Recht und Gesetz in Niedersachsen

ZurückZurück

(aufgehobener Erlass) Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an afghanische Staatsangehörige;
Anordnung nach § 23 des Aufenthaltsgesetzes
RdErl. d. MI v. 12.7.2005 - 45.11-12230/1-8 (§ 23) N1 (Nds.MBl. Nr.29/2005 S.602) - VORIS 26200 -
Bezug: RdErl. v. 9.6.2005 (Nds.MBl. S.496) - VORIS 26200 -

Schulrecht

1. Ausgangslage

Die Innenminister und -senatoren des Bundes und der Länder haben sich in ihrer Sitzung am 18./19.11.2004 grundsätzlich darüber verständigt, afghanischen Staatsangehörigen in bestimmten Fällen aus humanitären Gründen auf der Grundlage des § 23 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu gewähren. Sie haben in ihrer Sitzung am 23./24.6.2005 für die Anordnung nach § 23 AufenthG den 24.6.2005 als maßgeblichen Zeitpunkt bestimmt.

2. Anordnung und begünstigter Personenkreis

Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern wird gemäß § 23 Abs. 1 AufenthG angeordnet, dass afghanischen Staatsangehörigen bei Vorliegen folgender Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist:

2.1 Die begünstigte Person hat sich am 24.6.2005 seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts durch aus besonderem Anlass erlaubte Besuchsreisen ins Ausland sind unschädlich.

2.2 Die begünstigte Person steht in einem dauerhaften Beschäftigungsverhältnis und ist bereits zwei Jahre beschäftigt gewesen. Kurzzeitige Unterbrechungen sind unschädlich. Wenn derzeit zwar kein Beschäftigungsverhältnis besteht, am 24.6.2005 aber ein Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, das auf eine dauerhafte Beschäftigung angelegt ist, und die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt, steht das einer aktuellen Beschäftigung gleich. Voraussetzung ist, dass ab diesem Zeitpunkt keine öffentlichen Leistungen bezogen wurden oder gewährte Leistungen zurückgezahlt werden; dies gilt nicht für Leistungen, die auf Beitragszahlungen beruhen.

2.3 Der Lebensunterhalt gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG muss am 24.6.2005 durch ein Beschäftigungsverhältnis gesichert sein. Diese Voraussetzung ist auch als erfüllt anzusehen, wenn derzeit ein geringfügiges oder ein Teilzeitarbeitsverhältnis besteht, am 24.6.2005 eine Zusage für ein Beschäftigungsverhältnis mit ausreichendem Einkommen vorlag und die Bundesagentur für Arbeit dem zustimmt. Ausnahmen von der Sicherung des Lebensunterhalts werden zur Vermeidung besonderer Härten zugelassen für

2.3.1 Auszubildende in anerkannten Lehrberufen und Personen in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten beruflichen Bildungsabschluss gemäß Nr. 9.3.2 der Vorläufigen Niedersächsischen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Vorl. Nds. VV-AufenthG) führt,
2.3.2 Familien mit Kindern, die vorübergehend auf öffentliche Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts angewiesen sind; solche Leistungen sind unschädlich, wenn sie auf Beitragszahlungen beruhen oder nicht höher sind als das im Fall eines Kindergeldanspruchs zu gewährende Kindergeld,
2.3.3 Alleinerziehende mit Kindern, soweit ihnen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar ist, und
2.3.4 erwerbsunfähige Personen, deren Lebensunterhalt einschließlich einer erforderlichen Betreuung und Pflege in sonstiger Weise ohne Leistungen der öffentlichen Hand dauerhaft gesichert ist, es sei denn, die Leistungen beruhen auf Beitragszahlungen.

2.4 Ausreichender Wohnraum muss vorhanden sein.

2.5 Der tatsächliche Schulbesuch der Kinder für den gesamten Zeitraum zwischen dem Beginn und dem Ende des schulpflichtigen Alters muss durch Zeugnisvorlage oder eine Bescheinigung der Schule nachgewiesen werden.

2.6 Die Passpflicht muss erfüllt werden. Sind die begünstigten Personen nicht im Besitz eines gültigen afghanischen Passes, kann ein Ausweisersatz für die Dauer von sechs Monaten mit der Maßgabe ausgestellt werden, innerhalb dieser Frist die Passpflicht zu erfüllen.

2.7 Eine Aufenthaltserlaubnis erhalten auch der im Bundesgebiet lebende Ehegatte und die minderjährigen Kinder. Ebenfalls einbezogen sind die minderjährig eingereisten, unverheirateten Kinder, sofern es gewährleistet erscheint, dass sie sich aufgrund ihrer bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse dauerhaft integrieren werden. Im Bundesgebiet lebende Ehegatten und einbezogene Kinder erhalten auch dann eine Aufenthaltserlaubnis, wenn ihr Aufenthalt weniger als sechs Jahre beträgt.

2.8 Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und vor dem 24.6.2005 das 65.Lebensjahr vollendet haben, erhalten unabhängig von der bisherigen Aufenthaltsdauer eine Aufenthaltserlaubnis, wenn sie in Afghanistan keine Familie, dafür aber im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigte Angehörige (Kinder oder Enkelkinder) haben, und soweit sichergestellt ist, dass für die begünstigte Person keine Sozialhilfeleistungen mit Ausnahme von Leistungen für die Versorgung im Krankheitsfall in Anspruch genommen werden. Die Inanspruchnahme von Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit ist unschädlich, wenn die Pflege durch Angehörige nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

3. Versagungsgründe

3.1 Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheidet aus, wenn

3.1.1 behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert wurden oder die Ausländerbehörde über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht wurde,
3.1.2 Ausweisungsgründe nach den §§ 53, 54, 55 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 und 8 AufenthG vorliegen; bei im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftaten bleiben abweichend von den Nummern 55.2.2.2 bis 55.2.2.3.4 Vorl. Nds.VV-AufenthG Verurteilungen zu Geldstrafen von bis zu 50 Tagessätzen (additiv) außer Betracht oder
3.1.3 sonstige Hinweise für eine die Innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Betätigung bestehen und die Sicherheitsbedenken nicht innerhalb einer gesetzten Frist vom Betroffenen ausgeräumt werden (von einem Klärungsbedarf ist insbesondere auszugehen, wenn es Anhaltspunkte für Kontakte zu extremistischen Organisationen gibt, insbesondere solche, die in den Verfassungsschutzberichten ausgeführt sind; insoweit kann auf das Vorbringen im Asylverfahren abgestellt werden).

3.2 Liegt für einen Elternteil oder ein im Familienverband lebendes minderjähriges Kind ein Versagungsgrund vor, so scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auch für die übrigen Familienmitglieder aus. Wenn der Einbeziehung eines volljährigen Kindes ein Versagungsgrund entgegensteht, wird nur dieses von der Gewährung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Die Tilgungsfristen und das Verwertungsverbot gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 1 a i.V.m. § 51 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes sind zu berücksichtigen.

4. Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse

4.1 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können bis zum Ablauf von drei Monaten nach Bekanntgabe dieses RdErl. gestellt werden. Innerhalb dieser Frist müssen eventuell noch anhängige Asylverfahren oder ausländerrechtliche Verfahren durch Antrags- oder Klagerücknahme beendet werden, um von der Bleiberechtsregelung begünstigt werden zu können.

4.2 Die Aufenthaltserlaubnis wird auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses, längstens jedoch zwei Jahre befristet, erteilt.

4.3 Die Verlängerung für zwei Jahre erfolgt, sofern die für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine Versagungsgründe vorliegen.

5. Statistik

Die Ausländerbehörden berichten nach Maßgabe der Nummer 3 des Bezugserlasses zusammen mit den danach erforderlichen Angaben über die Anzahl der nach dieser Anordnung erteilten Aufenthaltserlaubnisse.

Zum Seitenanfang
Recht und Gesetz in Niedersachsen (www.recht-niedersachsen.de)