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Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach §45b des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (AnerkVO-SGB XI)
Vom 28.August 2002 (Nds.GVBl. Nr.26/2002 S.372) - VORIS 83000 (neu) -

Aufgrund des §45b Abs.3 Satz 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) vom 26.Mai 1994 (BGBl. I S.1014), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl. I S.2167), wird verordnet:

§ 1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote

(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der §§45b und 45c SGB XI sind Angebote anerkennungsfähig, in denen Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung

  1. die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie
  2. pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.

(2) Zu den nach Absatz 1 anerkennungsfähigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gehören insbesondere

  1. Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen,
  2. Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
  3. Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,
  4. Familienentlastende Dienste.

§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen

Ein anerkennungsfähiges niedrigschwelliges Betreuungsangebot wird anerkannt, wenn

  1. ein Konzept für ein auf Dauer ausgerichtetes Betreuungsangebot vorliegt, aus dem sich die Zielgruppe, der Umfang der Leistungen und die Methode der Betreuung ergeben,
  2. die fachliche Anleitung, Schulung, kontinuierliche Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch eine Pflegefachkraft, eine Ärztin, einen Arzt, eine Sozialpädagogin, einen Sozialpädagogen, eine Heilpädagogin, einen Heilpädagogen, eine Heilerziehungspflegerin, einen Heilerziehungspfleger, eine Psychologin oder einen Psychologen mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder heilpädagogischer Erfahrung,
  3. gewährleistet ist, dass die Betreuung durch Helferinnen und Helfer erfolgt, die eine auf das Betreuungsangebot zugeschnittene Schulung zum Umgang mit den zu betreuenden Personen von mindestens 20 Stunden absolviert haben und sich diesbezüglich fortbilden, und
  4. die Anbieterin oder der Anbieter zur Deckung von Schäden, die durch die angebotene Betreuung entstehen können, ausreichend versichert ist.

Bei Gruppenbetreuung müssen außerdem hierfür geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.

§ 3
Verfahren

(1) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes bedarf eines schriftlichen Antrages.

(2) Wer für sein niedrigschwelliges Betreuungsangebot die Anerkennung erhalten hat, ist verpflichtet, der für die Anerkennung zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.

(3) Für die Anerkennung ist das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben zuständig.

(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung.

§ 4
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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