemäß Artikel 7 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk sowie die ANBest-P/Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen sind. VV/VV-Gk Nr. 8.7 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-14, 30177 Hannover. Antragsformulare werden durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.

7.3 Anträge für Koordinierungsstellen sind zum 30.September eines Jahres für das folgende Kalenderjahr zu stellen.

7.4 Für die Auszahlung der Zuwendung gilt das Erstattungsverfahren. Der Zahlungsabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben erfolgt nach Bedarf unter Vorlage der Originalbelege. Zwischen den einzelnen Anträgen soll ein Zeitraum von mindestens zwei Monaten liegen. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. des EFRE-Anteils erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises.

7.5 Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.8.2007 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

[ Vorläufer-Erlass ]

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