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Nach den Erfahrungen der Vorjahre ist auch in diesem Jahr wieder in der Woche vor und nach Ostern mit einem starken Verkehrsaufkommen auf dem Bundesfernstraßennetz durch Ausflugs- und Reiseverkehr zu rechnen. Dies erfordert für die Reisezeiten vorbeugende Maßnahmen, die zu einem reibungslosen und sicheren Verkehrsablauf beitragen.
Die in Niedersachsen verlaufenden Abschnitte der Bundesautobahn A1 zwischen der Landesgrenze Hamburg und dem Kreuz Lotte/Osnabrück, die A2 zwischen dem Dreieck Hannover-West und der Landesgrenze zu Nordrhein-Westfalen sowie die A7 werden als allgemein überlastet eingestuft, diese Streckenabschnitte müssen während des Reiseverkehrs hohes Verkehrsaufkommen aufnehmen.
Die Straßenbaubehörden sind deshalb durch das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) angewiesen worden, Bauarbeiten an den Betriebsstrecken der Autobahnen
von Montag, 25.3.2002, 0.00 Uhr, bis einschließlich Sonntag, 7.4.2002, 24.00 Uhr (Osterreisezeit),
auf ein Minimum zu beschränken und nur mit Zustimmung des BMVBW durchzuführen.
Christi Himmelfahrt und Pfingsten gelten - wie bereits im Vorjahr - in diesem Sinne nicht mehr als Reisezeit.
Bauarbeiten an ausgewiesenen Bedarfsumleitungen (Zeichen 460 StVO) im Bereich von Autobahnbaustellen sollen während der Osterreisezeit nicht durchgeführt werden.
Alle größeren Baumaßnahmen sollen rechtzeitig unter den beteiligten Stellen abgestimmt werden.
Die Straßenverkehrsbehörden werden hiermit angewiesen,
- für den vorstehend angegebenen Zeitraum die Zustimmung nach §45 Abs.7 StVO zu Baumaßnahmen auf Straßen zu versagen, die durch Zeichen 460 StVO als Umleitungsstrecken gekennzeichnet sind,
- die Benutzung der Autobahnen durch erlaubnis- oder genehmigungspflichtige Transporte nach den §§18, 22 und 29 StVO jeweils von Gründonnerstag bis Dienstag nach Ostern nur von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr zu erlauben und ihre Erlaubnis- und Genehmigungsbescheide entsprechend abzufassen. Transporte außerhalb der Nachtstunden sind nur in besonders dringenden Fällen zuzulassen. Es kann sich empfehlen, die vorstehende restriktive Regelung auch auf den 5. und 6.4.2002 (Tage vor Weißer Sonntag) auszudehnen.
Das Bundesministerium der Verteidigung wurde durch das BMVBW gebeten, die zuständigen Dienststellen anzuweisen, dass Lkw der Bundeswehr mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lkw auf den unter die Ferienreiseverordnung vom 13.5.1985 (BGBl. I S.774), zuletzt geändert durch Artikel 412 der Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785), fallenden Autobahnen und Bundesstraßen in der Zeit von
Freitag, den 22.3.2002, 12.00 Uhr, bis Sonntag, den 7.4.2002, 24.00 Uhr,
nicht verkehren dürfen.
Die Verbindungsstellen der Alliierten Streitkräfte sind vom BMVBW gebeten, die zuständigen Dienststellen anzuweisen, zu diesen Zeiten Marschvorhaben auf Autobahnen nur in besonders dringenden Fällen durchzuführen und frühzeitig mit den zuständigen deutschen Stellen abzustimmen.
Im Interesse der Sicherung und Flüssighaltung des Verkehrs wird auf die Rahmenrichtlinie für den Verkehrswarndienst (RVWD, Verkehrsblatt 2000 S.642) verwiesen. Unter Hinweis auf die Zuständigkeitsregelungen wird gebeten, die move Entwicklungs-, Infrastruktur- und Servicegesellschaft mbH, 30163 Hannover, Lister Straße 17, zu unterrichten, damit diese schnell und lückenlos Meldungen über Verkehrsstörungen an die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer übermitteln kann.
Das BMVBW wird eine Woche vor Ostern eine Pressemitteilung herausgeben, in der auf die hier für Niedersachsen und in gleicher Weise in anderen Bundesländern getroffenen Maßnahmen hingewiesen wird.