1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu §44 LHO aus Mitteln des Landes und des Europäischen Sozialfonds (im Folgenden: ESF) Zuwendungen an Arbeitslosen- und Sozialhilfeinitiativen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Es werden Arbeitslosen- und Sozialhilfeinitiativen gefördert, die Beratung und Betreuung anbieten mit dem Ziel, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, zu bewältigen und zu überwinden.
2.2 Die Zuwendung wird gewährt an Träger, die in möglichst engem Kontakt mit Arbeitsämtern, örtlichen Trägern der Sozialhilfe und anderen regionalen Arbeitsmarktakteuren Arbeitslose, Arbeitsuchende, Sozialhilfeempfängerinnen und Sozialhilfeempfänger sowie andere Ratsuchende in ihren Bemühungen bei der Vermeidung, Bewältigung und Überwindung der Arbeitslosigkeit unterstützen. Zentrales Ziel und Schwerpunkt ist die Integration in Arbeit.
2.3 Außerdem werden Modellprojekte i.S. von Nr.5 gefördert.
3. Zuwendungsempfänger
Gefördert werden
- juristische Personen des öffentlichen Rechts,
- juristische Personen des privaten Rechts, die gemeinnützige Zwecke verfolgen,
mit Sitz in Niedersachsen.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Beratung und Betreuung soll insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- Beratung zur persönlichen, sozialen und materiellen Stabilisierung,
- Entwicklung und Unterstützung der Eigeninitiative,
- Ermittlung von Leistungsprofilen und individuellen Fortbildungsbedarfen,
- Unterstützung bei Bewerbungen und persönlicher Präsentation,
- Beratung zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur Organisation der Kinderbetreuung,
- Vermittlung in entsprechende Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen, ggf. in Praktikums- und Arbeitsplätze.
4.2 Die Arbeitslosen- und Sozialhilfeinitiativen haben ihr Beratungsangebot in besonderer Weise an den Bedürfnissen von Frauen auszurichten als Beitrag, die Chancengleichheit von Männern und Frauen zu fördern.
4.3 Das Angebot muss mit einer Öffnungszeit an mindestens vier Tagen pro Woche mit insgesamt mindestens 24 Stunden bereitgehalten werden.
4.4 Die Arbeitslosen- und Sozialhilfeinitiativen sind verpflichtet, auf der Basis einer umfassenden Geschäftsstatistik eine einheitliche Dokumentation zu führen und sich an einer Evaluierung durch die Bewilligungsbehörde oder Dritte zu beteiligen. Sie führen einen ständigen Qualitätsentwicklungsprozess durch und wirken aktiv an der Festlegung von Qualitätsstandards mit. Sowohl die einheitliche Dokumentation als auch die Festlegung der Qualitätsstandards sind mit dem Land abzustimmen.
5. Modellprojekte
Arbeitslosen- und Sozialhilfeinitiativen, die über das in Nr.4 beschriebene Angebot hinaus ein integriertes Gesamtkonzept erarbeiten, das sich schwerpunktmäßig auf Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Langzeitarbeitslosigkeit ausrichtet, und dafür neue Strategien entwickeln und erproben, können zusätzlich mit Mitteln des ESF modellhaft gefördert werden.
6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
6.2 Für Sachausgaben werden bis zu 2500 Euro pro Initiative und Jahr gewährt.
6.3 Die Zuwendung zu den Personalausgaben beträgt bis zu 50 v.H. des tariflichen oder ortsüblichen Entgelts, zuzüglich der gesetzlichen Leistungen und der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, höchstens jedoch 19 500 EUR pro Initiative und Jahr. Für eine Teilzeitkraft reduziert sich die Zuwendung entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Personalausgaben sind höchstens bis zur VergGr. IV b BAT zuwendungsfähig.
6.4 Den Modellträgern nach Nr.5 wird zusätzlich aus Mitteln des ESF eine Zuwendung für Sach- und Personalausgaben gewährt. Die Zuwendung beträgt für:
- Sachausgaben bis zu 10.500 EUR
- Personalausgaben bis zu 48.000 EUR
pro Initiative und Jahr.In besonders begründeten Einzelfällen können die vorgenannten Höchstgrenzen überschritten werden.
6.5 Die Zuwendung aus ESF-Mitteln darf 45 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschreiten.
7. Anweisungen zum Verfahren
7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu §44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind. Die VV/VV-GK Nr.8.7 zu §44 LHO ist für die Modellprojekte nach Nr.5 nicht anzuwenden.
7.2 Der Modellträger nach Nr.5 ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen der Europäischen Kommission, des Landes Niedersachsen oder der von diesen beauftragten Stellen zuzulassen sowie bei der Erfassung der Daten in der von der Kommission geforderten Differenzierung und bei der Bewertung der Förderung nach dieser Richtlinie mitzuwirken. Die hierfür erforderliche Software wird vom MFAS über die BezReg zur Verfügung gestellt und ist anzuwenden.
7.3 Der Antrag ist bei der zuständigen BezReg (Bewilligungsbehörde) unter Verwendung der dafür vorgesehener Vodrucke zu stellen. Die Antragsvordrucke werden von dort zur Verfügung gestellt.
7.4 Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt vierteljährlich. Dazu sind der Bewilligungsbehörde die Mittelabrufe auf den dafür vorgesehenen Antragsvordrucken für das laufende Quartal zum 1.Februar, 1.Mai, 1.August und 1.November eines jeden Jahres vorzulegen.
7.5 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Vordruck wird von der Bewilligungsbehörde gestellt. Die Verwendung der Zuwendung ist innerhalb von zwei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks nachzuweisen. Ist der Zuwendungszweck nicht bis zum Ablauf des Haushaltsjahres erfüllt, ist binnen zwei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Beträge ein Zwischennachweis zu führen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Bewilligungsbehörde einer Verlängerung der Frist zustimmen.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
8.1 Dieser RdErl. tritt am 1.1.2002 in Kraft.
8.2 Gleichzeitig wird der Bezugserlass aufgehoben.
8.3 Dieser RdErl. tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.