Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Ausrüstung von Krankentransportwagen des qualifizierten Krankentransports nach § 19 NRettDG mit Sondersignaleinrichtungen (Blaues Blinklicht und Einsatzhorn)
Gem. RdErl. d. MW u. d. MI v. 15.6.2010 - 43-30021-5200-Blaulicht/03 (Nds.MBl. Nr.24/2010 S.596) - VORIS 93130 -
Schulrecht

1. Allgemeines

Krankentransportwagen können mit Sondersignaleinrichtungen (blaues Blinklicht und Einsatzhorn) gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 4 und § 55 Abs. 3 StVZO nur dann ausgerüstet werden, wenn die Krankentransporte im Rettungsdienst durchgeführt werden. Dies trifft auf Krankentransporte auf der Grundlage einer Genehmigung gemäß § 19 NRettDG nicht zu, da diese Genehmigung sich ausschließlich auf Krankentransporte außerhalb des Rettungsdienstes erstreckt (so auch Urteil des Niedersächsischen OVG vom 26.11.1998 - 12 L 4158/97 -).

Es ist nicht auszuschließen, dass Kraftfahrzeuge, die von den Unternehmen für den qualifizierten Krankentransport gemäß § 19 NRettDG eingesetzt werden, in besonderen Situationen zu Einsätzen herangezogen werden. Ferner kann ein qualifizierter Krankentransport unvorhersehbar in einen Notfallrettungseinsatz umschlagen. Um die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer in diesen Fällen - auch aus Gründen der Verkehrssicherheit - nicht lediglich auf solche Verhaltensweisen zu beschränken, die sich auf der Grundlage des rechtfertigenden Notstands nach § 16 OWiG eröffnet, ist es gerechtfertigt, die Ausrüstung der eingesetzten Kraftfahrzeuge mit Sondersignaleinrichtungen ausnahmsweise zuzulassen. Dabei ist der sich aus der Rechtslage ergebende besondere Ausnahmecharakter einer solchen Regelung durch geeignete technische und/oder organisatorische Auflagen zu gewährleisten.

Die Träger des Rettungsdienstes tragen dafür Sorge, dass die Genehmigungsinhaberinnen oder Genehmigungsinhaber gemäß § 19 NRettDG über diesen Erl. informiert werden.

2. Straßenverkehrsbehördlicher Teil - Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO

Die Ausnahmen werden auf Antrag nach § 70 StVZO von der Zulassungsstelle erteilt, welche das amtliche Kennzeichen für den jeweiligen Krankentransportwagen zugeteilt hat. Antragsteller sind die Unternehmen des geschäftsmäßigen Krankentransports nach § 19 NRettDG.

Die Genehmigung der Ausnahmen ist mit folgenden Auflagen zu verbinden:

2.1 Die Ausnahmegenehmigung gilt für Niedersachsen.
2.2 Die Fahrzeuge müssen mindestens als Krankentransportwagen in den Fahrzeugpapieren beschrieben sein.
2.3 Die Ausnahme wird widerruflich auf zwei Jahre befristet und ist nicht auf andere Halterinnen oder Halter übertragbar. Rechtzeitig vor einer beabsichtigten Verlängerung ist dem MW ein Erfahrungsbericht vorzulegen, aus welchem u.a. die Anzahl der Einsätze (mit Blaulicht) hervorgeht.
2.4 Die Antragsteller haben dafür Sorge zu tragen, dass die Führerinnen oder Führer der Fahrzeuge regelmäßig für den Einsatz der Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn geschult werden. Der Nachweis der Schulung ist lückenlos zu dokumentieren, solange die Ausnahmegenehmigung nicht zurückgegeben wurde.
2.5 Die nach Nummer 2.4 regelmäßig geschulten Fahrzeugführerinnen oder Fahrzeugführer sind halbjährlich über ihre Rechte und Pflichten, über ihre besondere Verantwortung bei Fahrten mit Blaulicht und Einsatzhorn sowie über die mit der Ausnahmegenehmigung verbundenen Auflagen aktenkundig zu belehren. Der Nachweis über die Belehrung ist mindestens ein Jahr aufzubewahren. Die Nachweise zu den Nummern 2.4 und 2.5 sind den Zulassungsbehörden und den nach dem NRettDG zuständigen Genehmigungsbehörden auf Verlangen vorzulegen.
2.6 Über Fahrten mit Sondersignalen ist ein Fahrtenbuch zu führen (in Anlehnung an § 31 a StVZO). Daraus muss mindestens ersichtlich sein:
- Ursache, Zeit und Wegstrecke der Einsatzfahrt,
- Führerinnen oder Führer des Fahrzeuges,
- besondere Vorkommnisse während der Fahrt.
2.7 Unfälle der Fahrzeuge (bei Fahrten mit Sondersignalen) mit Personenschäden sind unabhängig von der Schuldfrage unverzüglich den Zulassungsbehörden zu melden und in den Erfahrungsbericht nach Nummer 2.3 aufzunehmen.
2.8 Die blauen Rundumlichter müssen bauartgenehmigt sein, eine ausreichende Rundumsicht ist durch eine geeignete Montage zu gewährleisten (§ 52 Abs. 4 Satz 1 StVZO).
2.9 Mit der Ausrüstung der Fahrzeuge mit blauem Rundumlicht und Einsatzhorn sind diese gleichzeitig auszurüsten mit
- einem Unfalldatenschreiber (UDS), der u.a. die Einschaltung des Blaulichts und des Einsatzhorns speichert, und
- einer „Verplombung” des Schalters zur Einschaltung des Blaulichts und des Einsatzhorns, die bei Betätigung des Schalters zerstört wird.
2.10 Wird durch den jeweiligen Träger des Rettungsdienstes festgestellt, dass bestimmte Fahrzeuge eines Unternehmens des qualifizierten Krankentransports nach § 19 NRettDG häufiger durch die Rettungsleitstelle zu Notfalleinsätzen alarmiert werden und sich dieser Bedarf auch für die Zukunft abzeichnet, kann ausnahmsweise auf die Auflage der Verplombung und die Ausrüstung mit einem UDS verzichtet werden.
2.11 Die vorschriftsmäßige Ausrüstung jedes Fahrzeuges mit Blaulicht, Einsatzhorn und UDS ist durch eine amtlich anerkannte Sachverständige oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen (aaS) für den Kraftfahrzeugverkehr bestätigen zu lassen und in die Fahrzeugpapiere einzutragen.
Die oder der aaS hat auch die Verplombung und Wiederverplombung des Schalters (siehe Nummer 2.9) vorzunehmen.
2.12 Die Genehmigungsinhaberin oder der Genehmigungsinhaber haftet für alle Schäden, die anderen Verkehrsteilnehmerinnen oder Verkehrsteilnehmern durch den Einsatz eines Fahrzeuges mit Blaulicht und Einsatzhorn entstehen.
2.13 Der Einsatz der Sondersignale Blaulicht und Einsatzhorn gewährt grundsätzlich das Wegerecht i.S. des § 38 StVO. Liegen die Voraussetzungen zum ausnahmsweisen Einsatz der Sondersignale vor, so können in diesen Fällen auch die Sonderrechte aus § 35 Abs. 5a StVO gewährt werden.
2.14 Eine Kopie der Ausnahmegenehmigung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlagen vorzulegen.
2.15 Die missbräuchliche Benutzung der Ausnahmegenehmigung oder die Nichteinhaltung der Auflage hat den Widerruf zur Folge.

3. Rettungsdienstlicher Teil - Ergänzung der Genehmigungsbescheide für Genehmigungsinhaberinnen oder Genehmigungsinhaber gemäß § 19 NRettDG.

Die Genehmigungsbescheide für Fahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sind mit folgenden Auflagen zu ergänzen:

3.1 Sondersignaleinrichtungen dürfen ausschließlich in folgenden Einzelfällen benutzt werden:
- die Patientin oder der Patient wird während der Fahrt zur Notfallpatientin oder zum Notfallpatienten i.S. von § 2 Abs. 2 Nr. 1 NRettDG. Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, ob im vorgenannten Fall eine Notärztin oder ein Notarzt des öffentlichen Rettungsdienstes nachzualarmieren ist. Ansonsten ist das nächstgelegene geeignete Krankenhaus anzufahren. Es sind im Bedarfsfall ausschließlich Notärztinnen oder Notärzte des öffentlichen Rettungsdienstes nachzualarmieren;
- bei größeren Notfällen gemäß § 7 NRettDG auf Anforderung der zuständigen Leitstelle;
- in sonstigen besonderen Situationen auf Anforderung der zuständigen Leitstelle, um die Kräfte des öffentlichen Rettungsdienstes durch Fahrzeuge von Unternehmern des geschäftsmäßigen Krankentransports zu ergänzen.
3.2 Über die Inbetriebnahme der Sonderwarnsignale ist die zuständige Leitstelle unverzüglich über Telefon oder Funk, bei verplombten Sondersignaleinrichtungen zusätzlich in schriftlicher Form spätestens im Laufe der Folgewoche nach dem Einsatz mit Angaben entsprechend dem „Göttinger Einsatzdokumentationsbogen” zu informieren.
3.3 Im Rahmen der Ergänzung der Genehmigungsbescheide ist darauf hinzuweisen, dass Kraftfahrzeuge und Personal § 28 NRettDG entsprechen müssen.

4. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt am 7.7.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An die
Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr Region Hannover, Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden

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