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1. Ziel und Begriffsbestimmungen
1.1 Ziel der GeodateninfrastrukturVV NI
Dieser RdErl. schafft den Rahmen für eine Geodateninfrastruktur in Niedersachsen (Geodateninfrastruktur Niedersachsen) als Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur.
1.2 Geodatenhaltende Stellen
1.2.1 Geodatenhaltende Stellen i.S. dieses RdErl. sind
| a) | die Landesbehörden, | ||||
| b) | die der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, | ||||
| c) | die Gerichte des Landes, soweit sie nicht Rechtsprechungstätigkeit ausüben, | ||||
| d) | natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, soweit
sie unter der Kontrolle des Landes oder einer unter Aufsicht des Landes
stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts
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wenn sie Geodaten halten. Sie halten Geodaten, wenn diese bei ihnen vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden.
1.2.2 Sind einer Person oder Stelle außerhalb des öffentlichen Bereichs Aufgaben der öffentlichen Verwaltung des Landes durch oder aufgrund eines Gesetzes übertragen (Beliehene), so ist sie insoweit Landesbehörde.
1.2.3 Kontrolle i.S. der Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. d liegt insbesondere vor, wenn
| a) | das Land oder eine oder mehrere der Aufsicht des Landes
unterstehende juristische Personen des öffentlichen Rechts allein oder
zusammen, mittelbar oder unmittelbar
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| b) | die Person des Privatrechts bei der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe oder bei der Erbringung der öffentlichen Dienstleistung besonderen Pflichten unterliegt oder über besondere Rechte verfügt, insbesondere wenn ein Kontrahierungszwang oder ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht. |
1.2.4 Die obersten Landesbehörden sind in Bezug auf ihre vorbereitenden Tätigkeiten für die Gesetzgebung und ihre Vorarbeiten für den Erlass von Verordnungen keine geodatenhaltenden Stellen.
1.3 Geodaten
1.3.1 Geodaten i.S. dieses RdErl. sind Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, die
| a) | noch in Verwendung stehen, |
| b) | sich auf das Hoheitsgebiet des Landes Niedersachsen beziehen, |
| c) | in elektronischer Form vorliegen, |
| d) | von einer geodatenhaltenden Stelle zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gehalten werden oder von einem Dritten aufgrund einer Verpflichtung nach Nummer 2.4.3 bereitgestellt werden und |
| e) | ein Thema der Anlage betreffen. |
1.3.2 Identische Kopien von Geodaten sind keine Geodaten i.S. dieses RdErl.
1.3.3 Verfügt die geodatenhaltende Stelle, bezogen auf Geodaten und Geodatendienste, nicht selbst über die Rechte am geistigen Eigentum, so bleiben diese Rechte von diesem RdErl. unberührt.
1.3.4 Dieser RdErl. ist auf Geodaten, die eine kommunale Körperschaft hält, nur dann anzuwenden, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben ist.
1.3.5 Dieser RdErl. ist auf die in den Grundbüchern enthaltenen Geodaten nicht anzuwenden.
1.4 Weitere Begriffe
1.4.1 Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
1.4.2 Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, die Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dazu gehören insbesondere
| a) | Dienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen (Suchdienste), |
| b) | Dienste, die es ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie in der Größe zu verändern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen (Darstellungsdienste), |
| c) | Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), |
| d) | Dienste, die es ermöglichen, Geodaten umzuwandeln, um Interoperabilität zu erreichen (Transformationsdienste), und |
| e) | Dienste, die es ermöglichen, Geodatendienste abzurufen, Anforderungen an Geodaten zu definieren und verschiedene Geodatendienste zu kombinieren (Abrufdienste). |
1.4.3 Dieser RdErl. gilt auch für Geodatendienste, die sich auf die Daten beziehen, die in den in Nummer 1.4.1 genannten Geodaten enthalten sind.
1.4.4 Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten und die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards.
1.4.5 Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur, bestehend aus
| a) | Geodaten, Metadaten, Geodatendiensten und weiteren Diensten sowie Netztechnologien, |
| b) | Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie |
| c) | Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozessen und -verfahren |
mit dem Zweck, Geodaten interoperabel verfügbar zu machen.
1.4.6 Ein Geodatenportal ist eine Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Dienste den Zugang zu Geodaten ermöglicht.
2. Anforderungen an die Geodateninfrastruktur
2.1 Bereitstellen von Geodaten
2.1.1 Geodatenhaltende Stellen haben die Geodaten auf der Basis der Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu erfassen und zu führen sowie interoperabel bereitzustellen.
2.1.2 Werden Geodaten durch einen Darstellungsdienst bereitgestellt, so kann dies in einer Form geschehen, die eine Weiterverwendung i.S. des § 2 Nr. 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13.Dezember 2006 (BGBl. I S.2913) ausschließt.
2.1.3. Soweit sich Geodaten auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Landes erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Landes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab. Soweit Geodaten sich auf einen Standort oder ein geografisches Gebiet beziehen, dessen Lage sich auf das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der EU erstreckt, stimmen die geodatenhaltenden Stellen mit der jeweils zuständigen Stelle des anderen Staates und des Bundes die Darstellung und die Position des Standortes oder des geografischen Gebietes ab.
2.2 Bereitstellen von Geodatendiensten
2.2.1 Die geodatenhaltenden Stellen stellen sicher, dass für die von ihnen gehaltenen Geodaten und Metadaten die in Nummer 1.4.2 Satz 2 genannten Geodatendienste interoperabel bereitstehen. Für diese Geodatendienste sollen Nutzeranforderungen berücksichtigt werden.
2.2.2 Für Suchdienste ist sicherzustellen, dass die folgenden Suchkriterien zur Verfügung stehen und kombiniert werden können:
| a) | Schlüsselwörter, |
| b) | Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten, |
| c) | geografischer Standort, |
| d) | Qualitätsmerkmale, |
| e) | Bedingungen für den Zugang zu und die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sowie |
| f) | die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten und Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle. |
2.3 Bereitstellen von Metadaten
2.3.1 Die geodatenhaltenden Stellen, die Geodaten und Geodatendienste bereitstellen, haben die zugehörigen Metadaten interoperabel bereitzustellen sowie in Übereinstimmung mit den Geodaten und Geodatendiensten zu halten.
2.3.2 Metadaten zu Geodaten umfassen Inhalte und Angaben zu folgenden Aspekten:
| a) | Schlüsselwörter, |
| b) | Klassifizierung, |
| c) | geografischer Standort, |
| d) | Qualitätsmerkmale, |
| e) | Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie ggf. zu erbringende Geldleistungen, |
| f) | bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe, |
| g) | die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodaten zuständige geodatenhaltende Stelle. |
2.3.3 Metadaten zu Geodatendiensten umfassen Angaben zu folgenden Aspekten:
| a) | Qualitätsmerkmale, |
| b) | Bedingungen für den Zugang und die Nutzung sowie ggf. zu erbringende Geldleistungen, |
| c) | bestehende Beschränkungen des Zugangs und ihre Gründe und |
| d) | die für das Erfassen, Führen und Bereitstellen von Geodatendiensten zuständige geodatenhaltende Stelle. |
2.4 Geodateninfrastruktur Niedersachsen
2.4.1 Geodaten, Metadaten und Geodatendienste werden über ein elektronisches Netzwerk verknüpft und sind Bestandteil der Geodateninfrastruktur Niedersachsen, die Bestandteil der nationalen Geodateninfrastruktur ist.
2.4.2 Ein Zugang zu dem elektronischen Netzwerk erfolgt durch das vom Land betriebene Geodatenportal Niedersachsen.
2.4.3 Verpflichtet sich eine natürliche Person oder eine juristische Person des Privatrechts in einer Vereinbarung mit dem Land, Geodaten, Metadaten und Geodatendienste nach den Bestimmungen dieses RdErl. bereitzustellen, so werden diese vom Land über das Geodatenportal Niedersachsen zugänglich gemacht.
2.5 Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Nummer 2.6 öffentlich zugänglich. Unberührt bleiben
| a) | das Steuergeheimnis nach § 30 AO und |
| b) | die Geheimhaltungsregeln für die Statistik in § 16 BStatG und den §§ 7 und 8 NStatG. |
2.6 Beschränkung des Zugangs
2.6.1 Gegenüber geodatenhaltenden Stellen nach Nummer 1.2.1 Satz 1 Buchst. a bis c sowie gegenüber entsprechenden Stellen anderer Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der EU sowie gegenüber Organen und Einrichtungen der EU können der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten beschränkt werden, wenn hierdurch
| a) | die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, |
| b) | der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, |
| c) | die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, |
| d) | bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, |
| e) | die Verteidigung oder |
| f) | die internationalen Beziehungen |
gefährdet werden können.
2.6.2 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten über einen Suchdienst kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung hätte, es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2.6.3 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e kann beschränkt werden, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf
| a) | die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, |
| b) | den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren, |
| c) | die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen, |
| d) | bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit, |
| e) | die Verteidigung, |
| f) | die internationalen Beziehungen, |
| g) | die Vertraulichkeit der Verfahren von geodatenhaltenden Stellen, wenn eine solche Vertraulichkeit durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist, oder |
| h) | den Schutz der Umweltbereiche, auf die sich diese Daten beziehen, |
es sei denn, dass das öffentliche Interesse am Zugang überwiegt.
2.6.4 Soweit durch den Zugang zu Geodaten
| a) | personenbezogene Daten offenbart und dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt würden oder |
| b) | Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen unterliegende Informationen offenbart würden, |
ist der Zugang im Übrigen zu Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e zu beschränken, es sei denn, dass die oder der Betroffene zugestimmt hat oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt. Vor der Entscheidung, dass ein öffentliches Interesse überwiegt, ist die oder der Betroffene anzuhören. Sind der geodatenhaltenden Stelle Daten übermittelt worden, die als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis gekennzeichnet sind, so darf sie diese nur nach Anhörung der oder des Betroffenen nicht als ein solches Geheimnis einstufen.
2.6.5 Der Zugang im Übrigen zu Geodaten, die jemand einer geodatenhaltenden Stelle übermittelt hat, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein oder rechtlich verpflichtet werden zu können, und deren Offenbarung nachteilige Auswirkungen auf seine Interessen hätte, ist zu beschränken, es sei denn, dass dessen Einwilligung vorliegt oder das öffentliche Interesse an dem Zugang überwiegt.
2.6.6 Der Zugang zu Geodaten über Emissionen kann nicht unter Berufung auf die in Nummer 2.6.3 Buchst. g und h, Nummer 2.6.4 Satz 1 Buchst. a und b sowie in Nummer 2.6.5 genannten Gründe abgelehnt werden.
2.7 Nutzungsbedingungen, Lizenzen und Geldleistungen
2.7.1 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten
| a) | Nutzungsbedingungen festsetzen und |
| b) | den Abschluss einer Lizenzvereinbarung verlangen, |
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2.7.2 Geodatenhaltende Stellen können für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten nach Nummer 1.4.2 Satz 2 Buchst. b bis e Geldleistungen verlangen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
2.7.3 Für die Nutzung von Darstellungsdiensten darf eine Geldleistung nur verlangt werden,
| a) | soweit der Zugang über eine netzgebundene Darstellung auf einem Bildschirm hinausgeht oder |
| b) | wenn die Geldleistung die Wartung der Geodaten oder des Geodatendienstes sichert, insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. |
2.7.4 Geodatenhaltende Stellen können unterbinden, dass Geodaten, die über einen Darstellungsdienst bereitgestellt werden, für einen kommerziellen Zweck weiterverwendet und ausgedruckt werden.
2.7.5 Geldleistungen nach Nummer 2.7.2, die geodatenhaltende Stellen von anderen geodatenhaltenden Stellen, von geodatenhaltenden Stellen eines anderen Landes, des Bundes oder eines anderen Mitgliedstaates der EU oder von einem Organ oder einer Einrichtung der EU verlangen, und Lizenzvereinbarungen nach Nummer 2.7.1, die mit diesen Stellen abgeschlossen werden, müssen mit dem allgemeinen Ziel des Austausches von Geodaten und Geodatendiensten zwischen geodatenhaltenden Stellen vereinbar sein. Die Geldleistungen dürfen das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodaten und Geodatendiensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Rendite nicht übersteigen, wobei die Selbstfinanzierungserfordernisse der geodatenhaltenden Stelle, die Geodaten und Geodatendienste anbietet, zu beachten sind. Werden Geodaten oder Geodatendienste Organen oder Einrichtungen der EU jedoch zur Erfüllung von aus dem Umweltrecht der EU erwachsenden Berichtspflichten zur Verfügung gestellt, so werden keine Geldleistungen verlangt. Die Sätze 1 und 2 gelten auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit auch für Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, wenn die EU und ihre Mitgliedstaaten zu den Vertragsparteien gehören.
2.7.6 Für Geldleistungen für die Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten sollen Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs genutzt werden können. Für solche Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.
3. Übergangsbestimmungen
3.1 Metadaten; die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 1 bis 13 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2010 und Metadaten, die Geodaten zu den Themen nach den Nummern 14 bis 34 der Anlage betreffen, müssen bis spätestens 3.12.2013 bereitgestellt werden.
3.2 Nach Erlass der Durchführungsbestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2007/2/EG müssen
| 3.2.1 | die nach dem Inkrafttreten dieses RdErl. neu erfassten oder weitgehend umstrukturierten Geodaten innerhalb von zwei Jahren und |
| 3.2.2 | die übrigen Geodaten innerhalb von sieben Jahren |
über Geodatendienste zugänglich sein.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt mit Wirkung vom 1.7.2010 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2011 außer Kraft.
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| *) | Die GeodateninfrastrukturVV NI dient bis zum Inkrafttreten eines Niedersächsischen Geodateninfrastrukturgesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.3.2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. EU Nr. L 108 S.1. |
Anlage
(zu
Nummer 1.3.1 Buchst. e)
Themen für Geodaten:
| Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de) |