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Aufgrund des § 18 Abs. 3 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes vom 8.Dezember 2005 (Nds.GVBl. S.377) wird verordnet:
Inhaltsübersicht
Erster Teil
Allgemeines
| § 1 | Regelungszweck |
| § 2 | Begriffsbestimmungen |
| § 3 | Anwendung anderer Rechtsvorschriften |
| § 4 | Kennzeichnung der Häfen |
| § 5 | Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben |
Zweiter Teil
Verhalten im Hafen
| § 6 | Grundregeln |
| § 7 | Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis |
| § 8 | Melde- und Informationspflichten |
| § 9 | Liegeplätze, Bewachung |
| § 10 | Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum Schiff |
| § 11 | Betätigung von Antriebsanlagen und Manövrierhilfen |
| § 12 | Störungen des Hafenbetriebs oder Hafenverkehrs |
| § 13 | Gefährliche Tätigkeiten |
| § 14 | Nutzungsverbote |
| § 15 | Veranstaltungen im Hafen |
| § 16 | Verkehrsstörende Einrichtungen |
| § 17 | Überladene oder fahruntüchtige Schiffe |
Dritter Teil
Sonderregelungen für wassergefährdende
Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche
Güter
| § 18 | Umgang mit wassergefährdenden Stoffen |
| § 19 | Meldung gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter |
| § 20 | Umschlagverbote, Anordnungen |
| § 21 | Beförderungsdokumente |
Vierter Teil
Be- und Entladen von Massengutschiffen
| § 22 | Geltungsbereich |
| § 23 | Ergänzende Begriffsbestimmungen |
| § 24 | Pflichten für das Be- und Entladen |
| § 25 | Überwachung |
Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste
in Binnenhäfen
| § 26 | Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| § 27 | Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber |
Sechster Teil
Schlussvorschriften
| § 28 | Ordnungswidrigkeiten | ||
| § 29 | Inkrafttreten | ||
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Erster Teil
Allgemeines
§ 1
Regelungszweck
In dieser Verordnung werden Regelungen zur Abwehr abstrakter Gefahren in Hafenangelegenheiten getroffen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
| a) | der Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 22.Februar 2010 (BGBl. I S.238), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3.August 2010 (BGBl. I S.1139), und |
| b) | der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17.Juni 2009 (BGBl. I S.1389), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3.August 2010 (BGBl. I S.1139), |
| a) |
a) Rohöle und Mineralölerzeugnisse gemäß Anlage I, |
| b) |
b) flüssige Schadstoffe gemäß Anlage II und |
| c) |
c) Schadstoffe gemäß Anlage III |
§ 3
Anwendung anderer Rechtsvorschriften
(1) Die folgenden Rechtsvorschriften sind in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie nicht bereits unmittelbar gelten, in den Häfen anzuwenden:
| a) | der Erste bis Sechste Abschnitt der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung vom 22.Oktober 1998 (BGBl. I S.3209; 1999 I S.193), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11.März 2009 (BGBl. I S.507), |
| b) | die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13.Juni 1977 (BGBl. I S.813), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.März 2009 (BGBl. I S.647), |
| c) | die Gefahrgutverordnung See in der Fassung vom 3.Dezember 2007 (BGBl. I S.2815) in Bezug auf Seeschiffe, |
(2) Für das Führen eines Schiffes im Hafen ist, soweit dieser nicht Teil einer See- oder Binnenschifffahrtsstraße ist, die Fahrerlaubnis erforderlich, die erforderlich ist, um das Schiff auf der Schifffahrtstraße vor der Hafeneinfahrt zu führen.
(3) Die Anforderungen, die nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6.Dezember 2008 (BGBl. I S.2450) in Verbindung mit Artikel 1 der Verordnung vom 19.Dezember 2008 (BGBl. I S.2868), in der jeweils geltenden Fassung an den Bau, die Ausrüstung, die Einrichtung und die Besatzung von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und Schwimmkörpern gestellt werden, gelten in einem Hafen auch insoweit, als diese Fahrzeuge nicht auf Bundeswasserstraßen verkehren.
(4) Die Hafenbehörde kann zulassen, dass eine Person, die die nach Absatz 2 erforderliche Fahrerlaubnis nicht besitzt, ein Schiff, das nach bundes- oder landesrechtlichen Rechtsvorschriften ohne Zulassung eingesetzt werden darf, zu ausschließlich gewerblichen Zwecken innerhalb des Hafens führt, wenn die Person
| a) | ausreichende Kenntnisse der Fahrregeln und der örtlichen Verhältnisse, |
| b) | ein ausreichendes Seh-, Hör- und Farbunterscheidungsvermögen und |
| c) | eine Fahrtzeit von mindestens 12 Monaten im Decksdienst auf Schiffen während der letzten 5 Jahre nachweist und das 18.Lebensjahr vollendet hat. |
§ 4
Kennzeichnung der Häfen
Die Hafenbehörde hat die Häfen landseitig durch Schilder kenntlich zu machen.
§ 5
Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben
Wer im Hafen Hoheitsaufgaben wahrnimmt, ist von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit es für die Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist.
Zweiter Teil
Verhalten im Hafen
§ 6
Grundregeln
(1) Wer sich in einem Hafen aufhält, hat sich so zu verhalten, dass ein sicherer Hafenbetrieb und Hafenverkehr gewährleistet ist und dass niemand geschädigt oder gefährdet wird.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ist verpflichtet, Bediensteten der Hafenbehörde und der Wasserschutzpolizei zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben das Betreten des Schiffes und das Mitfahren auf dem Schiff zu ermöglichen und ihnen Auskünfte zu erteilen.
(3) Eine Hafenanlage nach § 2 Abs. 1 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes darf nur von hierzu befugten Personen über die vorgesehenen Zugänge nach einer ordnungsgemäßen Anmeldung bei dem Betreiber der Hafenanlage betreten werden.
§ 7
Einlauferlaubnis, Liegeplatzerlaubnis
(1) 1Einer Erlaubnis der Hafenbehörde zum Einlaufen in einen Hafen oder zur Benutzung eines Liegeplatzes in einem Hafen bedürfen Schiffe,
2Eine Erlaubnis nach Satz 1 ist nicht erforderlich für Schiffe, denen die Leiterin oder der Leiter des Havariekommandos im Rahmen der Bekämpfung einer komplexen Schadenslage gemäß der Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos vom 21.Dezember 2002 (VkBl. 2003 S.31) in Verbindung mit § 3 der Vereinbarung über die Zuweisung eines Notliegeplatzes im Rahmen der Maritimen Notfallvorsorge vom 11.März 2005 (VkBl. S.301) einen Notliegeplatz zugewiesen hat.
(2) Erleidet ein Schiff nach dem Eintreffen im Hafen einen Schaden, der die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet, oder tritt einer der in Absatz 1 genannten Umstände erst im Hafen ein, so hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer die Hafenbehörde unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
§ 8
Melde- und Informationspflichten
(1) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Einlaufen des Schiffes, außer eines Sportbootes, mindestens 24 Stunden vorher der Hafenbehörde zu melden. 2Beträgt die Fahrzeit weniger als 24 Stunden, so genügt eine Meldung unverzüglich nach dem Auslaufen aus dem letzten Auslaufhafen.
(2) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Seeschiffes hat in der Meldung nach Absatz 1 die folgenden Angaben über das Schiff zu machen:
(3) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat das Schiff, außer einem Sportboot, unverzüglich nach dem Einlaufen in den Hafen unter Vorlage der Schiffspapiere und Ladungspapiere bei der Hafenbehörde anzumelden und rechtzeitig vor dem Verlassen des Hafens abzumelden. 2Für ein Seeschiff sind bei der Anmeldung der genaue Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen und bei der Abmeldung der Zeitpunkt des Verlassens des Hafens anzugeben. 3Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines jeden Schiffes hat sich unverzüglich nach dem Einlaufen im Hafen über die örtlichen Sicherheitsanforderungen und Alarmwege zu informieren.
(4) Von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 sind befreit:
| a) | Schiffe, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eingesetzt sind, |
| b) | Rettungs- und Feuerlöschschiffe, |
| c) | Lotsenschiffe und |
| d) | Fischereischiffe in ihrem Heimathafen sowie |
(5) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer eines Schiffes, das mit einem automatischen Identifizierungssystem ausgerüstet ist, hat dieses während des Aufenthalts des Schiffes im Hafen in Betrieb zu halten.
(6) Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat einen Wechsel des Liegeplatzes des Schiffes, außer eines Sportboots, der Hafenbehörde rechtzeitig vorher zu melden.
(7) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 sowie von der Verpflichtung nach Absatz 5 zulassen. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 Satz 1 und Absatz 6 unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.
§ 9
Liegeplätze, Bewachung
(1) Die Hafenbehörde kann bestimmte Liegeplätze zuweisen und dabei mehrere Schiffe nebeneinanderlegen.
(2) 1Die Hafenbehörde kann von der Eigentümerin oder dem Eigentümer eines Schiffes verlangen, dass ihr, eine Person benannt wird, die bei Gefahr unverzüglich Auskunft über das Schiff und dessen Ladung geben und Maßnahmen zur Gefahrenabwehr treffen kann. 2Die Hafenbehörde kann für Schiffe, die nicht dauerhaft besetzt oder aus dem Verkehr gezogen sind, eine Bewachung anordnen.
§ 10
Festmachen, Kennzeichnung, Zugang zum
Schiff
(1) 1Schiffe müssen sicher an den dafür vorgesehenen Einrichtungen festgemacht werden. 2Die Hafenbehörde kann anordnen, dass unzureichende Festmachereinrichtungen nicht eingesetzt und beschädigte Leinen und Drähte ausgetauscht werden. 3Leinen, Ketten, Drähte und Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen anderer Schiffe behindern können, müssen mit einem Warnhinweis gekennzeichnet sein.
(2) Für die Dauer der Durchfahrt oder des An- oder Ablegens eines anderen Schiffes hat die Schiffsführerin oder der Schiffsführer ausgebrachte Leinen, Drähte, Ketten oder Geräte, die die Durchfahrt oder das An- oder Ablegen behindern können, zu entfernen.
(3) 1Bei Dunkelheit und bei verminderter Sicht sind nicht in Fahrt befindliche Schiffe so zu beleuchten, dass ihre Abmessungen und überstehenden Teile erkennbar sind. 2Auf Schiffen vor Anker muss zusätzlich die Decksbeleuchtung eingeschaltet sein.
(4) 1Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer hat unmittelbar nach dem Festmachen bis zum Ablegen einen Zugang für Personen zum Schiff zu schaffen, soweit nicht die Betreiberin oder der Betreiber der Hafenanlage dazu verpflichtet ist. 2Zugänge müssen so beschaffen und gesichert sein, dass sie dem aktuellen Stand der Sicherheit und Technik entsprechen; die Einhaltung der Vorschriften der Berufsgenossenschaft Verkehr ist ausreichend.
(5) Sind mehrere Schiffe nebeneinander festgemacht, so müssen die Schiffsführerinnen und Schiffsführer der dem Ufer näher liegenden Schiffe dulden, dass nach Absatz 4 Zugänge geschaffen werden und ihre Schiffe überquert werden.
§ 11
Betätigung von Antriebsanlagen und
Manövrierhilfen
Außer zur kurzzeitigen Erprobung vor dem Auslaufen dürfen Antriebsanlagen und Manövrierhilfen auf festgemachten Schiffen nur mit Genehmigung der Hafenbehörde betätigt werden.
§ 12
Störungen des Hafenbetriebs oder
Hafenverkehrs
(1) Jede gewerbliche Hafenbenutzerin und jeder gewerbliche Hafenbenutzer und jede Schiffsführerin und jeder Schiffsführer hat der Hafenbehörde oder der Wasserschutzpolizei unverzüglich Störungen des Hafenbetriebs oder des Hafenverkehrs, insbesondere durch Feuer, Unfall und gesunkene oder treibende Schiffe, und Beschädigungen an Hafenanlagen zu melden.
(2) Gesunkene Schiffe und andere Gegenstände, die den Hafenbetrieb oder Hafenverkehr gefährden, sind von der Eigentümerin oder dem Eigentümer, der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer oder der sonst verantwortlichen Person nach den Weisungen der Hafenbehörde zu beseitigen.
§ 13
Gefährliche Tätigkeiten
(1) Das Rauchen und der Umgang mit offenem Licht oder offenem Feuer sind verboten
(2) 1Heißarbeiten dürfen nur mit Erlaubnis der Hafenbehörde durchgeführt werden. 2Die Hafenbehörde kann für einzelne Hafenteile Ausnahmen zulassen.
(3) Heißarbeiten an einem Tank, der dem Transport brennbarer Gase oder Flüssigkeiten dient, und dessen Zubehörteilen dürfen nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.
(4) Auf einem Tankschiff, dessen Ladungstanks nicht entgast sind, dürfen Heißarbeiten nur während der Zeit durchgeführt werden, für die eine öffentlich bestellte Sachverständige oder ein öffentlich bestellter Sachverständiger bescheinigt hat, dass der Arbeitsbereich frei von entzündbaren oder gesundheitsschädigenden Gasen ist.
§ 14
Nutzungsverbote
Das Befahren der Hafengewässer und deren Benutzung als Liegeplatz mit einem Sportboot oder einem Schiff, das ausschließlich zum Wohnen bestimmt ist, das Baden, Angeln und Fischen in Hafengewässern sowie die Benutzung der Hafengewässer zu Schulungszwecken sind verboten; ausgenommen sind die Wasserflächen, die die Hafenbehörde ausdrücklich für solche Benutzungen freigegeben hat.
§ 15
Veranstaltungen im Hafen
Feuerwerke, Wettfahrten, Sportveranstaltungen, Stapelläufe, Korsofahrten und ähnliche Veranstaltungen im Hafen bedürfen der Erlaubnis der Hafenbehörde.
§ 16
Verkehrsstörende Einrichtungen
1Leuchtzeichen, Tafeln und Schilder sowie ähnliche Gegenstände, die im Hafen aufgestellt werden, müssen so beschaffen sein, dass sie nicht mit Schifffahrtszeichen verwechselt werden können und Blendwirkungen ausgeschlossen sind. 2Die Hafenbehörde kann von der Aufstellerin oder dem Aufsteller Nachweise darüber verlangen, dass weder eine Verwechslungsgefahr besteht noch eine Blendwirkung eintreten kann.
§ 17
Überladene oder fahruntüchtige
Schiffe
Ist ein Schiff überladen oder sind Anhaltspunkte für seine Fahruntüchtigkeit vorhanden, so kann die Hafenbehörde die Beseitigung des gefährdenden Zustandes anordnen oder das Auslaufen aus dem Hafen verbieten.
Dritter Teil
Sonderregelungen für wassergefährdende
Stoffe, gefährliche Güter und umweltschädliche
Güter
§ 18
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
(1) 1Beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist zu verhindern, dass das Hafengewässer verunreinigt wird. 2Auf Schiffen sind beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die von Deck nach Außenbords führenden Abflüsse zu verschließen. 3Der Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ist von den Verantwortlichen ständig zu überwachen.
(2) Wer wassergefährdende Stoffe über eine Schlauchverbindung aus einem Straßenfahrzeug auf ein Schiff oder von einem Schiff in ein Straßenfahrzeug transportieren will, hat dies rechtzeitig vorher der Hafenbehörde anzuzeigen.
§ 19
Meldung gefährlicher Güter und
umweltschädlicher Güter
(1) 1Das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in den Hafen mit einem Schiff zum Zweck des Umschlags, des Bereitstellens, des Lagerns oder des Transits ist der Hafenbehörde mindestens 24 Stunden vorher zu melden; § 8 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2Das Einbringen mit einem anderen Verkehrsmittel ist nach der Ankunft im Hafen unverzüglich zu melden.3In der Meldung sind anzugeben:
4Meldepflichtig ist beim Einbringen mit einem Schiff die Schiffsführerin oder der Schiffsführer und im Übrigen das Transportunternehmen.
(2) Für das Einbringen gefährlicher oder umweltschädlicher Güter in einen Seehafen mit einem Seeschiff muss die Meldung neben den Angaben nach Absatz 1 die folgenden weiteren Angaben enthalten:
(3) 1Hat ein Hafenumschlagsunternehmen eine Beförderungseinheit, die mit gefährlichen oder umweltschädlichen Gütern beladen ist, in einem Seehafen zum Zweck des Lagerns oder Bereitstellens abgestellt, so hat das Hafenumschlagsunternehmen dies mit Angabe der Bezeichnung oder Lage des Stellplatzes unverzüglich zu melden. 2Satz 1 gilt für das Umstellen einer Beförderungseinheit und für deren Abtransport aus dem Hafen entsprechend.
(4) Wer nach Absatz 1 oder 3 meldepflichtig ist, hat der Hafenbehörde auf Verlangen unverzüglich weitere Angaben über die gefährlichen Güter und die umweltschädlichen Güter zu machen.
(5) 1Die Hafenbehörde kann Ausnahmen von den Meldepflichten nach den Absätzen 1 bis 3 zulassen, wenn regelmäßig gefährliche Güter eingebracht werden. 2Sie kann bestimmen, dass die Meldepflichten unter Nutzung eines bestimmten Datenverarbeitungssystems zu erfüllen sind.
§ 20
Umschlagverbote, Anordnungen
Die Hafenbehörde kann das Einbringen von gefährlichen Gütern und umweltschädlichen Gütern in den Hafen und den Umschlag gefährlicher Güter und umweltschädlicher Güter untersagen oder für einen solchen Umschlag Anordnungen treffen, soweit dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
§ 21
Beförderungsdokumente
Wer im Hafen gefährliche Güter zum Zwecke des Umschlags, der Bereitstellung und des Lagerns besitzt, hat die Beförderungsdokumente dafür so aufzubewahren, dass sie auf Anforderung unverzüglich vorgelegt werden können.
Vierter Teil
Be- und Entladen von Massengutschiffen
§ 22
Geltungsbereich
1Die Vorschriften dieses Teils gelten für das Be- und Entladen von Massengutschiffen, auf die das SOLAS-Übereinkommen von 1974 anzuwenden ist. 2Sie gelten nicht für das Be- und Entladen ausschließlich mit schiffseigenen Umschlagsanlagen.
§ 23
Ergänzende Begriffsbestimmungen
Im Sinne der Vorschriften dieses Teils bedeutet:
| a) | ein Schiff, das als Eindecker mit oberen Seitentanks und Hopper-Seitentanks in Laderäumen gebaut wird und in erster Linie dafür bestimmt ist, Trockenmassengut in loser Schüttung zu befördern, oder |
| b) | ein Eindeck-Seeschiff, das über die ganze Länge des Ladebereichs mit zwei Längsschotten und Doppelboden ausgestattet und dazu bestimmt ist, lediglich in den mittleren Laderäumen Erzladungen zu befördern (Erzfrachtschiff), oder |
| c) | ein kombiniertes Tank-Massengutschiff gemäß der Definition in Kapitel II-2 Regel 3.14 des SOLAS-Übereinkommens von 1974; |
§ 24
Pflichten für das Be- und Entladen
(1) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber
| a) | die Umschlagsanlage den Bestimmungen des Anhangs II der Richtlinie 2001/96/EG entspricht, |
| b) | der Schiffsführung eine Vertreterin oder ein Vertreter der Umschlagsanlage benannt wird, |
| c) | die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagstelle mit der Schiffsführung einen Lade- oder Löschplan vereinbart, |
| d) | der Schiffsführung Informationsmaterial mit Angaben über die Anforderungen der Umschlaganlage einschließlich der Angaben nach Anhang V der Richtlinie 2001/96/EG zur Verfügung gestellt wird, |
| e) | die Schiffsführung und die Seeberufsgenossenschaft unverzüglich über Mängel des Massengutschiffes, die das sichere Laden oder Löschen fester Massengüter gefährden könnte, informiert werden und |
| f) | die Schiffsführung und die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage eine gemeinsame schiffs- und landseitige Sicherheitsprüfliste erstellen und unterzeichnen. |
(2) Vor dem Be- und Entladen eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage und während dieser Vorgänge hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass die Vertreterin oder der Vertreter der Umschlagsanlage
(3) Während des Be- und Entladens eines Massengutschiffes mit einer hafenseitigen Umschlagsanlage hat deren Betreiberin oder Betreiber sicherzustellen, dass
(4) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Umschlagsanlage hat sicherzustellen, dass
(5) 1Wer eine Umschlagsanlage betreibt, hat unverzüglich ein Qualitätsmanagementsystem nach der Norm ISO 9001 : 2000 zu entwickeln, zertifizieren zu lassen, einzuführen und während des Betriebes aufrechtzuerhalten. 2Die Norm ISO 9001 : 2000 ist im Beuth-Verlag GmbH, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 25
Überwachung
Die Hafenbehörde überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des § 24.
Fünfter Teil
Harmonisierte Binnenschifffahrtsinformationsdienste in Binnenhäfen
§ 26
Geltungsbereich
und Begriffsbestimmungen
(1) Die Vorschriften dieses Teils gelten für Häfen und sonstige, für die Abfertigung von Binnenschiffen genutzte Liegestellen und Umschlagplätze, die
(2) Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind harmonisierte Informationsdienste zur Unterstützung des Verkehrs- und Transportmanagements in der Binnenschifffahrt einschließlich - wenn technisch durchführbar - der Schnittstellen mit anderen Verkehrsträgern.
(3) Benutzerinnen und Benutzer der Binnenschifffahrtsinformationsdienste im Sinne dieses Teils sind insbesondere Schiffsführerinnen und Schiffsführer, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Betriebspersonals der Binnenschifffahrtsinformationsdienste, Betreiberinnen und Betreiber einer Schleuse oder Brücke, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Wasserstraßenverwaltungen, Betreiberinnen und Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Terminals, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Unfallbekämpfungszentren der Rettungsdienste, Flottenmanagerinnen und Flottenmanager, Verladerinnen und Verlader, Ladungsversenderinnen und Ladungsversender, Empfängerinnen und Empfänger von Ladung, Ladungsmaklerinnen und Ladungsmakler sowie Ausrüsterinnen und Ausrüster von Schiffen.
(4) Betreiberin oder Betreiber eines Hafens, eines Umschlagplatzes oder eines Liegeplatzes im Sinne dieses Teils ist die Person, die die zusammenhängenden Land-und Wasserflächen und dort liegenden Hafeninfrastrukturen bewirtschaftet.
§ 27
Pflichten der
Betreiberinnen und Betreiber
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber eines Hafens, einer Liegestelle oder eines Umschlagplatzes im Sinne des § 26 Abs. 1 hat dafür zu sorgen, dass ab dem 24. Oktober 2009
(2) 1Die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen sind entsprechend den in den Anhängen I und II der Richtlinie 2005/44/EG festgelegten Spezifikationen zu erfüllen. 2Für den Betrieb der Binnenschifffahrtsinformationsdienste gelten die aufgrund des Artikels 5 der Richtlinie 2405/44/EG festgelegten technischen Leitlinien und Spezifikationen.
Sechster
Teil
Hafenstaatkontrolle
§ 28
Meldepflichten der
Hafenbehörde
(1) Erhält die Hafenbehörde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben Kenntnis davon, dass ein Seeschiff in einem Hafen ihres Zuständigkeitsbereichs offensichtliche Auffälligkeiten aufweist, die die Sicherheit des Seeschiffes gefährden oder eine unangemessene Gefährdung für die Meeresumwelt darstellen können, so unterrichtet sie unverzüglich die für die Hafenstaatkontrolle zuständige Stelle.
(2) Die Unterrichtung nach Absatz 1 soll vorzugsweise in elektronischer Form erfolgen und muss mindestens folgende Angaben enthalten:
(3) Verfügt die Hafenbehörde über Informationen
| a) |
a) der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Hafenstaatkontrolle (ABl. EU Nr. L 131 S.57), |
| b) |
b) der Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände (ABl. EG Nr. L 332 S.81), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2008 (ABl. EU Nr. L 311 S.1), |
| c) |
c) der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 208 S.10; 2009 Nr. L 51 S.14), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2011/15/EU der Kommission vom 23. Februar 2011 (ABl. EU Nr. L 49 S.33), oder |
| d) |
d) der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. EU Nr. L 129 S.6), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 219/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 (ABl. EU Nr. L 87 S.109), |
erforderliche Angaben nicht mitgeteilt haben,
so übermittelt sie diese unverzüglich der für die Hafenstaatkontrolle zuständigen Stelle.
Siebenter Teil
Schlussvorschriften
§
29
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
| a) | das Betreten des Schiffes oder das Mitfahren auf dem Schiff nicht ermöglicht oder |
| b) | eine Auskunft nicht erteilt, |
| a) | über einen Schaden am Schiff unterrichtet oder |
| b) | über einen in § 7 Abs. 1 Satz 1 genannten Umstand in Kenntnis setzt, |
| a) | nach dem Einlaufen in den Hafen bei der Hafenbehörde nicht oder nicht unter Vorlage der Schiffspapiere oder Ladungspapiere anmeldet oder |
| b) | nicht vor Verlassen des Hafens bei der Hafenbehörde abmeldet, |
| a) | bei der Anmeldung nicht den genauen Zeitpunkt des Einlaufens in den Hafen oder |
| b) | bei der Abmeldung nicht den Zeitpunkt des Verlassens des Hafens angibt,. |
| a) | in standardisierter und codierter Form abgerufen werden können, |
| b) | die für die sichere Schiffsführung erforderlichen Informationen enthalten und |
| c) | in einem elektronischen Format zugänglich sind. |
(2) Ordnungswidrig nach § 29 Abs. 2 des Niedersächsischen Hafensicherheitsgesetzes handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer der in § 3 Abs. 1 oder 3 bezeichneten Rechtsvorschriften zuwiderhandelt, wenn die Zuwiderhandlung
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis 10000 Euro geahndet werden.
§ 30
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) 1Gleichzeitig treten die nach allgemeinem Gefahren-abwehrrecht erlassenen Hafenbereichsverordnungen außer Kraft. 2Die Hafenbereiche nach diesen Hafenbereichsverordnungen gelten jeweils als Hafen im Sinne des § 2 Nr. 1, bis der Hafen durch Allgemeinverfügung festgelegt ist, jedoch nicht über den 31. Dezember 2007 hinaus.
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |