1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) die berufliche Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern in Beschäftigungsmaßnahmen nach §19 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG). Durch die Förderung soll die Qualität der Maßnahmen gesteigert und die Vermittlungsfähigkeit der Teilnehmenden für eine Wiedereingliederung in das Erwerbsleben erhöht werden.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Maßnahmen zur beruflichen und persönlichen Qualifizierung von langzeitarbeitslosen Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern, die
- ein Jahr oder länger ohne Beschäftigung sind,
- infolge Arbeitslosigkeit ihren Unterhalt nicht selbst bestreiten können und laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten
und deshalb vom örtlichen Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Hilfe zur Arbeit nach §19 BSHG in die vorgesehene Maßnahme vermittelt oder übernommen werden.
In Ausnahmefällen können auch Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger, die noch nicht ein Jahr oder länger ohne Beschäftigung sind und die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllen, an der Maßnahme teilnehmen.
2.2 Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn diese Maßnahmen mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und Landesprogramme gefördert werden.
3. Zuwendungsempfänger
Örtliche Träger der Sozialhilfe oder herangezogene kreisangehörige Gemeinden, die Maßnahmen selbst durchführen oder mit der Durchführung geeignete Dritte (z.B. Träger der Freien Wohlfahrtspflege, Volkshochschulen, soziale Einrichtungen, Werkstätten) nach Maßgabe dieser Richtlinie beauftragen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Teilnehmenden sind in auf ein Jahr befristete sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse zu übernehmen; sie können an unterschiedlichen Arbeitsstellen eingesetzt werden.
4.2 Um die Reintegration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt zu erhöhen, ist auf eine möglichst homogene Gruppe hinzuwirken. Die Auswahl sollte u.a. unter Beachtung der Motivationslage, der Fähigkeiten und der Vorkenntnisse der Teilnehmenden erfolgen. Die Maßnahmen sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil an den Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfängern entspricht.
4.3 Die Teilnehmenden sind entsprechend ihren persönlichen Voraussetzungen im Rahmen der Beschäftigung am Arbeitsplatz und durch zusätzliche Angebote zu qualifizieren. Die Anteile der theoretischen Qualifizierung müssen mindestens 5 v.H., theoretische Qualifizierung und Qualifizierung am Arbeitsplatz müssen zusammen mindestens 50 v.H. betragen.
4.4 Die Maßnahmen müssen den Erfordernissen des Arbeitsmarktes entsprechen und geeignet sein, die Aussichten auf eine berufliche Wiedereingliederung zu verbessern.
Sie sollen auf allgemein anerkannte Zertifikate und/oder Befähigungsnachweise ausgerichtet sein, wie z.B. Gabelstaplerführerschein, Schweißerpässe, PC-Anwenderschein.
Die Maßnahmeinhalte und -ziele sind in Absprache mit den örtlich zuständigen Arbeitsämtern festzulegen, um eine Orientierung an den regionalen Arbeitsmarkt zu gewährleisten.
4.5 Die Reintegration der Teilnehmenden ist sozialpädagogisch anzuleiten und zu betreuen. Die Betreuung muss während der gesamten Maßnahmedauer erfolgen, um Maßnahmeabbrüche zu verhindern, die Motivation der Teilnehmenden zu steigern und ihre Persönlichkeitsstruktur zu verbessern.
5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Die Bemessungsgrenze für jede Person beträgt 20 Euro (39 DM) pro Stunde und 1800 Stunden im Jahr.
Bei dem Stundensatz sind höchstens anrechenbar für: Ausbildungspersonal 4 Euro (7,80 DM), Einkommen 13 Euro (25,40 DM),
Sachkosten und indirekte Kosten Euro (5,80 DM).
Maßgebend sind die nachgewiesenen geleisteten Stunden, die die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und der Urlaubszeiten im Rahmen der Lohnfortzahlung einschließen. Von der Bemessungsgrenze kann die Bewilligungsbehörde im begründeten Einzelfall eine Ausnahme zulassen.
5.3 Die aus ESF-Mitteln gewährte Zuwendung darf 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
5.4 Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet. Sie dürfen jedoch einen monatlichen Höchstbetrag von 140 Euro (274 DM) für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger und die von ihnen beauftragten Maßnahmeträger sind zu verpflichten, Überprüfungen durch die Europäische Kommission, durch das Land und durch von diesem beauftragte Dritte zuzulassen, sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom WAS über die BezReg zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.
7. Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde ist die jeweils zuständige BezReg.
7.2 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV Nr.8.7 zu §44 LHO ist nicht anzuwenden.
7.3 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August. und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.
7.4 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.
7.5 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.