Schulrecht
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Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr; Ausnahme für Taxen im Regierungsbezirk Hannover von den Vorschriften des §26 Abs.3 i.V.m. Abs.4 Satz 1
RdErl. d. MW v. 24.9.2001 - 44-14.45 -(Nds.MBl. Nr.35/2001 S.786) - VORIS 93200 00 00 32 012 –

1. Gemäß §43 Abs.1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21.6.1975 (BGBl I S.1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20.7.2000 (BGBl I S.1045) wird im Wege der Allgemeinverfügung für die mit Betriebssitz im Regierungsbezirk Hannover ansässigen Unternehmen, die im Besitz einer Genehmigung für den Verkehr mit Taxen nach dem Personenbeförderungsgesetz sind, folgende Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften des §26 Abs.3 i.V.m. Abs.4 Satz 1 BOKraft erteilt:

1.1  Auf dem Heck-Kofferraumdeckel darf mittels Trägervorrichtung Fremdwerbung aufgebracht und geführt werden, soweit die Geeignetheit des Fahrzeugtyps für den Anbau der Trägervorrichtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr bescheinigt ist.
1.2  Auf dem Dach darf mittels Trägervorrichtung Fremdwerbung aufgebracht und geführt werden, soweit die Geeignetheit des Fahrzeugtyps für den Anbau der Trägervorrichtung durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr bescheinigt ist.

2. Diese Ausnahmegenehmigung tritt am 1.11.2001 in Kraft und dient der modellhaften Erprobung von Heck- bzw. Dachträgerwerbung im Regierungsbezirk Hannover.

Sie wird ferner mit den nachfolgenden Nebenbestimmungen versehen:

2.1  Die Ausnahmegenehmigung ergeht unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs und wird befristet bis zum 31.12. 2003.
2.2  Die Werbeflächen auf dem Heckträger und dem Dachträger dürfen weder direkt noch indirekt beleuchtet und nicht retroreflektierend sein.
2.3  Mit Blick auf den Modellcharakter haben Unternehmen, die von der Ausnahmegenehmigung Gebrauch machen, ihrer zuständigen Genehmigungsbehörde für den Taxenverkehr jeweils zum Jahresende anzuzeigen, in welchem Umfang sie die Ausnahmegenehmigung in Anspruch genommen haben. Die Anzeige soll Namen und Sitz des Unternehmens, das amtliche Kennzeichen des oder der Fahrzeuge, die Ordnungsnummer sowie den Zeitpunkt des Beginns und der Beendigung der Heck- bzw. Dachträgerwerbung enthalten.
2.4  Eine Ablichtung dieser Ausnahmegenehmigung und der hinsichtlich des Anbaus der Trägervorrichtung von der oder dem amtlich anerkannten Sachverständigen einer Technischen Prüfstelle für den Kfz-Verkehr erteilten Prüfberichte oder Bescheinigungen sind im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen vorzuzeigen.

3. Sonstige Rechtsvorschriften, insbesondere solche der Straßenverkehrsordnung sowie die Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung, bleiben unberührt.

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