Inhaltsverzeichnis
Teil I
Allgemeine Bestimmungen
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Öffentliche Straßen |
| § 3 | Einteilung der öffentlichen Straßen |
| § 4 | Ortsdurchfahrten |
| § 5 | - aufgehoben - |
| § 6 | Widmung |
| § 7 | Umstufung |
| § 8 | Einziehung |
| § 9 | Straßenbaulast |
| § 10 | Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit |
| § 11 | Übergang der Straßenbaulast |
| § 12 | Grundbuchberichtigung |
| § 13 | Eigentumserwerb |
| § 14 | Gemeingebrauch |
| § 15 | Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus besonderem Anlaß |
| § 15a | Umleitungen |
| § 16 | Vergütung von Mehrkosten |
| § 17 | Verunreinigung |
| § 18 | Sondernutzung |
| § 19 | Besondere Veranstaltungen |
| § 20 | Straßenanlieger |
| § 21 | Sondernutzungsgebühren |
| § 22 | Unerlaubte Benutzung einer Straße |
| § 23 | Sonstige Nutzung |
| § 24 | Bauliche Anlagen an Straßen |
| §§ 25-26 | - aufgehoben - |
| § 27 | Entschädigung für Anbauverbote und Anbaubeschränkungen |
| § 28 | - aufgehoben - |
| § 29 | Veränderungssperre |
| § 30 | Schutzwaldungen |
| § 31 | Schutzmaßnahmen |
| § 32 | Bepflanzung des Straßenkörpers |
| § 33 | Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen |
| § 34 | Kostentragung beim Bau und der Änderung von Kreuzungen öffentlicher Straßen |
| § 35 | Unterhaltung der Straßenkreuzungen |
| § 35a | Kostentragung bei der Herstellung und Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern |
| § 35b | Unterhaltung bei Kreuzungen mit Gewässern |
| § 35c | Verordnungsermächtigungen |
| § 36 | - aufgehoben - |
| § 37 | Planungen |
| § 37a | Planungsgebiete |
| § 37b | Vorarbeiten |
| § 38 | Planfeststellung |
| §§ 39-40 | - aufgehoben - |
| § 41 | Planfeststellung für Kreuzungen von Straßen und Eisenbahnen |
| § 41a | Vorzeitige Besitzeinweisung |
| § 42 | Enteignung |
Teil II
Träger der
Straßenbaulast
| § 43 | Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen |
| § 44 | - aufgehoben - |
| § 45 | Straßenbaulast Dritter |
| § 46 | Unterhaltung von Straßenteilen bei fremder Baulast |
| § 46a | Behindertengerechte Straßen |
Teil III
Besondere Vorschriften für
Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen
| § 47 | Gemeindestraßen |
| § 48 | Straßenbaulast für Gemeindestraßen |
| § 49 | Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten |
| §§ 50-51 | - aufgehoben - |
| § 52 | Straßenreinigung |
| § 53 | Sonstige öffentliche Straßen |
| § 54 | Straßenbaulast für sonstige öffentliche Straßen |
| § 55 | Anwendung von Vorschriften des Teiles I bei sonstigen öffentlichen Straßen |
| § 56 | Straßenbaulast in gemeindefreien Gebieten |
Teil IV
Aufsicht und Zuständigkeiten
| § 57 | Straßenaufsicht |
| § 58 | Ausbauvorschriften |
| § 59 | - aufgehoben - |
| § 60 | Übertragung von Behördenbefugnissen |
Teil V
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussbestimmungen
| § 61 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 62 | Übergangsvorschrift |
| §§ 63-70 | - aufgehoben - |
| § 71 | Aufhebung von Vorschriften |
| § 72 | Zeitpunkt des Inkrafttretens |
Teil I
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
Das Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse der öffentlichen Straßen. Für die Bundesfernstraßen gilt es nur, soweit dieses ausdrücklich bestimmt ist.
§ 2
Öffentliche Straßen
(1) 1Öffentliche Straßen sind diejenigen Straßen, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. 2Öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes sind auch die öffentlichen Wege und Plätze.
(2) Zur öffentlichen Straße gehören:
(3) Bei öffentlichen Straßen auf Deichen gehören zum Straßenkörper lediglich der Straßenunterbau, die Straßendecke, die Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen.
(4) Fähren gehören zur Straße, wenn sie bislang zu ihr gehörten oder wenn die Zugehörigkeit in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise vereinbart wird.
§ 3
Einteilung der öffentlichen
Straßen
(1) Die öffentlichen Straßen werden nach ihrer Verkehrsbedeutung in folgende Straßengruppen eingeteilt:
(2) Zu den öffentlichen Straßen im Sinne des Absatzes 1 gehören jeweils auch die Geh- und Radwege, die einen eigenen Straßenkörper besitzen, jedoch in Zusammenhang mit der betreffenden Straße stehen und im wesentlichen mit ihr gleichlaufen.
(3) Für die öffentlichen Straßen werden Straßenverzeichnisse geführt, die für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche Straßen in vereinfachter Form (Bestandsverzeichnisse) eingerichtet werden können; das Nähere über Zuständigkeit der Behörden, Einrichtung und Inhalt der Verzeichnisse und die Einsichtnahme in diese wird durch gemeinsame Verordnung der für den Straßenbau und für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister geregelt.
§ 4
Ortsdurchfahrten
(1) 1Eine Ortsdurchfahrt ist der Teil einer Landes- oder Kreisstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. 2Geschlossene Ortslage ist der Teil des Gemeindebezirks, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. 3Einzelne unbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände oder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht.
(2) 1 Für Kreisstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises fest. 2 Für Bundes- und Landesstraßen setzen die Landkreise und kreisfreien Städte die Ortsdurchfahrten als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises fest; die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 3 Die Festsetzung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.
(3) Reicht die Ortsdurchfahrt einer Landesstraße für den Durchgangsverkehr nicht aus, so kann eine Straße, die nach ihrem Ausbauzustand für die Aufnahme des Durchgangsverkehrs geeignet ist und an die Landesstraße nach beiden Seiten anschließt, durch Umstufung (§ 7) als zusätzliche Ortsdurchfahrt festgesetzt werden.
§ 5
-
aufgehoben -
§ 6
Widmung
(1) 1Die Widmung für den öffentlichen Verkehr wird durch den Träger der Straßenbaulast ausgesprochen. 2Soll eine nicht dem Land oder einer sonstigen Gebietskörperschaft gehörende Straße für den öffentlichen Verkehr gewidmet werden, so spricht die Straßenaufsichtsbehörde auf Antrag des künftigen Trägers der Straßenbaulast (§ 54) die Widmung aus. 3Soweit die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) verläuft, ist die Widmung nur nach Anhörung der Gemeinde zulässig. 4Bei der Widmung sind die Straßengruppe, zu der die Straße gehört, sowie Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise festzulegen.
(2) Voraussetzung für die Widmung ist, daß der Träger der Straßenbaulast Eigentümer des der Straße dienenden Grundstücks ist oder der Eigentümer und ein sonst zur Nutzung dinglich Berechtigter der Widmung zugestimmt haben oder der Träger der Straßenbaulast den Besitz durch Vertrag, durch Einweisung nach § 41a oder in einem sonstigen gesetzlich geregelten Verfahren erlangt hat.
(3) Die Widmung ist öffentlich bekanntzumachen.
(4) Durch privatrechtliche Verfügungen oder durch Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung über die der Straße dienenden Grundstücke oder Rechte an ihnen wird die Widmung nicht berührt.
(5) 1Bei Straßen, deren Bau in einem Planfeststellungsverfahren oder in einem Bebauungsplan geregelt wird, kann die Widmung in diesem Verfahren mit der Maßgabe verfügt werden, daß sie mit der Verkehrsübergabe wirksam wird, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 in diesem Zeitpunkt vorliegen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Zeitpunkt der Verkehrsübergabe, die Straßengruppe sowie Beschränkungen der Widmung mit einem Hinweis auf die zugrunde liegende Anordnung öffentlich bekanntzumachen.
(6) 1Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. 2Einer öffentlichen Bekanntmachung nach Absatz 3 bedarf es in diesem Falle nicht.
§ 7
Umstufung
(1) Entspricht die Einstufung einer Straße nicht mehr ihrer Verkehrsbedeutung, so ist sie in die entsprechende Straßengruppe (§ 3) umzustufen (Aufstufung, Abstufung).
(2) 1Sind die beteiligten Träger der Straßenbaulast über die Umstufung einer Straße einig, so hat der neue Träger der Straßenbaulast die Absicht der Umstufung der für ihn zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen. 2Erhebt diese innerhalb eines Monats nach Anzeige keine Einwendungen, so verfügt der neue Träger der Straßenbaulast die Umstufung. 3§ 6 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. 4Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet über die Umstufung der für den Straßenbau zuständige Minister. 5Dieser hat vorher die Träger der Straßenbaulast und gegebenenfalls die für den neuen Träger der Straßenbaulast zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zu hören.
(3) 1Die Umstufung ist öffentlich bekanntzumachen. 2Sie soll nur zum Ende eines Rechnungsjahres ausgesprochen und im Falle des Absatzes 2 Satz 4 drei Monate vorher den beteiligten Trägern der Straßenbaulast angekündigt werden.
(4) Bei Abstufung einer Bundesfernstraße bestimmt der für den Straßenbau zuständige Minister den neuen Träger der Straßenbaulast. Absatz 2 Satz 5 gilt sinngemäß.
(5) 1§ 6 Abs. 6 gilt sinngemäß. 2Die Umstufung wird mit der Ingebrauchnahme für den neuen Verkehrszweck wirksam.
§ 8
Einziehung
(1) 1Hat eine Straße keine Verkehrsbedeutung mehr oder liegen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohles für ihre Beseitigung vor, so soll sie vom Träger der Straßenbaulast eingezogen werden. 2Die Teileinziehung einer Straße soll angeordnet werden, wenn nachträglich Beschränkungen der Widmung auf bestimmte Benutzungsarten oder Benutzerkreise aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Wohls festgelegt werden. 3Bei Landesstraßen und Kreisstraßen bedarf es dazu der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde; soweit die Straße nicht im Außenbereich einer Gemeinde (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) verläuft, ist auch die Zustimmung der Gemeinde erforderlich. 4Bei Straßen, die weder dem Land noch einer sonstigen Gebietskörperschaft gehören, spricht die Straßenaufsichtsbehörde die Einziehung aus.
(2) 1Die Absicht der Einziehung ist mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben. 2Von der Bekanntgabe kann abgesehen werden, wenn die zur Einziehung vorgesehenen Teilstrecken in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind oder Teilstrecken in Fällen von unwesentlicher Bedeutung (§ 38 Abs. 3) eingezogen werden sollen.
(3) Die Einziehung ist mit Angabe des Tages, an dem die Eigenschaft als Straße endet, öffentlich bekanntzumachen.
(4) Mit der Einziehung einer Straße entfallen Gemeingebrauch (§ 14) und widerrufliche Sondernutzungen ( §§ 18 ff.).
(5) § 6 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Einziehung der Straße in dem Zeitpunkt wirksam wird, in dem sie dem öffentlichen Verkehr tatsächlich entzogen wird.
(6) 1Wird eine Straße begradigt, unerheblich verlegt oder in sonstiger Weise den verkehrlichen Bedürfnissen angepaßt und wird damit ein Teil der Straße dem Verkehr auf Dauer entzogen, so gilt dieser Teil mit der Sperrung als eingezogen. 2Einer Ankündigung und Bekanntmachung bedarf es nicht.
§ 9
Straßenbaulast
(1) 1Die Straßenbaulast umfaßt alle mit dem Bau und der Unterhaltung der Straßen zusammenhängenden Aufgaben. 2Die Träger der Straßenbaulast haben nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen so zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern, daß sie dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügen. 3Soweit sie hierzu außerstande sind, haben die Straßenbaubehörden auf den nicht verkehrssicheren Zustand, vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörden, durch Verkehrszeichen hinzuweisen.
(2) 1Bei öffentlichen Straßen auf Deichen umfaßt die Straßenbaulast auch die Pflicht zur Beseitigung von Schäden am Deichkörper, die durch Benutzung der Straße entstehen, sowie die Wiederherstellung der Straße, falls eine Veränderung des Deichkörpers aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung erforderlich ist. 2Die nach Deichrecht zuständige Behörde kann aus Gründen der Deichverteidigung oder der Landessicherung verlangen, daß der Träger der Straßenbaulast die zur Unterhaltung der Straße notwendigen Arbeiten gegen Erstattung der Kosten dem Träger der Deicherhaltung überträgt.
§ 10
Hoheitsverwaltung, bautechnische Sicherheit
(1) Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt.
(2) Die Träger der Straßenbaulast haben dafür einzustehen, daß ihre Bauten technisch allen Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen.
§ 11
Übergang der Straßenbaulast
(1) Beim Übergang der Straßenbaulast von einer Gebietskörperschaft auf eine andere gehen das Eigentum des bisherigen Trägers der Straßenbaulast an der Straße sowie alle Rechte und Pflichten, die mit der Straße in Zusammenhang stehen, entschädigungslos auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.
(2) Absatz 1 gilt nicht für
(3) 1Hat der bisherige Eigentümer der Straße besondere Anlagen in der Straße gehalten, so ist der neue Eigentümer der Straße verpflichtet, diese in dem bisherigen Umfang zu dulden. 2§§ 16 und 18 Abs. 4 gelten sinngemäß.
(4) 1Der bisherige Träger der Straßenbaulast hat dem neuen Träger der Straßenbaulast dafür einzustehen, daß er die Straße in dem für die bisherige Straßengruppe gebotenen Umfang ordnungsgemäß unterhalten und den notwendigen Grunderwerb durchgeführt hat. 2Ein Beitrag zum Um- und Ausbau der Straße entsprechend der geänderten Verkehrsbedeutung kann nicht gefordert werden.
(5) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Träger der Straßenbaulast innerhalb eines Jahres verlangen, daß ihm das Eigentum an den Straßengrundstücken mit den im Absatz 1 genannten Rechten und Pflichten unentgeltlich übertragen wird, wenn es vorher nach Absatz 1 übergegangen war. Absatz 3 gilt sinngemäß.
§ 12
Grundbuchberichtigung
(1) 1Beim Übergang des Eigentums an Straßen ist der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs von dem neuen Träger der Straßenbaulast zu stellen. 2Zum Nachweis des Eigentums gegenüber dem Grundbuchamt genügt die mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehene Bestätigung der Straßenbaubehörde, daß das Grundstück dem neuen Träger der Straßenbaulast gehört.
(2) Der bisherige Träger der Straßenbaulast ist verpflichtet, das Grundstück auf seine Kosten vorschriftsmäßig vermessen und vermarken zu lassen.
§ 13
Eigentumserwerb
(1) 1Stehen die für die Straßen in Anspruch genommenen Grundstücke nicht im Eigentum des Trägers der Straßenbaulast, so hat dieser auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst dinglich Berechtigten die Grundstücke oder ein dingliches Recht daran spätestens innerhalb einer Frist von vier Jahren seit Antragstellung zu erwerben. 2Kommt innerhalb dieser Frist keine Einigung zustande oder kann ein dingliches Recht an dem Grundstück durch Rechtsgeschäft nicht übertragen werden, so kann der Eigentümer oder der sonst dinglich Berechtigte oder der Träger der Straßenbaulast die Durchführung des Enteignungsverfahrens beantragen. 3§ 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.
(2) Soweit ein dinglich Berechtigter am Widmungsverfahren nach § 6 Abs. 2 nicht beteiligt ist, hat der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht auf Antrag abzulösen, sobald und soweit der dinglich Berechtigte die Befriedigung aus dem Grundstück beanspruchen kann.
(3) Absatz 1 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.
(4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke nach Maßgabe des Absatzes 1 steht dem Träger der Straßenbaulast die Ausübung der Rechte und Pflichten des Eigentümers in dem Umfange zu, in dem dies die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
§ 14
Gemeingebrauch
(1) 1Der Gebrauch der Straße ist jedermann im Rahmen der Widmung und der Verkehrsvorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). 2Im Rahmen des Gemeingebrauchs hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden. 3Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt.
(2) Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch.
(3) Für die Ausübung des Gemeingebrauchs dürfen Gebühren nur auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften erhoben werden.
§ 15
Beschränkungen des Gemeingebrauchs aus
besonderem Anlaß
1Der Gemeingebrauch kann vorbehaltlich anderer Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde durch die Straßenbaubehörde beschränkt werden, soweit dies wegen des baulichen Zustandes der Straße notwendig ist. 2Die Beschränkungen sind in einer den Verkehrsbedürfnissen entsprechenden Weise kenntlich zu machen. 2Die Straßenverkehrsbehörde und die Gemeinden, welche die Straße berührt, sind von wesentlichen Beschränkungen zu unterrichten.
§ 15 a
Umleitungen
(1) Bei vorübergehender Beschränkung des Gemeingebrauchs auf einer Straße sind die Träger der Straßenbaulast anderer öffentlicher Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen verpflichtet, die Umleitung des Verkehrs auf ihren Straßen zu dulden.
(2) 1Vor Anordnung einer Beschränkung sind die Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke, die Straßenverkehrsbehörden und die Gemeinden, deren Gebiet berührt wird, zu unterrichten. 2Die Straßenbaubehörde hat im Benehmen mit dem Träger der Straßenbaulast für die Umleitungsstrecke festzustellen, welche Maßnahmen notwendig sind, um diese Strecke für die Aufnahme des zusätzlichen Verkehrs verkehrssicher zu machen. 3Die hierfür nötigen Mehraufwendungen sind dem Träger der Straßenbaulast der Umleitungsstrecke zu erstatten. 4Dies gilt auch für die Aufwendungen, die für die Beseitigung der durch die Umleitung verursachten Schäden entstanden sind.
(3) 1Muß die Umleitung ganz oder zum Teil über private Wege geführt werden, die dem öffentlichen Verkehr dienen, so ist der Eigentümer zur Duldung der Umleitung auf schriftliche Anforderung der Straßenbaubehörde verpflichtet. 2Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. 3Ist die Umleitung aufgehoben, so hat der nach Absatz 1 begünstigte Träger der Straßenbaulast auf Antrag des Eigentümers den früheren Zustand des Weges wieder herzustellen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß, wenn neue Landes- oder Kreisstraßen vorübergehend über andere dem öffentlichen Verkehr dienende Straßen oder Wege an das Straßennetz angeschlossen werden müssen.
§ 16
Vergütung von Mehrkosten
1Wenn eine Straße wegen der Art des Gemeingebrauchs durch einen anderen aufwendiger hergestellt oder ausgebaut werden muß, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten und ihm hierfür auf Verlangen angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten zu leisten. 2Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linien- und Schulbusverkehr.
§ 17
Verunreinigung
1Wer eine Straße über das übliche Maße hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. 2Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
§ 18
Sondernutzung
(1) 1Die Benutzung der Straße über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung. 2Sie bedarf der Erlaubnis des Trägers der Straßenbaulast, in Ortsdurchfahrten der Erlaubnis der Gemeinde. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, darf sie die Erlaubnis nur mit dessen Zustimmung erteilen. 4Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmte Sondernutzungen in den Ortsdurchfahrten und in Gemeindestraßen von der Erlaubnis befreien und die Ausübung regeln. 5Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, bedarf die Satzung der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast.
(2) 1Die Erlaubnis darf nur auf Zeit oder Widerruf erteilt werden. 2Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 3Soweit die Gemeinde nicht Träger der Straßenbaulast ist, hat sie eine widerruflich erteilte Erlaubnis zu widerrufen, wenn der Träger der Straßenbaulast dies aus Gründen des Straßenbaues oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs verlangt.
(3) Der Erlaubnisnehmer hat bei Widerruf der Erlaubnis oder bei Sperrung, Änderung oder Einziehung der Straße keinen Ersatzanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast.
(4) 1Der Erlaubnisnehmer hat Anlagen so zu errichten und zu unterhalten, daß sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten Regeln der Technik genügen. 2Arbeiten an der Straße bedürfen der Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast. 3Der Erlaubnisnehmer hat auf Verlangen der für die Erlaubnis zuständigen Behörde die Anlagen auf seine Kosten zu ändern und alle Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen. 4Hierfür kann der Träger der Straßenbaulast angemessene Vorschüsse und Sicherheiten verlangen.
(5) Sonstige nach öffentlichem Recht erforderliche Genehmigungen, Erlaubnisse oder Bewilligungen werden durch die Sondernutzungserlaubnis nicht ersetzt.
§ 19
Besondere Veranstaltungen
1Ist nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts eine Erlaubnis für eine übermäßige Straßenbenutzung oder eine Ausnahmegenehmigung erforderlich, so bedarf es keiner Erlaubnis nach § 18 Abs. 1. 2Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören. 3Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufzuerlegen.
§ 20
Straßenanlieger
(1) Eine Zufahrt ist die für die Benutzung mit Fahrzeugen bestimmte Verbindung von Grundstücken oder von nichtöffentlichen Wegen mit einer Straße.
(2) 1Zufahrten und Zugänge zu Landes- und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten gelten als Sondernutzung im Sinne des § 18, wenn sie neu angelegt oder geändert werden. 2Eine Änderung liegt auch vor, wenn eine Zufahrt gegenüber dem bisherigen Zustand einem erheblich größeren oder einem andersartigen Verkehr als bisher dienen soll.
(3) Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht für die Anlage neuer oder die Änderung bestehender Zufahrten oder Zugänge
(4) Für die Unterhaltung der Zufahrten und Zugänge, die nicht auf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 beruhen, gelten § 18 Abs. 4 Satz 1 und 2 sowie § 22 sinngemäß.
(5) 1Werden auf Dauer Zufahrten oder Zugänge durch die Änderung oder die Einziehung von Straßen unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger der Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht zumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Mehrere Anliegergrundstücke können durch eine gemeinsame Zufahrt angeschlossen werden, deren Unterhaltung nach Absatz 4 den Anliegern gemeinsam obliegt. 3Die Verpflichtung nach Satz 1 entsteht nicht, wenn die Grundstücke eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzen oder wenn die Zufahrten oder Zugänge auf einer widerruflichen Erlaubnis beruhen.
(6) 1Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne daß von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebes gefährdet, so kann dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebes bei Anspannung der eigenen Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu sichern. 2Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im Straßenbereich erfolgen. Absatz 5 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) 1Soweit es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs erfordert, kann die Straßenbaubehörde nach Anhörung der Betroffenen anordnen, daß Zufahrten oder Zugänge geändert oder verlegt oder, wenn das Grundstück eine anderweitige ausreichende Verbindung zu dem öffentlichen Straßennetz besitzt, geschlossen werden. Absatz 5 gilt sinngemäß. 2Die Befugnis zum Widerruf einer Erlaubnis für Zufahrten nach § 18 Abs. 2 bleibt unberührt.
(8) Wird durch den Bau oder die Änderung einer Straße der Zutritt von Licht oder Luft zu einem Grundstück auf Dauer entzogen oder erheblich beeinträchtigt, so hat der Träger der Straßenbaulast für dadurch entstehende Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
(9) Hat der Entschädigungsberechtigte die Entstehung des Vermögensnachteils mit verursacht, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.
§ 21
Sondernutzungsgebühren
1Für Sondernutzungen können Sondernutzungsgebühren erhoben werden. 2Sie stehen in Ortsdurchfahrten den Gemeinden, im übrigen dem Träger der Straßenbaulast zu. 3Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Gebührenordnung die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zu regeln, soweit sie dem Land als Träger der Straßenbaulast zustehen. 4Die Landkreise und Gemeinden können die Gebühren durch Satzung regeln, soweit ihnen die Sondernutzungsgebühren zustehen. 5Bei Bemessung der Gebühren sind Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch zu berücksichtigen. 6Das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners kann berücksichtigt werden.
§ 22
Unerlaubte Benutzung einer Straße
1Wird eine Straße ohne die erforderliche Erlaubnis benutzt oder kommt der Erlaubnisnehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen zur Beendigung der Benutzung oder zur Erfüllung der Auflagen anordnen. 2Sind solche Anordnungen nicht oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand möglich oder nicht erfolgversprechend, so kann sie den rechtswidrigen Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigen oder beseitigen lassen.
§ 23
Sonstige Nutzung
(1) Die Einräumung von Rechten zur Nutzung des Straßeneigentums richtet sich nach bürgerlichem Recht, wenn dadurch der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, wobei eine nur vorübergehende Beeinträchtigung für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung außer Betracht bleibt.
(2) In Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, hat der Träger der Straßenbaulast auf Antrag der Gemeinde die Verlegung von Leitungen, die für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung im Gemeindegebiet erforderlich sind, unentgeltlich zu gestatten.
(3) 1Im übrigen dürfen in Ortsdurchfahrten, für die nicht die Gemeinde die Straßenbaulast trägt, neue Leitungen für Zwecke der öffentlichen Versorgung oder der Abwasserbeseitigung nur mit Zustimmung der Gemeinde verlegt werden. 2Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert. 3Der Zustimmung bedarf es nicht, wenn es sich um Leitungen eines Versorgungsunternehmens handelt, das das Recht hat, die Gemeindestraßen zur Versorgung des Gemeindegebietes zu benutzen.
(4) Soweit und solange eine vertragliche Regelung nicht besteht, gilt § 18 Abs. 4 sinngemäß.
§ 24
Bauliche Anlagen an Straßen
(1) Außerhalb der Ortsdurchfahrten dürfen längs der Landes- oder Kreisstraßen
nicht errichtet werden. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(2) Im übrigen ergehen Baugenehmigungen oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde, wenn
1Satz 1 gilt entsprechend für bauliche Anlagen im Sinne der Niedersächsischen Bauordnung, die anzeigepflichtig sind. 2Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Werbeanlagen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Im Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach Absatz 2 darf sich die Straßenbaubehörde nur zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zu Ausbauabsichten und zur Straßenbaugestaltung äußern.
(4) Bei geplanten Straßen gelten die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 von Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.
(5) 1 Bedürfen die baulichen Anlagen im Sinne des Absatzes 2 keiner Bauanzeige, Baugenehmigung oder Genehmigung nach anderen Vorschriften, so tritt an die Stelle des Verfahrens zur Herstellung des Benehmens die Genehmigung der Straßenbaubehörde. 2 Satz 1 gilt nicht für Werbeanlagen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn das Bauvorhaben den Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des Baugesetzbuchs entspricht, der mindestens die Begrenzung der Verkehrsflächen sowie die an diesen gelegenen überbaubaren Grundstücksflächen enthält und unter Mitwirkung der Straßenbaubehörde zustande gekommen ist.
(7) 1Die Straßenbaubehörde kann im Einzelfalle Ausnahmen von den Verboten der Absätze 1 und 4 zulassen, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. 2Ausnahmen können mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.
(8) Die Gemeinden können durch Satzung vorschreiben, daß für bestimmte Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs) die Absätze 1 bis 5 und 7 sowie § 27 insgesamt entsprechend anzuwenden sind, wobei die in den Absätzen 1 und 2 genannten Abstände geringer festgesetzt werden können.
§ 25
-
aufgehoben -
§ 26
-
aufgehoben -
§ 27
Entschädigung für Anbauverbote und
Anbaubeschränkungen
(1) 1Wird durch die Anwendung des § 24 Abs. 1, 2, 4 und 5 die bauliche Nutzung eines Grundstücks, auf deren Zulassung bisher ein Rechtsanspruch bestand, ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Eigentümer insoweit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, als seine Vorbereitungen zur baulichen Nutzung des Grundstücks in dem bisher zulässigen Umfang für ihn an Wert verlieren oder eine wesentliche Wertminderung des Grundstücks eintritt. 2Zur Entschädigung ist der Träger der Straßenbaulast verpflichtet.
(2) Im Falle des § 24 Abs. 4 entsteht der Anspruch nach Absatz 1 erst, wenn der Plan unanfechtbar geworden oder mit der Ausführung begonnen worden ist, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Jahren, nachdem die Beschränkungen des § 24 Abs. 1 und 2 in Kraft getreten sind.
§ 28
-
aufgehoben -
§ 29
Veränderungssperre
(1) 1Vom Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren oder von dem Zeitpunkt an, zu dem den Betroffenen Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen, dürfen auf den vom Plan betroffenen Flächen bis zu ihrer Übernahme durch den Träger der Straßenbaulast wesentlich wertsteigernde oder den geplanten Straßenbau erheblich erschwerende Veränderungen nicht vorgenommen werden (Veränderungssperre). 2Veränderungen, die in rechtlich zulässiger Weise vorher begonnen worden sind, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden hiervon nicht berührt.
(2) 1Dauert die Veränderungssperre länger als vier Jahre, so können die Eigentümer für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile vom Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. 2Sie können ferner die Übernahme der vom Plan betroffenen Flächen verlangen, wenn es ihnen mit Rücksicht auf die Veränderungssperre wirtschaftlich nicht zuzumuten ist, die Grundstücke in der bisherigen oder einer anderen zulässigen Art zu benutzen. 3Die Vorschriften über die Entschädigung im Zweiten Abschnitt des Fünften Teiles des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs gelten sinngemäß. 4Kommt keine Einigung über die Übernahme zustande, so können die Eigentümer die Entziehung des Eigentums an den Flächen verlangen. 5Im übrigen gilt § 42 (Enteignung).
(3) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn sie im Einzelfalle zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Ausnahme mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist oder wenn Gründe des allgemeinen Wohles die Ausnahme erfordern.
§ 30
Schutzwaldungen
(1) Waldungen und Gehölze längs der Straßen sollen auf Antrag der Straßenbaubehörde von den Landkreisen und kreisfreien Städten in der Breite zu Schutzwaldungen erklärt werden, in der dies aus Gründen der Straßenbaugestaltung oder des Schutzes der Straßen gegen nachteilige Einwirkungen der Natur notwendig ist.
(2) 1Die Schutzwaldungen sind vom Eigentümer oder Besitzer den Schutzzwecken entsprechend zu bewirtschaften. 2Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten für die hierdurch verursachten Vermögensnachteile angemessen zu entschädigen.
§ 31
Schutzmaßnahmen
(1) 1Sind zum Schutz der Straße vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, wie Schneeverwehungen, Steinschlag, Überschwemmungen, Vorkehrungen auf benachbarten Grundstücken notwendig, so haben die Grundstückseigentümer und Besitzer sie zu dulden. 2Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Durchführung der Maßnahmen mindestens zwei Wochen vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, daß Gefahr im Verzuge ist. 3Die Betroffenen sind berechtigt, die Maßnahmen im Einvernehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchzuführen. 4Der Träger der Straßenbaulast hat den Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen, soweit diese nicht Folge von Veränderungen auf benachbarten Grundstücken sind, die die Betroffenen zu vertreten haben.
(2) 1Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. 2Soweit solche Anlagen vorhanden sind, haben die Eigentümer sie zu beseitigen. 3Die Beseitigung ist ihnen von der Straßenbaubehörde schriftlich aufzugeben. 4Kommen sie der Aufforderung innerhalb der ihnen gesetzten Frist nicht nach, so kann die Straßenbaubehörde das Erforderliche selbst veranlassen, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden oder seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist.
(3) 1Im Falle des Absatzes 2 hat der Betroffene die Kosten zu tragen, die durch die Beseitigung der Anlage entstehen. 2Das gilt nicht, wenn die Anlage schon beim Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhanden war oder wenn die Voraussetzungen für ihre Beseitigung deswegen eintreten, weil die Straße neu angelegt oder ausgebaut worden ist; in diesen Fällen hat der Träger der Straßenbaulast dem Betroffenen Aufwendungen und Schäden in Geld zu ersetzen.
§ 32
Bepflanzung des Straßenkörpers
1Die Bepflanzung des Straßenkörpers bleibt dem Träger der Straßenbaulast vorbehalten. 2Die Straßenanlieger haben alle Maßnahmen zu dulden, die im Interesse der Erhaltung und Ergänzung der auf dem Straßenkörper befindlichen Pflanzungen erforderlich sind. 3Sie haben der Straßenbaubehörde rechtzeitig vorher Anzeige zu machen, wenn sie auf das Anliegergrundstück eingedrungene Wurzeln eines Straßenbaumes abschneiden wollen.
§ 33
Kreuzungen und Einmündungen
öffentlicher Straßen
(1) Kreuzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Überschneidungen öffentlicher Straßen in gleicher Höhe sowie Überführungen und Unterführungen. Einmündungen öffentlicher Straßen stehen den Kreuzungen gleich. Münden mehrere Straßen an einer Stelle in eine andere Straße ein, so gelten diese Einmündungen als Kreuzung aller beteiligten Straßen.
(2) Über den Bau neuer sowie über die Änderung bestehender Kreuzungen wird vorbehaltlich des § 38 Abs. 3 durch die Planfeststellung entschieden. Diese soll zugleich die Aufteilung der Kosten regeln.
(3) Ergänzungen an Kreuzungsanlagen sind wie Änderungen zu behandeln.
§ 34
Kostentragung beim Bau und der Änderung
von Kreuzungen öffentlicher Straßen
(1) 1Beim Bau einer neuen Kreuzung mehrerer öffentlicher Straßen hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße die Kosten der Kreuzung zu tragen. 2Hierzu gehören auch die Kosten der Änderungen, die durch die neue Kreuzung an den anderen öffentlichen Straßen unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung notwendig sind. 3Die Änderung einer bestehenden Kreuzung ist als neue Kreuzung zu behandeln, wenn ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen, zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut wird.
(2) Werden mehrere Straßen gleichzeitig neu angelegt oder an bestehenden Kreuzungen Anschlußstellen neu geschaffen, so haben die Träger der Straßenbaulast die Kosten der Kreuzungsanlage im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste zu tragen.
(3) Wird eine höhenungleiche Kreuzung geändert, so fallen die dadurch entstehenden Kosten
(4) 1Wird eine höhengleiche Kreuzung geändert, so gilt für die dadurch entstehenden Kosten der Änderung Absatz 2. 2Beträgt der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen auf einem der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen, so haben die Träger der Straßenbaulast der verkehrsstärkeren Straßenäste im Verhältnis der Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den Träger der Straßenbaulast des verkehrsschwächeren Straßenastes entfallen würde.
(5) Bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten sind die Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und befestigten Seitenstreifen einzubeziehen.
§ 35
Unterhaltung der Straßenkreuzungen
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung (§ 3 Abs. 1) die Kreuzungsanlage zu unterhalten.
(2) Bei Über- oder Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast für die Straße höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast für die Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) 1In den Fällen des § 34 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast für die neu hinzukommende Straße dem Träger der Straßenbaulast für die vorhandene Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 und 2 entstehen. 2Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(4) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(5) Abweichende Regelungen werden in dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt ist.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn und soweit etwas anderes vereinbart wird.
(7) - aufgehoben -
§ 35 a
Kostentragung bei der Herstellung und
Änderung von Kreuzungen zwischen Straßen und Gewässern
(1) 1Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, daß unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt wird.
(2) 1Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. 2Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. 3Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. 4Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
(3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so daß eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen.
(4) 1Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Unternehmer des Gewässerausbaues die dadurch entstehenden Kosten in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahmen zueinander stehen würden. 2Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn in einer Vereinbarung der Beteiligten oder in einer Entscheidung nach Absatz 5 festgestellt wird, daß eine gleichzeitige Baudurchführung möglich ist.
(5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
§ 35 b
Unterhaltung bei Kreuzungen mit
Gewässern
(1) 1Der Träger der Straßenbaulast hat die Kreuzungsanlage von Straßen und Gewässern auf seine Kosten zu unterhalten, soweit nichts anderes vereinbart oder durch Planfeststellung bestimmt wird. 2Die Unterhaltungspflicht des Trägers der Straßenbaulast erstreckt sich nicht auf Leitwerke, Leitpfähle, Dalben, Absetzpfähle oder ähnliche Einrichtungen zur Sicherung der Durchfahrt unter Brücken im Zuge von Straßen für die Schiffahrt sowie auf Schiffahrtszeichen. 3Soweit diese Einrichtungen auf Kosten des Trägers der Straßenbaulast herzustellen waren, hat dieser dem Unterhaltungspflichtigen die Unterhaltungskosten und die Kosten des Betriebes dieser Einrichtungen zu ersetzen oder abzulösen.
(2) Wird im Falle des § 35 a Abs. 2 eine neue Kreuzung hergestellt, hat der Träger des Ausbauvorhabens die Mehrkosten für die Unterhaltung und den Betrieb der Kreuzungsanlage zu erstatten oder abzulösen. Ersparte Unterhaltungskosten für den Fortfall vorhandener Kreuzungsanlagen sind anzurechnen.
§ 35 c
Verordnungsermächtigungen
Der für den Straßenbau zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den beteiligten Ministern Verordnungen zu erlassen, durch die
§ 36
-
aufgehoben -
§ 37
Planungen
(1) 1Der für den Straßenbau zuständige Minister bestimmt im Einvernehmen mit dem für die Raumordnung zuständigen Minister die Planung und Linienführung der Landesstraßen. 2Bei Planungen, welche den Bau neuer oder die wesentliche Änderung bestehender Straßen von überörtlicher Bedeutung betreffen, sind die Grundsätze und Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten.
(2) Bei örtlichen oder überörtlichen Planungen, welche die Änderung bestehender oder den Bau neuer Landes- oder Kreisstraßen zur Folge haben können, hat der Planungsträger die Straßenbaubehörde unbeschadet weitergehender gesetzlicher Vorschriften rechtzeitig zu unterrichten.
§ 37 a
Planungsgebiete
(1) 1Um die Planung der Landes- und Kreisstraßen zu sichern, wird die Planfeststellungsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Planungsgebiete für die Dauer von höchstens zwei Jahren festzulegen. 2Die Gemeinden und Landkreise, deren Bereich durch die festzulegenden Planungsgebiete betroffen wird, sind vorher zu hören. 3Auf die Planungsgebiete findet § 29 Abs. 1 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Veränderungssperre mit dem Inkrafttreten der Verordnung beginnt. 4Die Frist kann, wenn besondere Umstände es erfordern, durch Verordnung auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 5Die Festlegung tritt mit Beginn der Auslegung der Pläne im Planfeststellungsverfahren außer Kraft. 6Ihre Dauer ist auf die Vierjahresfrist des § 29 Abs. 2 anzurechnen.
(2) § 38 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) 1Auf die Festlegung eines Planungsgebietes ist in den Gemeinden, deren Bereich betroffen wird, hinzuweisen. 2Planungsgebiete sind außerdem in Karten erkenntlich zu machen, die in den Gemeinden während der Geltungsdauer der Festlegung zur Einsicht auszulegen sind.
(4) Die Planfeststellungsbehörde kann Ausnahmen von der Veränderungssperre zulassen, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
§ 37 b
Vorarbeiten
(1) 1Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstige Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder von ihr Beauftragte zu dulden. 2Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. 3Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.
(2) 1Eigentümer oder Nutzungsberechtigte sind mindestens zwei Wochen vorher zu benachrichtigen. 2Wenn Eigentümer oder Nutzungsberechtigte unbekannt sind und sich innerhalb angemessener Frist nicht ermitteln lassen, erfolgt die Benachrichtigung durch ortsübliche Bekanntmachung.
(3) 1Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. 2Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die Enteignungsbehörde auf Antrag der Straßenbaubehörde oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 3Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.
§ 38
Planfeststellung
(1) 1 Landes- und Kreisstraßen dürfen nur gebaut oder geändert werden, wenn der Plan vorher festgestellt ist. 2 Der Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen bedarf der vorherigen Planfeststellung, wenn hierfür eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. 3 Im Übrigen ist für den Bau oder die Änderung von Gemeindestraßen im Außenbereich die Planfeststellung zulässig.
(2) 1Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. 2In dem Planfeststellungsbeschluß soll auch darüber entschieden werden, welche Kosten andere Beteiligte zu tragen haben.
(3) 1Bebauungspläne nach § 9 des Baugesetzbuchs ersetzen die Planfeststellung nach Absatz 1. 2Wird eine Ergänzung notwendig oder soll von Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen werden, so ist die Planfeststellung insoweit zusätzlich durchzuführen. 3In diesen Fällen gelten die §§ 40, 43 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie § 44 Abs. 1 bis 4 des Baugesetzbuchs.
(4) Für das Planfeststellungsverfahren finden im übrigen die insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben Anwendung:
(5) 1Die Aufgaben der Anhörungs- und der Planfeststellungsbehörde nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte für die Kreisstraßen und für Gemeindestraßen, für die eine Planfeststellung durchgeführt wird, als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises und für Bundes- und Landesstraßen als Aufgabe des übertragenen Wirkungskreises mit Ausnahme der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen genannten Maßnahmen wahr. 2Überschreitet das Straßenbauvorhaben für eine Bundes- oder Landesstraße den Zuständigkeitsbereich des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, so ist die Körperschaft zuständig, in deren Gebiet der größte Anteil des Vorhabens liegt. 3Bestehen Zweifel über die Zuständigkeit, entscheidet das für den Straßenbau zuständige Ministerium. 4Die Zuständigkeit der großen selbständigen Städte und der selbständigen Gemeinden wird ausgeschlossen. 5Landkreise und kreisfreie Städte können durch Vereinbarung sowohl ihre Zuständigkeit als Anhörungsbehörde als auch ihre Zuständigkeit als Planfeststellungsbehörde für die Kreis- und Gemeindestraßen untereinander übertragen.
§ 39
-
aufgehoben -
§ 40
-
aufgehoben -
§ 41
Planfeststellung für Kreuzungen von
Straßen und Eisenbahnen
1Ist für die Herstellung oder Änderung von Kreuzungen zwischen öffentlichen Straßen im Sinne des § 2 Abs. 1 und Eisenbahnen, die nicht zum Netz der Deutschen Bundesbahn gehören, ein Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben, so ist es von der Anordnungsbehörde einzuleiten und durchzuführen. 2Die Anordnungsbehörde ist Planfeststellungsbehörde. 3Der Plan ist nach den insoweit allgemein geltenden landesrechtlichen Vorschriften mit den Maßgaben nach § 38 Abs. 5 festzustellen. 4Der Planfeststellungsbeschluß ist mit der Anordnung zu verbinden.
§ 41 a
Vorzeitige Besitzeinweisung
(1) 1Ist der sofortige Beginn von Bauarbeiten geboten und weigert sich der Eigentümer oder Besitzer, den Besitz eines für die Straßenbaumaßnahme benötigten Grundstücks durch Vereinbarung unter Vorbehalt aller Entschädigungsansprüche zu überlassen, so hat die Enteignungsbehörde den Träger der Straßenbaulast auf Antrag nach Feststellung des Planes in den Besitz einzuweisen. 2Weiterer Voraussetzungen bedarf es nicht.
(2) 1Die Enteignungsbehörde hat spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages auf Besitzeinweisung mit den Beteiligten mündlich zu verhandeln. 2Hierzu sind die Straßenbaubehörde und die Betroffenen zu laden. 3Dabei ist den Betroffenen der Antrag auf Besitzeinweisung mitzuteilen. 4Die Ladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. 5Mit der Ladung sind die Betroffenen aufzufordern, etwaige Einwendungen gegen den Antrag möglichst vor der mündlichen Verhandlung bei der Enteignungsbehörde einzureichen. 6Sie sind außerdem darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen über den Antrag auf Besitzeinweisung und andere im Verfahren zu erledigende Anträge entschieden werden kann.
(3) 1Soweit der Zustand des Grundstücks von Bedeutung ist, hat ihn die Enteignungsbehörde vor der Besitzeinweisung in einer Niederschrift festzustellen. 2Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.
(4) 1Der Beschluß über die Besitzeinweisung soll dem Antragsteller und den Betroffenen spätestens zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt werden. 2Die Besitzeinweisung wird in dem von der Enteignungsbehörde bezeichneten Zeitpunkt wirksam. 3Auf Antrag des unmittelbaren Besitzers ist dieser Zeitpunkt auf mindestens zwei Wochen nach Zustellung der Anordnung über die vorzeitige Besitzeinweisung an ihn festzusetzen. 4Durch die Besitzeinweisung wird dem Besitzer der Besitz entzogen und der Träger der Straßenbaulast Besitzer. 5Der Träger der Straßenbaulast darf auf dem Grundstück das im Antrag auf Besitzeinweisung bezeichnete Bauvorhaben ausführen und die dafür erforderlichen Maßnahmen treffen.
(5) 1Der Träger der Straßenbaulast hat für die durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstehenden Vermögensnachteile Entschädigung zu leisten, soweit diese Nachteile nicht durch die Verzinsung der Geldentschädigung für die Entziehung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts ausgeglichen werden. 2Art und Höhe der Entschädigung sind von der Enteignungsbehörde in einem Beschluß festzusetzen.
(6) 1Wird der festgestellte Plan aufgehoben, so ist auch die vorzeitige Besitzeinweisung aufzuheben und der vorherige Besitzer wieder in den Besitz einzuweisen. 2Der Träger der Straßenbaulast hat für alle durch die vorzeitige Besitzeinweisung entstandenen besonderen Nachteile Entschädigung zu leisten.
(7) 1Im übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes. 2Diese sind auch auf Besitzeinweisungen für Zwecke der Bundesfernstraßen ergänzend anzuwenden.
§ 42
Enteignung
(1) 1Die Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen sowie für Gemeindestraßen im Außenbereich haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. 2Die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ist zulässig, soweit es zur Ausführung eines nach § 38 festgestellten Planes notwendig ist. 3Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.
(2) Der festgestellte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
(3) Hat sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt, entscheidet auf Antrag des Trägers der Straßenbaulast oder des Betroffenen die Enteignungsbehörde nur noch über die Entschädigung.
(4) Im übrigen gelten die Vorschriften des Niedersächsischen Enteignungsgesetzes.
(5) - (7) - aufgehoben -
Teil II
Träger der
Straßenbaulast; behindertengerechte Straßen
§ 43
Träger der Straßenbaulast
für Landes- und Kreisstraßen
(1) 1Das Land ist Träger der Straßenbaulast für die Landesstraßen. 2Die Landkreise und die kreisfreien Städte sind Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen.
(2) 1Die Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern sind Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten im Zuge von Landesstraßen und Kreisstraßen. 2Maßgebend ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl. 3Das Ergebnis einer Volkszählung wird mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr verbindlich, in dem die Volkszählung stattgefunden hat.
(3) 1Werden Gemeindegrenzen geändert oder neue Gemeinden gebildet, so ist die bei der Volkszählung festgestellte Einwohnerzahl des neuen Gemeindegebietes maßgebend. 2In diesen Fällen wechselt die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie bisher dem Land oder einem Landkreis oblag, mit Beginn des dritten Haushaltsjahres nach dem Jahr der Gebietsänderung, sonst mit der Gebietsänderung.
(4) 1Die Gemeinde bleibt abweichend von Absatz 2 Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister erklärt. 2Eine Gemeinde mit mehr als 20000, aber weniger als 50000 Einwohnern wird Träger der Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten, wenn sie es mit Zustimmung der Kommunalaufsichtsbehörde gegenüber dem für den Straßenbau zuständigen Minister verlangt. 3Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 gelten sinngemäß. 4Die Kommunalaufsichtsbehörde darf ihre Zustimmung nur versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Leistungsfähigkeit der Gemeinde zur Übernahme der Straßenbaulast ausschließen.
(5) Soweit dem Land und den Landkreisen die Straßenbaulast für die Ortsdurchfahrten obliegt, erstreckt sich diese nicht auf Gehwege und Parkplätze.
(6) 1 Führt die Ortsdurchfahrt in Gemeinden, die hierfür nicht Träger der Straßenbaulast sind, über Straßen und Plätze, die erheblich breiter angelegt sind als die anschließenden Strecken der Landes- oder Kreisstraßen, so hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die seitliche Begrenzung der Ortsdurchfahrten besonders festzulegen. 2 Die Festlegung durch den Landkreis erfolgt im Benehmen mit der Gemeinde.
§ 44
-
aufgehoben -
§ 45
Straßenbaulast Dritter
(1) § 43 findet keine Anwendung, soweit die Straßenbaulast oder eine sonstige Verpflichtung zur Herstellung oder Unterhaltung von Straßen oder Straßenteilen nach anderen gesetzlichen Vorschriften Dritten obliegt oder von diesen in öffentlich-rechtlich wirksamer Weise übernommen wird.
(2) Bürgerlich-rechtliche Vereinbarungen über die Erfüllung der Aufgaben aus der Straßenbaulast lassen diese unberührt.
§ 46
Unterhaltung von Straßenteilen bei
fremder Baulast
Obliegt nach § 45 Abs. 1 die Baulast für die im Zuge einer Straße gelegenen Straßenteile, wie Brücken und Durchlässe, einem Dritten, so ist der nach § 43 sonst zuständige Träger der Straßenbaulast berechtigt und verpflichtet, zur Behebung eines Notstandes auf Kosten des Dritten, auch ohne dessen vorherige Anhörung, alle Maßnahmen zu treffen, die im Interesse der Verkehrssicherheit erforderlich sind.
§ 46 a
Behindertengerechte Straßen
Straßen sind entsprechend der finanziellen Leistungsfähigkeit des Baulastträgers so auszubauen, dass
Teil III
Besondere
Vorschriften für Gemeindestraßen und sonstige öffentliche
Straßen
§ 47
Gemeindestraßen
Zu den Gemeindestraßen gehören
§ 48
Straßenbaulast für
Gemeindestraßen
1Träger der Straßenbaulast für die Gemeindestraßen sind die Gemeinden. 2§ 45 gilt sinngemäß.
§ 49
Straßenbaulast für Gehwege und
andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten
1Die Gemeinden sind ferner Träger der Straßenbaulast für Gehwege und andere Straßenteile an Ortsdurchfahrten, für die kein anderer die Baulast trägt. 2§ 45 gilt sinngemäß.
§ 50
-
aufgehoben -
§ 51
-
aufgehoben -
§ 52
Straßenreinigung
(1) Die Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sind zu reinigen. Art, Maß und räumliche Ausdehnung der ordnungsgemäßen Straßenreinigung sind von der Gemeinde durch Verordnung nach dem Niedersächsischen Gefahrenabwehrgesetz zu regeln. In diesem Rahmen gehört zur Reinigung auch:
| a) | das Besprengen der Fahrbahnen und Gehwege, |
| b) | die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, |
| c) | bei Glätte das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und der gefährlichen Fahrbahnstellen mit nicht unbedeutendem Verkehr, |
| d) | das Bereitstellen und die Leerung von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. |
(2) Reinigungspflichtig sind die Gemeinden.
(3) 1Führen die Gemeinden die Straßenreinigung durch, so gelten für die der Reinigung unterliegenden Straßen die Eigentümer der anliegenden Grundstücke als Benutzer einer öffentlichen Einrichtung im Sinne des kommunalen Abgabenrechts. 2Die Gemeinden können in der Straßenreinigungsgebührensatzung den Eigentümern der anliegenden Grundstücke die Eigentümer der übrigen durch die Straße erschlossenen Grundstücke und die Inhaber besonders bezeichneter dinglicher Nutzungsrechte gleichstellen. 3Zu den nach dem kommunalen Abgabenrecht ansatzfähigen betriebswirtschaftlichen Kosten gehören insbesondere auch die Kosten für die Bereithaltung und Leerung der Abfallbehälter im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3.
(4) 1Die Gemeinden können durch Satzung die ihnen obliegenden Straßenreinigungspflichten ganz oder zum Teil den Eigentümern der anliegenden Grundstücke auferlegen. 2Dies gilt nicht für das Bereithalten und Leeren von Abfallbehältern im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 3. 3Die Reinigungspflichten können nicht übertragen werden, wenn sie den Eigentümern wegen der Verkehrsverhältnisse nicht zuzumuten sind. 4Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 5Hat für den Reinigungspflichtigen mit Zustimmung der Gemeinde ein anderer die Ausführung der Reinigung übernommen, so ist nur dieser zur Reinigung öffentlich-rechtlich verpflichtet; die Zustimmung der Gemeinde ist jederzeit widerruflich.
§ 53
Sonstige öffentliche Straßen
Sonstige öffentliche Straßen sind Straßen, Wege und Plätze innerhalb einer demselben Eigentümer gehörenden zusammenhängenden Grundfläche, die von einer Gebietskörperschaft oder von der Straßenaufsichtsbehörde (§ 6 Abs. 1 Satz 2) für den öffentlichen Verkehr gewidmet sind und keiner anderen Straßengruppe angehören.
§ 54
Straßenbaulast für sonstige
öffentliche Straßen
1Träger der Straßenbaulast für die sonstigen öffentlichen Straßen ist der Eigentümer, es sei denn, daß die Straßenaufsichtsbehörde einen anderen mit dessen Zustimmung bestimmt. 2Die Straßenbaulast beschränkt sich auf die Unterhaltung dieser Straßen in dem Umfang, in dem sie bei der Widmung erforderlich war, sofern nicht weitergehende öffentlich-rechtliche Verpflichtungen bestehen. 3§ 45 gilt sinngemäß.
§ 55
Anwendung von Vorschriften des Teiles I bei
sonstigen öffentlichen Straßen
(1) Für die sonstigen öffentlichen Straßen gelten die allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes (Teil I) mit Ausnahme der §§ 4, 14 Abs. 3, §§ 18 bis 29 und 37 bis 42 sinngemäß.
(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) regelt sich nach bürgerlichem Recht.
§ 56
Straßenbaulast in gemeindefreien
Gebieten
1Die Aufgaben aus der Straßenbaulast, die im Gemeindegebiet der Gemeinde obliegen, hat im gemeindefreien Gebiet (Bezirk) der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter) zu erfüllen. 2Die Vorschriften über sonstige öffentliche Straßen finden Anwendung.
Teil IV
Aufsicht und
Zuständigkeiten
§ 57
Straßenaufsicht
(1) Die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Straßenbaulast nach den gesetzlichen Vorschriften obliegen, wird durch die Straßenaufsicht überwacht.
(2) 1Kommt der Träger der Straßenbaulast seinen Pflichten nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde anordnen, daß er die notwendigen Maßnahmen innerhalb einer bestimmten Frist durchführt. 2Die Straßenaufsichtsbehörde soll Maßnahmen, die mehrere Träger der Straßenbaulast durchzuführen haben, diesen rechtzeitig bekanntgegeben, damit sie möglichst zusammenhängend ausgeführt werden. 3Kommt ein Träger der Straßenbaulast der Anordnung nicht nach, so kann die Straßenaufsichtsbehörde die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle und auf seine Kosten selbst durchführen oder durch einen andern durchführen lassen.
(3) Bei den Ortsdurchfahrten im Zuge von Landes- und Kreisstraßen, für welche die Straßenbaulast den Gemeinden obliegt (§ 43 Abs. 2, 3 und 4), bedürfen alle Straßenbauvorhaben, welche die Planungen, insbesondere die Ausbauabsichten des Trägers der Straßenbaulast der anschließenden freien Strecken berühren, der Zustimmung der Straßenaufsichtsbehörde.
§ 58
Ausbauvorschriften
Der für den Straßenbau zuständige Minister kann im Einvernehmen mit dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Minister durch Verordnung Mindestanforderungen für die technische Ausgestaltung der Straßen festsetzen, für die nicht das Land die Baulast trägt.
§ 59
-
aufgehoben -
§ 60
Übertragung von
Behördenbefugnissen
(1) Der für den Straßenbau zuständige Minister kann die ihm und den Straßenbaubehörden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben anderen Behörden des Landes oder Selbstverwaltungskörperschaften auf deren Antrag übertragen.
(2) Träger der Straßenbaulast können vereinbaren, daß der Winterdienst auf einzelnen Straßen oder Straßenabschnitten des einen Trägers durch den anderen Träger durchgeführt wird.
Teil V
Ordnungswidrigkeiten, Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 61
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
§ 62
Übergangsvorschrift
1 Für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren sind § 24 Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 sowie § 38 Abs. 4 in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. 2Soweit für die am 31. Oktober 2009 anhängigen Verfahren die Regelungen nach § 3 Nr. 4 und § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Modellkommunen-Gesetzes vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 386), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai 2009 (Nds. GVBl. S. 191), anzuwenden waren, sind diese Vorschriften in der bis zum 31. Oktober 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
§ 63 - § 71
- aufgehoben -
§ 71
Aufhebung von Vorschriften
(Aufhebungsanweisungen)
§ 72
Zeitpunkt des Inkrafttretens *)
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1963 in Kraft.
*) Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 14. Dezember 1962 (Nieders. GVBl. S. 251). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekanntmachung näher bezeichneten Gesetzen.
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