1. Beabsichtigt eine erstmals durch Alkohol im Verkehr straffällig gewordene Kraftfahrerin oder ein erstmals durch Alkohol im Verkehr straffällig gewordener Kraftfahrer durch Teilnahme an einem Nachschulungskurs nach dem Modell "LEER-E die Abkürzung der Sperrfrist nach der AV des MJ vom 8.1.2001 (Nds.MBl. S.278) zu erreichen, ist wie folgt zu verfahren:
1.1 Auf Antrag der oder des Betroffenen ist gemäß den §§11 Abs.1 und 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu ermitteln, ob - abgesehen von dem noch schwebenden Strafverfahren oder der noch laufenden Sperrfrist - Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Mit dem Antrag hat die oder der Betroffene das Urteil, den Strafbefehl oder die Anklageschrift vorzulegen. Die Ermittlung der Eignung ist auf Verkehrsauffälligkeiten oder Straftaten anhand eines Führungszeugnisses, der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister und der Fahrerlaubnisakte zu beschränken.
1.2 Ob die Antragstellerin oder der Antragsteller erstmals unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr aufgefallen ist, ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 30b des Straßenverkehrsgesetzes (im Folgenden: STVG) zu entscheiden. Auffälligkeiten, die länger als zehn Jahre zurückliegen, sind nicht mehr zu berücksichtigen (§29 Abs.1 Satz 2 Nr.3 STVG).
1.3 Ergeben die Ermittlungen keine Anhaltspunkte gegen eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der (verkürzten) Sperrfrist, ist dem Antragsteller eine Bescheinigung folgenden Inhalts auszuhändigen:
"Aufgrund der derzeit bekannten Auffälligkeiten bestehen keine Bedenken, Frau/Herrn ........................, geb. am ...................., wohnhaft in ........................................ , die Fahrerlaubnis der Klasse(n) ......... nach Ablauf einer (verkürzten) Sperrfrist neu zu erteilen.
Maßgeblich ist jedoch die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt, in dem über den Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis endgültig entschieden wird. Zu diesem Zeitpunkt werden die Voraussetzungen sowie die dann vorzulegenden Bescheinigungen nach §2 Abs.8 des Straßenverkehrsgesetzes i.V.m. §11 Abs.9, sowie den §§12 und 19 FeV überprüft."
Die Erteilung oder Verweigerung der Bescheinigung ist eine nicht rechtsbehelfsfähige Auskunft, die der Vorbereitung einer Entscheidung über die Abkürzung der Sperrfrist dient.
1.4 Für die Ermittlung der Eignung und das Ausstellen der Bescheinigung ist eine Gebühr nach der Gebühren-Nr.399 i.V.m. Nr.202.3 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr zu erheben.
1.5 Wird nach Durchführung des Kurses und Verkürzung der Sperrfrist der Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis gestellt, ist die Eignung erneut zu ermitteln; allerdings kann die Erteilung der Fahrerlaubnis wegen der zuvor bekannten Verkehrsauffälligkeiten nicht verweigert werden.
1.6 War die oder der Betroffene Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe, ist die Teilnahme an einem Kurs nach dem Modell LEER-E als besondere Nachschulung nach §36 FeV anzuerkennen. Auch in diesen Fällen ist das Aufbauseminar immer anzuordnen.
2. Der Bezugserlass wird aufgehoben.