Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamtes für die Sozialversicherung für die Prüfungen nach § 274 SGB V
RdErl. d. MS v. 30.3.2011 - 105.1-43525/1 (Nds.MBl. Nr.18/2011 S.343) - VORIS 83210 -
- Im Einvernehmen mit dem MF -
Bezug: RdErl. v. 30.4.2002 (Nds.MBl. S.446) - VORIS 83210 -
Schulrecht

1. Regelungsinhalt

Mit diesem RdErl. wird die Kostenerstattung für die Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der landesunmittelbaren Krankenkassen, ihrer Pflegekassen, ihrer Arbeitsgemeinschaften und Landesverbände sowie der Kassenärztlichen Vereinigungen in Niedersachsen, des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Niedersachsen, der Landwirtschaftlichen Alterskasse Niedersachsen-Bremen, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen und der Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V für Ärzte und Zahnärzte nach § 274 Abs. 2 Satz 2 SGB V vom 20.12.1988 (BGBl. I S.2477), zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 24.7.2010 (BGBl. I S.983), ab dem Jahr 2009 geregelt.

2. Allgemeines

2.1 Landesunmittelbare Krankenkassen, die Landwirtschaftliche Alterskasse Niedersachsen-Bremen und die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen (Kostenträger) tragen nach § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V die dem Landesprüfungsamt für die Sozialversicherung (im Folgenden: LPASV) entstehenden Kosten (Umlagebetrag) mit dem auf sie jeweils entfallenden Anteil (Erstattungsbetrag). Für die Pflegekassen wird keine Umlage erhoben.

2.2 Landesverbände und Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen, die Kassenärztliche und die Kassenzahnärztliche Vereinigung, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen und die Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse gemäß § 106 SGB V tragen die jeweils tatsächlich anfallenden Kosten der Prüfung ihrer Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung (Prüfungskosten).

2.3 Für Prüfungen, die im Auftrag (z.B. einer Krankenkasse, eines Landesverbandes, des Medizinischen Dienstes, der Aufsicht nach § 88 SGB IV) durchgeführt werden, trägt der Auftraggeber entsprechend Nummer 2.2 die Prüfungskosten. Das gilt auch für den Einsatz von LPASV-Bediensteten als Sachverständige, soweit nichts anderes vereinbart ist.

3. Vorschüsse

3.1 Das LPASV erhebt von den Kostenträgern nach Nummer 2.1 Vorschüsse auf die Erstattungsbeträge, deren Höhe sich nach den Haushaltsansätzen des LPASV des jeweiligen Jahres und den Mitgliederbeständen der Kostenträger des zuletzt abgerechneten Umlagebetrages nach Nummer 5.3 - ersatzweise nach Schätzungen des LPASV - bemisst.

Zur Bestimmung der Mitgliederbestände wird bei den landesunmittelbaren Krankenkassen die Mitgliederstatistik KM 1/13, bei der Landwirtschaftlichen Alterskasse die Zahl der beitragspflichtigen Versicherten und bei der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die Zahl der Betriebe über der Mindestgröße nach § 1 Abs. 5 ALG vom 29.7.1994 (BGBl. I S.1890), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 9.12.2010 (BGBl. I S.1885), zum 31.Dezember des abzurechnenden Jahres herangezogen.

3.2 Das LPASV setzt die Höhe der jeweils zum Ersten eines Kalendervierteljahres fälligen Vorschusszahlungen nach Verabschiedung des Haushaltsgesetzes durch den Landtag fest.

4. Umlagebetrag

Der Umlagebetrag umfasst alle Personal- und Sachkosten, die dem LPASV im jeweiligen Haushaltsjahr nach § 274 SGB V entstehen, einschließlich eines Versorgungslastenanteils von 30 v.H. der Dienstbezüge seiner Beamtinnen und Beamten und der Versorgungsbezüge, soweit für diese Bediensteten ein Versorgungslastenanteil nicht abgeführt wurde. Die dem MS entstehenden allgemeinen Personal- und Sachkosten, die nicht gesondert ermittelbar sind, werden pauschal einbezogen, höchstens jedoch nach dem Anteil der LPASV-Bediensteten an der Gesamtzahl der Bediensteten des MS am 1.Januar des Abrechnungsjahres.

5. Erstattungsbeträge

5.1 Der auf den einzelnen Kostenträger entfallende Erstattungsbetrag bemisst sich nach § 274 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach dem Verhältnis seines Mitgliederbestandes (siehe Nummer 3.1) zum Mitgliederbestand aller Kostenträger.

5.2 Die Kostenträgerschaft der jeweiligen Krankenkasse beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats des Beginns der Prüfungspflicht des LPASV; sie endet mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Prüfungszuständigkeit erlischt. Der Mitgliederbestand wird zeitanteilig berücksichtigt.

5.3 Das LPASV ermittelt den Umlagebetrag für das jeweils vergangene Jahr und gibt die Erstattungsbeträge durch Bescheid bekannt. Die Erstattungsbeträge sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Zugang des Bescheides, soweit eine Abbuchungsermächtigung nicht erteilt ist.

5.4 Gezahlte Vorschüsse werden auf den jeweiligen Erstattungsbetrag angerechnet. Übersteigen die gezahlten Vorschüsse den Erstattungsbetrag, wird dem Kostenträger das Guthaben durch Rückzahlung zugeführt.

5.5 Das LPASV erstattet Einnahmen aus Prüfungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 an die nach Nummer 2.1 am Umlageverfahren beteiligten Kostenträger. Der auf den einzelnen Kostenträger entfallende Anteil bemisst sich nach den Berechnungsgrundlagen des festgesetzten Erstattungsbetrages für das Kalenderjahr, in dem die Prüfung erfolgte.

6. Prüfungskosten

6.1 Die Kosten der Prüfungen nach den Nummern 2.2 und 2.3 werden gemäß § 274 Abs. 2 Sätze 4 bis 8 SGB V nach dem tatsächlich entstandenen Personal- und Sachaufwand berechnet.

6.2 Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Prüfung. Erstreckt sich der Prüfungszeitraum über das Ende eines Kalenderjahres hinaus, erfolgt eine Zwischenabrechnung. Die Prüfungskosten sind innerhalb von 30 Tagen zahlbar.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2011 in Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2010 außer Kraft.

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An
die AOK Niedersachsen
die landesunmittelbaren Betriebskrankenkassen
die Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger Niedersachsen-Bremen
die Pflegekassen
die Landesverbände der Krankenkassen in Niedersachsen
die Kassenärztliche Vereinigung Niedersachsen
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Niedersachsen
den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung in Niedersachsen

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