Recht und Gesetz in Niedersachsen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Forschungs- und Technologievorhaben der Luftfahrtindustrie in Niedersachsen (Luftfahrtförderrichtlinie)
Erl. d. MW v. 25.6.2010 - S-Luftfahrtrichtlinie -(Nds.MBl. Nr.26/2010 S.643) - VORIS 97000 -
Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt auf Basis des 4. Luftfahrtforschungsprogramms (LuFo) 2007 -2013 des Bundes (zuletzt 3. Programmaufruf 2010 - 2013, BAnz. 2009 Nr. 17 S.419), genehmigt von der Europäischen Kommission als staatliche Beihilfe 431/08 - Deutschland - am 15.12.2008 (http://ec.europa.eu/community law/state aids/comp-2008/n431-08.pdf), nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Forschungs- und Technologievorhaben in der Luftfahrt.

1.2 Abweichend von den VV zu § 44 LHO werden Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Kostenbasis grundsätzlich die Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 98), die im Land Niedersachsen entsprechend zur Anwendung kommen.

Bestandteil eines Zuwendungsbescheides auf Ausgabenbasis werden die ANBest-P.

1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Basis dieser Richtlinie.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden:

2.1 Vorhaben der Luftfahrtforschung und Technologieentwicklung nach dem LuFo des Bundes, und zwar
2.1.1 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die sich mit folgenden Themen befassen:
- Fertigung, Wartung und Instandsetzung,
- Material- und Werkstoffforschung,
- Umweltverträglicher Luftverkehr,
- Steigerung der Transportleistung,
- Sicherheit und Passagierfreundlichkeit oder
- effiziente Luftfahrzeuge;
2.1.2 integrierte Technologieprojekte, die folgende Forschungsgegenstände haben:
- Konfiguration und Integration auf Gesamtflugzeugebene,
- fortschrittliche Rumpfbauweisen,
- energieeffiziente Systeme,
- modulare Kabinen- und Kabinenmontagekonzepte oder
- umweltschonende und effiziente Antriebskonzepte;
2.2 mit Vorhaben nach Nummer 2.1 zusammenhängende Netzwerkstrukturen und Clustermanagements, die insbesondere die Förderung und die Etablierung von Clustermanagements im Bereich der Luft- und Raumfahrt umfassen (Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement i.S. der Nummer 4.3 Teil II B des 36. GA-Rahmenplans, Bundestags-Drucksache 16/5215 vom 27.4.2007).

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger sind in Deutschland ansässige Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitäre (Groß-) Forschungseinrichtungen.

3.2 Zur Schaffung und Unterstützung effektiver Netzstrukturen wird eine Förderung von Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen in enger Zusammenarbeit mit Unternehmen angestrebt (Verbundvorhaben).

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten i.S. von Nummer 10 der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” (ABl. EU Nr. C 244 vom 1.10.2004 S.2).

3.4 Als kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gelten Unternehmen entsprechend der Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen nach Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6.8.2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) - ABl. EU Nr. L 214 S.3 -.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1. Die Zuwendungsvoraussetzungen ergeben sich aus Nummer 4 des 3. Programmaufrufs zum 4. LuFo.

4.2 Im Fall der Beteiligung von mehreren Projektbeteiligten an einem Vorhaben ist aus dem Kreis der beteiligten Partner ein verantwortlicher Projektkoordinator zu bestimmen. Der Projektkoordinator und die übrigen Partner haben ihre Beziehungen zueinander inklusive Rechte, Pflichten, Regelungen im Streitfall und Verwertung entstehender Rechte in einer Kooperationsvereinbarung zu regeln. Die unterschriebene Vereinbarung oder ein Entwurf dieser Vereinbarung ist Bestandteil des Antrags. Die Bewilligung erfolgt im Fall der Vorlage eines Kooperationsvertragsentwurfs mit einer Fristsetzung zur Unterzeichnung der Vereinbarung.

4.3 Zuwendungsvoraussetzung ist gemäß Nummer 6 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. EU Nr. C 323 vom 30.12.2006 S.1) das Vorliegen eines Anreizeffekts, d.h., der Antragsteller muss durch Gewährung der Beihilfe zu verstärkter Forschungs- und Entwicklungstätigkeit veranlasst werden.

Der Anreizeffekt kann aus der Erhöhung des Projektumfangs oder der Projektreichweite, der Beschleunigung des Forschungs- und Entwicklungs-Vorhabens oder der Aufstockung der Gesamtaufwendungen für Forschung und Entwicklung (FuE) bestehen. Das Vorliegen eines Anreizeffekts muss vom Antragsteller bereits in der Projektskizze erläutert und begründet werden.

4.4 Die Projekte müssen im Land Niedersachsen realisiert werden. Projektteilarbeiten können hiervon Ausnahmen notwendig machen. Diese sind besonders zu begründen. Bei Verbundvorhaben muss der in seiner wirtschaftlichen Bedeutung überwiegende Teil in Niedersachsen durchgeführt werden. Die wirtschaftliche Verwertung soll überwiegend in Niedersachsen erfolgen.

4.5 Der unternehmensbezogene Stand der Technik muss nachweislich übertroffen werden. Dabei sollte Priorität auf neue oder neuartige Vorhaben und/oder Produkte gesetzt werden. Ein Vorhaben gilt als neu, wenn sich die zu entwickelnden Produkte, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen noch nicht auf dem deutschen Markt befinden. Die Weiterentwicklung von bereits auf dem Markt befindlichen Produkten, Produktionsverfahren oder Dienstleistungen kann gefördert werden, wenn sie zu einer wesentlichen Verbesserung oder erheblichen Erweiterung des bisherigen Entwicklungsergebnisses führt.

4.6 Die Vorhaben müssen einen Beitrag für den gesamtwirtschaftlichen Innovationsprozess erwarten lassen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass ein Vorhaben zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Luftfahrtindustrie und zur Schaffung oder Sicherung von Arbeitsplätzen beiträgt.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen sowie vergleichbare Institutionen sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben, oder wie bei Helmholtz-Zentren und der Fraunhofer-Gesellschaft auch, die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die individuell bis zu 100 v.H. gefördert werden können. Der Höchstbetrag beläuft sich hier auf 25 Mio. EUR.

5.3 Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sind die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten, die anteilfinanziert werden können.

5.4 Es besteht eine Grundförderquote von 40 v.H. für Industrieunternehmen, die nicht zu den KMU gerechnet werden können.

Hochschulen und Großforschungseinrichtungen sollen vorrangig über FuE-Unteraufträge der Unternehmen in die Forschungsvorhaben eingebunden werden. Um hierfür einen Anreiz zu schaffen, soll bei der Berechnung der individuellen Förderquote für die Vergabe von FuE-Unteraufträgen an Hochschulen und Großforschungseinrichtungen ein Bonus auf die Grundförderquote der Unternehmen gewährt werden. Diese Grundförderquote kann somit bis zu einer Höchstförderquote von 50 v.H. für die Vergabe von FuE-Unteraufträgen an Hochschulen und Großforschungseinrichtungen erhöht werden (Bonusregelung).

KMU sollen aus wirtschaftspolitischen Gründen ebenfalls in das Anreizsystem einbezogen werden, soweit an diese ein FuE-Unterauftrag vergeben wird. Auch in diesem Fall soll dem beauftragenden Industrieunternehmen ein Bonus von bis zu 10 v.H. auf die Grundförderquote gewährt werden.

5.5 Die Bemessung der jeweiligen Förderquote muss den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation berücksichtigen. Dieser lässt differenzierte Aufschläge auf die Förderquote (z.B. KMU) zu, sodass die Grundförderquote für KMU 50 v.H. beträgt.

Diese Grundförderquote kann unter den Voraussetzungen der Nummer 5.4 auf bis zu 60 v.H. erhöht werden (Anreizsystem, Bonusregelung).

5.6 Projekte können im Rahmen der zulässigen Höchstförderquoten im Wege der Mischfinanzierung kumulativ aus Bundes- und Landesmitteln gefördert werden.

5.7 Im Sinne der Nummer 4.3 Teil II B des 36. GA-Rahmenplans können für Kooperationsnetzwerke/Clustermanagements in der Luft- und Raumfahrtindustrie bis zu 70 v.H. der förderfähigen Kosten gefördert werden. Das Land kann sich in einer Anlaufphase von maximal drei Jahren mit insgesamt bis zu 300 000 EUR je Vorhaben beteiligen. Projekte mit mindestens fünf Partnern können mit bis zu 500 000 EUR gefördert werden.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, jederzeit Überprüfungen durch das Land Niedersachsen, insbesondere durch den LRH oder durch vom Land beauftragte Stellen, zuzulassen.

7. Anweisungen zum Verfahren

7.1 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsstelle ist die Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank), Günther-Wagner-Allee 12-16, 30177 Hannover. Alle erforderlichen Vordrucke für Antragstellung, Mittelabruf und Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsstelle zur Verfügung gestellt. Die erforderlichen Anträge sind dort zu stellen.

7.3 Die Projektbewertung sowie den inhaltlichen Abgleich dieser Projekte mit eingereichten Anträgen in anderen Bundesländern oder beim Bund (Vermeidung von Doppelförderung) übernimmt das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), Projektträger Luftfahrtforschung und -technologie, Joseph-Schumpeter-Allee 1, 53227 Bonn (DLR-PT).

7.4 Der Verwendungsnachweis besteht jeweils aus dem zahlenmäßigen Nachweis über die Projektausgaben und/oder Projektkosten, den erforderlichen Angaben zur Projektfinanzierung und dem Sachbericht.

8. Schlussbestimmungen

Dieser Erl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2009 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2015 außer Kraft.

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An die
Investitions- und Förderbank Niedersachsen (NBank)

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