Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Touristische Hinweisschilder in der Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone von Straßen außerhalb geschlossener Ortschaften
Gem. RdErl. d. MW, d. MI, d. ML u. d. MS v. 4.7.2006 - 43.1-31024/0002 (Nds.MBl. Nr.25/2006 S.694) - VORIS 92200 -

Schulrecht

Bei der Werbung im Umfeld von Straßen können private Interessen und öffentliche Belange miteinander im Konflikt stehen.

In Niedersachsen bildet der Tourismus einen wesentlichen Wirtschaftszweig. Ein wichtiger Faktor hierfür ist eine noch weitgehend unzerstörte Landschaft. Dazu gehört auch, dass das Landschaftsbild nicht durch eine Vielzahl von Werbeanlagen verstellt oder beeinträchtigt wird.

Es gibt daneben ein berechtigtes Interesse insbesondere touristisch ausgerichteter Betriebe, für ihr Angebot zu werben.

1. Rechtslage im Baurecht und Straßenrecht

1.1 Werbeanlagen gelten nach der Definition der NBauO und des Straßenrechts (Bundesfernstraßengesetz — FStrG — und NStrG) als bauliche Anlagen oder sind ihnen weitgehend gleichgestellt.

1.2 Bei Werbeanlagen im Bereich klassifizierter Straßen (Autobahnen, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) sind außerhalb von Ortsdurchfahrten zusätzlich die Vorschriften des § 9 FStrG und des § 24 NStrG über die Anbauverbots- und Anbaubeschränkungszone zu beachten.

- Die Anbauverbotszone beträgt 40 m bei Autobahnen und 20 m bei anderen klassifizierten Straßen.
- Die Anbaubeschränkungszone beträgt 100 m bei Autobahnen und 40 m bei anderen klassifizierten Straßen.

Maßgeblich ist für beide Fälle der äußere Fahrbahnrand.

1.3 Werbeanlagen dürfen nicht erheblich belästigen. Sie sind im Außenbereich unzulässig und dürfen weder erheblich in den Außenbereich hineinwirken noch die Sicherheit des Verkehrs gefährden (§ 49 Abs. 2 und 3 NBauO, § 33 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung - StVO -). Der Zweck einer Werbeanlage besteht in aller Regel darin, auf etwas aufmerksam zu machen. Deshalb ist wegen des damit verbundenen Ablenkungseffekts für Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung eine nachteilige Auswirkung auf die Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht auszuschließen.

1.4 Nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 NBauO sind Werbeanlagen im Außenbereich an der Stätte der Leistung zulässig. Stätte der Leistung ist dort, wo eine Ware oder Dienstleistung, für die geworben wird, hergestellt, erbracht, angeboten, gelagert oder verwaltet wird. Soweit Betriebs- oder Verkaufsstellen direkt an einer Straße liegen, ist es ihnen nach § 24 Abs. 7 NStrG gestattet, Werbeanlagen an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung zu errichten.

1.5 An Ortseingängen im Zuge von Bundesstraßen besteht nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 12.1.1961 (VkBl. S.49) die Möglichkeit, zur besseren Orientierung der Verkehrsteilnehmer private Hinweisschilder auf Hotels und Gasthöfe sowie vergleichbare Betriebe und Einrichtungen als Sammelhinweisschilder gebündelt zuzulassen. Diese Richtlinien können bei Landes- und Kreisstraßen entsprechend angewandt werden (siehe § 49 Abs. 3 Nr. 2 NBauO).

1.6 Nach § 49 Abs. 3 Nr. 3 NBauO sind einzelne Schilder bis zur Größe von 0,50 m2 im Außenbereich zulässig, die an Wegeabzweigungen im Interesse des Verkehrs auf Betriebe, selbst erzeugte Produkte oder versteckt gelegene Stätten hinweisen.

2. Rechtslage im Straßenverkehrsrecht

2.1 Zur Erleichterung der Orientierung und zugleich im touristischen Interesse kann aufgrund der Richtlinien für touristische Hinweise an Straßen - RtH 88 - vom 21.6.1988 (VkBl. S.488), geändert 2003 (VkBl. S.198), durch das Zeichen 386 der StVO u.a. auf touristisch bedeutsame Ziele hingewiesen werden. Dazu zählen u.a. gewerbliche Einrichtungen an kulturellen und historischen Stätten mit überwiegend touristischem Verkehr. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in brauner Farbe.

2.2 Auf innerörtliche Ziele und Einrichtungen mit erheblicher Verkehrsbedeutung kann durch das Zeichen 432 der StVO hingewiesen werden. Es handelt sich um ein amtliches Verkehrszeichen in weißer oder brauner Farbe. Zu Werbezwecken darf dieses Zeichen grundsätzlich nicht aufgestellt werden.

2.3 Eine weitergehende Berücksichtigung touristischer oder gewerblicher Ziele durch amtliche Hinweisschilder ist auf der Grundlage der StVO nicht möglich.

2.4 Zuständig für die Anordnung der Verkehrszeichen sind die Straßenverkehrsbehörden.

3. Zusätzliche Hinweisschilder (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 NBauO)

Zur Erleichterung der Orientierung können auf Straßen außerhalb der Ortschaften - mit Ausnahme von Autobahnen, Kraftfahrtstraßen und Straßen mit mehr als einem Fahrstreifen je Richtung - für abseits gelegene (maximale Entfernung 5 km Luftlinie) touristische Einrichtungen oder sonstige gewerbliche Einrichtungen mit touristischem Bezug (z.B. Galerien, kunsthandwerkliche Angebote, Antikmärkte oder andere landschaftstypische Angebote) Hinweisschilder mit werbendem Charakter zugelassen werden.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

3.1 Es muss ein Bedürfnis nach zusätzlicher Beschilderung bestehen, weil u.a. eine adäquate Werbung an der Stätte oder am Ort der eigenen Leistung an einer Straße mit erheblichem überörtlichen Verkehr nicht möglich ist und die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Beschilderung nach der StVO nicht gegeben sind. Wenn eine Einrichtung an einer klassifizierten Straße liegt oder von ihr gut sichtbar ist, ist grundsätzlich kein zusätzliches Hinweisschild erforderlich. Etwas anderes kann gelten, wenn auf dieser Straße tatsächlich kein erheblicher überörtlicher Verkehr stattfindet.

3.2 Eine innerhalb eines Ortes gelegene Einrichtung ist in der Regel nicht als „abseits gelegen” anzusehen. Etwas anderes kann gelten, wenn der Ort selbst abseits einer klassifizierten Straße gelegen ist.

3.3 Ein Schild darf nur zugelassen werden, wenn eine den Anforderungen der Verkehrssicherheit genügende Zufahrt zur Betriebs- oder Verkaufsstätte vorhanden ist.

4. Ausführung der Hinweisbeschilderung

4.1 Es muss sichergestellt sein, dass eine den Verkehr gefährdende oder erschwerende Ablenkung der Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie eine Beeinträchtigung der Wirkung von Verkehrszeichen und/oder -einrichtungen ausgeschlossen ist (§ 33 Abs. 1 und 2 StVO).

4.2 Die Schilder müssen für die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer frühzeitig wahrnehmbar und gut lesbar sein. Eine Beleuchtung ist nicht zugelassen.

4.3 Die Schilder sind auf öffentlichem Straßengrund als Einzelschilder aufzustellen. Der Aufstellungsort soll etwa 150 bis 200 m vor der maßgeblichen Abzweigung liegen. Je Fahrtrichtung ist pro Betrieb nur ein Schild vor einer Abzweigung zulässig.

Bei zeitlich befristeten bzw. saisonalen Angeboten soll die Aufstellung der Schilder ebenfalls zeitlich befristet erfolgen.

4.4 Eine Häufung von Schildern ist zu vermeiden. Mehrere Einzelschilder (bis zu vier Schilder) auf einem Sammelträger sind zulässig. Ein Einzelschild darf nicht mehr als 0,50 m2 Ansichtsfläche haben. Die Höhe der Sammelträger über Oberkante Grund beträgt maximal zwei Meter. Gegebenenfalls ist die Aufstellung von Sammelhinweisschildern nach Nummer 1.5 zu prüfen.

4.5 Die Schilder sind entsprechend Verkehrszeichen 419 StVO auszuführen, allerdings mit grünem Grund (entsprechend Zeichen 385 StVO) und weißer Schrift. Sie dürfen nur folgenden Inhalt haben:

- Bezeichnung des Betriebes in weißer Schrift,
- schwarze Symbole auf weißem Feld entsprechend Zeichen 375/376 StVO,
- Entfernungshinweis bis zur Abzweigung.

Produktwerbung ist nicht zulässig. Zur visuellen Darstellung siehe Anlage.

5. Verfahren

Die Aufstellung der Schilder ist beim jeweiligen Geschäftsbereich der NLStBV zu beantragen. Diese hört die zuständige Straßenverkehrsbehörde an. Ein Entgelt für die Benutzung des öffentlichen Straßengrundes wird von der Inhaberin oder dem Inhaber der Betriebs- oder Verkaufsstätte nicht erhoben. Die Einzelheiten der Aufstellung sind durch zivilrechtlichen Nutzungsvertrag zu regeln. Danach hat die oder der Berechtigte die Kosten für die Beschaffung, Anbringung, Unterhaltung und Entfernung des Schildes zu übernehmen. Die oder der Berechtigte ist darauf hinzuweisen, dass ein mangelhaftes Schild auf ihre oder seine Kosten beseitigt werden kann, wenn sie oder er nicht innerhalb einer angemessenen Frist auf Anforderung die für die Beseitigung einer Beschädigung erforderlichen Mittel bereitstellt. Bei Beschädigung von Sammelschildern haften alle Berechtigten als Gesamtschuldner.

6. Übergangsregelungen

Vorhandene touristische Hinweisbeschilderung wird durch diese Regelung nicht berührt. Um ein einheitliches Erscheinungsbild zu gewährleisten und Touristinnen und Touristen eine gute Orientierung zu bieten, wird empfohlen, bei Ersatz oder Neuaufstellung die Gestaltung entsprechend den o.g. Hinweisen vorzunehmen.


Anlage

Touristisches Hinweisschild (Muster)
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