Recht und Gesetz in Niedersachsen

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(aufgehobene) Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen des Landes zu den Personalkosten von pädagogischen Fachkräften bei ambulanten sozialpädagogischen Angeboten der Jugendhilfe für junge Straffällige
Gem. RdErl. d. MS u. d. MJ v. 13.1.2005 - 303-51240, 4210-S3.206 (Nds.MBl. Nr.8/2005 S.139), geändert durch Gem. Erl. vom 23.11.2006 (Nds.MBl. Nr.44/2006 S.1416) - VORIS 21130 -

Schulrecht

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO auf der Grundlage von § 82 Abs. 2 SGB VIII Zuwendungen für ambulante sozialpädagogische Angebote der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe (§ 3 Abs. 2, § 69 Abs. 1, §§ 52, 27 ff. SGB VIII) für straffällig gewordene Jugendliche und junge Volljährige (junge Straffällige). Mit diesen Zuwendungen sollen die finanziellen Leistungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe ergänzt und die Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass die erzieherischen Möglichkeiten der Jugendhilfe genutzt werden und damit im Jugendstrafverfahren in verstärktem Umfang auf freiheitsentziehende Maßnahmen verzichtet werden kann (vgl. insbesondere § 29 SGB VIII i.V.m. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 des Jugendgerichtsgesetzes - JGG -).

1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Über die Gewährung entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind ambulante, sozialpädagogische Leistungen der Jugendhilfe i.S. von Nummer 1. Inhaltlich sollen diese Angebote darauf hinzielen, die persönlichen und sozialen Schädigungen der jungen Straffälligen zu beseitigen und ihre weitere Entwicklung positiv zu beeinflussen. Sie dienen dazu, vorhandene Konflikte aufzuarbeiten und den jungen Menschen die Grundlagen für eine bessere Bewältigung ihres Lebens zu vermitteln.

2.2 Vorrangig werden diese Wirkungen mithilfe der sozialen Gruppenarbeit (sozialer Trainingskurs) erreicht (vgl. § 29 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 JGG). Das Angebot soll sowohl handlungs- und erlebnisorientierte als auch problemorientierte Anteile umfassen. Zur Gruppenarbeit hinzu tritt die Einzelbetreuung (§ 30 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 JGG), soweit sie nicht durch die Jugendgerichtshilfe oder anderweitig sichergestellt ist (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 8, § 30 SGB VIII, § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 38 Abs. 2 Satz 7 JGG). Diese Einzelbetreuung soll jungen Straffälligen helfen, die in der Gruppe erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Einstellungen außerhalb der Gruppe in ihrem Verhalten umzusetzen. Darüber hinaus unterstützt sie die jungen Straffälligen bei ihrem Bemühen, ihre sozialen Verhältnisse in Ordnung zu bringen.

2.3 In organisatorischer Hinsicht ist für Angebote der sozialen Gruppenarbeit (soziale Trainingskurse) im Allgemeinen zu fordern, dass längerfristige Maßnahmen mit einer Dauer von drei bis sechs Monaten angeboten werden (vgl. auch § 11 Abs. 1 JGG). Für die soziale Gruppenarbeit sollen in der Regel zwei Treffen in der Woche vorgesehen werden.

2.4 Gegenstand der Förderung können auch Angebote zur Vermittlung eines Täter-Opfer-Ausgleichs sein (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 JGG) sowie von dem Träger sozialpädagogisch betreute gemeinnützige Arbeitsleistungen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 JGG), sofern sie organisatorisch und fachlich die Voraussetzungen i.S. von Nummer 1 erfüllen. Entsprechendes gilt für Angebote in Form von Wochenseminaren und Wochenendkursen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 JGG). Mit einbezogen werden in die Landesförderung kann die Vermittlung eines Täter-Opfer-Ausgleichs durch die Träger der Jugendhilfe auch dann, wenn sie die Voraussetzung für eine informelle Erledigung des Verfahrens ist (vgl. § 41 Abs. 1 SGB VIII und die §§ 45, 47 JGG).

2.5 Der Träger gewährleistet die Fachlichkeit der Betreuung durch den Einsatz geeigneter haupt-, neben- und ehrenamtlicher Kräfte (vgl. § 72 Abs. 1 SGB VIII).

2.6 In die sozialpädagogische Arbeit ist auch der persönliche Lebensraum der jungen Straffälligen einzubeziehen. Die Träger können daher auch andere junge Menschen bei Gruppenaktivitäten zulassen. Der Anteil solcher freiwilligen Teilnehmerinnen und Teilnehmer an dem Angebot soll jedoch im Jahresdurchschnitt den Anteil derjenigen, die sich aufgrund von § 10 Abs. 1 JGG oder den §§ 45, 47 JGG an dem Angebot beteiligen, nicht übersteigen.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können Träger der freien Jugendhilfe (§§ 74, 75 SGB VIII) oder örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 69 Abs. 1 und 2 SGB VIII) sein.

4. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

4.1 Die Zuwendung des Landes wird als Festbetragsfinanzierung zu den Personalkosten der für die ambulanten Angebote bei dem Zuwendungsempfänger tätigen pädagogischen Fachkräfte bewilligt (Projektförderung).

4.2.1 Die Zuwendungsempfänger erhalten jährlich für jede vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft einen Personalkostenzuschuss in Höhe von 17.500 EUR. Voraussetzung ist, dass sich die Kommune in angemessenem Umfang an der Finanzierung der Personalkosten beteiligt. Bei einer nicht das ganze Jahr durchgehend oder teilzeitbeschäftigten Fachkraft wird der Personalkostenzuschuss anteilmäßig gewährt.

4.2.2 Die Zuwendung nach Nummer 4.2.1 kann um bis zu 7.500 EUR für bis zu drei Personalkostenzuschüsse je Zuschuss aufgestockt werden, wenn dies im Hinblick auf den Gesamtaufwand der ambulanten Angebote oder die Gewährleistung eines flächendeckenden Angebots in besonders großräumigen Jugendamtsbezirken erforderlich ist; Nummer 4.2.1 Satz 3 gilt sinngemäß.

4.3 Bei einer Beschäftigung von pädagogischen Fachkräften im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen werden die Zuwendungen als nicht rückzahlbare Zuschüsse in Form einer Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Voraussetzung für die Übernahme des Fehlbedarfs durch das Land ist, dass der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich bereit ist, nach Beendigung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahme die Mitfinanzierung zu übernehmen.

4.4 Bei einer Beschäftigung von nebenberuflich tätigen Honorarkräften erfolgen die Zuwendungen zur Anteilsfinanzierung in Höhe von bis zu 50 v.H. der jeweiligen Personalausgaben.

5. Sonstige Zuwendungsbestimmung

Dem Zuwendungsempfänger ist in dem Bewilligungsbescheid aufzugeben, der Bewilligungsbehörde bis zum 31.März des Folgejahres jährlich statistische Angaben nach dem Formblatt zu übermitteln.

6. Anweisung zum Verfahren

6.1 Für den Antrag, die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und VV-Gk zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen *erden.

6.2 Die Zuwendungsanträge sind vor Beginn der Maßnahme für das jeweilige Haushaltsjahr beim LS als Bewilligungsbehörde bis zum 15.November des Vorjahres einzureichen. Anträge von Trägern der freien Jugendhilfe sind über das Jugendamt an die Bewilligungsbehörde zu richten. Diese holt bei erstmaliger Förderung eine Stellungnahme der Präsidentin oder des Präsidenten desjenigen Landgerichts, ggf. des Amtsgerichts, sowie der Leitenden Oberstaatsanwältin oder des Leitenden Oberstaatsanwalts derjenigen Staatsanwaltschaft ein, in deren Bezirk das Angebot der Jugendhilfe vorgehalten wird.

6.3 Mit dem Antrag ist gleichzeitig ein Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Beginns (VV und VV-Gk Nr. 1.3 zu § 44 LHO) zu stellen. Mit der Maßnahme darf nicht begonnen werden, bevor die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller einen Zuwendungsbescheid erteilt hat oder aber dem vorzeitigen Maßnahmebeginn nach der VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO zugestimmt hat. Die Bewilligungsbehörde wird hiermit generell ermächtigt, den vorzeitigen Beginn auf Antrag zuzulassen.

6.4 Die Zahl der Personalkostenzuschüsse je Jugendamtsbezirk wird nach der Zahl der dort lebenden Jugendlichen und Heranwachsenden (vgl. § 1 Abs. 2 JGG) wie folgt gestaffelt:

a) bis zu je zwei Personalkostenzuschüsse für Jugendamtsbezirke mit bis zu 10.000 Jugendlichen/Heranwachsenden,
b) bis zu je drei Personalkostenzuschüsse für Jugendamtsbezirke mit bis zu 20.000 Jugendlichen/Heranwachsenden,
c) bis zu je vier Personalkostenzuschüsse für Jugendamtsbezirke mit bis zu 30.000 Jugendlichen/Heranwachsenden,
d) bis zu je fünf Personalkostenzuschüsse für Jugendamtsbezirke mit mehr als 30.000 Jugendlichen/Heranwachsenden.

6.5 Die auf einen Jugendamtsbezirk entfallenden Personalkostenzuschüsse nach Nummer 6.4 können auch auf mehrere Träger verteilt werden.

6.6 In welchem Umfang die in Nummer 6.4 vorgesehenen Personalkostenzuschüsse je Jugendamtsbezirk ausgeschöpft werden, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel und der Festlegung von Prioritäten.

6.7 In besonders begründeten Einzelfällen ist mit Zustimmung des MS eine Förderung auch über die pauschalen Personalkostenzuschüsse nach den Nummern 4.2 und 6.4 hinaus möglich.

6.8 Wird ein Personalkostenzuschuss gemäß Nummer 4.2.2 auf Antrag aufgestockt, so sind die für die Aufstockung maßgebenden Gründe in dem Bewilligungsbescheid aufzuführen. Die finanzielle Mehrbelastung, die ursächlich für die Aufstockung ist, ist von den übrigen Ausgaben abgrenzbar darzustellen. Durch die Aufnahme einer auflösenden Bedingung in den Bewilligungsbescheid ist zu gewährleisten, dass sich im Fall einer Reduzierung dieser Ausgaben der Aufstockungsbetrag anteilmäßig verringert.

6.9. Für den Verwendungsnachweis wird der einfache Verwendungsnachweis gemäß Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Danach hat der Zuwendungsempfänger einen Sachbericht sowie einen zahlenmäßigen Nachweis vorzulegen. In den Fällen der Nummer 6.8 sind die für die erhöhte Zuwendung maßgebenden Ausgaben auch durch Belege nachzuweisen und eine Jahresrechnung zu erstellen.

7. Schlussbestimmungen

Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.1.2005 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2008 außer Kraft.

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