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§ 1
Anwendungsbereich,
Begriffsbestimmung
(1) Dieses Gesetz gilt für den öffentlichen Personennahverkehr.
(2) 1Öffentlicher Personennahverkehr im Sinne dieses Gesetzes ist die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr auf Straße und Schiene, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehr zu befriedigen. 2Das ist im Zweifel der Fall, wenn in der Mehrzahl der Beförderungsfälle eines Verkehrsmittels die gesamte Reiseweite 50 Kilometer oder die gesamte Reisezeit eine Stunde nicht übersteigt.
(3) Öffentlicher Personennahverkehr ist auch der Verkehr, insbesondere mit Taxen, Mietwagen oder Rufbussen, der Linienverkehr ersetzen, ergänzen oder verdichten soll.
§ 2
Grundsätze
und Ziele
(1) Im Interesse verträglicher Lebens- und Umweltbedingungen und der Verkehrssicherheit soll der öffentliche Personennahverkehr zu einer Verlagerung des Aufkommens im motorisierten Individualverkehr auf öffentliche Verkehrsmittel beitragen.
(2) Die Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr ist eine Aufgabe der Daseinsvorsorge.
(3) Die Aufgabenträger sollen dem Ausbau und der Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs gegenüber Maßnahmen für den motorisierten Individualverkehr den Vorrang einräumen, soweit der Nutzen der Maßnahmen für den öffentlichen Personennahverkehr bei gesamtwirtschaftlicher Betrachtung überwiegt.
(4) Die Aufgabenträger (§ 4) sollen bei der Ausgestaltung des öffentlichen Personennahverkehrs folgende Zielsetzungen berücksichtigen:
§ 3
- aufgehoben -
§
4
Aufgabenträger
(1) Träger des öffentlichen Personennahverkehrs sind
| a) | die Region Hannover in ihrem Gebiet und |
| b) | der Zweckverband 'Großraum Braunschweig' in seinem Verbandsbereich, |
(2) Landkreise haben einer kreisangehörigen Gemeinde auf Antrag die Aufgabenträgerschaft für Personennahverkehr zu übertragen, der im wesentlichen auf das Gebiet der Gemeinde beschränkt ist. Die Übertragung kann unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch ohne Antrag erfolgen, sofern die Gemeinde zustimmt. Satz 2 gilt für Zweckverbände im Verhältnis zu deren Verbandsmitglieder und den kreisangehörigen Gemeinden entsprechend.
(3) Unbeschadet der Pflichten der Aufgabenträger können kreisangehörige Gemeinden und Verbandsmitglieder in eigener Verantwortung öffentlichen Personennahverkehr durchführen oder durchführen lassen. Dieser Verkehr soll mit dem Verkehr unter der Verantwortung der Aufgabenträger abgestimmt sein.
(4) Die Aufgabenträger sind zuständig für den Abschluss von Verträgen oder die Erteilung von Auflagen für gemeinwirtschaftliche Verkehrsleistungen nach § 4 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S.2378, 2395), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2006 (BGBl. I S.1402).
(5) Die Aufgaben der kommunalen Aufgabenträger nach diesem Gesetz gehören zum eigenen Wirkungskreis.
§ 5
Zusammenarbeit
(1) 1Die Aufgabenträger haben sich im Interesse einer wirtschaftlichen Verkehrsbedienung bei der Planung des Bedienungsangebots miteinander ins Benehmen zu setzen, soweit die zwischen ihnen bestehenden Beziehungen im öffentlichen Personennahverkehr betroffen sind. 2Ein Aufgabenträger darf Änderungen im Fahrplanangebot des Schienenpersonennahverkehrs nur im Einvernehmen mit den Aufgabenträgern vornehmen, die für die betroffene Linie im Übrigen verantwortlich sind. 3Eine Zusammenarbeit mit Aufgabenträgern außerhalb Niedersachsens ist anzustreben.
(2) Unbeschadet der sich aus Absatz 1 und § 4 ergebenden Pflichten können Aufgabenträger mit dem Land vereinbaren, daß das Land die Aufgabenträger unterstützt und deren Interessen gegenüber Dritten wahrnimmt.
§ 6
Nahverkehrsplan
(1) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 stellen für ihren jeweiligen Bereich, einschließlich der Bereiche, für die sie die Aufgabenträgerschaft nach § 4 Abs. 2 übertragen haben, jeweils für fünf Jahre einen Nahverkehrsplan auf. Im Nahverkehrsplan soll dargestellt werden,
2Der Nahverkehrsplan ist bei Bedarf vor Ablauf des Fünfjahreszeitraumes anzupassen und fortzuschreiben.
(2) Der Nahverkehrsplan ist anzupassen
(3) Der Nahverkehrsplan darf nicht zu Ungleichbehandlungen von Unternehmern führen; die vorhandenen Verkehrsstrukturen sind zu beachten.
(4) Der Nahverkehrsplan ist unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer aufzustellen. Soweit kreisangehörige Gemeinden oder Verbandsmitglieder gemäß § 4 Abs. 2 Aufgabenträger sind, ist ihr Einvernehmen zu den ihr Aufgabengebiet betreffenden Inhalten des Plans erforderlich. Benachbarte Aufgabenträger, kreisangehörige Gemeinden und Samtgemeinden, die Verbandsmitglieder, die Straßenbaulastträger, die Verbände, die die Interessen der Fahrgäste vertreten, sowie die Niedersächsische Landesnahverkehrsgesellschaft mbH sind zu beteiligen. Wollen Beteiligte eine Stellungnahme abgeben, so haben sie dies innerhalb von zwei Monaten zu tun. Bei einer Fortschreibung gemäß Absatz 1 Satz 3 ist nur die Mitwirkung oder Beteiligung der davon Betroffenen erforderlich.
(5) Der Nahverkehrsplan ist dem Land vorzulegen.
(6) Soweit das Land als Träger des Schienenpersonennahverkehrs eine Planung aufstellt (Absatz 2 Nr. 1), findet Absatz 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 und 5 bis 7 entsprechende Anwendung. Das Land richtet seine Planung an Verkehrsräumen aus.
§ 7
Finanzierung
(1) 1Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden den Aufgabenträgern des Schienenpersonennahverkehrs (§ 4 Abs. 1) zugewiesen
soweit der Aufgabenträger jeweils einen entsprechenden Bedarf für die Finanzierung von Leistungen im Schienenpersonennahverkehr hat. 2Dem Bedarf nach Satz 1 sind die Finanzmittel hinzuzurechnen, die im Vergleich zum Fahrplan 2007 infolge einer Verringerung des Bedienungsangebots, infolge von Rationalisierungsmaßnahmen oder infolge von Wettbewerbsmaßnahmen frei werden; diese Mittel sind vom Aufgabenträger nach Satz 1 im Rahmen der Zweckbestimmung des § 5 des Regionalisierungsgesetzes zu verwenden. 3Zusätzlich erhält die Region Hannover bis zu 0,37968 vom Hundert der Finanzmittel, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, zur Abdeckung von Betriebskostendefiziten für die Bestellung von Betriebsleistungen im Schienenpersonennahverkehr, die das nach dem Fahrplan 2007 bestehende Angebot ergänzen. 4Werden die Finanzmittel nach Satz 3 nicht vollständig benötigt, so wird der verbleibende Teil zur Finanzierung von Verkehrsleistungen in strukturschwachen ländlichen Räumen und zur Förderung von Verkehrsprojekten zu gleichen Teilen dem Zweckverband Großraum Braunschweig und dem Land zugewiesen.
(2) 1Auf die Finanzmittel, die nach Absatz 1 auf die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 entfallen, werden angerechnet:
| a) | § 45a des Personenbeförderungsgesetzes und |
| b) | § 145 Abs. 3 des Neunten Buchs des
Sozialgesetzbuchs, zu denen das Land dadurch verpflichtet wird, dass Schienenpersonennahverkehrsleistungen der Deutschen Bahn AG durch Nahverkehrsleistungen anderer Verkehrsunternehmen oder anderer Art ersetzt werden. |
2Die Anrechnung erfolgt bei dem Aufgabenträger, in dessen Gebiet der Verkehr stattfindet, für den die Zahlungen nach Satz 1 geleistet werden.
(3) 1Wird vom Land als Aufgabenträger eine Verringerung des Bedienungsangebots im Schienenpersonennahverkehr gegenüber dem Fahrplan 2001/2002 veranlasst, die Leistungen betrifft, die nach den Berechnungsgrundlagen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Regionalisierungsgesetzes vom 26.Juni 2002 (BGBl. I S.2264) als bedarfsgerecht gelten, so weist das Land den Aufgabenträgern nach § 4 Abs. 1 Nr. 3, auf deren Gebiet die Verringerung des Bedienungsangebots vorgenommen wird, die Finanzmittel zu, die für die Bestellung von Ersatzleistungen im sonstigen öffentlichen Personennahverkehr erforderlich sind; die Zuweisung ist begrenzt auf die Höhe der frei werdenden Finanzmittel. 2Im Übrigen stehen die Mittel dem Land zu.
(4) 1Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 erhalten Finanzhilfen zur Abdeckung von Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Erstellung der Nahverkehrspläne. 2Die Finanzhilfe beträgt jährlich 1 Euro je Einwohner, jedoch mindestens 100000 Euro.
(5) 1Von den Finanzmitteln, die das Land nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes erhält, werden zugewiesen
2Über die Verwendung der übrigen Finanzmittel nach § 8 des Regionalisierungsgesetzes entscheidet das Land.
(6) 1Als Einwohnerzahl gilt das von der Landesstatistikbehörde aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung (Volkszählung) und deren Fortschreibung für den Stichtag 30. Juni des Vorjahres ermittelte Ergebnis, jedoch in Jahren, in denen eine Volkszählung stattgefunden hat, der Tag der Volkszählung. 2Die Flächenanteile werden nach den von der Landesstatistikbehörde zum Stichtag 31.Dezember des vorvergangenen Jahres mitgeteilten Flächen berechnet.
(7) Die nach Absatz 5 Satz 1 verteilten Mittel sind zu verwenden
(8) Das Land gewährt nach Maßgabe von Richtlinien des Fachministeriums auf der Grundlage der Nahverkehrspläne
(9) Die Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 haben dem Land die zweckentsprechende Verwendung der Finanzmittel nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Leistungen nach Absatz 4.
§ 8
Wahrnehmung der
Aufgaben
1Die Landesnahverkehrsgesellschaft Niedersachsen mbH nimmt die Aufgaben des Landes als Aufgabenträger nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 wahr. 2Ihr obliegt außerdem die Wahrnehmung der Aufgaben des Landes nach § 7 mit Ausnahme des Erlasses der Verordnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und der Richtlinien nach § 7 Abs. 8. 3Sie ist befugt, diese Aufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen. 4Sie unterliegt bei der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Gesetz der Fachaufsicht des Fachministeriums."
§ 8 a
Aufgabenübertragung
(1) 1Juristischen Personen des privaten Rechts kann mit ihrem Einverständnis durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag die Befugnis verliehen werden, in Absatz 2 genannte Verwaltungsaufgaben im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öffentlichen Rechts wahrzunehmen, wenn die Beleihung im öffentlichen Interesse liegt und die Beliehene die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben bietet. 2Für die Verleihung und die Entziehung der Befugnis ist das Fachministerium zuständig. 3Die Beliehene unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums und der Prüfung durch den Landesrechnungshof.
(2) Nach Absatz 1 Satz 1 können übertragen werden
§ 9
- aufgehoben -
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