Aufgrund der Nummer 6 des Bezugsbeschlusses zu a über die Verleihung von Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerlöschwesen wird bestimmt:
A. Ehrenzeichen für
langjährige Dienste
(Nummern 1 und 2 des Bezugsbeschlusses zu
a)
I. Kommunale Feuerwehren und Werkfeuerwehren
1. Die Verleihung des Ehrenzeichens für langjährige Dienste im abwehrenden Brandschutz wird
| a) | für die Angehörigen der Berufs- und Freiwilligen Feuerwehren den Landkreisen, kreisfreien Städten und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr, |
| b) | für die Angehörigen der Werkfeuerwehren (ausgenommen die Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe) den Polizeidirektionen |
übertragen.
2. Für die einzelnen Stufen (25, 40 und 50 Jahre) gelten als Dienste i.S. der Nummer 1 des Bezugsbeschlusses zu a die folgenden Zeiten:
2.1 Freiwillige Feuerwehren
| 2.1.1 | Zeiten eines aktiven Feuerwehrdienstes gemäß §11 Abs.2 NBrandSchG. |
| 2.1.2 | Zeiten einer Zugehörigkeit zu einer Jugendabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gemäß §11 Abs.3 NBrandSchG aufgrund einer Satzung des Trägers der Feuerwehr bis zum vollendeten 18.Lebensjahr. |
| 2.1.3 | Zeiten einer Zugehörigkeit zu einer Pflichtfeuerwehr gemäß §14 Abs.3 NBrandSchG aufgrund einer Satzung des Trägers der Feuerwehr. |
2.2 Hauptberufliches feuerwehrtechnisches Personal der kommunalen Gebietskörperschaften
| 2.2.1 | Dienstzeiten in einer Berufsfeuerwehr gemäß §8 NBrandSchG. |
| 2.2.2 | Dienstzeiten gemäß §11 Abs.6 NBrandSchG. |
2.3 Werkfeuerwehren
Zeiten der Zugehörigkeit zu einer haupt- oder nebenberuflichen Werkfeuerwehr gemäß §15 NBrandSchG.
2.4 Dienstzeiten, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen vor In-Kraft-Treten des NBrandSchG abgeleistet wurden, sind, soweit sie Dienstzeiten nach den Nummern 2.1 bis 2.3 entsprechen, anzurechnen.
2.5 Sonstige Anrechnungszeiten
| 2.5.1 | Dauer des gesetzlichen Wehr- oder Ersatzdienstes. |
| 2.5.2 | Kindererziehungszeiten bis zur Dauer von drei Jahren je Kind, längstens für die Dauer von zwölf Jahren. |
2.6 Zeiten nach den Nummern 2.1 bis 2.3, die im Feuerwehrdienst eines anderen Bundeslandes abgeleistet worden sind, werden angerechnet.
3. Zeiten einer Beurlaubung aus persönlichen Gründen (z.B. §16 Abs.1 der Mustersatzung/der jeweiligen kommunalen Satzung) oder einer nicht nur kurzfristigen Nichtteilnahme am aktiven Dienst bleiben bei der Berechnung der anrechenbaren Zeiten unberücksichtigt.
4. Mehrfachdienstzeiten werden nur einfach angerechnet; Dienstzeiten sind glaubhaft nachzuweisen.
5. Die Verleihungsvorschläge (Anlage 1) sind von der Feuerwehr bei der Gemeinde einzureichen; kreisangehörige Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr übersenden die Verleihungsvorschläge unter Bestätigung der darin enthaltenen Angaben den Landkreisen. Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren sind bei der zuständigen Polizeidirektion einzureichen.
Die Landkreise, kreisfreien Städte und Gemeinden mit Berufsfeuerwehr entscheiden über die Verleihungsvorschläge im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister bzw. der Leiterin oder dem Leiter der Berufsfeuerwehr und händigen das Ehrenzeichen der oder dem zu ehrenden Feuerwehrangehörigen mit einem von ihnen ausgefertigten Besitzzeugnis (Anlage 2) aus. Die Polizeidirektionen entscheiden über die Verleihungsvorschläge der Werkfeuerwehren und händigen das Ehrenzeichen mit einem von ihnen ausgefertigten Besitzzeugnis (Anlage 2) aus.
Das Ehrenzeichen für 25-jährige Dienste leiten die Landkreise im Regelfall mit dem von ihnen ausgefertigten Besitzzeugnis (Anlage 2) an die Gemeinde zur Aushändigung an das zu ehrende Feuerwehrmitglied weiter.
6. Über die verliehenen Ehrenzeichen ist von der verleihenden Stelle ein Nachweis zu führen.
II. Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe
1. An die Angehörigen der Werkfeuerwehren der Bergbaubetriebe wird das Ehrenzeichen für langjährige Dienste vom Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld verliehen; das Landesbergamt fertigt das Besitzzeugnis (Anlage 2) aus.
2. Die Vorlage von Verleihungsvorschlägen sowie die Aushändigung von Ehrenzeichen und Besitzzeugnissen regelt das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld; hierbei sind die Regelungen gemäß Abschnitt I entsprechend anzuwenden.
3. Das Landesbergamt Clausthal-Zellerfeld fordert die benötigten Ehrenzeichen bei der Polizeidirektion Hannover an.
III. Feuerwehrtechnische Bedienstete der Landesfeuerwehrschulen
1. Feuerwehrtechnischen Bediensteten der Landesfeuerwehrschulen wird das Ehrenzeichen für langjährige Dienste durch das Innenministerium verliehen.
2. Die Verleihungsvorschläge sind auf dem Dienstweg einzureichen; die Regelungen in Abschnitt I sind entsprechend anzuwenden.
B. Ehrenzeichen der
Sonderstufe
(Nummern 3 und 4 des Bezugsbeschlusses zu a)
Anträge auf Verleihung des Ehrenzeichens der Sonderstufe sind mir formlos auf dem Dienstwege einzureichen.
Die Anträge müssen erkennen lassen,
| a) | inwiefern eine hervorragende Leistung oder besonders anerkennungswürdige Verdienste i.S. der Nummer 3 des Bezugsbeschlusses vorliegen und |
| b) | ob und ggf. warum nicht aus dem gleichen Anlass eine Ehrung oder Auszeichnung in anderer Form erfolgte oder angebracht erscheint. |
C. Trageweise
1. Das Feuerwehrehrenzeichen für langjährigen aktiven Feuerwehrdienst wird auf der Faltenleiste der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.
2. Das Ehrenzeichen der Sonderstufe wird unterhalb der linken Brusttasche der Dienstjacke, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe auf der Dienstjacke, getragen.
3. Anstelle der Originalehrenzeichen können Bandschnallen, belegt mit einer verkleinerten Darstellung des Ehrenzeichens oberhalb der linken Brusttasche, bei weiblichen Feuerwehrangehörigen in entsprechender Höhe, auf der Dienstjacke, getragen werden.
Bandfarben:
| - | Feuerwehrehrenzeichen für langjährigen aktiven Feuerwehrdienst: Schwarz |
| - | Feuerwehrehrenzeichen der Sonderstufe: Rot-weiß-rot. |
4. Von den Ehrenzeichen für langjährigen aktiven Feuerwehrdienst darf im Original jeweils nur die höchste Auszeichnung getragen werden.
D. Schlussbestimmungen
1. Die Polizeidirektionen melden den für ein Haushaltsjahr für ihren Zuständigkeitsbereich ermittelten Bedarf an Ehrenzeichen zum 1.1. eines jeden Jahres bei der Polizeidirektion Hannover an. Die Polizeidirektion Hannover beschafft den Gesamtbedarf an Ehrenzeichen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und veranlasst die Verteilung der Ehrenzeichen an die anfordernden Stellen.
2. Zweit- und Ersatzstücke der vorgenannten Ehrenzeichen können nur durch den einschlägigen Fachhandel erworben werden; dabei ist das Besitzzeugnis vorzulegen.
3. Dieser RdErl. tritt am 1.4.2005 in Kraft. Gleichzeitig wird der Bezugserlass zu b aufgehoben.
An die Gemeinde/Stadt/Polizeidirektion *) ....................................................................................................................................................................................
Bezug: RdErl. des MI vom 26.11.2004 (Nds.MBl. S.3 - VORIS 21090 -) Es wird vorgeschlagen, der/dem ............................................................................................................................................................................................. wohnhaft in
................................
..................................................................................................
. die/der der oben bezeichneten Feuerwehr angehört und am ................... 25/40/50 *) Jahre in der Feuerwehr aktiv tätig ist, das Niedersächsische Ehrenzeichen für 25-/40-/50-jährige *) Dienste im Feuerlöschwesen zu verleihen. Die Dienstzeit setzt sich wie folgt zusammen:
c) sonstige Zeiten (z.B. Wehrdienst, Ersatzdienst, Kindererziehungszeiten innerhalb der Feuerwehrdienstzeit, max. zwölf Jahre)
............................................................................................................................................................................................. __________________________ |
Besitzzeugnis ............................................................................................................................................................................................. Frau/Herrn .................................................................................................................
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.................................................................................................................
wird das Niedersächsische Ehrenzeichen
verliehen.
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| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |