1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (ESF) für Maßnahmen zur Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt, zur Verbesserung der Erwerbstätigkeit von beschäftigten Frauen, zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach den Regelungen der Verordnungen (EG)
| - | Nr. 1083/2006 des Rates vom 11.7.2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/2006 (ABl. EU Nr. L 210 S.25, Nr. L 239 S.248; 2007 Nr. L 145 S.38, Nr. L 164 S.36; 2008 Nr. L 301 S.40), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 284/2009 vom 7.4.2009 (ABl. EU Nr. L 94 S.10), |
| - | Nr. 1828/2006 der Kommission vom 8.12.2006 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 (ABl. EU Nr. L 371 S.1; 2007 Nr. L 45 S.3), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 846/2009 vom 1.9.2009 (ABl. EU Nr. L 250 S.1), |
| - | Nr. 1081/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5.7.2006 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1784/1999 (ABl. EU Nr. L 210 S.12), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 396/2009 vom 6.5.2009 (ABl. EU Nr. L 126 S.1), sowie |
| - | Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 - |
in ihren jeweils geltenden Fassungen.
1.3 Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen für das Zielgebiet Konvergenz, bestehend aus den Landkreisen Celle, Cuxhaven, Harburg, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Osterholz, Rotenburg (Wümme), Soltau-Fallingbostel, Stade, Uelzen und Verden, sowie für das übrige Landesgebiet (Zielgebiet Regionale Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung - im Folgenden: RWB -).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Förderschwerpunkt Qualifizierung und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für Beschäftigte und Unternehmen
Gefördert werden folgende allgemeine (in der Regel überbetriebliche) Ausbildungsmaßnahmen (Artikel 38 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 800/2008) für beschäftigte Frauen:
| 2.1.1 | berufs- und branchenspezifische Weiterbildung, |
| 2.1.2 | Projekte zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen, an Unternehmensgründungen und Unternehmensnachfolge, |
| 2.1.3 | innovative Projekte zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Gleichstellung von Frauen und Männern im Arbeitsleben (im Zielgebiet RWB nur Modellprojekte), |
| 2.1.4 | berufliche Qualifizierungsprojekte mit transnationalem Bezug. |
In begründeten Ausnahmefällen ist darüber hinaus eine Förderung von spezifischen einzelbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen i.S. des Artikels 38 Nr. 1 Verordnung (EG) Nr. 800/2008 möglich.
2.2 Förderschwerpunkt Verbesserung der beruflichen und sozialen Eingliederung
Gefördert werden folgende Maßnahmen für erwerbslose Frauen:
| 2.2.1 | Maßnahmen zur Qualifizierung und Vermittlung in Arbeit für Frauen, die besondere Schwierigkeiten haben, im Erwerbsleben Fuß zu fassen, insbesondere Langzeitarbeitslose, Berufsrückkehrerinnen, Alleinerziehende, ältere Frauen, Aussiedlerinnen, Migrantinnen, Frauen mit Behinderungen, |
| 2.2.2 | Maßnahmen zur Beratung und Qualifizierung von Existenzgründerinnen, einschließlich der Vernetzung und des begleitenden Coachings, |
| 2.2.3 | Modellprojekte zur Schaffung neuer Arbeitsplätze für Frauen oder zur Aufwertung von traditionellen Tätigkeitsbereichen von Frauen, z.B. im Bereich personen- und haushaltsnaher Dienstleistungen, |
| 2.2.4 | Qualifizierungsprojekte mit transnationalem Bezug nur im Konvergenzgebiet. |
2.3 Sonderschwerpunkt
Das zuständige Ministerium kann im Rahmen dieser Richtlinie zu bestimmten Antragsstichtagen (vgl. Nummer 7.3) Prioritäten hinsichtlich der Zielgruppe oder des Berufsfeldes benennen, für die verstärkt Mittel eingesetzt werden (Sonderschwerpunkt). Eine entsprechende Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem jeweiligen Stichtag auf der Internetseite der Bewilligungsstelle sowie auf der Internetseite des MS.
2.4 Schwerpunktübergreifende Teilnahme
In besonders begründeten Ausnahmefällen können an Maßnahmen nach Nummer 2.1 auch einzelne erwerbslose Frauen, nach Nummer 2.2 auch einzelne beschäftigte Frauen teilnehmen, soweit es der Zielsetzung der Maßnahme dient.
2.5 Teilnahme von Männern
Ausnahmsweise können an Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 auch Männer teilnehmen, soweit es der Zielsetzung dient und vom Antragsteller besonders begründet wird. Ausnahmsweise können Männer an Maßnahmen nach Nummer 2.2.1 teilnehmen, wenn sie Berufsrückkehrer sind.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR), die Erfahrung im Bereich der beruflichen Bildung haben. Eine Förderung von Einzelpersonen ist ausgeschlossen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1 gelten folgende Voraussetzungen:
| 4.1.1 | Bei einer im Rahmen der Maßnahme geplanten Zusammenarbeit mit Betrieben soll bei der Antragstellung die Kooperationsbereitschaft der Unternehmen durch entsprechende Absichtserklärungen belegt werden. |
| 4.1.2 | Eine Teilnahme von Betriebsinhaberinnen von Klein- und Kleinstunternehmen (unter 50 Beschäftigte) an Maßnahmen ist zulässig. |
| 4.1.3 | Die Maßnahmen sollen sich vorrangig an kleine und mittlere Unternehmen (im Folgenden: KMU) richten. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die Definition in Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008. |
4.2 Für Maßnahmen nach Nummer 2.2 gelten folgende Voraussetzungen:
| 4.2.1 | Jede Qualifizierungsmaßnahme soll mit einer individuellen Bestandsaufnahme (Profiling) und der Entwicklung eines individuellen Berufs- bzw. Ausbildungsplans beginnen (einschließlich konkreter Planung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf). |
| 4.2.2 | Teilnehmerinnen mit unzureichenden Deutschkenntnissen sind zu Beginn und begleitend im Deutschen zu unterrichten. |
| 4.2.3 | Abschlussbezogene Maßnahmen mit Zertifikaten sind anzustreben. |
| 4.2.4 | Der Träger muss die Teilnehmerinnen bei Bedarf bei der Organisation der Kinderbetreuung unterstützen. |
| 4.2.5 | Eine sozialpädagogische Begleitung kann während der Maßnahme und bei Bedarf bis zu einem Jähr nach Abschluss der Maßnahme durchgeführt werden. |
4.3 Soweit eine Maßnahme Modellcharakter hat, soll sie durch eine unterstützende wissenschaftliche Untersuchung begleitet und auf ihren Erfolg hin überprüft werden. Die Förderung umfasst in diesem Fall auch die wissenschaftliche Begleitung. Sofern für Maßnahmen nach dieser Richtlinie konkrete wissenschaftliche Voruntersuchungen erforderlich sind, können im Einzelfall auch Studien und Handlungskonzepte gefördert werden, die der Vorbereitung einer Maßnahme dienen.
4.4 Vor der Beantragung eines Modellprojekts und bei erstmaliger Antragstellung nach der FIFA-Richtlinie soll sich der Träger von der Bewilligungsstelle beraten lassen. Die Beratung steht darüber hinaus allen Trägern offen.
4.5 Bei der Antragstellung sind als Qualitätskriterien nachzuweisen:
| 4.5.1 | die Eignung des Antragsstellers, |
| 4.5.2 | die Ausrichtung des Projekts an den zukünftig am Arbeitsmarkt benötigten Qualifikationen, |
| 4.5.3 | ein integriertes Gesamtkonzept, |
| 4.5.4 | die Berücksichtigung der Querschnittsziele (demografischer Wandel, Nachhaltigkeit, Beitrag zur Verwirklichung der Chancengleichheit für Frauen und Männer und zum Grundsatz der Nichtdiskriminierung), |
| 4.5.5 | Effizienz des Mitteleinsatzes (Finanzierung). |
Die Gewichtung der hier genannten Qualitätskriterien (Scoring-Modell) erfolgt in einem separaten Erl. des MS.
4.6 Eine Maßnahme kann nicht gleichzeitig nach dieser Richtlinie und nach anderen Programmen der beruflichen Qualifizierung des Landes Niedersachsen gefördert werden.
Von der Förderung ausgeschlossen sind:
| 4.6.1 | Qualifizierungsmaßnahmen zugunsten von Beschäftigten in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau |
| 4.6.2 | Maßnahmen, für die eine Förderung aus ESF-Mitteln anderer Bundes- oder Landesprogramme oder eine Förderung aus anderen Mitteln der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere des Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE), des Europäischen Fonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) oder des Europäischen Fischereifonds (EFF), für den unter Nummer 1 genannten Zuwendungszweck erfolgt. |
| 4.6.3 | Maßnahmen für Beschäftigte des öffentlichen Dienstes und für Beschäftigte von Einrichtungen des öffentlichen Rechts. |
4.7 Die Maßnahmen werden in den jeweiligen Zielgebieten nach Nummer 1.3 durchgeführt. Der Projektträger muss im Zielgebiet eine Betriebsstätte haben.
Bei Maßnahmen für Beschäftigte nach Nummer 2.1 gilt das Betriebsstättenprinzip. Danach muss das Unternehmen, das an der Maßnahme teilnimmt, oder der Arbeitsplatz der Beschäftigten innerhalb des Zielgebietes (RWB oder Konvergenz) liegen.
Bei Maßnahmen für Erwerbslose nach Nummer 2.2 müssen die Teilnehmerinnen ihren Hauptwohnsitz innerhalb des Zielgebietes (RWB oder Konvergenz) haben. Die Bewilligungsstelle kann im Einzelfall Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, sofern dies EU-rechtlich zulässig ist.
4.8 Die Laufzeit eines Projekts nach dieser Richtlinie ist in der Regel auf 18 Monate beschränkt.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss zur Projektförderung in Form einer Anteilfinanzierung gewährt.
5.2 Der ESF-Anteil darf im Zielgebiet RWB grundsätzlich maximal 50 v.H. und im Konvergenzgebiet maximal 75 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben betragen.
5.3 Die Summe aller öffentlichen Zuwendungen für eine Maßnahme ist durch die in der EU-Freistellungsverordnung genannten Beihilfe-Intensitäten begrenzt. Diese sind in Artikel 39 Abs. 2 der allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (im Folgenden: AGFVO) festgelegt. Abweichend von Nummer 5.2 dürfen daher die öffentlichen Zuwendungen (staatliche Ko-Finanzierung zuzüglich EU-Mittel) für Beschäftigtenprojekte nach den Nummern 2.1.1 bis 2.1.4 folgende Werte nicht überschreiten:
| a) | 25 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben für spezifische Ausbildungsmaßnahmen und |
| b) | 60 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben für allgemeine Ausbildungsmaßnahmen. |
Die Beihilfeintensität kann jedoch wie folgt auf maximal 80 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben erhöht werden:
| a) | um 10 Prozentpunkte bei Ausbildungsmaßnahmen ausschließlich zugunsten behinderter oder benachteiligter Arbeitnehmer, |
| b) | um 10 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten mittlerer Unternehmen und um 20 Prozentpunkte bei Beihilfen zugunsten kleiner Unternehmen. |
5.4 Zuwendungsfähig sind
| 5.4.1 | Ausgaben für Bildungs- und Beratungspersonal, |
| 5.4.2 | Ausgaben für die Teilnehmenden (z.B. Unterhalt; Aufenthalts- und Fahrtkosten, Freistellungsausgaben), |
| 5.4.3 | Ausgaben für Verbrauchsgüter und Abschreibungen für Ausstattungsgegenstände, |
| 5.4.4 | Personal- und Sachausgaben für die Projektverwaltung (indirekte Ausgaben). |
Die Zuordnung einzelner Positionen ergibt sich aus dem als Anlage beigefügten verbindlichen Musterfinanzierungsplan der Bewilligungsstelle.
5.5 Es gelten folgende Bemessungsgrenzen:
| 5.5.1 | Bei Maßnahmen der Qualifizierung von erwerbslosen Frauen: |
| 7 EUR pro Teilnehmerin und Stunde (ohne Unterhaltskosten) und maximal 1 920 Stunden pro Jahr. Maßgebend sind die nachgewiesenen geleisteten Zeitstunden, die die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und die Urlaubszeiten im Rahmen der Lohnfortzahlung einschließen. | |
| 5.5.2 | Bei Maßnahmen der Qualifizierung von beschäftigten Frauen: |
| 15 EUR pro Teilnehmerin und Stunde (ohne Freistellungskosten) und maximal 1 920 Stunden pro Jahr. | |
| 5.5.3 | Bei Maßnahmen der Beratung: |
| maximal 500 EUR pro Tag und Person. | |
| 5.5.4 | Bei wissenschaftlichen Begleituntersuchungen, Studien und Handlungskonzepten (Nummer 4.3): |
| maximal 8 000 EUR pro Leistungsmonat und Person. |
Bei Maßnahmen, die mehrere verschiedene Leistungsbereiche nach dieser Nummer umfassen, sind diese getrennt auszuweisen.
Die Bewilligungsstelle kann in begründeten Einzelfällen eine Erhöhung der Bemessungsgrenze zulassen.
5.5.5 Entsprechend Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.1081/2006 werden pauschal angegebene indirekte Ausgaben (Nummer 5.4.4) bis zu einer Höhe von max. 20 v.H. der direkten Ausgaben (ohne Ausgaben für externe Lehrgänge) gewährt.
Die Pauschale beträgt
| - | für Maßnahmen | |
| nach den Nummern 2.1 und 2.2.2 | 20 v.H., | |
| mit der Maßgabe, dass bei der Berechnung der direkten Ausgaben solche der Position 2 des Musterfinanzierungsplans (Ausgaben für Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmenden) nicht berücksichtigt werden; | ||
| - | für Maßnahmen | |
| nach den Nummern 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 | 12 v.H. | |
5.5.6 Darüber hinaus kommt im Fall von Zuschüssen entsprechend Artikel 11 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 die Gewährung von
| - | Ausgaben auf der Grundlage von Pauschalsätzen, die anhand von Standardeinheitskosten, die der Mitgliedstaat festgelegt hat, errechnet wurden; |
| - | Pauschalbeträgen zur Deckung aller oder eines Teils der Ausgaben des Vorhabens |
in Betracht.
Die richtlinienspezifische Anwendung und Höhe dieser Pauschalsätze bzw. Pauschalbeträge wird durch einen gesonderten Erl. des MS festgesetzt.
5.6 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmerinnen sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Sie dürfen jedoch, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 130 EUR für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Bei Maßnahmen für Beschäftigte darf der monatliche Höchstbetrag 65 EUR nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch eine sorgeberechtigte Person kann nicht gefördert werden.
5.7 Während der Qualifizierung der Beschäftigten gezahlte Löhne und Gehälter (Freistellungsausgaben) sind als private Ko-Finanzierung einsetzbar. Die nach Artikel 39 Abs. 4 Buchst. f AGFVO zulässigen Höchstgrenzen sind zu beachten. Darüber hinausgehende Freistellungsausgaben sind als nicht zuwendungsfähige Ausgaben anzusehen. Sofern Betriebsinhaberinnen an den Projekten teilnehmen, ist für diese eine Abrechnung von Freistellungsausgaben nicht zulässig. Die private Ko-Finanzierung hat in diesen Fällen über einen finanziellen Direktbeitrag zu erfolgen.
Über die Freistellungsausgaben hinaus soll der finanzielle Eigenbeitrag der Unternehmen mindestens 5 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen. Der Eigenbeitrag der Unternehmen kann auch durch Kammern oder Verbände geleistet werden.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch die Europäische Kommission, das Land Niedersachsen oder durch von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird internetgestützt vom MW oder von einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden. Die Zuwendungsempfänger werden gemäß Artikel 7 Abs. 2 d der Verordnung (EG) Nr. 1828/2006 in ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen.
7. Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben sind. Die VV/VV-Gk Nr. 8.7 Sätze 1 und 3 zu § 44 LHO findet keine Anwendung.
7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover (www.nbank.de). Antragsvordrucke werden durch die Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt.
7.3 Anträge können jeweils zum 31.März und 30.September eines Jahres gestellt werden. Für die Ausschreibung eines Sonderschwerpunktes (Nummer 2.3) sind andere Vorgaben möglich.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt in der Regel vierteljährlich. Die Mittel können nach Vordruck jeweils für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines Jahres angefordert werden.
Mit dem Mittelabruf für tatsächlich getätigte Ausgaben sind ein zahlenmäßiger Nachweis i.S. der Nummer 6.4 ANBest-P Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO (Belegliste) sowie grundsätzlich alle der Bewilligungsstelle bislang noch nicht eingereichten Originalbelege vorzulegen. Die Bewilligungsstelle hat vor jeder Auszahlung eine Kontrolle der in der Belegliste aufgeführten Belege durchzuführen. Die dabei anzuwendende Kontrolldichte unterliegt der Risikoeinschätzung des Mittelabrufs. Die Auszahlung eines Restbetrages der Zuwendung in Höhe von 10 v.H. der ESF-Mittel erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Endverwendungsnachweises. In Projekten, in denen Freistellungsausgaben als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, gilt für die Auszahlung das Erstattungsverfahren.
7.5 Der Verwendungsnachweis (Zwischen- und Endverwendungsnachweis) besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis i. S. der Nummer 6.4 ANBest-P Anlage 2 zu VV Nr. 5.1 zu § 44 LHO. Bei der Erstellung des zahlenmäßigen Nachweises sollen die von der Bewilligungsstelle vorgehaltenen Vordrucke verwendet werden. Sämtliche Belege (Einnahme- und Ausgabenbelege) über die Einzelzahlungen zum Nachweis der direkten Ausgaben und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen sind der Bewilligungsstelle grundsätzlich vorzulegen. Darüber hinaus hat die Bewilligungsstelle im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfungen in jedem Projekt repräsentative Stichprobenkontrollen der Belege auf der Basis einer Risikoanalyse durchzuführen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsstelle nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsstelle einer Verlängerung der Frist zustimmen.
8. Schlussbestimmungen
Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.5.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 30.4.2010 außer Kraft.
______________
An die
Investitions- und
Förderbank Niedersachsen (NBank)
Musterfinanzierungsplan
| Gesamtausgaben aller Förderjahre zusammen | zuwendungs- fähige Ausgaben | nicht zuwendungs- fähige Ausgaben | ||
| 1. | Bildungs- und Beratungspersonal | |||
| 1.1 | Bezüge für eigenes und Fremdpersonal | EUR | ||
| 1.2 | Sozialabgaben | EUR | ||
| 1.3 | Reise- und Dienstreisekosten des Bildungspersonals | EUR | ||
| 1.4 | Ausgaben für Lehrgänge externer Einrichtungen | EUR | ||
| Summe 1.1 bis 1.4 | EUR | |||
| 2. | Vergütungen, Aufenthalts- und Fahrtkosten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer | |||
| 2.1 | Unterhaltsgeld bzw. Leistungen an Teilnehmerinnen und Teilnehmer | |||
| 2.2 | mit diesen Leistungen verbundene Abgaben | EUR | ||
| 2.3 | Krankenversicherungs- und Altersversorgungsabgaben | EUR | ||
| 2.4 | sonstige Sozialabgaben | EUR | ||
| 2.5 | tägliche Fahrtkosten | EUR | ||
| 2.6 | tägliche Unterkunfts- und Verpflegungskosten bei auswärtigen Lehrgängen einschließlich etwaiger Fahrtkosten | EUR | ||
| 2.7 | Kinderbetreuungskosten (Erstattung für Tagesmütter etc.) | EUR | ||
| Summe 2.1 bis 2.7 | EUR | |||
| 3. | Verbrauchsgüter und Ausstattungsgegenstände | |||
| 3.1 | Nicht abschreibungsfähige Verbrauchsgüter für die Ausbildungsmaßnahmen (einschließlich Schutzkleidung) | EUR | ||
| 3.2 | Ausstattungsgegenstände - Miete- und Leasing (nur programmgebundene Geräte) | EUR | ||
| 3.3 | Ausstattungsgegenstände - Abschreibungen nach dem Recht der einzelnen Mitgliedstaaten | EUR | ||
| Summe 3.1 bis 3.3 | EUR | |||
| 4. | Indirekte Ausgaben | ||||
| 4.1 | Bezüge der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter | ||||
| 4.2 | Arbeitsentgelt des Verwaltungspersonals | EUR | |||
| 4.3 | Sozialabgaben | EUR | |||
| 4.4 | ausbildungsgebundene Reise- und Dienstreisekosten des Verwaltungspersonals sowie der Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Gesellschafter | EUR | |||
| 4.5 | Verwaltungsausgaben | EUR | |||
| 4.5.1 | Werbung für Lehrgänge | EUR | |||
| 4.5.2 | Büromaterial | EUR | |||
| 4.5.3 | allgemeines Dokumentations- material | EUR | |||
| 4.5.4 | Post- und Fernsprechgebühren | EUR | |||
| 4.5.5 | Wasser, Gas und Strom | EUR | |||
| 4.5.6 | Steuern, Versicherung | EUR | |||
| 4.5.7 | Ausgaben für Kinderbetreuungseinrichtungen | EUR | |||
| 4.5.8 | Sonstige Verwaltungsausgaben | EUR | |||
| 4.6 | Mieten und Leasing für Gebäude | EUR | |||
| Summe 4.1 bis 4.6 | EUR | ||||
| Summe der Ausgaben | EUR | ||||
| Gesamteinnahmen für alle Förderjahre zusammen | |||||
| Summe der Gesamtausgaben
(Übertrag) |
EUR | ||||
| A. Kofinanzierung | |||||
| 1. | Summe der privaten Kofinanzierung | EUR | |||
| davon: | |||||
| 1.1 | Freistellungsausgaben (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 1.2 | Direktbeiträge (z.B. von Unternehmen) | EUR | |||
| 1.3 | Teilnehmerbeiträge | EUR | |||
| 1.4 | sonstige private Mittel (z.B. Eigenmittel privater Träger) | EUR | |||
| 1.5 | Einnahmen/Erlöse | EUR | |||
| 2. | Summe der öffentlichen Kofinanzierung | EUR | |||
| davon: | EUR | ||||
| 2.1 | Bundesmittel, einschließlich BA | EUR | |||
| 2.2 | Landesmittel | EUR | |||
| 2.3 | Kommunale Mittel | EUR | |||
| 2.4 | Sonstige öffentliche Mittel (z.B. Kammern, Kirchen oder Eigenmittel öffentlicher Träger) | EUR | |||
| 2.5 | Einnahmen/Erlöse | EUR | |||
| B. Beantragte/Bewilligte Zuschüsse | |||||
| 3. | Summe der beantragten/bewilligten Zuschüsse | EUR | |||
| davon: | |||||
| 3.1 | ESF-Mittel | EUR | |||
| 3.2 | Landesmittel | EUR | |||
| Summe der Einnahmen | EUR | ||||
[ Vorläufer-Erlass ]
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |