Schulrecht
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Richtlinie über Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen Qualifizierung von Arbeitslosen mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Zieles 3
RdErl. d. MFAS v. 16.3.2001 - 502-58 35 31 (Nds.MBl. Nr.14/2001 S.335) - VORIS 82300 00 00 00 033 -

 

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung. Diese Maßnahmen müssen geeignet sein, Vermittlungshemmnisse zu beseitigen und die dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu verbessern.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die, Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Maßnahmen der beruflichen Qualifizierung, die aus mehreren aufeinander bezogenen Teilen, wie z.B. einem Motivierungs-, einem Betreuungs- und einem Lehrgangsteil bestehen sollen und über die von anderen öffentlichen Finanzträgern geförderten Leistungen hinausgehen, sowie Projekte zur Steigerung der kulturellen Identifikation, z.B. Qualifizierung in traditionellen Handwerkstechniken.

2.2 Die Maßnahmen sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil an den Arbeitslosen entspricht.

2.3 Bei Vorliegen besonderer persönlicher oder sozialer Schwierigkeiten soll eine sozialpädagogische Betreuung in die Förderung einbezogen werden, die auf die Fähigkeiten und Neigungen sowie auf die Motivationslage der einzelnen Teilnehmenden abgestellt sein muss. Darüber hinaus können Ausgaben der Teilnehmerinnen und Teilnehmer zur Kinderbetreuung in tatsächlicher Höhe als zuwendungsfähig anerkannt werden.

2.4 Ausgeschlossen von der Förderung sind Maßnahmen, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden, sowie die Förderung von Einzelpersonen.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Träger der beruflichen Bildung.

3.2 Wird eine Zuwendung von einem Trägerverbund in Anspruch genommen, muss einer der beteiligten Träger als Zuwendungsempfänger benannt werden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Maßnahmen sollen möglichst frühzeitig nach Eintritt der Arbeitslosigkeit einsetzen, um Langzeitarbeitslosigkeit gar nicht erst entstehen zu lassen (präventiver Ansatz).

Sie sollen insbesondere auf die Qualifizierung arbeitsmarktpolitischer Problemgruppen ausgerichtet sein, wie z.B. arbeitslose An- und Ungelernte, Jugendliche, Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger und Berufsrückkehrerinnen.

Vorrangig sollen Arbeitslose gefördert werden, die nicht länger als zwölf Monate arbeitslos sind. Längerfristig Arbeitslose dürfen in der Maßnahme höchstens mit einem Anteil von unter 50 v.H. berücksichtigt werden.

5. Art und Umfang, Höhe der Förderung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt. Sie bezieht sich auf die gesamte Maßnahme und erfolgt komplementär zu der Finanzierung privater und anderer öffentlicher Mittel.

5.2 Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3 Die Bemessungsgrenze für jede Person beträgt 20 Euro (39 DM) pro Stunde und 1 800 Stunden im Jahr.

Bei dem Stundensatz sind höchstens anrechenbar für:
Ausbildungspersonal 4 Euro (7,80 DM),
Einkommen13 Euro (25,40 DM),
Sachkosten und indirekte Kosten 3 Euro (5,80 DM).

Von der Bemessungsgrenze kann im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zugelassen werden.

5.4 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig. Sie dürfen jedoch, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 140 Euro (274 DM) für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragte Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom MFAS über die BezReg zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Bei überregionalen Maßnahmen ist die am Sitz des Trägers zuständige BezReg Bewilligungsbehörde.

7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr.8.7 zu §44 LHO ist nicht anzuwenden.

7.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.

7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, so ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.

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