| I n h a l t s ü b e r s i c h t | |
| E r s t e r A b s c h n i
t t Allgemeine Bestimmungen |
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| § 1 | Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes |
| Z w e i t e r A b s c h n
i t t Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur |
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| § 2 | Landespflegebericht |
| § 3 | Örtliche Pflegeberichte |
| § 4 | Örtliche Pflegekonferenzen |
| § 5 | Bereitstellung |
| § 6 | Eigener Wirkungskreis |
| D r i t t e r A b s c h n
i t t Förderung der Pflegeeinrichtungen |
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| § 7 | Allgemeine Förderungsvoraussetzungen |
| § 8 | Gegenstand der Förderung |
| § 9 | Förderung von ambulanten Pflegeeinrichtungen |
| § 10 | Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege |
| § 11 | Verordnung zur Durchführung der Förderung |
| § 12 | Zuständigkeit |
| § 13 | Förderung neuartiger Maßnahmen |
| § 14 | Förderung vorpflegerischer und pflegebegleitender Maßnahmen |
| § 15 | Landesrechnungshof |
| § 16 | Gesonderte Berechnung von Investitionsaufwendungen |
| V i e r t e r A b s c h n
i t t Schlussbestimmungen |
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| § 17 | Zuständigkeit der Träger der Sozialhilfe im Rahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch |
| § 18 | Übergangsbestimmungen |
| § 19 | Änderung des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes |
| § 20 | In-Kraft-Treten |
E r s t e r A b s c h n i t t
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, eine leistungsfähige, wirtschaftliche und räumlich gegliederte pflegerische Versorgungsstruktur zu gewährleisten, die mit einer ausreichenden Zahl von Pflegeeinrichtungen eine ortsnahe, aufeinander abgestimmte, dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand entsprechende ambulante, teilstationäre und vollstationäre Versorgung der Pflegebedürftigen sicherstellt (notwendige pflegerische Versorgungsstruktur). Hierzu wirken das Land, die kommunalen Körperschaften, die Träger der Pflegeeinrichtungen und die Pflegekassen unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eng zusammen.
(2) Dieses Gesetz findet, abgesehen von §17, keine Anwendung auf teilstationäre oder vollstationäre Einrichtungen, in denen Eingliederungshilfe gemäß den §§39 und 40 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) gewährt wird.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Planung sowie Sicherstellung der pflegerischen Versorgungsstruktur
§ 2
Landespflegebericht
Das Fachministerium erstellt für das Gebiet des Landes einen räumlich gegliederten Bericht über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung (Landespflegebericht). Der Landespflegebericht soll Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur enthalten. Er ist alle fünf Jahre fortzuschreiben. Der Landespflegeausschuss ist anzuhören.
§ 3
Örtliche Pflegeberichte
Die Landkreise und die kreisfreien Städte erstellen für ihr Gebiet räumlich gegliederte Pflegeberichte über den Stand und die voraussichtliche Entwicklung der pflegerischen Versorgung. Die Pflegeberichte sollen Vorschläge zur Anpassung der vorhandenen pflegerischen Versorgungsstruktur an die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur enthalten. Die Pflegeberichte sind fortzuschreiben. Bei der Erstellung und der Fortschreibung der örtlichen Pflegeberichte ist der Landespflegebericht zu berücksichtigen.
§ 4
Örtliche Pflegekonferenzen
(1) Im Zuständigkeitsbereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt können eine Pflegekonferenz (örtliche Pflegekonferenz) oder mehrere solcher Konferenzen gebildet werden, um dort Fragen
der pflegerischen Versorgung der Bevölkerung,
der notwendigen pflegerischen Versorgungsstruktur,
der Koordinierung von Leistungsangeboten zu beraten.
(2) Einer örtlichen Pflegekonferenz sollen mindestens in jeweils gleicher Zahl Vertreterinnen oder Vertreter der kommunalen Körperschaften, der Pflegeeinrichtungen und der Pflegekassen angehören. Ihr sollen weitere Personen, insbesondere Vertreterinnen oder Vertreter der Pflegebedürftigen und des Pflegepersonals, angehören. Auf eine hälftige Besetzung mit Frauen ist hinzuwirken.
§ 5
Bereitstellung
(1) Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind verpflichtet, eine den örtlichen Anforderungen entsprechende notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nach Maßgabe dieses Gesetzes sicherzustellen. Kreisangehörige Gemeinden einschließlich der Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden und Samtgemeinden können für ihr Gebiet die Bereitstellung im Einvernehmen mit dem Landkreis übernehmen.
(2) Die kommunalen Körperschaften sollen eigene Einrichtungen nur schaffen, soweit die notwendige pflegerische Versorgungsstruktur nicht durch Einrichtungen anderer Träger sichergestellt werden kann.
§ 6
Eigener Wirkungskreis
Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach diesem Abschnitt gehören zu deren eigenem Wirkungskreis.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Förderung der Pflegeeinrichtungen
§ 7
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1) Pflegeeinrichtungen werden nach Maßgabe der §§9 und 10 nur gefördert, wenn sie
nach §72 oder 73 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zugelassen sind und
eine Pflegesatzvereinbarung nach §85 Abs.1 SGB XI oder eine Vergütungsvereinbarung nach §89 Abs.1 SGB XI abgeschlossen oder das Schiedsverfahren nach §85 Abs.5 SGB XI eingeleitet haben.
(2) Die Förderung erfolgt nur für die Pflegeleistungen und die Pflegeplätze, die Personen in Anspruch genommen haben, die pflegebedürftig im Sinne von §14 SGB XI sind und weder nach § 26c des Bundesversorgungsgesetzes noch nach einem Gesetz, das eine entsprechende Anwendung des § 26c des Bundesversorgungsgesetzes bestimmt, Leistungen erhalten oder ohne die Förderung nach diesem Gesetz erhalten würden.
§ 8
Gegenstand der Förderung
(1) Nach den §§9 und 10 wird eine Förderung nur gewährt für:
Folgeaufwendungen aus betriebsnotwendigen Investitionen nach Maßgabe der Verordnung nach §11 Nr.3 für die Herstellung, Anschaffung, Wiederbeschaffung oder Ergänzung
| a) | von Gebäuden und |
| b) | von sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern, deren Anschaffungswert den in der Verordnung nach §11 Nr.2 festgelegten Mindestbetrag überschreitet, |
Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegütern nach Nummer 1 Buchst. b, soweit ein durch Verordnung nach §11 Nr.5 bestimmter Höchstbetrag nicht überschritten wird.
(2) Folgeaufwendungen im Sinne des Absatzes 1 Nr.1 sind die Zinsen für Fremd- und Eigenkapital, Abschreibungen mit Ausnahme der Sonderabschreibungen sowie die Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung nach Maßgabe der Verordnung nach §11 Nr.4.
(3) Zum Eigenkapital im Sinne des Absatzes 2 gehören nicht Mittel aus unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Förderung, zweckgebundene Mittel aus einer Förderung durch öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Anstalten sowie durch staatlich geförderte Stiftungen und das aus diesen Mitteln Erworbene. Folgeaufwendungen aus Investitionen, die aus Mitteln nach Satz 1 getätigt werden, werden bei einer Förderung nach diesem Gesetz nur insoweit berücksichtigt, als sie dem Träger der Pflegeeinrichtung tatsächlich entstehen. Werden Aufwendungen nach Absatz 1 aus Mitteln nach Satz 1 gefördert, so wird diese Förderung auf eine Förderung nach diesem Gesetz angerechnet.
(4) Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1 für die Vorhaltung von Zusatzleistungen nach §88 SGB XI werden nicht gefördert.
§ 9
Förderung von ambulanten
Pflegeeinrichtungen
Die Träger von ambulanten Pflegeeinrichtungen mit einem Anspruch auf Förderung nach §7 Abs.1 erhalten für ihre Aufwendungen nach §8 für Leistungen der häuslichen Pflege im Sinne der §§36 und 39 SGB XI pauschale Zuschüsse in der durch Verordnung nach §11 Nr.6 landeseinheitlich zu bestimmenden Höhe. Die Förderung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger Pflegebedürftigen entsprechend §82 Abs.3 SGB XI Aufwendungen nicht gesondert in Rechnung stellt.
§ 10
Förderung von stationären
Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Kurzzeitpflege
(1) 1Träger von teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie von Einrichtungen der Kurzzeitpflege erhalten Zuschüsse in Höhe der Aufwendungen nach §8. 2Zuschüsse erhalten auch Träger von vollstationären Einrichtungen der Dauerpflege in der durch Verordnung nach § 11 Nr. 7 festgelegten Höhe für die in diese Einrichtungen aufgenommenen Pflegebedürftigen; §9 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Für die Förderung nach Absatz 1 werden nur die Personen nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt, die
Leistungen im Sinne des § 39, 41 oder 42 SGB XI erhalten und
im Zeitpunkt der Aufnahme und in den letzten zwölf Monaten vor der Aufnahme in die Einrichtung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen hatten.
2Die Förderung nach Absatz 1 Satz 2 wird nicht gewährt für Pflegebedürftige, bei denen sich Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI unmittelbar an die Leistungen im Sinne des § 39 oder 42 SGB XI anschließen.
(3) Die Förderung nach Absatz 1 Satz 1 entfällt, wenn das für die Investitionen eingesetzte Fremdkapital 80 vom Hundert der Investitionsaufwendungen überschreitet. Die nach §12 Abs.1 zuständige Stelle kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen.
(4) Absatz 2 gilt nicht für Investitionen, die vor dem 1.Juli 1996 begonnen worden sind.
§ 11
Verordnung zur Durchführung der
Förderung
Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über
das Antrags- und das Abrechnungsverfahren bei einer Förderung nach den §§9 und 10 sowie die Dauer der Förderung,
den Mindestbetrag für Anlagegüter nach §8 Abs.1 Nr.1 Buchst. b,
die Betriebsnotwendigkeit von Investitionsaufwendungen nach §8 Abs.1,
Art, Höhe und Laufzeit der den Folgeaufwendungen nach §8 Abs.2 zuzurechnenden Aufwendungen,
die Höchstbeträge für Aufwendungen nach §8 Abs.1 Nr.2,
die Höhe der Pauschale nach §9,
die Höhe des nach §10 Abs.1 Satz 2 förderfähigen Betrages.
§ 12
Zuständigkeit
(1) Die Förderung von Pflegeeinrichtungen nach den §§9 und 10 ist Aufgabe des Landes. Sie wird den Landkreisen und den kreisfreien Städten übertragen. Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. Örtlich zuständig ist die kommunale Körperschaft, in deren Gebiet die Pflegeeinrichtung liegt. Das Land bleibt zuständig für die Pflegeeinrichtungen, deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt ist oder an denen selbst oder an deren Träger der Landkreis oder die kreisfreie Stadt beteiligt ist.
(2) Die Aufgaben der kommunalen Körperschaften nach Absatz 1 gehören zu deren übertragenem Wirkungskreis.
(3) Die Ausgaben für die Zahlungen nach den §§9 und 10 trägt das Land. Die Verwaltungsausgaben der kommunalen Körperschaften werden im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten.
§ 13
Förderung neuartiger Maßnahmen
Das Land kann die Entwicklung und Erprobung neuartiger
Formen der Pflege,
Maßnahmen zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit und
Verbindungen von Pflegeangeboten oder -einrichtungen mit gesundheits- und sozialpflegerischen Angeboten oder Einrichtungen
durch Zuwendungen gesondert fördern. Zu den neuartigen Maßnahmen nach Satz 1 zählen auch Modellvorhaben nach §45c SGB XI.
§ 14
Förderung vorpflegerischer und
pflegebegleitender Maßnahmen
Das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans Maßnahmen der Vermittlung und der Organisation hauswirtschaftlicher und sozialpflegerischer Hilfen, auf die nach anderen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme des Bundessozialhilfegesetzes kein Anspruch besteht, sowie niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne der §§45b und 45c SGB XI.
§ 15
Landesrechnungshof
Der Landesrechnungshof ist berechtigt, die von den Trägern der Pflegeeinrichtungen zu erbringenden Nachweise, die für die Höhe der Fördermittel maßgebend sind, sowie die ordnungsgemäße Verwendung der Fördermittel an Ort und Stelle zu prüfen, die Unterlagen einzusehen und Auskünfte einzuholen.
§ 16
Gesonderte Berechnung von
Investitionsaufwendungen
(1) Gesondert berechenbare Aufwendungen im Sinne von §82 Abs.3 und 4 SGB XI sind die in §8 bezeichneten Aufwendungen.
(2) Die Landesregierung bestimmt durch Verordnung das Nähere über die gesonderte Berechnung nach §82 Abs.3 Satz 3 SGB XI, insbesondere über Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen.
(3) Die gesonderte Berechnung nach §82 Abs.3 SGB XI bedarf der Zustimmung der nach §12 Abs.1 zuständigen Stelle; die gesonderte Berechnung nach §82 Abs.4 SGB XI ist dieser Stelle anzuzeigen. Die Aufgaben nach Satz 1 sind Aufgaben des Landes; §12 Abs.1 Sätze 2 bis 5, Abs.2 und 3 Satz 2 gilt entsprechend.
V i e r t e r A b s c h n i t t
Schlussbestimmungen
§ 17
Zuständigkeit der Träger der
Sozialhilfe im Rahmen des Elften Buches Sozialgesetzbuch
(1) Zuständiger Träger der Sozialhilfe im Sinne des §72 Abs.2, des §85 Abs.2 und des §89 Abs.2 SGB XI ist der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Gebiet die Pflegeeinrichtung ihren Sitz hat. Hiervon abweichend ist für die nach Satz 1 zu treffenden Vereinbarungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, in denen sich überwiegend Pflegebedürftige befinden, die das 60.Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für Einrichtungen im Sinne des §1 Abs.2 der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig.
(2) Mitglied der Pflegesatzkommission nach §86 Abs.1 SGB XI ist die Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Träger der Sozialhilfe. An ihre Stelle tritt der überörtliche Träger der Sozialhilfe, wenn Angelegenheiten behandelt werden, die in seine Zuständigkeit fallen.
§ 18
Übergangsbestimmungen
(1) 1Im Jahr 2004 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe und der Kriegsopferfürsorge insgesamt 102 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den für das Jahr 2002 von den zuständigen Stellen gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege an den gesamten für das Jahr 2002 gezahlten bewohnerbezogenen Aufwendungszuschüssen für vollstationäre Einrichtungen der Dauerpflege fest. 3Die Zahlung erfolgt in vier gleich hohen Teilbeträgen jeweils zum 15.Februar, 15.Mai, 15.August und 15.November 2004.
(2) 1Für die Prüfung und Festlegung der Quoten zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§§6c und 6b Abs.3 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes - Nds.AG BSHG ) für das Jahr 2004 werden die auf die Sozialhilfe entfallenden Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. 2Satz 1 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach §6d Abs.2 Nds.AG BSHG entsprechend.
(3) Für das Jahr 2005 gelten die Absätze 1 und 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
(4) 1Für das Jahr 2006 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
2Für die Zuordnung zu den Quotenklassen zur Verteilung von Sozialhilfeaufwendungen (§ 14 des Niedersächsischen Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buchs des Sozialgesetzbuchs - Nds.AG SGB XII -) für das Jahr 2006 werden die Zahlungen nach Absatz 1 von den Aufwendungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe abgesetzt. 3Satz 2 gilt für die Festsetzung der Abschläge nach § 13 Abs. 1 Nds. AG SGB XII entsprechend.
(5) 1Für das Jahr 2007 gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass
2Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt für das Jahr 2007 entsprechend.
(6) 1Im Jahr 2008 zahlt das Land den örtlichen Trägern der Sozialhilfe insgesamt 101,4 Millionen Euro. 2Das Land setzt den Anteil des einzelnen örtlichen Trägers an diesem Betrag nach dessen jeweiligem Anteil an den Ausgaben für Investitionskosten aller örtlichen Träger für die vollstationäre Dauerpflege, der sich aus den Abrechnungen nach § 13 Abs. 2 Nds. AG SGB XII für das Jahr 2006 ergibt, fest. 3Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
§ 19
Änderung des Niedersächsischen
Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes *)
§ 20
In-Kraft-Treten **)
(1) Dieses Gesetz tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem §43 SGB XI nach Artikel 69 des Pflege-Versicherungsgesetzes vom 26.Mai 1994 (BGBl. I S.1014, 2797), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.Dezember 1995 (BGBl. I S.1724), in Kraft gesetzt wird. Der Tag ist im Niedersächsischen Gesetz-und Verordnungsblatt bekannt zu machen.
(2) Die Vorschriften über die Ermächtigung zum Erlass von Verordnungen treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.
____________________
*) Diese Vorschrift des
Gesetzes in seiner ursprünglichen Fassung vom 22.Mai 1996 (Nds.GVBl.
S.245) wird hier nicht abgedruckt.
**) Die Vorschrift betrifft das
In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 22.Mai 1996
(Nds.GVBl. S.245) in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 8.Juli 1996
(Nds.GVBl. S.860). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren
Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung vom 25.April 2002
(Nds.GVBl. S.145) und den in der vorangestellten Bekanntmachung näher
bezeichneten Gesetzen.
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