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Aufgrund des § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Niedersächsischen Gesetzes über Eisenbahnen und Seilbahnen (NESG) vom 16. Dezember 2004 (Nds. GVB1. S. 658) wird verordnet:
E r s t e r A b s c h n i t t
Seilbahnbetrieb
§ 1
Mitteilungspflicht
Der Betreiber einer Seilbahn hat der Aufsichtsbehörde das Ausscheiden eines Mitglieds der Betriebsleitung unverzüglich mitzuteilen.
§ 2
Versicherungssummen für die
Haftpflichtversicherung
1Die Mindesthöhe der Versicherungssumme für die Haftpflichtversicherung (§ 19 NESG) ergibt sich für Personenschäden durch Vervielfachung der Höchstzahl der zulässigerweise mit der Seilbahn gleichzeitig zu befördernden Fahrgäste mit 50 000 Euro. 2Es darf jedoch eine Versicherungssumme
je Schadenereignis nicht unterschritten werden. 3Für Sach- und Vermögensschäden insgesamt beträgt die Mindesthöhe ein Zehntel der Mindesthöhe nach den Sätzen 1 und 2.
§ 3
Betriebskontrolle
(1) 1Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass täglich vor Aufnahme des Betriebes geprüft wird, ob die Anlage betriebssicher ist. 2Im Rahmen der Prüfung sind mit der Seilbahn zwei vollständige Umläufe oder Berg- und Talfahrten ohne Fahrgäste durchzuführen. 3Wenn ein Mangel festgestellt wird, der die Betriebssicherheit beeinträchtigen kann, darf der Betrieb nicht aufgenommen werden. 4Nach Beseitigung des Mangels darf der Betrieb erst dann aufgenommen werden, wenn nach einer weiteren Prüfung nach Satz 2 ein Mitglied der Betriebsleitung die Betriebssicherheit der Anlage festgestellt hat.
(2) Die Betriebsleitung hat sicherzustellen, dass Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die ganz oder teilweise selbsttätig arbeiten oder fernbedient werden, während des Betriebes im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse auf einwandfreie Funktion überwacht werden.
§ 4
Betriebsbuch
1Es ist ein Betriebsbuch zu führen. 2Darin sind
einzutragen.
§ 5
Anforderungen an das Betriebspersonal
(1) 1Wer
muss mindestens 18 Jahre alt, zuverlässig sowie für die jeweilige Tätigkeit körperlich und fachlich geeignet und von der Betriebsleitung für diese Tätigkeit bestimmt und darin unterwiesen sein. 2Bei einfachen Betriebsverhältnissen (§ 18 Abs. 4 Satz 2 NESG) kann die Aufsichtsbehörde von der Einhaltung der Altersgrenze befreien.
(2) Die Betriebsleitung hat die Personen, die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 5 oder 6 tätig sind, im Abstand von fünf Jahren auf ihre Eignung zu überprüfen.
(3) 1Die Betriebsleitung hat die Aufgaben der nach Absatz 1 Satz 1 tätigen Personen, deren Eignung, Unterweisungen und Schulungen sowie die Überprüfungen nach Absatz 2 zu dokumentieren. 2Diese Unterlagen sind jeweils bis zum rechtswirksamen Ende des Beschäftigungsverhältnisses aufzubewahren.
Z w e i t e r A b s c h n i t t
Anerkennung
von sachverständigen Stellen
§ 6
Voraussetzungen für die Anerkennung
(1) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
| a) | ein Hochschulstudium abgeschlossen haben, und zwar in ihrer Gesamtheit in den Fachrichtungen Maschinenbau, Elektrotechnik, Geologie und Bauingenieurwesen, und |
| b) | einschlägige berufliche Erfahrungen mit Seilbahnen oder gleichartigen Anlagen oder Bauten besitzen, |
(2) Als sachverständige Stelle im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG kann eine Einrichtung anerkannt werden, wenn
§ 7
Anerkennungsverfahren
(1) Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten
| a) | eine Benennung der Gutachterinnen oder Gutachter, die an der Erstellung der Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG mitwirken sollen, |
| b) | Nachweise über die Qualifikation der Gutachterinnen oder Gutachter, |
| c) | die Angabe, für welche Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Einrichtung Gutachten nach § 16 Abs. 1 Satz 3 NESG anfertigen will, und |
| d) | einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung; |
| a) | eine Benennung der Prüferin oder des Prüfers oder der Prüferinnen und Prüfer, die Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen sollen, |
| b) | Nachweise über die Qualifikation der Prüferin oder des Prüfers, |
| c) | die Angabe, bei welcher Art von Seilbahnen (§ 11 Abs. 2 NESG) die Prüferin oder der Prüfer Überprüfungen nach § 20 Abs. 1 NESG durchführen soll, und |
| d) | einen Nachweis über die erforderliche technische Ausrüstung. |
(2) In der Anerkennung ist festzulegen, wer als Gutachterin oder Gutachter oder Prüferin oder Prüfer bei welcher Art von Seilbahn (§ 11 Abs. 2 NESG) eingesetzt werden darf.
(3) Die Anerkennung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen.
§ 8
Bekanntmachung von Anerkennungen
Die Anerkennung als sachverständige Stelle nach § 16 Abs. 1 Satz 3 oder § 20 Abs. 1 Satz 1 NESG sowie deren Aufhebung wird im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt gemacht.
D r i t t e r A b s c h n i t t
Schlussvorschrift
§ 9
Inkrafttreten
1Diese Verordnung tritt am 1.Dezember 2006 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung für den Bau und Betrieb von Seilbahnen vom 26.Februar 1968 (Nds.GVBl. S.53), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24.Juli 1970 (Nds.GVBl. S.294), außer Kraft.
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