1. Dieser Gem. RdErl. gilt für Radwege,
| - | die an vorhandenen Straßen (in der Regel bis zu 20m vom befestigten Fahrbahnrand) oder |
| - | auf bestehenden Linienbauwerken mit befestigter gebundener oder ungebundener Deckschicht |
angelegt werden sollen und geschützte Teile von Natur und Landschaft (einschließlich geschützter Biotope und Wallhecken) oder europäische Schutzgebiete nicht berühren.
2. Bei der Planung des Vorhabens und seiner Durchführung ist der vorhandene Bewuchs soweit wie möglich zu erhalten.
3. Grabenverrohrungen oder Verlängerungen (bis 10m im Einzelfall) bei Plangenehmigungen nach § 68 WHG bedürfen keiner Prüfung nach dem Naturschutzrecht, da sie keine Beeinträchtigungen naturschützerischer Belange auslösen.
4. Eine Planfeststellung ist nicht erforderlich, wenn keine enteignenden Maßnahmen erforderlich sind.
5. Bei den genannten Vorhaben handelt es sich im Allgemeinen nicht um die wesentliche Änderung von Straßen i.S. des § 5 Abs. 2 NUVPG, sodass auf die Durchführung einer Einzelfallprüfung nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG bzw. § 5 NUVPG grundsätzlich verzichtet werden kann.
6. Dieser Gem. RdErl. tritt am 1.1.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2016 außer Kraft. Der Bezugserlass tritt mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
_______________
An die
Dienststellen der
Straßenbauverwaltung
Behörden der Umwelt- und
Naturschutzverwaltung
Nachrichtlich:
An die
übrigen
Städte und Gemeinden
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |