Richtlinie über Zuwendungen für Maßnahmen zur Anpassung der Beschäftigten an den wirtschaftlichen und strukturellen Wandel mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds im Rahmen des Zieles 3
RdErl. d. MFAS v. 23.7.2001 - 502-58 35 30 – (Nds.MBl. Nr.30/2001 S.676) - VORIS 82300 00 00 00 036 -

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land fördert nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu §44 LHO mit Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Maßnahmen zur Beratung, Qualifizierung und Anpassung der Beschäftigten in Bezug auf den wirtschaftlichen und strukturellen Wandel und zur Sicherung der davon betroffenen Arbeitsplätze.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Maßnahmen

2.1 vorrangig der beruflichen Qualifizierung, Orientierung und Beratung:

2.1.1 Qualifizierung durch innovative Konzepte und Methoden, insbesondere im Bereich der sozialen Qualifizierung und der Gruppenarbeit,

2.1.2 Förderung der Weiterbildung, Anleitung und Beratung un- und angelernter oder von Arbeitslosigkeit bedrohter Arbeitskräfte; Förderung der Weiterbildung und Qualifizierung von Fachkräften,

2.1.3 Beratung und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften in Forschung, Entwicklung, Produktion und Dienstleistung unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes,

2.1.4 Beratung und Qualifizierung im Hinblick auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit oder zur Betriebsübernahme (Existenzgründung),

2.1.5 spezifische Maßnahmen für Frauen und ihre Beteiligung am Arbeitsmarkt einschließlich ihres beruflichen Aufstiegs,

2.1.6 Qualifizierung von Beschäftigten, die das 45.Lebensjahr vollendet haben, in den neuen Technologien zur Erhaltung, Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Qualifikation und damit zur Sicherung der Beschäftigungschancen,

2.1.7 Qualifizierung von Beschäftigten bei gleichzeitiger Einstellung einer bisher arbeitslosen Person als Stellvertreterin oder Stellvertreter (Jobrotation)

2.2 zur Vorausschätzung der Entwicklung des Arbeitsmarktes und des Bedarfs an beruflichen Qualifikationen (Studien), auf die eine konkrete Maßnahme zur Umsetzung der Ergebnisse folgen sollte, und

2.3 zum Ausbau der Strukturen und Systeme in Bezug auf neue Arbeitsmodelle sowie neue Formen der Arbeitsorganisation auch unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren (z.B. Telearbeit).

Ausgeschlossen ist die Förderung von Projekten, die mit ESF-Mitteln anderer Bundes- und/oder Landesprogramme gefördert werden, sowie die Förderung von Einzelpersonen.

3. Zuwendungsempfänger

Überbetriebliche Einrichtungen in freier oder öffentlicher Trägerschaft und Dienstleistungsunternehmen der Bildungs- und Beratungsbranche. Ausgeschlossen sind Bildungseinrichtungen von Unternehmen, die ausschließlich innerbetriebliche Bildungsmaßnahmen durchführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Förderung erfolgt entsprechend den in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 der Kommission vom 12.1.2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrages auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. EG Nr. L10 S.20) vorgesehenen Regelungen.

Gefördert werden Maßnahmen, die nicht unternehmensspezifisch sind und Qualifikationen allgemeiner Art vermitteln. Die Maßnahmen sollten abschlussbezogen sein. Die Förderung soll vorrangig Beschäftigten aus kleinen und mittleren Unternehmen (im Folgenden: KMU) zugute kommen. KMU sind solche, die in den letzten drei abgelaufenen Wirtschaftsjahren durchschnittlich

Maßnahmen für die öffentliche Verwaltung sind ausgeschlossen.

Die Maßnahmen sollen der Förderung der Chancengleichheit dienen und einen Frauenanteil enthalten, der dem prozentualen Anteil an den Beschäftigten entspricht.

Ziel der Weiterbildung und Beratung von Fach- und Führungskräften und der Beschäftigten, in Maßnahmen für die Zielgruppe der über 45-jährigen, ist es, diese so zu qualifizieren, dass sie sich den Herausforderungen durch neue Technologien, sich ändernde Produktionsformen und -Techniken, moderne Informations- und Kommunikationstechniken sowie dem Qualitätsmanagement stellen können.

Im kaufmännischen Bereich sollen alle Fähigkeiten für die Erschließung neuer Absatzmärkte und die Kooperation mit Unternehmen auch in anderen Staaten im Produktionsbereich gefördert werden. Innovative Qualifizierungsmaßnahmen sollen sich zum Transfer in andere Wirtschaftsbereiche und Bildungsinstitutionen eignen und auch international zum Einsatz kommen können.

4.1 Qualifizierung

Die Maßnahmen nach Nr.2.1 sollen der Verbesserung der zwischenbetrieblichen oder intersektoralen Mobilität und im Rahmen von betrieblichen Personalentwicklungsprojekten zur Sicherung der Beschäftigung dienen.

Die Beschäftigten sollen durch innovative Qualifizierungsmaßnahmen weitergebildet werden, die auch eine berufliche Neuorientierung zulassen.

Die Qualifizierung von Facharbeiterinnen und Facharbeitern soll flankierend zu den im Betrieb eingeleiteten Umstrukturierungsprozessen erfolgen. Sie muss geeignet sein, bedrohte Arbeitsplätze langfristig zu erhalten, die intersektorale und überbetriebliche Mobilität zu erhöhen oder auf zukunftsträchtige Arbeitsplatzanforderungen hin ausgerichtet sein.

Bei Maßnahmen nach Nr.2.1.6 sollen mindestens 50 v.H. der Teilnehmenden das 45.Lebensjahr vollendet haben.

4.2 Beratung

Beratungsmaßnahmen sind konzeptionell und organisatorisch den Qualifizierungsmaßnahmen vorgelagert und sollen diese begleiten. Sie sind unter Einbeziehung der Betriebs- oder der Personalräte durchzuführen.

Die Beratung muss den betroffenen Beschäftigten und ihren Betrieben Hilfestellungen und Entscheidungsalternativen für die Planung, Auswahl und Durchführung von Qualifizierungsmaßnahmen geben, auf die individuelle Situation der oder des einzelnen Beschäftigten eingehen und individuelle Qualifizierungspläne oder Berufswegeplanungen enthalten.

4.3 Studien

Die Studien sollten den Projekten vorgeschaltet sein oder zeitnahe und unmittelbare Entscheidungshilfen liefern und Vorschläge für Maßnahmen der Qualifizierung oder Beratung enthalten. Sie sollen branchen- oder regionenbezogen den zukünftigen Qualifizierungsbedarf ermitteln. Es soll insbesondere die Auswirkung der gegenwärtig ablaufenden Anpassungsprozesse in der Großindustrie auf KMU untersucht werden. Als Ergebnis wird erwartet, dass spezielle Bedarfe für Qualifizierungsmaßnahmen erkannt, analysiert und Lösungen angeboten werden.

4.4 Maßnahmen zur Verbesserung der Weiterbildungsinfrastruktur

Gefördert werden die Entwicklung neuer Konzepte und Methoden für die berufliche Weiterbildung sowie Maßnahmen zur Information und Vernetzung der Akteure in Betrieben, Einrichtungen der beruflichen Aus- und Weiterbildung, in Forschungseinrichtungen und Verwaltung.

4.5 Planungsvoraussetzungen

Den Qualifizierungsprojekten muss ein detaillierter Qualifizierungsplan mit den Zielen und den wichtigsten Abschnitten der geplanten Maßnahmen, in dem auch die Wege und Methoden der Arbeit mit den Zielgruppen beschrieben werden, zugrunde liegen. Mit den Maßnahmen soll Folgendes erreicht werden:

Darüber hinaus können folgende Ziele verfolgt werden:

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

Ausgaben zur Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern der Teilnehmenden sind in tatsächlicher Höhe zuwendungsfähig, soweit im Einzelfall aufgrund der Maßnahme eine Erweiterung der bestehenden Betreuung erfolgen muss. Die Ausgaben dürfen, sofern der Maßnahmeträger die Betreuung nicht selbst anbietet, einen monatlichen Höchstbetrag von 70 Euro (137 DM) für jedes zu betreuende Kind nicht übersteigen. Die Kinderbetreuung durch Personen, die mit der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben, wird nicht gefördert.

5.2 Es sind in der Regel private Mittel in Höhe von mindestens 40 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben aufzubringen. In jedem Fall darf die Höhe der öffentlichen Zuwendungen (staatliche Kofinanzierung plus ESF-Mittel) bei KMU einen Anteil von 70 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten. Bei Maßnahmen zugunsten von Großunternehmen ist dieser Anteil auf maximal 50 v.H. zu begrenzen. Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.

5.3 Die aus Mitteln des Landes gewährte Zuwendung ergänzt die Förderung maximal bis zu den in Nr.5.2 genannten Interventionssätzen. Über den Einsatz von Landesmitteln wird projektbezogen entschieden.

5.4 Die Bemessungsgrenze beträgt bei

Die Bewilligungsbehörde kann im begründeten Einzelfall die Bemessungsgrenze erhöhen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes oder von diesen beauftragter Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom MFAS über die BezReg zur Verfügung gestellt und ist zu verwenden.

7. Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu §44 LHÖ, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie oder den maßgeblichen Verordnungen der EU Abweichungen zugelassen oder vorgeschrieben worden sind.

Die VV Nr.8.7 zu §44 LHO findet keine Anwendung.

7.2 Antragstellung

Zuständige Bewilligungsbehörde ist die BezReg, in deren Bezirk die Maßnahme durchgeführt wird. Bei überregionalen Maßnahmen ist die am Sitz des Trägers zuständige BezReg Bewilligungsbehörde.

Die Bewilligungsbehörde kann eine Stellungnahme der Landesberatungsgesellschaft für Integration und Beschäftigung mbH (im Folgenden: LaBIB) zu vorher abgestimmten Qualitätsnormen (u.a. Frauenbeteiligung, Innovation, Nachhaltigkeit, Qualitätsstandards, Abschluss/Zertifikat) einholen, die dann ggf. um eine fachliche Stellungnahme der Sozialpartner ergänzt wird. Bei besonders innovativen Projekten, die im Unterausschuss des Landesbegleitausschusses beraten werden, ist eine Stellungnahme der LaBIB einzuholen.

7.3 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Die Mittel sind nach Vordruck für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres anzufordern.

7.4 Verwendungsnachweis

Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen.

Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks der Bewilligungsbehörde nachzuweisen (Verwendungsnachweis). Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.

7.5 Vordrücke

Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.4.2001 in Kraft und am 31.12.2006 außer Kraft.

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