Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Systemen zur verstärkten Videoüberwachung und zur Schaltung von Notrufen in Bussen und Bahnen des öffentlichen Nahverkehrs
RdErl. d. MI v. 19.1.2010 - P24.1-12002/1-32.6 (Nds.MBl. Nr.7/2010 S.206; ber. 276) - VORIS 93200 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie den ANBest-Gk zur Umsetzung des landeseigenen Aufstockungsprogramms in der Initiative Niedersachsen Zuwendungen für den Einsatz von Systemen zur Videoüberwachung sowie zur Schaltung von Notrufen in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs in Niedersachsen. Gefördert werden sollen insbesondere Innovationen im Bereich der Video- und Notrufsysteme im öffentlichen Nahverkehr.

Zuwendungszweck ist, die Identifizierung von Straftäterinnen und Straftätern zu erleichtern sowie die Verfolgung der aus Straftaten erwachsenden zivilrechtlichen Ansprüche sicherzustellen und dadurch zugleich eine Abschreckung potenzieller Straftäterinnen und Straftäter zu erreichen. Im Vordergrund stehen:

- die Förderung der Zivilcourage zur Stärkung von Prävention und Zusammenhalt in der Gesellschaft,
- die Information und Sensibilisierung für ein positives Sozialverhalten durch aktive Hilfeleistung, wenn Menschen durch Straftaten und Belästigungen in Not geraten,
- die Förderung des Zeugenverhaltens der Bevölkerung bei Straftaten im öffentlichen Raum,
- die Steigerung der Bereitschaft zum Helfen und Einschreiten bei Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
- die Stärkung der objektiven und subjektiven Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger sowie
- der Schutz von Beförderungsmitteln und Einrichtungen der Betreiber von öffentlichem Personennahverkehr.

Insgesamt soll durch die gewährten Zuwendungen die öffentliche Sicherheit spürbar verbessert werden.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Zuwendungsfähig sind nur Erstinvestitionen und neue Investitionsgüter. Dazu zählen insbesondere

- die Beschaffung und Inbetriebnahme von Videoüberwachungssystemen in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs,
- die Beschaffung und Inbetriebnahme von Notrufsystemen in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Ersatzbeschaffungen können nicht gefördert werden.

2.2 Bei der Entscheidung über die Förderung werden insbesondere das örtliche Kriminalitätslagebild, der bisherige Ausstattungsgrad der Busse, Bahnen und Haltestellen des Zuwendungsempfängers sowie eine regional ausgewogene Verteilung der Mittel berücksichtigt.

2.3 Förderungsfähig sind sowohl der klassische als auch der innovative Einsatz zuwendungsfähiger Technik, wobei innovative Systeme bevorzugt berücksichtigt werden. Als innovativ sind dabei Techniksysteme zu verstehen, die bisher auf dem Markt nicht oder nicht zu diesem Zweck angeboten werden.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie natürliche Personen sein, die Geschäftsleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 NNVG erbringen.

3.2 Gefördert werden können Techniken und Systeme in Beförderungsmitteln und Einrichtungen, die nicht überwiegend im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei gemäß den §§ 1 und 3 BPolG eingesetzt werden. Hiervon ausgenommen sind Unternehmen, die sich nicht überwiegend im Eigentum des Bundes i.S. des § 2 Abs. 6 AEG befinden.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungsfähig sind

- Videoüberwachungssysteme in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. Nummer 2.1). In Bussen und Bahnen soll der Fahrgastraum vollständig vom Überwachungssystem erfasst werden. Die Anlagen sollen während des Betriebes Videosignale permanent aufzeichnen, eine Speicherung über einen Zeitraum von maximal 48 Stunden (an Wochenenden und an Feiertagen maximal 72 Stunden) sicherstellen und eine Extrahierung von Sequenzen ermöglichen;
- Notrufsysteme in Bussen und Bahnen sowie an Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (vgl. Nummer 2.1). Die Auslöser für einen Notruf sollen gleichmäßig verteilt, deutlich erkennbar und für alle Fahrgäste, insbesondere für Kinder, alte und behinderte Menschen, gleichermaßen gut erreichbar sein. Der Alarm soll mittels deutlicher optischer und akustischer Signale eine Angreiferin oder einen Angreifer abschrecken. In Fahrzeugen soll der Alarm darüber hinaus die Fahrzeugführerin oder den Fahrzeugführer bzw. andere Fahrgäste auf das Geschehen aufmerksam machen;
- Kombinationen aus Videoüberwachungs- und Notrufsystemen, die mit dem Auslösen eines Notrufes Bilder zur Fahrzeugführerin oder zum Fahrzeugführer übertragen und nach Möglichkeit einen sofortigen Zugriff auf gespeicherte Daten bieten. Die Dauer der Speicherung richtet sich nach den im ersten Spiegelstrich genannten Zeiträumen.

Die Videoüberwachungssysteme müssen den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung sowie Bemessungsgrundlage

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Zuwendung wird in der Regel als Förderung in Höhe von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Zuwendung soll im Einzelfall mehr als 2 500 EUR, bei Gemeinden und Gemeindeverbänden mehr als 25 000 EUR, betragen.

5.3 Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die für die Beschaffung, Installation und Implementierung förderungsfähiger Techniken und Systeme notwendig sind und unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die mithilfe der Zuwendung geförderten Systeme sind mindestens fünf Jahre lang entsprechend dem Förderzweck zu verwenden.

6.2 Wird das geförderte Objekt vor Ablauf der Bindungsfrist nicht mehr zweckentsprechend verwendet, so ist der Zuwendungsbescheid zu widerrufen. Bei einer teilweisen Zweckentfremdung ist entsprechend zu verfahren.

6.3 Der Rückzahlungsanspruch vermindert sich für die Zeit der zweckentsprechenden Verwendung der bewilligten Zuwendung bei Zuwendungen für Investitionen einschließlich Erstausstattung um jährlich 20 v.H., beginnend mit dem auf die Bewilligung folgenden Jahr.

6.4 Im Rahmen der Bindungsfrist kann ein gefördertes Objekt mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf einen anderen Träger übertragen werden, wenn dieser die Förderungsvoraussetzungen insgesamt erfüllt und die Bedingungen und Auflagen, die der Bewilligung zugrunde liegen, anerkennt.

6.5 Andere Fördermittel des Landes dürfen für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-Gk zu § 44 LHO sowie die ANBest-Gk, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist die Zentrale Polizeidirektion, Tannenbergallee 11, 30163 Hannover.

7.3 Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweise werden von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellt.

7.4 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen der Bewilligungsbehörde spätestens bis zum 31.12.2010 vorzulegen. In jedem Fall vorzulegen sind:

- Kurzbeschreibung des Projekts,
- bei Videoüberwachungsanlagen der Nachweis einer Vorabkontrolle durch die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten der beantragenden Stelle,
- Kostenschätzung oder -berechnung,
- Nachweis des Erbringens von Geschäftsleistungen des Zuwendungsempfängers im ÖPNV i.S. des § 1 Abs. 2 und 3 NNVG,
- Finanzierungsplan,
- Erklärung der Eigentumsverhältnisse.

Bei Bedarf kann die Bewilligungsbehörde weitere Unterlagen und Stellungnahmen anfordern.

8. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.

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An die
Zentrale Polizeidirektion
Polizeibehörden
Region Hannover, Landkreise, Städte und Gemeinden

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