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Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Kommunale Träger
(1) 1Kommunale Träger im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB II) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover für ihr gesamtes Gebiet. 2Soweit die Träger nach Satz 1 zur unmittelbaren Wahrnehmung von Aufgaben nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs Zweckverbände oder gemeinsame kommunale Anstalten errichten, sind diese an ihrer Stelle kommunale Träger. 3Als kommunale Träger im Sinne dieses Gesetzes gelten die Träger nach den Sätzen 1 und 2 auch, soweit sie nach § 6a SGB II zur Wahrnehmung von Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zugelassen worden sind.
(2) 1Für Zweckverbände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 gelten die Vorschriften des Vierten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. 2Auf gemeinsame kommunale Anstalten im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 finden die Vorschriften des Zweiten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit und die hierin in Bezug genommenen Vorschriften des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG), mit Ausnahme von § 136 Abs. 1 und § 144 NKomVG, entsprechende Anwendung. 3Die Kommunen haben den von ihnen nach Absatz 1 Satz 2 errichteten gemeinsamen kommunalen Anstalten die für die Durchführung ihres Betriebes erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen und haften für deren Verbindlichkeiten.
(3) Die kommunalen Träger nehmen die mit der Trägerschaft nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuchs verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr.
§ 2
Oberste Landesbehörde,
Aufsicht, Zielvereinbarungen
(1) 1Oberste Landesbehörde im Sinne des § 6a Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 6 Sätze 1 und 2, Abs. 7 Satz 1 und des § 18b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Sätze 1 und 3 und Abs. 3 Satz 2 SGB II und zuständige Landesbehörde im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1, des § 48 Abs. 1 und des § 48b Abs. 1 Satz 1 SGB II ist das für Soziales zuständige Ministerium. 2Das für Soziales zuständige Ministerium kann sich jederzeit über die Durchführung der den kommunalen Trägern obliegenden Aufgaben unterrichten. 3§ 172 Abs. 1 Satz 2 NKomVG gilt entsprechend. 4Für weitergehende Maßnahmen ist die Kommunalaufsichtsbehörde zuständig.
(2) Zur Erreichung der Ziele des Zweiten Buchs des Sozialgesetzbuchs soll das für Soziales zuständige Ministerium mit den kommunalen Trägern Vereinbarungen über die kommunalen Leistungen abschließen.
§ 2a
Gemeinsamer Ausschuss
(1) 1Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die kommunalen Träger bilden einen gemeinsamen Ausschuss für die Grundsicherung für Arbeitsuchende. 2Der gemeinsame Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. 3Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände bestellt.
(2) 1Der gemeinsame Ausschuss berät die grundsätzlichen Fragen der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der Zielvereinbarungen nach § 2 Abs. 2. 2Er schlägt dem für Soziales zuständigen Ministerium auf Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Person als Mitglied im Kooperationsausschuss nach § 18 b SGB II vor. 3Das für Soziales zuständige Ministerium soll diese Person als Mitglied in den Kooperationsausschuss nach § 18b SGB II entsenden und insoweit mit der Wahrnehmung der Rechte des Landes beauftragen. 4Die Stimmrechte können nur einheitlich wahrgenommen werden.
§ 2b
Ausschuss für
Zielvereinbarungen
(1) 1Das für Soziales zuständige Ministerium, das für Arbeit zuständige Ministerium und die zugelassenen kommunalen Träger (§ 6a SGB II) bilden einen Ausschuss für Zielvereinbarungen, die nach § 48b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden. 2Der Ausschuss besteht aus acht Mitgliedern. 3Von diesen werden zwei Mitglieder durch das für Soziales zuständige Ministerium, zwei Mitglieder durch das für Arbeit zuständige Ministerium und vier Mitglieder von den kommunalen Spitzenverbänden bestellt, denen die zugelassenen kommunalen Träger angehören.
(2) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen berät über Grundsätze für den Abschluss von Zielvereinbarungen, die nach § 48 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II geschlossen werden, über deren Umsetzung und über die Überprüfung der Zielerreichung.
(3) Die zugelassenen kommunalen Träger haben, soweit dies für die Umsetzung der in Absatz 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, die nach § 51b Abs. 1 Satz 1 SGB II in Verbindung mit § 1 der Verordnung zur Erhebung der Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 12.August 2010 (BGBl. I S.1150) erhobenen Daten dem für Soziales zuständigen Ministerium, dem für Arbeit zu-ständigen Ministerium und dem Ausschuss für Zielvereinbarungen zur Verfügung zu stellen oder sich mit der Übermittlung der Daten durch die Bundesagentur für Arbeit an den Ausschuss für Zielvereinbarungen einverstanden zu erklären.
(4) Der Ausschuss für Zielvereinbarungen überprüft mindestens halbjährlich, ob die vereinbarten Ziele erreicht worden sind und berät erforderlichenfalls die zugelassenen kommunalen Träger über Möglichkeiten der Verbesserung.
§ 3
Heranziehung von Gemeinden
(1) Die kommunalen Träger können zur Durchführung der mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag ihnen angehörende Gemeinden und Samtgemeinden heranziehen (Heranziehungsvereinbarung). Die herangezogene kommunale Gebietskörperschaft entscheidet im Namen des kommunalen Trägers.
(2) Widerspruchsbehörde ist der jeweilige kommunale Träger.
§ 3a
Träger der Leistungen nach
§ 6b des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG)
1Träger der Leistungen nach § 6b BKGG sind die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover. 2Sie nehmen die mit der Trägerschaft verbundenen Aufgaben im eigenen Wirkungskreis wahr. 3§ 3 gilt entsprechend.
§ 4
Bundeszuschuss und
Kostenausgleich
(1) 1Die kommunalen Träger erhalten von den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II einen Betrag in Höhe von 26,4 vom Hundert ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. 2Der Abruf der Erstattungen durch die kommunalen Träger erfolgt nach Maßgabe des § 46 Abs. 8 SGB II beim Land. 3Hierfür melden die kommunalen Träger bis zum 15. jedes Monats der zuständigen Behörde
4Die zuständige Behörde zahlt die Mittel nach Satz 1 unmittelbar nach Erhalt an die kommunalen Träger aus. 5Erstattungen im Verhältnis zwischen dem Land und dem Bund (Satz 1) sowie Nachzahlungen und Erstattungen bezüglich der Leistungen nach Satz 3 sind bei der Ermittlung der Beträge nach Satz 1 oder 3 anzurechnen.
(2) 1Zum Ausgleich der notwendigen Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach § 6 b BKGG und nach § 28 SGB II entstehen, erhalten die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover einen Ausgleich aus den Bundesmitteln nach § 46 Abs. 5 bis 7 SGB II. 2Dieser beläuft sich im Jahr 2012 auf 9,4 vom Hundert der Summe ihrer Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II. 3Der Betrag wird nach dem in der Anlage 1 genannten Schlüssel monatlich auf die Kommunen verteilt.
(3) 1Die Landkreise und die kreisfreien Städte sowie die Region Hannover übermitteln der zuständigen Behörde mit ihrer Meldung nach Absatz 1 Satz 3 die Daten, aus denen sich ergibt, wie viele Leistungsberechtigte welche Leistungen nach § 28 SGB II oder § 6 b BKGG erhalten haben und wie hoch die Aufwendungen jeweils waren. 2Das für Soziales zuständige Ministerium oder die von ihr beauftragte Behörde kann überprüfen, ob die Ausgaben begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
§ 5
Landeszuschuss
(1) Das Land beteiligt sich an den Kosten der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende mit einem Zuschuss von jährlich 126 Millionen Euro.
(2) 1Der Zuschuss wird entsprechend den Ausgaben der kommunalen Träger für Unterkunft und Heizung im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende von der zuständigen Behörde jährlich vor Beginn des Zahlungsjahres festgesetzt. 2Der Festsetzung legt sie die Ausgaben der kommunalen Träger ab Mitte des vorvergangenen Jahres bis zur Mitte des Jahres, das dem Festsetzungszeitraum vorangeht, zugrunde.
(3) Abweichend von Absatz 2 wird für das Jahr 2011 die Hälfte des Zuschusses entsprechend der jährlichen Mehrbelastung der kommunalen Träger für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Inkrafttreten des Artikels 1 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.Dezember 2003 (BGBl. I S.2954) gemäß der Anlage 2 verteilt.
(4) Die zuständige Behörde zahlt den Landeszuschuss in gleichen monatlichen Beträgen an die kommunalen Träger aus.
§ 6
Übergangsvorschriften
Abweichend von § 4 Satz 3 sind für die Meldung am 15.Januar 2005 die Aufwendungen maßgeblich, die im Dezember 2004 für den Monat Januar geleistet worden sind.
§ 7
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag seiner Verkündung in Kraft.
(2) § 3 Abs.2 tritt am 1.Januar 2005, § 6 am 1.Februar 2005 und § 5 Sätze 2 und 3 am 1.Januar 2007 außer Kraft.
Anlage
1
(zu § 4 Abs. 2)
Verteilungsschlüssel nach § 4 Abs. 2
| Kommunale Träger | Vomhundertsatz |
| Region Hannover | 16,1791 |
| Göttingen, Stadt | 0,6722 |
| Landkreise | |
| Ammerland | 1,3330 |
| Aurich | 2,6120 |
| Celle | 1,9308 |
| Cloppenburg | 3,0242 |
| Cuxhaven | 2,2890 |
| Diepholz | 2,4267 |
| Emsland | 3,4846 |
| Friesland | 1,2452 |
| Gifhorn | 1,6701 |
| Goslar | 1,7683 |
| Göttingen (ohne Stadt) | 2,3007 |
| Grafschaft Bentheim | 1,4856 |
| Hameln-Pyrmont | 2,0159 |
| Harburg | 2,0985 |
| Heidekreis | 1,7717 |
| Helmstedt | 1,0420 |
| Hildesheim | 3,5717 |
| Holzminden | 0,8681 |
| Leer | 2,3021 |
| Lüchow-Dannenberg | 0,4759 |
| Lüneburg | 2,0806 |
| Nienburg.(Weser) | 1,6357 |
| Northeim | 1,4945 |
| Oldenburg | 1,5517 |
| Osnabrück | 4,3283 |
| Osterholz | 1,0596 |
| Osterode am Harz | 0,9842 |
| Peine | 1,6319 |
| Rotenburg (Wümme) | 1,8899 |
| Schaumburg | 1,8626 |
| Stade | 2,3902 |
| Uelzen | 0,8192 |
| Vechta | 1,5507 |
| Verden | 1,6567 |
| Wesermarsch | 1,4040 |
| Wittmund | 0,7042 |
| Wolfenbüttel | 1,2487 |
| Kreisfreie Städte | |
| Braunschweig | 3,2181 |
| Delmenhorst | 1,6016 |
| Emden | 0,8795 |
| Oldenburg (Oldenburg) | 2,4804 |
| Osnabrück | 2,5114 |
| Salzgitter | 1,7239 |
| Wilhelmshaven | 1,4732 |
| Wolfsburg | 1,2518 |
Anlage
2
(zu § 5 Abs. 3)
Verteilung des Landeszuschusses nach § 5 Abs. 3
| Kommunale Träger | Betrag in tausend Euro |
| Region Hannover | 2 739 |
| Landkreise | |
| Ammerland | 3 095 |
| Aurich | 0 |
| Celle | 0 |
| Cloppenburg | 1 855 |
| Cuxhaven | 2 669 |
| Diepholz | 0 |
| Emsland | 2 288 |
| Friesland | 191 |
| Gifhorn | 3 771 |
| Goslar | 1 937 |
| Göttingen | 5 383 |
| Grafschaft Bentheim | 1 652 |
| Hameln-Pyrmont | 0 |
| Harburg | 4 319 |
| Helmstedt | 10 |
| Hildesheim | 0 |
| Holzminden | 716 |
| Leer | 0 |
| Lüchow-Dannenberg | 187 |
| Lüneburg | 2 909 |
| Nienburg (Weser) | 148 |
| Northeim | 414 |
| Oldenburg | 1 619 |
| Osnabrück | 3 664 |
| Osterholz | 663 |
| Osterode am Harz | 0 |
| Peine | 1 039 |
| Rotenburg (Wümme) | 1 599 |
| Schaumburg | 0 |
| Soltau-Fallingbostel | 0 |
| Stade | 0 |
| Uelzen | 0 |
| Vechta | 2 288 |
| Verden | 1 043 |
| Wesermarsch | 684 |
| Wittmund | 256 |
| Wolfenbüttel | 1 400 |
| Kreisfreie Städte | |
| Braunschweig | 4 073 |
| Delmenhorst | 2 951 |
| Emden | 0 |
| Oldenburg (Oldenburg) | 3 761 |
| Osnabrück | 2 891 |
| Salzgitter | 0 |
| Wolfsburg | 264 |
| Wilhelmshaven | 520 |
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