1. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte ermächtigt, im Rahmen der ihr gemäß § 64 Abs. 2 LHO überlassenen landeseigenen Liegenschaften bis auf Weiteres folgende Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abzuwickeln:
| 1.1 | Erwerb von Grundstücken oder Rechten an Grundstücken für den Bau von Landesstraßen, im Rahmen der dafür im Fachhaushalt des MW zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Mit dem Erwerb werden die Grundstücke oder Rechte als Überlassungsgrundvermögen (Nummer 2.1 des Anwendungserlasses zu § 64 LHO) Bestandteil des Sondervermögens Landesliegenschaftsfonds Niedersachsen (LFN § 64 Abs. 1 LHO). |
| 1.2 | Verkauf von für die Straßenbauverwaltung entbehrlich gewordenen Grundstücken, wenn der volle Wert 50.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt. |
Bei Übersteigen des Betrages von 50.000 EUR oder bei Flächen, die als Bauland für Wohn- und/oder Gewerbezwecke ausgewiesen sind, oder die für eine derartige Nutzung in Betracht kommen, entscheidet vor der Aufnahme konkreter Gespräche der LFN über das weitere Vorgehen.
Die Erlöse aus der Veräußerung nach Nummer 1.2 stehen der Geldrechnung des LFN (Kapitel 51 32) zu.
2. Für den Tausch von Grundstücken gilt Nummer 1 entsprechend.
3. Im Übrigen gelten die Regelungen des Anwendungserlasses zu § 64 LHO in der jeweils geltenden Fassung.
4. Die NLStBV wird unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte zum selbständigen Erwerb von Grundstücken für den Bau von Bundesstraßen ermächtigt.
Diese Ermächtigung gilt auch für die Veräußerung entbehrlich gewordener Grundstücke, wenn der volle Wert 50.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigt.
5. Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft.
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