Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Niedersächsische Verordnung über Anforderungen an Binnenschiffe (NBinSchVO) *)
Vom 26. November 2009 (Nds.GVBl. Nr.27/2009 S.450) - VORIS 96000 -
Schulrecht

Aufgrund des § 25 Abs. 3 und des § 26 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes in der Fassung vom 16.Februar 2009 (Nds.GVBl. S.15) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

1Diese Verordnung gilt für Binnenschiffe und deren Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern in Niedersachsen mit Ausnahme der Seen, Talsperren und Wasserspeicher. 2Sie gilt nicht für Binnenschiffe und deren Verkehr auf Bundeswasserstraßen nach dem Bundeswasserstraßengesetz und nicht für Torfkähne, wenn diese auf der Hamme, der Wümme oder deren Nebengewässern verkehren.

§ 2
Begriffsbestimmungen

(1) 1Im Sinne dieser Verordnung ist ein Binnenschiff ein für den Verkehr auf Binnengewässern nach § 1 bestimmtes Wasserfahrzeug, das

  1. als Schiff eine Länge von mindestens 20 m hat,
  2. als Schiff nach dem Produkt aus Länge, Breite und Tiefgang ein Volumen von mindestens 100 m3 hat,
  3. als Schlepp- oder Schubboot dazu bestimmt ist, Binnenschiffe nach Nummer 1 oder 2 oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen,
  4. als Fahrgastschiff dazu bestimmt ist, neben der Besatzung mehr als zwölf Fahrgäste zu befördern, oder
  5. als schwimmendes Gerät dazu dient, Arbeiten in Bezug auf das Binnengewässer zu verrichten.

2Zu den Binnenschiffen zählen nicht Fähren, Schiffe, die militärischen Zwecken dienen, und Seeschiffe einschließlich Seeschleppboote und Seeschubboote im Sinne des Artikels 2 Abs. 3 Buchst. c der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24.April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S.14), oder einer nachfolgenden Fassung.

(2) Im Sinne dieser Verordnung sind Torfkähne Nachbauten der historisch im Teufelsmoorgebiet für den Torftransport eingesetzten Lastkähne, die zur Beförderung von Personen verkehren.

§ 3
Gemeinschaftszeugnisse für Binnenschiffe

(1) Am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern darf ein Binnenschiff nur teilnehmen, soweit dafür ein Gemeinschaftszeugnis erteilt worden ist.

(2) 1Für ein Binnenschiff ist für den Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern ein Gemeinschaftszeugnis zu erteilen, wenn das Binnenschiff die Anforderungen an den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung von Fahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6.Dezember 2008 (BGBl. I S.2450) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit Artikel 1 der Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S.2868) in Bezug auf Wasserstraßen der Zone 4 im Sinne des Anhangs I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erfüllt. 2Ein Gemeinschaftszeugnis ist nicht erforderlich, wenn bereits auf der Grundlage anderer Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG ein Gemeinschaftszeugnis vorliegt oder durch ein Rheinschiffsattest nachgewiesen ist, dass das Binnenschiff die Anforderungen für die Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses erfüllt. 3Das Gemeinschaftszeugnis wird nur für bestimmte schiffbare Binnengewässer erteilt.

(3) 1In dem Gemeinschaftszeugnis ist nach Maßgabe der Binnenschiffsuntersuchungsordnung zu bestimmen, welches Personal erforderlich ist. 2Bei Fahrgastschiffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ist auch die Höchstzahl der Fahrgäste festzulegen.

(4) Für ein Schiff, das die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 nicht erfüllt, kann ein Gemeinschaftszeugnis auch dann erteilt werden, soweit Artikel 7 der Richtlinie 2006/87/EG Abweichungen zulässt und die öffentliche Sicherheit und Ordnung, überwiegende andere öffentliche Interessen und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(5) 1Dem Antrag der Eignerin oder des Eigners auf Erteilung eines Gemeinschaftszeugnisses ist das Protokoll einer oder eines technischen Sachverständigen über eine technische Untersuchung des Binnenschiffs in Bezug auf die Anforderungen nach Absatz 2 Satz 1 und den Absätzen 3 und 4 beizufügen. 2Die technische Untersuchung muss entsprechend Anhang II Teil I Kapitel 2 §§ 2.02 und 2.03 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung durchgeführt werden.

(6) 1Das Gemeinschaftszeugnis wird entsprechend dem Muster des Anhangs V Teil I der Binnenschiffsuntersuchungsordnung erteilt. 2Soweit nach Absatz 4 und im Rahmen des Artikels 7 der Richtlinie 2006/87/EG von den Anforderungen abgewichen wird, ist dies im Gemeinschaftszeugnis einzutragen. 3Die Gemeinschaftszeugnisse werden in ein Verzeichnis eingetragen.

(7) Das Gemeinschaftszeugnis ist bei der Teilnahme am Verkehr auf schiffbaren Binnengewässern mitzuführen.

(8) 1Der Verlust eines Gemeinschaftszeugnisses muss der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, mitgeteilt werden. 2Diese stellt eine Ersatzausfertigung des Gemeinschaftszeugnisses aus, die als solche zu bezeichnen ist. 3Ist ein Gemeinschaftszeugnis unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat die Eignerin oder der Eigner des Binnenschiffs das Gemeinschaftszeugnis der zuständigen Behörde, die es erteilt hat, zurückzugeben; diese stellt entsprechend Satz 2 eine Ersatzausfertigung aus.

(9) 1Die Eignerin oder der Eigner eines Binnenschiffs hat eine Namensänderung, einen Eigentumswechsel, eine neue Eichung des Binnenschiffs sowie eine Änderung der Registrierung oder der Anschrift der zuständigen Behörde mitzuteilen. 2Dabei ist das Gemeinschaftszeugnis zur Eintragung der Änderung vorzulegen.

§ 4
Befristung der Gemeinschaftszeugnisse, erneute Untersuchung des Binnenschiffs

(1) Das Gemeinschaftszeugnis wird für

  1. Fahrgastschiffe auf längstens fünf Jahre und
  2. die übrigen Binnenschiffe auf längstens zehn Jahre befristet.

(2) 1Die Befristung eines Gemeinschaftszeugnisses kann nur aufgrund einer erneuten technischen Untersuchung des Binnenschiffs verlängert werden. 2Abweichend von Satz 1 kann die Befristung ohne technische Untersuchung um längstens ein Jahr verlängert werden, wenn eine erneute technische Untersuchung für die Eignerin oder den Eigner unzumutbar ist.

(3) 1Nach jeder wesentlichen Änderung oder Instandsetzung des Binnenschiffs, die die Festigkeit des Baus, die Fahr- oder Manövriereigenschaften oder besonderen Merkmale des Fahrzeuges beeinflussen, darf das Binnenschiff erst wieder in Fahrt gesetzt werden, wenn das Binnenschiff erneut technisch untersucht worden ist. 2Die Befristung des Gemeinschaftszeugnisses kann verkürzt werden.

§ 5
Überwachung des Verkehrs mit Binnenschiffen

(1) Die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung wird behördlich überwacht.

(2) Im Rahmen der Überwachung hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer das Gemeinschaftszeugnis auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen und Auskünfte zu erteilen.

§ 6
Zuständigkeit

1Für die Erteilung des Gemeinschaftszeugnisses für Binnenschiffe nach den §§ 3 und 4 sind die Landkreise und kreisfreien Städte zuständig. 2Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem ständigen Liegeplatz des Binnenschiffs. 3Die Landkreise und kreisfreien Städte sind auch zuständig für die Gefahrenabwehr bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung auf ihrem Gebiet, soweit nicht die Polizei nach § 27 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes zuständig ist.

§ 7
Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführerin oder Schiffsführer

  1. entgegen § 3 Abs. 1 am Verkehr mit einem Binnenschiff teilnimmt, ohne dass dafür ein Gemeinschaftszeugnis vorliegt,
  2. nicht das nach § 3 Abs. 3 Satz 1 erforderliche Personal einsetzt,
  3. mehr als die nach § 3 Abs. 3 Satz 2 zulässige Zahl der Fahrgäste befördert,
  4. entgegen § 5 Abs. 2 nicht das Gemeinschaftszeugnis zur Prüfung aushändigt oder nicht die erforderlichen Auskünfte erteilt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 10 000 Euro geahndet werden.

§ 8
Übergangsregelung

1Binnenschiffe nach § 2 Abs. 1 Satz 1, die innerhalb von sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung am Verkehr auf den Binnengewässern teilgenommen haben, dürfen bis zum Ablauf von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung auch ohne Gemeinschaftszeugnis oder ein anderes in § 3 Abs. 2 genanntes Zeugnis am Verkehr auf den schiffbaren Binnengewässern teilnehmen. 2Gemeinschaftszeugnisse und Rheinschiffsatteste, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt wurden, behalten ihre Gültigkeit bis zum Ablauf ihrer Befristung.

§ 9
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 389 S.1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/46/EG der Kommission vom 24.April 2009 (ABl. EU Nr. L 109 S.14).
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S.37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S.81), sind beachtet worden.

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Hannover, den 26. November 2009

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