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Verordnung über die Anerkennung
von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten nach §45b des Elften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (AnerkVO-SGB XI) Vom
28.August 2002 (Nds.GVBl. Nr.26/2002 S.372) - VORIS 83000 (neu) -
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Aufgrund des §45b Abs.3 Satz 2 des Elften Buchs des
Sozialgesetzbuchs (SGB XI) vom 26.Mai 1994 (BGBl. I S.1014), zuletzt
geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 21.Juni 2002 (BGBl. I S.2167),
wird verordnet:
§ 1
Niedrigschwellige Betreuungsangebote
(1) Als niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der
§§45b und 45c SGB XI sind Angebote anerkennungsfähig, in denen
Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung
- die Betreuung von Pflegebedürftigen mit erheblichem Bedarf an
allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung in Gruppen oder im häuslichen
Bereich übernehmen sowie
- pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen.
(2) Zu den nach Absatz 1 anerkennungsfähigen niedrigschwelligen
Betreuungsangeboten gehören insbesondere
- Betreuungsgruppen für Menschen mit demenzbedingten
Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen
Erkrankungen,
- Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender
Angehöriger im häuslichen Bereich,
- Tagesbetreuung in Kleingruppen oder Einzelbetreuung,
- Familienentlastende Dienste.
§ 2
Anerkennungsvoraussetzungen
Ein anerkennungsfähiges niedrigschwelliges Betreuungsangebot wird
anerkannt, wenn
- ein Konzept für ein auf Dauer ausgerichtetes Betreuungsangebot
vorliegt, aus dem sich die Zielgruppe, der Umfang der Leistungen und die
Methode der Betreuung ergeben,
- die fachliche Anleitung, Schulung, kontinuierliche Begleitung und
Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch eine Fachkraft
gewährleistet ist, und zwar insbesondere durch eine Pflegefachkraft, eine
Ärztin, einen Arzt, eine Sozialpädagogin, einen Sozialpädagogen,
eine Heilpädagogin, einen Heilpädagogen, eine
Heilerziehungspflegerin, einen Heilerziehungspfleger, eine Psychologin oder
einen Psychologen mit psychiatrischer, gerontopsychiatrischer oder
heilpädagogischer Erfahrung,
- gewährleistet ist, dass die Betreuung durch Helferinnen und
Helfer erfolgt, die eine auf das Betreuungsangebot zugeschnittene Schulung zum
Umgang mit den zu betreuenden Personen von mindestens 20 Stunden absolviert
haben und sich diesbezüglich fortbilden, und
- die Anbieterin oder der Anbieter zur Deckung von Schäden, die
durch die angebotene Betreuung entstehen können, ausreichend versichert
ist.
Bei Gruppenbetreuung müssen außerdem hierfür geeignete
Räumlichkeiten zur Verfügung stehen.
§ 3
Verfahren
(1) Die Anerkennung eines niedrigschwelligen Betreuungsangebotes bedarf
eines schriftlichen Antrages.
(2) Wer für sein niedrigschwelliges Betreuungsangebot die
Anerkennung erhalten hat, ist verpflichtet, der für die Anerkennung
zuständigen Behörde auf Verlangen nachzuweisen, dass die
Anerkennungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(3) Für die Anerkennung ist das Landesamt für Zentrale Soziale
Aufgaben zuständig.
(4) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche
Förderung.
§ 4
In-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.