Aufgrund des § 6 Abs. 5 Satz 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung vom 5.März 2003 (BGBl. I S.310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 31.Juli 2009 (BGBl. I S.2507), und des Artikels I § 6 des Fünften Gesetzes zur Verwaltungs- und Gebietsreform vom 21.Juni 1972 (Nds.GVBl. S.309), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17.Februar 2010 (Nds.GVBl. S.59), wird verordnet:
§ 1
Fahrberechtigung
(1) 1Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehren, der anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste, die seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B sind, kann auf Antrag eine Fahrberechtigung erteilt werden, die zum Führen von Einsatzfahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t berechtigt. 2Anerkannte Rettungsdienste im Sinne dieser Verordnung sind
(2) 1Die Fahrberechtigung darf nur erteilt werden, wenn das antragstellende Mitglied nach einer Einweisung in einer Abschlussfahrt von mindestens 45 Minuten Dauer (praktische Prüfung) die Befähigung nachgewiesen hat, Einsatzfahrzeuge bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t sicher zu führen. 2Der Inhalt der Einweisung und die Anforderungen an das zur Einweisung genutzte Fahrzeug ergeben sich aus Anlage 1. 3Über die Befähigung stellt die Person, die die Abschlussfahrt abnimmt, eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 aus.
(3) 1Die Fahrberechtigung wird nach dem Muster der Anlage 3 erteilt. 2Abweichungen vom Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung dies erfordern.
§ 2
Zuständigkeit
(1) 1Über die Erteilung von Fahrberechtigungen nach § 1 entscheidet abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 6 StVG
2Abweichend von § 2 Abs. 16 Satz 2 StVG ist die Stelle nach Satz 1 für die Überprüfungen nach § 2 Abs. 16 Satz 2 StVG zuständig.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 10 Satz 5 StVG entscheiden über die Erteilung von Fahrberechtigungen für Einsatzfahrzeuge von mehr als 4,75 t bis 7,5 t zulässiger Gesamtmasse die Fahrerlaubnisbehörden.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
_______
Hannover, den 25. Februar 2010
Anlage 1
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 2)
Inhalt der Einweisung und Anforderungen an das für die Einweisung genutzte Fahrzeug
1. Inhalt der Einweisung
In der Einweisung sind mindestens die folgenden Inhalte zu vermitteln:
| - | Gefahren durch Tote Winkel |
| - | besonderer Raumbedarf aufgrund der Fahrzeugabmessungen |
| - | Beschleunigung, Bremsen und Kurvenverhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Beladungszustands |
| - | Ladungssicherung |
| - | Rückwärtsfahren, insbesondere Rückwärtsfahren nach rechts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt |
| - | rückwärts Einparken |
| - | Rangieren. |
2. Anforderungen an das Einweisungsfahrzeug
Das Einweisungsfahrzeug muss die folgenden Anforderungen erfüllen:
| - | zulässige Gesamtmasse von mehr als 3,50 t bis 4,75 t |
| - | Länge mindestens 5 m |
| - | erreichbare Geschwindigkeit mindestens 80 km/h |
| - | Aufbau mindestens so hoch und breit wie die Fahrerkabine. |
Anlage 2
(zu
§ 1 Abs. 2 Satz 3)

Anlage 3
(zu
§ 1 Abs. 3)
(Papiergröße: DIN A6)
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